{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.08.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00310_26-08-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209951&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "087ef8d79dbeae014234fe93775c5b07"}, "Num": [" VB.2010.00310"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.26.0  VB.2010.00310"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.26.0  VB.2010.00310"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.26.0  VB.2010.00310"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung | Hundehaltung: Anordnung einer Leinenpflicht im \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Raum sowie einer Pflicht, den Hund nur einzeln zu f\u00fchren. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist Adressatin der Anordnung, wonach sie sicherzustellen hat, das der betroffene Hund von ihr bzw. von einer anderen vollj\u00e4hrigen Person, die das Tier im \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Raum ausf\u00fchrt, zur\u00fcckgehalten werden kann, weshalb ihrem Antrag, diese Massnahme sei lediglich f\u00fcr sie auszusprechen, bereits entsprochen wurde und mangels Beschwer darauf nicht einzutreten ist (E. 1.3). Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Anordnung von Massnahmen zur Hundehaltung (E. 3.1-2). Das \u00f6ffentliche Interesse an den vorliegend streitbetroffenen Massnahmen besteht darin, Artgenossen vor Attacken und Bissen des Hundes zu sch\u00fctzen, sodass f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit und insbesondere f\u00fcr andere Hunde keine Gefahr besteht, womit die \u00f6ffentliche Sicherheit gewahrt bleibt (E. 4.1). Die verf\u00fcgten Massnahmen sind nicht aufzuheben, weil es seit Erlass der Verf\u00fcgung des Beschwerdegegners keine weiteren Vorf\u00e4lle gegeben h\u00e4tte (E. 4.2). Angesichts des in der Vergangenheit an den Tag gelegten aggressiven Verhaltens gegen\u00fcber anderen Artgenossen erscheint die Leinenpflicht als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.3.1). Das einzelne F\u00fchren des Hundes im \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Raum ist ebenfalls verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, da ihm aufgrund seiner Gr\u00f6sse und Verhaltensauff\u00e4lligkeit gr\u00f6ssere Aufmerksamkeit zukommen und er daher intensiver kontrolliert werden muss (E. 4.3.2). Es scheint unwahrscheinlich, dass der Hund Drittpersonen, mit welchen er offensichtlich weniger zu tun hat, besser gehorcht wie der Beschwerdef\u00fchrerin als Hundehalterin und Hauptbezugsperson, weshalb die generelle Leinenpflicht f\u00fcr den Hund im \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Raum nicht zu beanstanden ist (E. 4.4.1). Es ist davon auszugehen, dass der Hund Dritten noch weniger Gehorsam entgegen bringen d\u00fcrfte und damit schlechter abgerufen werden kann als durch die Beschwerdef\u00fchrerin, die immerhin Halterin und Hauptbezguspersonist. Das einzelne F\u00fchren des Hundes in allgemeiner Weise anzuordnen, erweist sich folglich als zul\u00e4ssig (E. 4.4.2).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:32", "Checksum": "d984514ef4e6de60b16eed09227f0a14"}