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Geschäftsnummer: VB.2010.00310  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Hundehaltung


Hundehaltung: Anordnung einer Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum sowie einer Pflicht, den Hund nur einzeln zu führen.

Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der Anordnung, wonach sie sicherzustellen hat, das der betroffene Hund von ihr bzw. von einer anderen volljährigen Person, die das Tier im öffentlich zugänglichen Raum ausführt, zurückgehalten werden kann, weshalb ihrem Antrag, diese Massnahme sei lediglich für sie auszusprechen, bereits entsprochen wurde und mangels Beschwer darauf nicht einzutreten ist (E. 1.3). Rechtsgrundlagen für die Anordnung von Massnahmen zur Hundehaltung (E. 3.1-2). Das öffentliche Interesse an den vorliegend streitbetroffenen Massnahmen besteht darin, Artgenossen vor Attacken und Bissen des Hundes zu schützen, sodass für die Öffentlichkeit und insbesondere für andere Hunde keine Gefahr besteht, womit die öffentliche Sicherheit gewahrt bleibt (E. 4.1). Die verfügten Massnahmen sind nicht aufzuheben, weil es seit Erlass der Verfügung des Beschwerdegegners keine weiteren Vorfälle gegeben hätte (E. 4.2). Angesichts des in der Vergangenheit an den Tag gelegten aggressiven Verhaltens gegenüber anderen Artgenossen erscheint die Leinenpflicht als verhältnismässig (E. 4.3.1). Das einzelne Führen des Hundes im öffentlich zugänglichen Raum ist ebenfalls verhältnismässig, da ihm aufgrund seiner Grösse und Verhaltensauffälligkeit grössere Aufmerksamkeit zukommen und er daher intensiver kontrolliert werden muss (E. 4.3.2). Es scheint unwahrscheinlich, dass der Hund Drittpersonen, mit welchen er offensichtlich weniger zu tun hat, besser gehorcht wie der Beschwerdeführerin als Hundehalterin und Hauptbezugsperson, weshalb die generelle Leinenpflicht für den Hund im öffentlich zugänglichen Raum nicht zu beanstanden ist (E. 4.4.1). Es ist davon auszugehen, dass der Hund Dritten noch weniger Gehorsam entgegen bringen dürfte und damit schlechter abgerufen werden kann als durch die Beschwerdeführerin, die immerhin Halterin und Hauptbezguspersonist. Das einzelne Führen des Hundes in allgemeiner Weise anzuordnen, erweist sich folglich als zulässig (E. 4.4.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BISSIG
HUND
HUNDEHALTUNG
LEINENPFLICHT
LEINENZWANG
PFLICHT ZUM EINZELN AUSFÜHREN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 77 TSchV
Art. 78 TSchV
Art. 79 TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00310

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 26. August 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Hundehaltung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist Halterin des im Juni 1999 geborenen Neufundländer-Rüden B. Am 8. Januar 2008 kam es zu einem Beissvorfall, als A mit dem unangeleinten B sowie der ihrem Ehemann gehörenden Neufundländer-Hündin C nahe dem Wald unterwegs war: Die Hunde rannten auf einen anderen Hund der Rasse Podenco zu, der auf der gegenüberliegenden Strassenseite an der Leine geführt wurde. B griff den Podenco sofort an und biss ihm in den Hals. Dessen Hundehalter wurde in den Zeigfinger gebissen, als er versuchte, seinen Hund am Haltegeschirr zu sich zu ziehen. A versuchte mit Rufen, die Hunde zu stoppen, was ihr indessen nicht gelang. Im Schreiben vom 3. April 2008 wies das Veterinäramt des Kantons
Zürich A im Sinn einer Verwarnung auf deren generelle Aufsichtspflicht als verantwortliche Hundehalterin hin und forderte sie auf, die von ihr geführten Hunde in unübersichtlichen Situationen und bei Begegnungen mit angeleinten Artgenossen immer an der Leine zu führen. Überdies sollte der Gehorsam, insbesondere der Appell ihrer Hunde, verbessert werden. Am 6. August 2008 kam es abermals zu einem Vorfall, als A die Hunde ausführte: An einer unübersichtlichen Stelle rannte der freilaufende B los, stürzte sich auf einen an der Leine geführten Samojeden/Collie-Mischling und biss diesem in den Hals. Die Hündin C hatte sich während des Vorfalls von der Leine losgerissen. Der Opferhund musste später notoperiert werden.

B. Nach Einräumung einer Frist an A zur schriftlichen Stellungnahme, die sie unbenutzt verstreichen liess, verfügte das Veterinäramt des Kantons Zürich am 8. Dezember 2008, der Hund B sei ab sofort im öffentlich zugänglichen Raum an der Leine zu führen (Disp.-Ziff. I) und dürfe dort nur einzeln geführt werden (Disp.-Ziff. II). A wurde überdies verpflichtet sicherzustellen, dass der Hund B von ihr bzw. von einer anderen volljährigen Person, die den Hund im öffentlich zugänglichen Raum ausführe, zurückgehalten werden könne (Disp.-Ziff. III). Überdies wurde auf die Bussenregelung von Art. 28 Ziff. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) hingewiesen (Disp.-Ziff. VII). Schliesslich wurde in den Erwägungen erwähnt, unter welchen Voraussetzungen die angeordneten Massnahmen aufgehoben würden.

II.  

Dagegen erhob A am 28. Dezember 2008 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die Massnahmen in Disp.-Ziff. I und II der Verfügung vom 8. Dezember 2008 (Leinenzwang und einzelnes Ausführen) seien aufzuheben. Eventualiter seien die Massnahmen gemäss Disp.-Ziff. I und II sowie die Sicherstellung bezüglich Zurückhaltung des Hundes (siehe Disp.-Ziff. III) lediglich für A auszusprechen. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 17. Mai 2010 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und auferlegte A die Kosten des Verfahrens.

III.  

A reichte am 5. Juni 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und wiederholte die im Rekursverfahren gestellten Anträge. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 17. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen ihres Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2010 beantragte das Veterinäramt die Abweisung der Beschwerde und nahm dazu Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten; es revidiert namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG; OS 65, 390 ff.; 394–405 und 437). Die intertemporalen Regeln, wonach grundsätzlich neues Prozessrecht sofort Anwendung findet, die Zuständigkeit sich jedoch für wie hier schon hängige Verfahren nach altem Recht bestimmt (vgl. RB 2004 Nr. 8), spielen insofern keine Rolle, als sich für den vorliegenden Fall inhaltlich nichts geändert hat. Nachfolgend werden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in der vor dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung mit „a§ … VRG“ bezeichnet.

1.2 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG (a§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit a§ 19b Abs. 1 VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem, “[d]ie Massnahme I und II (Leinenzwang, einzelnes Ausführen sowie Sicherstellung bezüglich der Zurückhaltung von B) seien lediglich für A auszusprechen“. Sie erwähnt dabei insbesondere die in Disp.-Ziff. III verfügte Verpflichtung, wonach sie sicherzustellen habe, dass der Hund B von ihr bzw. von einer anderen volljährigen Person, die das Tier im öffentlich zugänglichen Raum ausführe, zurückgehalten werden könne. Adressat dieser Anordnung ist die Beschwerdeführerin, welche zu gewährleisten hat, dass B vom jeweiligen Leinenträger im öffentlich zugänglichen Raum zurückgehalten wird. Somit wurde ihrem Antrag bereits entsprochen. Die Vorinstanz weist schliesslich zutreffend darauf hin, dass es sich bei dieser Massnahme um eine allgemeine Pflicht eines jeden Hundehalters handle, was sich insbesondere aus Art. 77 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) oder aus Art. 31 Abs. 4 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (aTSchV) ergibt (siehe E. 3.1; vgl. auch Art. 68 Abs. 1 TSchV, worin die für die Betreuung verantwortliche Person nunmehr den Sachkundenachweis zu erbringen hat, dass der erworbene Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann). Mit der in Disp.-Ziff. III des vorinstanzlichen Entscheids erwähnten Sicherstellung bezüglich der Zurückhaltung von B werden der Beschwerdeführerin folglich keinerlei neue Pflichten auferlegt. Mangels Beschwer (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG) ist demnach auf das besagte Begehren nicht einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Leinenpflicht sowie das einzelne Führen von B im öffentlich zugänglichen Raum nach wie vor allgemein und losgelöst von der Person, welche die Hunde führe, verfügt seien. Beide Hunde seien in der Regel gemeinsam ausgeführt worden, dabei mindestens zur Hälfte von ihrem Ehemann, weshalb die verfügten Massnahmen weder gerechtfertigt noch verhältnismässig seien. Sollten diese Massnahmen nach 2 ½ Jahren nicht ohnehin hinfällig geworden und aufzuheben sein, da es keine weiteren Vorfälle gegeben habe, sollten sich diese auf die Aufsicht durch die Beschwerdeführerin beschränken.

2.2 Aufgrund der Vorfälle vom 8. Januar 2008 und vom 6. August 2008 stufte der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 8. Dezember 2009 das Risiko als erhöht ein, dass es erneut zu Vorfällen kommen könnte, bei denen Menschen oder andere Hunde durch B und C verletzt würden. Um weitere Vorfälle zu vermeiden und da keine neuen Erkenntnisse vorlägen, würden die Leinenpflicht, das einzelne Führen von B und die Sicherstellung von dessen Zurückhaltung im öffentlich zugänglichen Raum verfügt.

In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2010 präzisiert der Beschwerdegegner überdies, die genannten Vorfälle würden deutlich zeigen, dass die Beschwerdeführerin ihren freilaufenden Hund B nicht ausreichend kontrollieren könne, um eine Gefährdung von Drittpersonen und Artgenossen auszuschliessen. Die physische Kontrolle eines 75 kg schweren Hundes bei einem seinerseits ungenügenden Gehorsam sei aufgrund des Gewichtsverhältnisses Hund – Hundehalter/in nicht gegeben. Dies gelte auch, wenn zwei grosse und massige Hunde wie die der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes gemeinsam von einer einzelnen Person ausgeführt würden. Erschwerend komme hinzu, dass zwei Hunde bereits ein Rudel bildeten, welches naturgemäss schwieriger zu kontrollieren sei. Dies habe sich auch beim Vorfall vom 6. August 2008 gezeigt, weshalb die Massnahme des einzelnen Führens von B notwendig und verhältnismässig sei. Es müsse schliesslich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Hauptbezugsperson von B sei, ihn dadurch am besten kenne und kontrollieren könne. Es sei unwahrscheinlich, dass der Hund gegenüber anderen Personen, die ihn weniger gut kennen würden, einen besseren Gehorsam aufweise. Überdies bezeichne die Beschwerdeführerin nicht, welche Personen von der generellen Leinenpflicht sowie von der Massnahme des einzelnen Führens ihres Hundes ausgenommen werden sollten. Eine generelle Leinenpflicht sei folglich verhältnismässig. Es gelte zu erwähnen, dass auch bei einer generellen Leinenpflicht dem Hund genügend Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten geboten werden könnten.

2.3 Die Vorinstanz wiederholte die Risikoeinschätzung des Beschwerdegegners und präzisierte, dass derartige Vorfälle mit einer Leinenpflicht für B im öffentlich zugänglichen Raum vermieden werden könnten. Es gäbe keine mildere Massnahme, habe sich doch deutlich ergeben, dass die Beschwerdeführerin den unangeleinten Hund nicht rechtzeitig abrufen könne. Die Massnahme sei auch differenziert, bestehe doch die Möglichkeit, den Hund im Wohngebiet an der kurzen, im offenen überschaubaren Gelände jedoch an der langen Leine zu führen. Damit erweise sich die angeordnete Leinenpflicht als verhältnismässig. Gleiches gelte auch für die festgelegte Pflicht, B im öffentlich zugänglichen Raum nur einzeln zu führen. So hätten die geschilderten Vorfälle deutlich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, zwei Neufundländer gleichzeitig zu beaufsichtigen. Als Halterin von B werde der Hund im Wesentlichen von der Beschwerdeführerin ausgeführt, weshalb sich für Letztere die Anordnung der Leinenpflicht bzw. die Verpflichtung, den Hund einzeln auszuführen, rechtfertige. Dies müsse aber umso mehr auch für weitere Drittpersonen gelten, die den Hund weniger gut kennen würden und folglich schlechter abrufen und beaufsichtigen könnten.

3.  

3.1 Am 1. September 2008 sind das neue Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 sowie die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 in Kraft getreten. Der für die vorliegend zu beurteilenden Massnahmen infrage stehende Sachverhalt hat sich zwar vor dem 1. September 2008 ereignet. Da die Leinenpflicht für B, das einzelne Führen dieses Hundes sowie die Sicherstellung von dessen Zurückhaltung im öffentlich zugänglichen Raum jedoch auf Dauer angeordnet wurden und erst mit Nachweis eines entsprechenden Trainings mit Ergebnisbericht, unter Vorbehalt der Überprüfung des Trainingserfolgs durch den Beschwerdegegner, aufgehoben werden können, ist deren Rechtmässigkeit auch unter dem neuen Recht zu prüfen, wobei die alten und die neuen hier relevanten Bestimmungen weitgehend gleich lauten.

3.2 Nähere Vorschriften über die Hundehaltung finden sich in Art. 68 ff. TSchV bzw. in Art. 30a ff. aTSchV. Einzelne Bestimmungen verfolgen dabei auch das Ziel der Sicherheit von Menschen und Tieren (Art. 77–79 TSchV, Art. 34a ff. aTSchV). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV, Art. 31 Abs. 4 aTSchV). Für Feststellungen über Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht eine Meldepflicht zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die “erforderlichen Massnahmen“ anzuordnen hat (Art. 78 und 79 TSchV, Art. 34b Abs. 3 aTSchV). Zuständig für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen siehe BGr, 31. Oktober 2008, 2_386/2008, E. 2.1, www.bger.ch).

3.3 Bei der Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der Ermessens-über- bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 74, 80; vgl. ferner
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 441).

4.  

4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an den vorliegend streitbetroffenen Massnahmen – die allgemeine Leinenpflicht für B sowie das einzelne Führen des Hundes im öffentlich zugänglichen Raum – im Wesentlichen darin besteht, Artgenossen vor Attacken und Bissen von B zu schützen, sodass für die Öffentlichkeit und insbesondere für andere Hunde keine Gefahr besteht, womit die öffentliche Sicherheit gewahrt bleibt.

4.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind die verfügten Massnahmen nicht hinfällig und aufzuheben, weil es seit Erlass der Verfügung des Beschwerdegegners keine weiteren Vorfälle gegeben hätte. Vielmehr ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage zur Zeit der erstinstanzlichen Anordnung massgebend (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16), zumal der Beschwerdegegner aufgrund seither eingetretener Umstände oder neuer Erkenntnisse grundsätzlich jederzeit einen neuen Entscheid treffen kann. Die Verfügung des Beschwerdegegners datiert vom 8. Dezember 2008. Dies schliesst nicht aus, auch nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände hilfsweise zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie Rückschlüsse auf die Situation zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheids erlauben.

4.3 Im Folgenden ist die Verhältnismässigkeit der gerügten Massnahmen zu prüfen. Dieses Prinzip ist gewahrt, wenn die streitbetroffene staatliche Massnahme geeignet ist, den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen, wenn diese Massnahme in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgeht und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die den Privaten auferlegt werden (BGE 130 II 438 f. E. 5.2).

4.3.1 Aufgrund der geschilderten Bissvorfälle erscheint die Leinenpflicht für B im öffentlich zugänglichen Raum als geeignet, um Artgenossen vor weiteren Attacken dieses Hundes und um Menschen vor damit in Zusammenhang stehenden Unfällen zu schützen. Angesichts des von B in der Vergangenheit an den Tag gelegten aggressiven Verhaltens gegenüber anderen Hunden erscheint die Leinenpflicht überdies als notwendig, um einer Gefährdung der belebten Umwelt vorzubeugen. Es ist sodann zu erwähnen, dass es der Beschwerdeführerin bei beiden Vorfällen jeweils nicht möglich war, den freilaufenden B rechtzeitig zurückzurufen oder wenigstens zu stoppen, weshalb keine mildere Massnahme als die Leinenpflicht infrage kommt. Wie die Vorinstanzen ausführten, ist der Hund im Wohngebiet zwar an der kurzen, im offenen überschaubaren Gelände jedoch an der langen Leine zu führen, sodass die Bewegungsfreiheit des Tiers gewährleistet bleibt und ihm genügend Beschäftigungsmöglichkeiten geboten werden können. Die angeordnete Massnahme erscheint somit auch differenziert und nicht über das Notwendige hinausgehend. Da das öffentliche Interesse, weitere Zwischenfälle wie die vorgenannten zu verhindern, das Interesse der Beschwerdeführerin, B ohne Leine auszuführen, klar überwiegt und da die Leinenpflicht nicht als einschneidend erscheint, indem sie unter Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines entsprechenden Trainings mit Ergebnisbericht vom Beschwerdegegner überprüft und allenfalls aufgehoben werden kann, erweist sich diese Massnahme auch als verhältnismässig.

4.3.2 Das einzelne Führen von B im öffentlich zugänglichen Raum stellt eine geeignete Massnahme dar, um unkontrollierte Begegnungen mit fremden Artgenossen im Freien zu verhindern und somit Situationen wie die sich zugetragenen zu vermeiden. Beim fraglichen Hund handelt es sich um einen immerhin 75 kg schweren Neufundländer, der in der Vergangenheit einen schlechten Gehorsam und gegenüber fremden Artgenossen ein auffälliges Aggressionsverhalten zeigte. Einem solch grossen, verhaltensauffälligen Tier muss grössere Aufmerksamkeit zukommen und es muss intensiver kontrolliert werden. Um diesen Hund in genügendem Mass zu beaufsichtigen und ihn konsequent zu führen, verbietet es sich, dass eine einzelne Person B zusammen mit anderen Hunden, insbesondere mit der Neufundländer-Hündin C, im öffentlichen Raum ausführt, um eine Rudelbildung zu vermeiden. Die angeordnete Pflicht des einzelnen Führens des Hundes B im öffentlich zugänglichen Raum erweist sich demnach als erforderlich. Zudem überwiegt das Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit durch Vermeidung von Bissvorfällen das private Interesse der Beschwerdeführerin, B mit anderen Hunden auszuführen. Es bleibt anzufügen, dass es sich nicht um eine Abschottungsmassnahme handelt, wenn B einzeln ausgeführt wird. Vielmehr besteht weiterhin die Möglichkeit, B mit einem zweiten Hund auszuführen, wenn sichergestellt ist, dass eine weitere Person zugegen ist und das andere Tier beaufsichtigt. Darüber hinaus kann die streitbetroffene Massnahme unter den bereits genannten Bedingungen aufgehoben werden. Somit hat es die Beschwerdeführerin in der Hand, mittels Absolvierung eines entsprechenden Trainings die Massnahme zur Aufhebung zu bringen. Unter diesen Umständen ist keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ersichtlich.

4.4 Es ist schliesslich zu prüfen, ob die Leinenpflicht für B und das einzelne Führen dieses Hundes im öffentlich zugänglichen Raum nicht in allgemeiner Weise angeordnet werden dürfen, sondern nur auf die Beschwerdeführerin zu beschränken sind. In der Beschwerdeschrift ist diesbezüglich neuerdings festgehalten, dass die beiden Hunde B und C in der Regel gemeinsam ausgeführt würden, wobei mindestens zur Hälfte vom Ehemann der Beschwerdeführerin.

4.4.1 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Halterin von B dessen Hauptbezugsperson ist, sich somit im Wesentlichen um ihn kümmert und ihn am besten kennt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Fragebogen vom 4. September 2008, wonach die Beschwerdeführerin die Hunde zur Arbeit mitnehme und sich diese in ihrem Geschäft aufhalten würden. Darüber hinaus ereigneten sich die Vorfälle jeweils im Beisein der Beschwerdeführerin, was ebenfalls darauf hindeutet, dass Letztere sich hauptsächlich um die Hunde sorgt. Es scheint somit unwahrscheinlich, dass B Drittpersonen, mit welchen er offensichtlich weniger zu tun hat, besser gehorcht als der Beschwerdeführerin als seine Hauptbezugsperson. Dies gilt auch für den Ehemann der Beschwerdeführerin, auch wenn er die Hunde zu einem grossen Teil ausführen sollte. Unter diesen Umständen ist die generelle Leinenpflicht für den Hund B im öffentlich zugänglichen Raum nicht zu beanstanden.

4.4.2 Bezüglich der angeordneten Pflicht, B im öffentlich zugänglichen Raum einzeln zu führen, ist festzuhalten, dass die beiden Bissvorfälle sich zwar ereigneten, als die Beschwerdeführerin mit den Hunden unterwegs war. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, einzig Letztere sei nicht in der Lage, die zwei Neufundländer gleichzeitig zu beaufsichtigen. Angesichts der Körpermasse dieser Hunde und angesichts des aggressiven Verhaltens gegenüber fremden Artgenossen, das B in der Vergangenheit unbestrittenermassen an den Tag legte, erscheint die Aufsicht der beiden Hunde durch eine Drittperson vielmehr ebenfalls als ungenügend; dies umso mehr, da davon auszugehen ist, dass B Dritten noch weniger Gehorsam entgegen bringen dürfte und damit schlechter abgerufen werden kann als durch die Beschwerdeführerin, die immerhin seine Halterin und Hauptbezugsperson ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass zwei Hunde naturgemäss schwieriger zu kontrollieren sind als einer. Das einzelne Führen von B in allgemeiner Weise anzuordnen, erweist sich folglich als zulässig, um den Hund im öffentlichen Raum bestmöglich beaufsichtigen zu können und einer Gefährdung der Umwelt durch Bissvorfälle entgegenzuwirken.

5.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdegegner getroffenen Massnahmen der generellen Leinenpflicht für B und die allgemeine Pflicht, diesen Hund im öffentlich zugänglichen Raum nur einzeln zu führen, im Rahmen der dem Verwaltungsgericht zustehenden Ermessenskontrolle (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG) nicht zu beanstanden sind. Eine Wirkungseinschränkung dieser Massnahmen auf eine Person, nämlich die Beschwerdeführerin, rechtfertigt sich nicht. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

5.       Mitteilung an…