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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2010.00305
Entscheid
der 1. Kammer
vom 8. September 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Robert Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baukommission der Gemeinde D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die Baukommission der Gemeinde D verweigerte mit
Beschluss vom 1. September 2009 A mangels Zonenkonformität die baurechtliche
Bewilligung für die Erstellung eines Werkstattgebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr.
01 an der C-Strasse beim Haus Nr. 02 in D.
II.
Hiergegen erhob A am 6. Oktober 2009 Rekurs an die
Baurekurskommission III und beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben
und die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen, eventuell die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid
vom 5. Mai 2010 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Juni 2010 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Baukommissionsbeschluss und den Rekursentscheid
aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen, eventuell die Sache
an die Baukommission D zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Baurekurskommission und die Baukommission D
beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit rechtserheblich,
in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Beim
streitbetroffenen Gebäude handelt es sich um ein aus vorgefertigten Elementen
bestehendes, ab- und wiederaufbaubares Gebäude, welches im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung
auf einem anderen Grundstück in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG 50
errichtet war. Der Beschwerdeführer betreibt dort einen Service für Wohnwagen
und Wohnmobile. Gemäss Baugesuch soll dieses Gebäude in redimensionierter Form
mit einer 7,6 m x 7,16 m grossen Einstellhalle/Werkstatt und einem
Büro-/Lager-/Geräte-Anbau von 4,85 m x 3,05 m an der C-Strasse beim Haus 02,
Grundstück Kat.-Nr. 01, in D aufgestellt und dort der Betrieb weitergeführt
werden. Das Baugrundstück ist nach dem geltenden Zonenplan bzw. der Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde D vom 13. Dezember 1993 (BZO) der Wohnzone W 40
zugeteilt.
2.2 Zur Frage
der Zonenkonformität der streitbezogenen Werkstattbaute führte die Baurekurskommission
in ihrem Beschluss vom 5. Mai 2010 aus, nach Art. 20 Abs. 1 BZO gelte in
der Wohnzone W 40 ein Wohnanteil von 75 % der Gesamtnutzfläche. Mässig störende
Betriebe seien in dieser Zone unzulässig. Demnach seien in der Zone W 40, in welcher
das Baugrundstück liege, einzig nicht störende Betriebe in einem Umfang von 25
% der Gesamtnutzfläche gestattet.
Mit der Einführung des
Bundesumweltschutzrechts hätten kantonalrechtliche Bestimmungen, soweit diese
dem Immissionsschutz dienten, ihre selbständige Bedeutung verloren. Der
Bundesrat habe mit der Luftreinhalteverordnung und der Lärmschutzverordnung bundesrechtliche
Vorschriften aufgestellt, und Immissionen seien nur mehr nach diesen Regeln zu
beurteilen. Den Bestimmungen über die Zulässigkeit von nicht, mässig und stark
störenden Betrieben verbleibe ein raumplanerischer, d.h. die Zonenkonformität
beschlagender Gehalt, unter welchem Aspekt diese Vorschriften weiterhin
beachtlich seien.
Wohnzonen seien in erster
Linie für Wohnbauten bestimmt. Erlaube eine Gemeinde in einer Wohnzone nur
nicht störende Betriebe, seien an diese Vereinbarkeit offenkundig höhere
Anforderungen zu stellen, als wenn auch mässig störende Betriebe zugelassen wären.
Diese erhöhten Anforderungen liessen sich dahingehend umschreiben, dass
Betriebe ihrem Wesen nach einwandfrei in eine Wohnzone passen müssten. In Lehre
und Rechtsprechung werde für Wohnzonen, in denen nur nicht störende Betriebe
zugelassen würden, verlangt, dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Betrieb
und der Wohnzone bestehe, indem der betreffende Betrieb der Befriedigung der
täglichen Bedürfnisse der Quartierbevölkerung diene und damit für die
Quartierbewohner eine bestimmte notwendige Funktion habe. Die Wegleitung zur
Bau- und Zonenordnung halte zu Art. 20 BZO fest, als zulässige Nutzweisen
gälten in den Wohnzonen Wohnungen, Büros, Ateliers und Praxen, Läden sowie
nicht störende Betriebe, wie beispielsweise nach der Praxis der Verwaltungsjustizbehörden
Bäckereien, Schuhmachereien, Coiffeurläden, Schneiderateliers, Ateliers für
technische und grafische Berufe, kleinere kaufmännische Betriebe, ärztliche Praxisräume,
Lagerräume mit Lagergut, welches zu keiner intensiven Ein- und Ausladetätigkeit
führe, Ladengeschäfte, Ateliers für stille Berufe, Gaststätten
(Immissionsvorbehalte), Tennisanlagen (ohne Turniere) und Transformatorenstationen.
Damit greife die Gemeinde auf den am 1. September 1991 aufgehobenen § 294
lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
zurück. Darüber hinaus sei aus dieser Aufzählung offensichtlich, dass
keineswegs nur der täglichen Quartierversorgung dienende Betriebe zugelassen werden
sollen. Der Rekurrent betreibe nach seinen eigenen Ausführungen einen Service
für Wohnwagen und Wohnautos, und zwar nur für den Wohnteil ohne Autoreparaturen
und Karrosseriearbeiten. Das Gebäude und seine Nutzung wiesen offenkundig den
Charakter einer Werkstatt und nicht eines Ateliers auf. Es sollen dort
Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht mehr dem Bild eines stillen Gewerbes
entsprächen, wie dies etwa bei einem Schneideratelier oder einem grafischen
Atelier der Fall sei und welche auch in einer hierzu umgenutzten Wohnung eingerichtet
werden könnten. Der Betrieb sei auch dann als eine mechanische Werkstatt
einzuordnen, wenn dort keine Automotoren und Autokarosserien, sondern Wohnwagen
und Wohnteile von Wohnmobilen repariert, erneuert, ausgebaut und ergänzt
würden. Es liege ein Betrieb vor, der von seiner Art her in eine Gewerbezone,
in eine Mischzone oder vielleicht in eine Wohnzone, in der auch mässig störende
Betriebe zulässig seien, passen würde, nicht aber in eine Zone, in der nur
nicht störende Betriebe zugelassen seien. Wenn das Vorhaben nicht schon an der
Voraussetzung der Zonenkonformität scheitern würde, wäre noch zu prüfen
gewesen, ob aufgrund von Art. 20 BZO ein rein gewerblich genutztes Gebäude in
der Standortzone überhaupt zulässig wäre.
2.3 Diesen
Ausführungen hält die Beschwerdeschrift entgegen, der Beschwerdeführer sei 75
Jahre alt und betreibe seine Werkstatt hobbymässig. Der Betrieb beschränke sich
auf kleinere Unterhaltsarbeiten am Wohnteil der Wohnwagen und sei in
lärmrechtlicher Hinsicht unproblematisch. Aus dem offen formulierten Katalog
der zulässigen Nutzungen gemäss der Wegleitung zu Art. 20 BZO gehe hervor, dass
die Zulässigkeit der Nutzung nicht von einem funktionalen Konnex zur Wohnnutzung
abhänge. Die Baurekurskommission bemühe mit dem Begriff der
"Werkstatt" Kriterien der Bautypologie, um die Zonenwidrigkeit zu
schützen. Aus dem Gesetz lasse sich nicht ableiten, dass
"Werkstätten" in der gegebenen Zone nicht zonenkonform seien;
insbesondere werde eine entsprechende Nutzung vom Katalog in der Wegleitung zu
Art. 20 BZO nicht ausgeschlossen. Es sei nicht einzusehen, worin der
Unterschied zwischen der Werkstatt des Beschwerdeführers und etwa einem
Schneideratelier bestehe. Das Verhältnis Wohnen/Gewerbe sei mit der Wohnanteilsvorschrift
im Sinn von Art. 20 BZO bereits gesetzlich definiert. Soweit es optische
Aspekte zu beurteilen gelte, sei allein § 238 PBG massgebend. Optisch
werde sich die Werkstatt baulich unterordnen und sehr unauffällig sein. Die von
der Rekurskommission erwähnte "raumplanerische Unverträglichkeit" der
Werkstatt mit der Wohnzone wäre etwa dann gegeben, wenn die auf den Zonenzweck
zugeschnittene Verkehrsinfrastruktur überlastet und dadurch die Eignung der
umliegenden Gebiete zur Nutzung infrage gestellt würde. Eine solche raumplanerische
Unverträglichkeit liege nicht vor. Die Werkstatt generiere einen
Besucherverkehr von wenigen Fahrzeugen pro Arbeitstag. Der Betrieb sei im
Winter geschlossen. Privatrechtlich sei der Beschwerdeführer längstens bis 2019
zur Grundstücknutzung berechtigt.
3.
3.1 Als
Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung verlangt Art. 22
Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG), dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone
entsprechen. Wohnzonen sind gemäss § 52 Abs. 1 PBG in erster Linie
für Wohnbauten bestimmt; dieser Nutzweise zugerechnet werden Arbeitsräume, die
mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis zur
eigentlichen Wohnfläche stehen. Mässig störende Betriebe sind gestattet, wo die
kommunale Bau- und Zonenordnung sie zulässt; stark störende Betriebe und
solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind hingegen nicht zulässig
(§ 52 Abs. 3 PBG). Ferner können Gemeinden in ihrer Bau- und Zonenordnung für
ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse die Nutzung zu Wohnzwecken
oder gewerblichen Zwecken zulassen, vorschreiben oder beschränken (§ 49a Abs. 3
PBG). Die Gemeinde D verlangt gemäss Art. 20 Abs. 1 BZO in der hier
massgebenden Wohnzone W 40 einen Wohnanteil von 75 % der Gesamtnutzfläche,
wobei als solche die Summe aller zu Wohn- oder Arbeitszwecken genutzten
Geschossflächen inkl. Dach- oder Untergeschosse aber ohne Aussenwandanteil
gilt. Folgerichtig ist in der Wohnzone W 40 im Umfang von 25 % der so definierten
Gesamtnutzfläche eine Nicht-Wohnnutzung zulässig, welche nicht näher umschrieben
ist und somit aufgrund der Regelung des Planungs- und Baugesetzes (nur) nicht
störende Betriebe betreffen darf (§ 52 Abs. 3 PBG e contrario; RB 1998 Nr. 95 E.
1 = BEZ 1999 Nr. 1).
3.2 Bezüglich
der im Hinblick auf die erlaubten Lärmeinwirkungen üblichen und seit je
getroffenen (typisierten) Differenzierung zwischen nicht, mässig und stark
störendem Gewerbe kommt seit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes vom
7. Oktober 1983 (USG) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986 (LSV) dem kantonalen und kommunalen Recht keine selbständige Bedeutung
mehr zu. Die Zulässigkeit von Betrieben richtet sich heute unter
lärmschutzrechtlichen Aspekten ausschliesslich nach dem Umweltschutzgesetz und
seinen Ausführungsbestimmungen (Art. 65 USG). Diesbezüglich kann auf die
korrekten Ausführungen der Baurekurskommission verwiesen werden (§ 28
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Soweit es um raum- und ortsplanerische Anliegen geht,
haben die erwähnten Kategorien von Betrieben ihre Bedeutung indessen nicht verloren
(BGE 123 II 560 E. 3c; 118 Ia 112 E. 1b; RB 1994 Nr. 73; Walter Haller/Peter
Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Bd. 1, Zürich 1999, Rz. 550
f.). Bei der Beurteilung der Zonenkonformität verlangt das Verwaltungsgericht
in ständiger Praxis, dass eine Baute oder Anlage nicht nur hinsichtlich der mit
ihr verbundenen Immissionen, sondern auch von ihrer raumplanerischen
Zweckbestimmung her in eine bestimmte Zone passt (funktionale Betrachtungsweise).
Auch Betriebe, die nicht gegen das Umweltschutzgesetz und seine Ausführungsbestimmungen
verstossen, können deshalb zonenwidrig sein, wenn sie ihrem Charakter nach
nicht in eine Zone passen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs-
und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 11-41). Dieses Erfordernis gilt
aufgrund der allgemein gebotenen Übereinstimmung mit dem Zonenzweck auch dort,
wo es in der Bau- und Zonenordnung nicht ausdrücklich festgehalten ist (VGr,
24. Januar 1997, BEZ 1997 Nr. 1 [mit Leitsatz publiziert in RB
1997 Nr. 65]; VGr, 2. Dezember 2009, BEZ 2010 Nr. 2 E. 2.1).
3.3 In die
Auslegung von kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Vorschriften durch die
Gemeindebehörden darf nach ständiger Rechtsprechung nicht eingegriffen werden,
wenn sie vertretbar und nicht rechtsverletzend ist; die kantonalen
Rechtsmittelinstanzen haben sich deshalb bei der Überprüfung zurückzuhalten (RB
1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h). Dies
trifft entgegen den Annahmen des Beschwerdeführers auch in der vorliegenden
Streitsache zu, wo es zwar nicht um die Anwendung eines unbestimmten
Rechtsbegriffs des Gemeinderechtes geht, aber letztlich doch um die Auslegung
einer im Rahmen von § 49a Abs. 3 PBG liegenden Bestimmung der Bau-
und Zonenordnung (RB 1998 Nr. 95 E. 3b = BEZ 1999 Nr. 1). Dem
Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen von vornherein nur
eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG).
3.4 Unter
Hinweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts RB 1998 Nr. 95 (= BEZ 1999
Nr. 1) vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung, die funktionale
Komponente komme vorliegend nicht zum Tragen. Eine funktionale Betrachtungsweise
von gewerblichen Nutzungen sei nur dort zulässig, wo die Bauordnung sie
entweder ausdrücklich vorschreibe oder keine Umschreibung der zulässigen
Nutzungen enthalte. Hier ergebe sich die Absicht des Gesetzgebers klar aus der
Wegleitung zur Bauordnung.
Im erwähnten Entscheid RB
1998 Nr. 95 (= BEZ 1999 Nr. 1) regelte indessen die massgebliche
Bauordnung die in den Wohnzonen zulässigen Nutzungen ausdrücklich ("Wohnungen,
nicht störende Gewerbe sowie Läden und Gaststätten zur Quartierversorgung"),
während sich die Bauordnung der Gemeinde D über die in der Wohnzone W 40
und W 60 neben der Wohnnutzung zulässigen Nutzweise ausschweigt. Auch im
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009, VB.2009.417 (= BEZ 2010
Nr. 2), ging es um eine Bauordnung, welche in den Wohnzonen mit
Gewerbeerleichterung die zulässige Nutzweise (mässig störende Betriebe)
ausdrücklich zuliess. Demgegenüber wendet das Gericht in der Wohnzone W 2 der
Stadt Zürich mit vergleichbarer Regelung wie hier die funktionelle Betrachtungsweise
an (VGr, 18. November 2009, VB.2009.324, E. 4.3, www.vgrzh.ch; vgl. auch VGr,
23. Mai 2007, VB.2006.278, E. 4.3, www.vgrzh.ch).
Die Wegleitung hat, wie in
der Einleitung zur Bau- und Zonenordnung der Gemeinde D auf Seite 5 ausdrücklich
festgehalten wird, keine rechtsverbindliche Wirkung. Mit dem Hinweis zu Art. 20
BZO, als zulässige Nutzweisen gälten in den Wohnzonen "Wohnungen, Büros,
Ateliers und Praxen, Läden sowie nicht störende Gewerbe", greift die Wegleitung
auf die frühere Bestimmung von § 294 lit. b aPBG zurück. Die im daran
anschliessenden Beispielskatalog aufgeführten zulässigen Nutzungen sind
ausdrücklich "solche nach der Praxis der Verwaltungsjustiz-Behörden".
Ob auch unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass in der Wohnzone W 40
generell ausschliesslich solche Betriebe zonenkonform sind, bei denen ein
funktionaler Zusammenhang zwischen dem Betrieb und der Wohnzone besteht, kann
letztlich offenbleiben. Denn die Bauverweigerung erweist sich aus den nachfolgenden
Gründen auch dann als rechtmässig, wenn allein auf die in der Wegleitung zu
Art. 20 BZO enthaltene Umschreibung der in den Wohnzonen zulässigen Nutzungen
abgestellt wird.
3.5 Das
geplante Gebäude weist das Aussehen einer typischen Werkstatthalle auf, mit
grossen Fenstern und Falttoren auf der Nordwest-/Eingangsseite. Nach den Ausführungen
in der Rekursschrift betreibt der Beschwerdeführer einen Service für Wohnwagen
und Wohnautos, und zwar nur für den Wohnteil der Wohnwagen, ohne
"mechanische Autoreparaturen und Karrosseriearbeiten". Der Service
besteht z.B. darin, Wasserhähne und Wasserpumpen zu ersetzen, Sonnenstoren,
Satellitenanlagen oder Veloträger zu montieren, eventuell Fenster zu ersetzen,
die Beleuchtung in Ordnung zu bringen etc. Gemäss dem bei den Akten liegenden Flyer
(act. 7/10.12) führt der Beschwerdeführer "sämtliche Einbauten und
Reparaturen prompt und zuverlässig" durch und ist für Wohnautos und Wohnwagen
der Spezialist für Service, Reparaturen, Gasdepot und Zubehörmontage.
Die beispielhafte Aufzählung in der Wegleitung zu Art. 20
BZO der neben dem Wohnen "nach der Praxis der Verwaltungsjustiz-Behörden"
zulässigen Nutzungen nennt vorab Betriebe, welche üblicherweise einen
Quartierbezug aufweisen und als Kleingewerbe geführt werden, wie Bäckereien,
Schuhmachereien, Coiffeurläden, Ladengeschäfte. Weiter zählt Art. 20 BZO
Betriebe auf, die zu den klassischen sogenannten "stillen Gewerbebetrieben"
gehören, wie Schneiderateliers, Ateliers für technische und grafische Berufe,
kleinere kaufmännische Betriebe, Arztpraxen und Ateliers für stille Berufe
(vgl. hierzu Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 22 N. 26;
Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. A., Bd.
I, Bern 2007, Art. 24 N. 30). Die ebenfalls erwähnte
Transformatorenstation dient der Quartiererschliessung und stellt von
vornherein keinen Betrieb dar (zum Begriff des "Betriebes" vgl. VGr,
21. Oktober 1998, BEZ 1998 Nr. 21 E. 3d mit weiteren Hinweisen). Tennisanlagen
sind nach der Rechtsprechung wohnzonenkonform, wenn sie rein privat sind (RB
1997 Nr. 105) und somit ebenfalls keinen Betrieb darstellen. Gemäss der
Wegleitung zu Art. 20 BZO werden schliesslich Lagerräume als zulässig erwähnt,
"bei denen das Lagergut zu keiner intensiven Ein- und Ausladetätigkeit
führt"; hier ist offensichtlich der ausgelöste Verkehr Unterscheidungskriterium,
ob Lagerräume in der Wohnzone zulässig sein sollen oder nicht.
Im so abgesteckten Rahmen von zulässigen quartierbezogenen
Nutzungen bzw. von stillem Gewerbe lässt sich die streitbezogene Werkstatt mit
dem geplanten Betrieb nicht einordnen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt
hat, passt der vorn umschriebene Servicebetrieb für Wohnwagen und Wohnautos von seiner Art her in eine
Gewerbezone, in eine Mischzone oder vielleicht in eine Wohnzone, in der auch
mässig störendes Gewerbe zugelassen ist, nicht jedoch in eine Wohnzone, für
welche der Kreis der zulässigen Nichtwohnnutzungen äusserst zurückhaltend
umschrieben und praktisch auf Betriebe mit Quartierfunktion oder auf die
klassischen stillen Berufe/Gewerbe beschränkt ist. Auf jeden Fall kann der
Baukommission D und der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden,
wenn sie unter diesen Umständen die baurechtliche Bewilligung für das
streitbezogene Baugesuch verweigert haben.
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss eine
Verletzung ihrer Begründungspflicht vor, wenn er behauptet, die
Baurekurskommission sei auf die von ihm beanstandete Qualifikation der
Werkstatt als Autogarage nicht eingegangen. In einem
Entscheid brauchen jedoch nicht alle
Vorbringen, Behauptungen und Überlegungen der
Parteien wiedergegeben zu werden; die Begründung darf sich auf jene Aspekte
beschränken, welche die Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet (VGr,
14.7.2010, VB.2010.00218, E. 4.2, www.vgrzh.ch; Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 368 f.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend war die
Qualifikation der Werkstatt insofern relevant, als die geplante Baute als eine
mechanische Werkstatt erachtet und damit für nicht wohnzonenkonform befunden
wurde. Mit der Berücksichtigung der Tatsache, dass die auszuführenden
Reparaturarbeiten nur die Wohnteile von Wohnmobilen betreffen, gab die Vorinstanz
überdies zu erkennen, dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob die
Werkstatt tatsächlich einer Autogarage entspricht.
Demnach ist die Baurekurskommission ihrer Begründungspflicht nachgekommen.
5.
Zu Recht hat die Baurekurskommission auch darauf hingewiesen,
dass, wenn das Vorhaben nicht schon mangels Zonenkonformität scheitern würde,
weiter zu prüfen gewesen wäre, ob nach Art. 20 BZO in der Wohnzone W 40
überhaupt ein rein gewerblich genutztes Gebäude zulässig wäre. Diese Frage kann
indessen auch vorliegend offenbleiben.
6.
Zusammengefasst ergibt
sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind gemäss § 13 Abs. 2 VRG die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an…