{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00308_2010-08-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209952&W10_KEY=13823272&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "19e756b18c36a00ca6028c4b1566e2b0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.08.2010  VB.2010.00308"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.08.2010  VB.2010.00308"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.08.2010  VB.2010.00308"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | Anwaltsrecht: Berufsgeheimnisverletzung und Verletzung der Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Zur Beantwortung der Frage, ob der Grundsatz \"in dubio pro reo\" im vorliegenden Disziplinarverfahren gilt, ist die Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 EMRK heranzuziehen. Vorliegend handelt es sich nicht um ein strafrechtliches Verfahren im Sinn der EMRK; der Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist nicht anzuwenden (E. 3.2). Der Beschwerdef\u00fchrer hat das Berufsgeheimnis verletzt, indem er die Aufnahmen auf dem Handy der Verzeigerin den Angeh\u00f6rigen des Opfers und einem Journalisten zeigte. Es liegt weder eine (ausdr\u00fcckliche oder konkludente) Einwilligung der Verzeigerin noch eine nachtr\u00e4gliche Genehmigung zur Geheimnisverletzung vor (E. 4.2). Ab Publikation der Informationen in der Onlineausgabe und in der gedruckten Fassung des \"Blick\" waren diese nicht mehr vertraulich. Durch die nachfolgenden Interviews hat der Beschwerdef\u00fchrer sein Berufsgeheimnis nicht verletzt (E. 4.3). Der Beschwerdef\u00fchrer hat der Strafanzeige die Rekursschrift und die Filme beigelegt. Es bestehen nicht gen\u00fcgend Anhaltspunkte, um diesbez\u00fcglich eine Berufsgeheimnisverletzung zu bejahen (E. 4.4). Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen, dass die Verzeigerin in ein allf\u00e4lliges Strafverfahren einbezogen werden k\u00f6nnte. Wenn er nun auch ein Mandat der Angeh\u00f6rigen des Opfers annahm, verletzte er seine Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten (E. 5.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Reduktion der Busse von Fr. 6'000.- auf Fr. 4'000.-"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:02:40", "Checksum": "5459ff1d6e5220658645db9df9c50f3d"}