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Geschäftsnummer: VB.2010.00311  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Wasserversorgung


Verpflichtung einer privatrechtlichen Wasserversorgungs-Genossenschaft zum Einbau von Wasserzählern.

Legitimation der Gemeinde (E. 1.2-1.5).
Die Pflicht, mit Trinkwasser haushälterisch umzugehen, erfordert die Installation von Wasserzählern (E. 2).
Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Pflicht, Wasserzähler zu installieren, bis heute nicht nachgekommen. Sie kann einen haushälterischen Umgang mit Trinkwasser nicht gewährleisten (E. 4.1). Aufgrund der bisher feststehenden Tatsachen ist nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin das Übernahmegesuch der Beschwerdegegnerin positiv beurteilt (E. 4.2). Die Pflicht zum Zählereinbau besteht unabhängig von einer Integration in die öffentliche Wasserversorgung (E. 4.3). Die Installation von Wasserzählern ist geeignet und erforderlich, um den haushälterischen Umgang mit Trinkwasser zu gewährleisten. Das öffentliche Interesse am haushälterischen Umgang mit Trinkwasser überwiegt zudem das private Intersse an der Vermeidung der entsprechenden Kosten (E. 4.6). Eine Frist von sechs Monaten für die Installation der Wasserzähler erweist sich als verhältnismässig.

Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
TRINKWASSER
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WASSERVERSORGUNGS-GENOSSENSCHAFT
WASSERWIRTSCHAFTSGESETZ
WASSERZÄHLER
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. II VRG
§ 21 lit. b VRG
§ 26 WasserwirtschaftsG
§ 27 Abs. I WasserwirtschaftsG
§ 27 Abs. II WasserwirtschaftsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00311

 

 

Entscheid

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 11. November 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

In Sachen

 

Gemeinde A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Wasserversorgungs-Genossenschaft C-D, diese vertreten durch RA E, substituiert durch RA F

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Wasserversorgung,

hat sich ergeben:

I.  

Die gemäss ihren Statuten unter der Firma Wasserversorgung C-D tätige privatrechtliche Wasserversorgungs-Genossenschaft C-D (fortan Wasserversorgung C-D) versorgt die Aussenwachten C und D in der Gemeinde A mit Trink-, Brauch- und Löschwasser aus der Quelle G. Mitglieder der Genossenschaft sind alle natürlichen und juristischen Personen, die im Gebiet ihres Leitungsnetzes Grundeigentum haben, darunter auch die Gemeinde A. Mit Beschluss vom 11. November 2009 wies der Gemeinderat A die Wasserversorgung C-D an, sämtliche Liegenschaften und Bezüger in ihrem Versorgungsgebiet auf eigene Kosten mit Wasserzählern auszurüsten, und setzte ihr für die Umsetzung eine Frist von sechs Monaten, längstens bis zum 31. Mai 2010. Vorausgegangen waren diesem Entscheid eine Vielzahl von Gesprächen mit der Wasserversorgung C-D über eine Übernahme durch die Wasserversorgung A. Die Wasserversorgung C-D stellte am 11. Januar 2010 einen formellen Antrag um Integration in die Wasserversorgung A ohne Nachschusspflicht für die Genossenschafter, was der Gemeinderat A in dieser Form nicht akzeptieren will.

II.  

Gegen den gemeinderätlichen Beschluss vom 11. November 2009 erhob die Wasserversorgung C-D am 30. November 2009 Rekurs beim Bezirksrat A mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei mit Bezug auf die Installation von Wasserzählern vollumfänglich aufzuheben, wogegen sich der Gemeinderat A wehrte. Der Bezirksrat A erachtete im Entscheid vom 4. Mai 2010 die Auflage an die Wasserversorgung C-D, innert eines halben Jahres sämtliche Bezüger im Versorgungsgebiet mit Wasserzählern auszurüsten, als unverhältnismässig, hiess entsprechend den Rekurs gut und hob den Beschluss vom 11. November 2009 auf.

III.  

Dagegen gelangte die Gemeinde A am 8. Juni 2010 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats A vom 4. Mai 2010 sei aufzuheben und der Entscheid des Gemeinderats A vom 11. November 2009 zu bestätigen; dies unter Streichung des Passus "d.h. bis längstens 31. Mai 2010" in Disp.-Ziff. 2, eventuell unter Neufestsetzung einer angemessenen Frist. Dagegen wehrte sich die Wasserversorgung C-D in der Beschwerdeantwort vom 9. September 2010 und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, der keine Annäherung der Parteistandpunkte erbrachte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten. Im Zuge der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern die Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431 E. 2b). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, in welchem ein Rechtsmittel anhängig gemacht wurde (RB 2004 Nr. 8 mit Hinweisen). Das ist vorliegend der 8. Juni 2010, weshalb sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts noch nach altem Recht ergibt, nämlich nach a§ 41 in Verbindung mit a§ 19 Abs. 2 VRG.

1.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerde. Wie die Zuständigkeit (vgl. E. 1.1) beurteilt sich auch die Rechtsmittelberechtigung nach dem in jenem Zeitpunkt geltenden Recht, in welchem das Rechtsmittel anhängig gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Legitimation im Beschwerdeverfahren demnach zu Recht auf § 70 in Verbindung mit a§ 21 lit. b VRG, was die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet. Nach a§ 21 lit. b VRG war ein Gemeinwesen zur Beschwerde befugt, wenn es in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids geltend machen konnte, das heisst, wenn es sich auf ein spezifisch öffentliches Interesse berufen konnte, das in seinen Wirkungskreis fiel (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 58; BGE 125 II 192 E. 2a/aa).

1.3 Die Beschwerdeführerin stützt sich für ihre Legitimation im Wesentlichen darauf, dass die Erstellung oder der Betrieb kommunaler öffentlicher Anlagen betroffen sei und sich die angefochtene Verfügung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirke. Zudem sei sie auch im Rahmen der Anwendung des kantonalen Rechts zur Beschwerde befugt. Der Einbau von Wasserzählern habe erfahrungsgemäss zur Folge, dass die Wasserverbraucher mit dem bezogenen Wasser haushälterisch umgingen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, aus eigenen Quellen Wasser in der gebotenen Qualität zur Verfügung zu stellen. Im gesamten Versorgungsgebiet, ausgenommen in demjenigen der Beschwerdegegnerin, sei der vollständige Einbau von Wasserzählern erfolgt oder im Abschluss begriffen. Ihr stehe zudem als Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin in Angelegenheiten der Wasserversorgung ein qualifizierter Ermessens- und Entscheidungsspielraum zu, weshalb sie in jedem Fall zur Beschwerde legitimiert sei. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, es gehe vorliegend nicht um kommunales Recht. Zudem handle es sich hier nicht um die Erstellung oder den Betrieb kommunaler Anlagen und Werke. Vielmehr richte sich die Anordnung zum Einbau von Wasserzählern an die privatrechtlich organisierte Beschwerdegegnerin, wobei höchstens ein mittelbarer Zusammenhang zu der im Raum stehenden Integration in die Wasserversorgung A bestehe, was nicht genüge. Auch anderweitige schützenswerte Interessen seien nicht erkennbar. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion komme der Beschwerdeführerin kein qualifizierter Entscheidungs- oder Ermessensspielraum zu.

1.4 Nach § 27 Abs. 1 des seit 1. Januar 1993 in Kraft stehenden Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) stellen die Gemeinden die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung üben sie die Aufsicht über die privaten Wasserversorgungsunternehmen aus. Gemäss § 28 können die Aufgaben der Gemeinden gemäss § 27 Abs. 1 und 2 WWG von privaten Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden. Diese können vom Regierungsrat für öffentlich erklärt werden, was ihnen erlaubt, hoheitlich zu handeln, was insbesondere bei der Erhebung von Gebühren und der Anordnung der Anschlusspflicht von Bedeutung ist (Antrag des Regierungsrats zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 10. Februar 1988, ABl 1988 676). § 26 enthält sodann den Grundsatz, dass Trinkwasser haushälterisch zu verwenden sei. Um dieses Ziel sicherzustellen, soll Trinkwasser nur über Messeinrichtungen, wie z.B. Wasserzähler, abgegeben werden (dazu auch § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Wasserversorgung vom 13. Oktober 1992 [WVV]). Wie aus den Statuten der Beschwerdegegnerin vom 6. März 1984 hervorgeht, bezweckt sie unter anderem, ihre Mitglieder mit gutem Trinkwasser zu versorgen (§ 2 Abs. 1 lit. a). Nach § 11 der Statuten wird den Wasserabnehmern gestattet, in Wohnhäusern, Scheunen und Nebengebäuden die der Nutzung der Gebäude entsprechende Anzahl Hahnen anzubringen. Die Beschwerdegegnerin gesteht zu, dass herkömmlicherweise der Wasserzins in ihrem Versorgungsgebiet pro Wasserbezugsstelle (Wasserhahn) bezogen wird. Nur bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten werde seit einigen Jahren ein Wasserzähler installiert.

1.5 Wie dargelegt, ist die Beschwerdeführerin für die ausreichende Wasserversorgung in der Gemeinde A zuständig. Soweit privatrechtliche Organisationen die Wasserversorgung übernehmen, hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aufsichtsfunktion dafür zu sorgen, dass den gesetzlichen Zielen der Wasserversorgung nachgelebt wird und die Wasserabgabe zu vergleichbaren Bedingungen erfolgt. Insofern geht es vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sehr wohl um den Betrieb kommunaler Anlagen oder Werke, was ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin in ihrem Wirkungskreis darstellt. Allerdings ist die Beschwerdegegnerin anscheinend nicht gewillt, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen: Dem im geltenden Gesetz massgebenden Grundsatz einer haushälterischen Wasserverwendung kann ohne Installation von Wasserzählern nicht wirklich nachgelebt werden. Der Sicherstellung der Wasserversorgung durch die Beschwerdeführerin innerhalb ihres Gemeindegebietes, wozu auch die Beschwerdegegnerin gehört, dient aber auch der haushälterische Umgang mit Trinkwasser, da sich andernfalls die Dimensionierung des Netzes, das Trinkwasser unter genügendem Druck in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken bereitzustellen hat (§ 25 WWG), nicht abschätzen liesse. Der Einbau eines Wasserzählers erlaubt dabei eine (Selbst-)Kont­rolle sowohl durch die Bezüger als auch durch die Wasserversorgung, die in regelmässigen Abständen den Zählerstand abliest. Demgegenüber hatte die Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin wohl höchstens rudimentäre Angaben über den tatsächlichen Wasserverbrauch liefern könne, worauf diese nicht einging. Weiter steht nicht fest, dass die Beschwerdegegnerin über die in den verschiedenen Liegenschaften im Versorgungsbereich installierte Anzahl an Wasserhahnen zuverlässig informiert ist, womit ein haushälterischer Umgang mit Trinkwasser nicht sichergestellt ist.

Schliesslich liegt ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin auch darin, dass sie als Aufsichtsbehörde ihre Pflichten zur Erfüllung der Bestimmungen des Wasserwirtschaftsgesetzes wahrnehmen kann, hatte doch das damalige Amt für Gewässerschutz und Wasserbau schon im Januar 1993 auch die Wassergenossenschaften darauf hingewiesen, dass das Trinkwasser nur noch über Messeinrichtungen abzugeben sei und für den Einbau von Wasserzählern eine Frist von fünf Jahren verordnet werde. Die Beschwerdeführerin muss die Möglichkeit haben, solche gesetzlich verankerten Anforderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin durchzusetzen, ansonsten sie ihre Aufsichtspflicht nicht wahrnehmen könnte. Unter diesen Umständen ist aber von der Legitimation der Beschwerdeführerin auszugehen (zur Anwendung des kommunalen Rechts hinten E. 4.4).

2.  

§ 1 WVV hält die Gemeinden an, für eine das ganze Gemeindegebiet umfassende Wasserversorgung zu sorgen und dafür eine besondere Rechnung zu führen. Sie können diese Aufgaben ganz oder teilweise privaten Wasserversorgungsunternehmen oder anderen Gemeinden übertragen. Sie bleiben dabei für die Aufsicht, die Abgrenzung der Versorgungsgebiete und für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen zuständig (§ 1 Abs. 2 WVV). Die Pflicht, mit Trinkwasser haushälterisch umzugehen, erfordert die Installation von Wasserzählern (§ 26 WWG; vorn E. 1.4; ABl, 1988, 675). Das Wasserversorgungsunternehmen kann von der Installation von Wasserzählern befreien (a) bei nur provisorischem oder sporadischem Wasserbezug und (b) wenn diese zu unverhältnismässigen Kosten führt (§ 2 Abs. 2 WVV).

3.  

Wie bereits erwähnt, wurde die Beschwerdegegnerin schon 1993 auf die zu erfüllende Pflicht der Installation von Wassermessern hingewiesen (vorn E. 1.5). 1994, im Rahmen des Generellen Wasserversorgungsprojekts der Gemeinde A, wurden verschiedene Massnahmen aufgelistet, um eine einwandfreie Wasserversorgung C-D zu gewährleisten: So etwa die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung G, die Installation von zwei Anschlüssen an die Wasserversorgung der Beschwerdeführerin, um eine genügende Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die Verbesserung der Druckverhältnisse und der Einbau einer Steuerung, um neben anderem die Fern­auslösung der Löschklappe im Reservoir sicherzustellen. Zudem wurde auf den Bedarf zur Gesamterneuerung der damals zum grössten Teil schon fast 70 Jahre alten Anlagen hingewiesen. Von diesen Massnahmen wurden nur wenige realisiert. Das Leitungsnetz besteht zu drei Vierteln noch immer aus Leitungen der Gründungszeit von 1929. Die erwähnte Steuerung fehlt und eine ausreichende Versorgungssicherheit (Anschluss an die Wasserversorgung A) ist ebenfalls nicht vorhanden, weiter fehlt eine Konzession für die Nutzung des Trinkwassers. Am 1. September 2004 wies die Beschwerdeführerin neben anderen Wasserversorgungsgenossenschaften auch die Beschwerdegegnerin auf die Pflicht zur Umsetzung des Generellen Wasserversorgungsprojektes hin, insbesondere auf die Installation von Wasserzählern. Aufgrund der Interventionen der Feuerwehr A wegen ungenügender Druckverhältnisse im Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin fand am 14. Juni 2005 eine Orientierungsversammlung mit ihr statt über das weitere Vorgehen zur Umsetzung des Generellen Wasserversorgungsprojektes, worunter auch die Installation von Wasserzählern fiel. Ende Juni 2007 ereignete sich eine massive, lang anhaltende bakteriologische Verschmutzung des Quellwassers der Quelle G (Fäkalkeime), was zu einer behördlichen Abkochvorschrift für das Trinkwasser führte und die Versorgung der Weiler C und D infrage stellte. Problematisch ist anscheinend, dass die Quellfassung von der Wasserqualität im H-Bach beeinflusst wird und deshalb nicht länger für die Trinkwasserversorgung genutzt werden sollte.

Seit der Quellwasserverschmutzung fanden intensive Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin über eine Integration der Anlagen der Beschwerdegegnerin in die öffentliche Wasserversorgung statt. In einem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 27. März 2009 wurde der Einbau der gesetzlich vorgeschriebenen, aber noch nicht installierten Wasserzähler gefordert. Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung hätte bis Ende Oktober 2009 erfolgen und die Quelle G anschliessend vom Netz getrennt werden sollen. Das kam aufgrund unterschiedlicher Auffassungen der Parteien über die Bezahlung von Anschlussgebühren nicht zustande. So zeigte sich die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 13. November 2009 darüber enttäuscht, dass die Beschwerdegegnerin das Angebot einer Nachschusspflicht von Fr. 400'000.- abgelehnt hatte. Sie drohte an, auf die Integration der Beschwerdegegnerin zu verzichten, sollte das Angebot bis 11. Dezember 2009 nicht angenommen werden, was die Beschwerdegegnerin nicht tat und die Nachschussforderungen bestritt. Am 11. Januar 2010 stellte die Beschwerdegegnerin ein formelles Gesuch um Übernahme durch die Beschwerdeführerin ohne Kostenfolge für die Mitglieder ihrer Genossenschaft. Am 13. Januar 2010 fasste der Gemeinderat A Beschluss über die Erstellung der Anschlussleitung für die Beschwerdegegnerin, wogegen diese beim Bezirksrat Aufsichtsbeschwerde erhob. Am 8. April 2010 verfügte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, dass die Beschwerdegegnerin die Quelle G bis spätestens Ende Dezember 2010 vom Trinkwassernetz abzutrennen habe. Bis spätestens Ende November 2010 habe sie das Trinkwasser von der Wasserversorgung der Beschwerdeführerin zu beziehen, welche die nötigen baulichen Vorkehren zu treffen habe. Die Beschwerdegegnerin focht auch diese Verfügung an.

Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, seit Jahren werde zwischen den Parteien über die Integration und Auflösung der Beschwerdegegnerin sowie über die verschiedenen bekannten Probleme verhandelt. Es könne aber keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin ohne Einbau des Wasserzählers ihren in den Statuten vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommen könne. Zudem solle die Quelle der Beschwerdegegnerin per Ende 2010 vom Netz getrennt werden. Die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, sämtliche Liegenschaften und Bezüger im Versorgungsgebiet innert sechs Monaten auf eigene Kosten mit Wasserzählern auszurüsten, erscheine demnach nicht verhältnismässig.

4.  

4.1 Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht nur darum geht, ob sie ihren statutarischen Pflichten nachkommen kann, sondern auch darum, ob sie ihre gesetzlichen Verpflichtungen als Wasserversorgungsgenossenschaft erfüllt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sie ihrer Pflicht, Wasserzähler zu installieren, bis heute nicht nachgekommen ist und entsprechend einen haushälterischen Umgang mit Trinkwasser in ihrem Versorgungsgebiet nicht gewährleisten kann (vorn E. 1.5). Zudem ging die Vorinstanz von unzutreffenden Voraussetzungen aus, focht doch die Beschwerdegegnerin die Verfügung des AWEL vom 8. April 2010 an und steht deshalb die Trennung ihrer Quelle vom Netz per Ende 2010 nicht fest. Ebenso wenig ist von einer bevorstehenden Integration der Beschwerdegegnerin in die Wasserversorgung der Beschwerdeführerin auszugehen, da eine solche von der Beschwerdeführerin nicht ohne finanzielle Leistungen akzeptiert würde.

4.2 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, ihr als privater Wasserversorgungsgenossenschaft sei keine Konzession zur Wasserversorgung erteilt worden, ist festzuhalten, dass gerade das im Entscheid des AWEL vom 8. April 2010 beanstandet worden war. Zudem hatte die Beschwerdeführerin den Abschluss eines Konzessionsvertrags für den Fall vorgesehen, dass die Beschwerdegegnerin ihr Angebot mit einer Nachschusspflicht von Fr. 400'000.- nicht annehmen würde. Die Konzessionierung privater Wasserversorgungen wurde sodann auch schon an der Orientierungsveranstaltung vom 14. Juni 2005 angesprochen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Auflösung der Beschwerdegegnerin vor der Tür stehe, sondern vielmehr, dass ein Mangel während Jahren nicht behoben wurde. Ebenso wenig kann aufgrund der klaren Äusserung der Beschwerdeführerin und der seit 2007 geführten Verhandlungen (vorn E. 4.1) davon ausgegangen werden, der formell gestellte Antrag der Beschwerdegegnerin auf Integration in die Wasserversorgung der Beschwerdeführerin sei noch hängig und warte auf Erledigung. Selbst wenn dies der Beschwerdegegnerin noch nicht offiziell mitgeteilt worden sein sollte, ist aufgrund der bisher feststehenden Tatsachen realistischerweise nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin das Übernahmegesuch positiv beurteilt. Im Entscheid des AWEL vom 8. April 2010 wurde denn auch lediglich ein Anschluss der Beschwerdegegnerin an die öffentliche Wasserversorgung der Beschwerdeführerin verfügt, ohne deren Rechtspersönlichkeit aufzuheben. Damit bezöge die Beschwerdegegnerin bloss das Trinkwasser statt von der Quelle G von der Anschlussleitung der Wasserversorgung der Beschwerdeführerin.

4.3 Nicht zu folgen ist der Beschwerdegegnerin darin, dass die Pflicht zum Zählereinbau nicht unabhängig von einer Integration in die öffentliche Wasserversorgung bestehen bleiben könne. Denn diese Pflicht hätte die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Ansicht seit Jahren erfüllen müssen (vgl. vorn E. 3); daran ändert sich nichts dadurch, dass sie damit bis zu ihrem Gesuch um Übernahme durch die Beschwerdeführerin zuwartete.

4.4 Die Beschwerdeführerin weist auf die kommunale Verordnung über die Gebühren an Abwasseranlagen vom 24. Juni 1980 hin, welche in Art. 15 Satz 1 die Klärgebühr aufgrund des Frischwasserverbrauchs festlegte. Zu Recht erwähnt die Beschwerdegegnerin dazu Art. 15 Satz 2 derselben Verordnung, wonach dort, wo kein Wasserzähler vorhanden sei, der Gemeinderat eine Pauschale festlege und daraus keine Pflicht zum Einbau von Wasserzählern abgeleitet werden kann. Diese Pflicht ergibt sich auf kommunaler Ebene erst aus der per 9. Juni 2010 – und damit nach Fällung des angefochtenen Beschlusses – in Kraft getretenen Verordnung über die Siedlungsentwässerung, welche die Benützungsgebühren für die Ableitung von Abwasser auf den Frischwasserbezug in Kubikmetern abstützt und Pauschalgebühren nur noch dort zulässt, wo der Einbau von Wasserzählern nicht möglich ist. Indessen ergab sich diese Pflicht längst mit Inkrafttreten von § 26 WWG, ohne dass die Beschwerdegegnerin dieser Pflicht nachgekommen wäre. Fragen könnte sich einzig, ob einem Einbau von Wasserzählern § 2 Abs. 2 lit. b WVV entgegensteht, wonach unverhältnismässige Kosten von einer entsprechenden Pflicht befreien können (vorn E. 2.2). Solches wird indessen von der Beschwerdegegnerin nicht substanziiert geltend gemacht, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt. Der blosse Hinweis der Beschwerdegegnerin im Übernahmegesuch vom 11. Januar 2010 darauf, dass die spärlichen Anschlussgebühren für den erforderlichen Erneuerungsunterhalt nicht ausreichten, weil aus raumplanerischen Gründen keine Bautätigkeit stattfinden könne, vermag daran nichts zu ändern.

4.5 Die Beschwerdegegnerin weist auf den Entscheid der Beschwerdeführerin hin, welche am 13. Januar 2010 Beschluss über eine Anschlussleitung zur Versorgung der Beschwerde­gegnerin gefasst habe (vorn E. 3), weshalb es ihr auch ohne vorgängige Zählerinstallation möglich gewesen sei, zur Dimensionierung dieser Leitung den Wasserverbrauch in ihrem Versorgungsgebiet abzuschätzen. Inwieweit dem erwähnten Beschluss Daten über den konkreten Wasserverbrauch im Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin zugrunde lagen oder ob erst ein Kreditbeschluss gefasst wurde, geht jedoch aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdegegnerin kann daraus nichts für ihren Standpunkt ableiten.

4.6 Aus den erwähnten Umständen ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin missachtete Aufforderung zur Installation von Wasserzählern nicht als unverhältnismässig betrachtet werden kann. So ist diese Massnahme ebenso geeignet wie erforderlich, um den haushälterischen Umgang mit Trinkwasser zu gewährleisten (vgl. vorn E. 1.5 Abs. 1). Zudem überwiegt das öffentliche Interesse am haushälterischen Umgang mit Trinkwasser ein privates Interesse der Beschwerdegegnerin an der Vermeidung der entsprechenden Kosten. Tatsächlich geht es um den Einbau von etwa 90 Wasserzählern mit Kosten in der Grössenordnung von Fr. 40'000.- (Anschaffungs- und Montagekosten), was von der Beschwerdegegnerin nicht substanziiert bestritten wird.

4.7 Die Beschwerdegegnerin hält eine Frist für die Installation von Wasserzählern von sechs Monaten für nicht ausreichend, da statutengemäss zunächst über die geänderte Tarifstruktur ein Beschluss der Generalversammlung gefasst werden müsse. Es trifft zwar zu, dass die Festsetzung des Wasserzinses ein Geschäft der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin darstellt (§ 21 Ziff. 7 der Statuten). Hingegen entscheidet der Vorstand über das Anbringen von Wassermessern auf der Zuleitung oder in der Liegenschaft eines Wasserbezügers zur Kontrolle des Wasserverbrauchs (§ 28 Ziff. 8). Unbestrittenermassen werden bei Neubauten im Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin Wasserzähler installiert, wofür offenkundig auch ein entsprechender Tarif besteht. Es ist demnach nicht einzusehen, wozu es eines Beschlusses der Generalversammlung bedürfte, wenn der Vorstand die Kompetenz hat, die Installation von Wasserzählern anzuordnen. Entsprechend erscheint eine Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides für die Installation der Wasserzähler als ausreichend. Dass das Rechnungsjahr der Beschwerdegegnerin dem Kalenderjahr entspricht, weshalb ein Systemwechsel bei der Erhebung des Wasserzinses keinen Sinn mache, ist dabei von untergeordneter Bedeutung, ist es doch möglich, ab Installation des Wasserzählers den Tarif aufgrund des ausgewiesenen Kubikmeterbezugs anzuwenden und bis dahin nach dem alten System abzurechnen, umso mehr, als schon bisher beide Systeme parallel geführt wurden.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin zu tragen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und sind ihr auch die Kosten des Rekursverfahrens zu auferlegen. Sie bestreitet, dass der Beizug eines Rechtsvertreters aufseiten der Beschwerdeführerin gerechtfertigt gewesen sei. Tatsächlich besitzt das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Vor allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen selber durchfechten können. Entschädigungsberechtigt ist aber auch ein grösseres Gemeinwesen, sobald nur wegen eines besonderen Einsatzes auf die im betreffenden Verfahren übliche anwaltliche Vertretung hätte verzichtet werden können (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 17 N. 20). Angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts und der nicht ganz einfachen Rechtsfragen, die es zu klären galt, hätte die Beschwerdeführerin das Verfahren wohl nur mit einem besonderen Einsatz selber führen können. Eine Parteientschädigung erscheint daher gerechtfertigt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend wird der Rekursentscheid des Bezirksrats A vom 4. Mai 2010 aufgehoben und der Beschluss des Gemeinderats A vom 11. November 2009 in Disp.-Ziff. 1 bestätigt. Weiter wird der Beschwerdegegnerin eine Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um den Beschluss des Gemeinderats A vom 11. November 2009 umzusetzen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'080.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…