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Geschäftsnummer: VB.2010.00317  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Übernahme des Schulgeldes an einer Privatschule


Übernahme der Kosten für den Besuch einer ausserkantonalen Sport-Privatschule [Die Vorinstanz verpflichtete die Schulgemeinde, das Schulgeld für den Besuch eines Kindes an einer ausserkantonalen Privatschule bis zur Vollendung des 9. Schuljahres im gleichen Umfang zu übernehmen, wie der Besuch der Kunst- und Sportschule Zürich kosten würde.] Zuständigkeit; Legitimation der Gemeinde (E. 1.1 f.). Streitwert und Kammerzuständigkeit (E. 1.3). Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (E. 2.1). Anwendbarkeit der Regelungen über sonderpädagogische Massnahmen nach neuem Recht (E. 2.3). Sonderpädagogische Massnahmen setzen voraus, dass ein Kind in der Regelklasse nicht angemessen gefördert werden kann. Der Förderungsbedarf bezieht sich auf den schulischen Bereich und nicht auf ausserschulische Aspekte (E. 5.1). Hier liegt das Interesse des Kindes nicht darin, durch schulische oder pädagogische Förderung seine schulische Bildung zu sichern oder zu fördern, sondern darin, durch besondere Ausgestaltung des Schulbesuchs seine sportliche Karriere zu fördern. Das Problem gründet damit nicht im schulischen Bereich. Anhaltspunkte dafür, dass sich sonderpädagogische Massnahmen aufgrund einer möglichen schulisch-intellektuellen Hochbegabung aufgedrängt hätten, ergeben sich nicht aus den vorliegenden Akten und sind auch in keiner Weise substantiiert dargetan worden (E. 5.2). An Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen gemäss § 14 VSG geht es nicht um sonderpädagogische Massnahmen. Aus den Bestimmungen für Besondere Schulen kann von vornherein nicht abgeleitet werden, die Schulgemeinde habe die Kosten einer Privatschule zu übernehmen, da solche Schulen von den Gemeinden geführt werden, womit Privatschulen als Besondere Schulen - anders als bei den Sonderschulen - ausgeschlossen sind (E. 5.3). Vorliegend hat das Kind keinen Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen und demnach besteht kein Anspruch auf Übernahme der Schulkosten der Privatschule (E. 5.4). Gutheissung.
 
Stichworte:
BEGABUNG
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
PRIVATSCHULE
SCHULKOSTEN
SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN
SPORTLER
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
§ 14 VSG
§ 33 Abs. I VSG
§ 34 VSG
Art. 2 Abs. I VSM
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2010.00317

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. November 2010

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Sekundarschule A-B-C,
vertreten durch die Sekundarschulpflege A-B-C,

diese vertreten durch D,
 

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

F,
vertreten durch Rechtsanwältin H,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Übernahme des Schulgeldes der Sportschule im Kanton Z,

 

hat sich ergeben:

I.  

G, geboren 1997, besuchte bis zu und mit der 5. Klasse die Primarschule in C. Auf das Schuljahr 2008/09 trat er (für das sechste Schuljahr) in die Sportschule im Kanton Z (SKZ) über. Mit Beschluss vom 30. Juni 2008 bewilligte die Primarschulpflege C für das Schuljahr 2008/09 einen Kostenbeitrag von Fr. 10'000.- an die SKZ.

Am 20. März 2009 richteten die Eltern von G, F und L, für das siebte Schuljahr 2009/10 ein Beitragsgesuch in unbestimmter Höhe an die Sekundarschule A-B-C. Sie gaben an, dass sich die reinen Schulkosten der SKZ auf Fr. 15'000.- belaufen und viele Schulgemeinden Kostengutsprachen von Fr. 12'000.- bis Fr. 15'000.- leisten würden. Mit Schreiben vom 2. April 2009 teilte die Sekundarschule A-B-C den Eltern von G mit, dass ihr Antrag auf Übernahme von Fr. 12'000.- bis Fr. 15'000.- an einer Sitzung vom 31. März 2009 abgelehnt worden sei. Sie sei jedoch bereit, sich "auf freiwilliger Basis" an den Kosten für den Besuch der SKZ zu beteiligen. Für das Schuljahr 2009/10 werde die Sekundarschule A-B-C Fr. 5'000.- übernehmen. Am 11. August 2009 stellten die Eltern von G ein "Wiedererwägungsgesuch". Die Sekundarschulpflege A-B-C begründete mit Schreiben vom 9. und 23. September 2009 ihren Entscheid. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 verlangte der nunmehr anwaltlich vertretene F eine rekursfähige Verfügung und beantragte, die Sekundarschule A-B-C sei zu verpflichten, das Schulgeld von G für den Schulbesuch der SKZ ab dem Schuljahr 2009/10 bis zur Vollendung des 9. Schuljahres vollumfänglich zu übernehmen (Kosten: Fr. 15'600.- pro Jahr). Am 15. Januar 2010 lehnte die Sekundarschulpflege A-B-C das "Wiedererwägungsgesuch" von F ab; sie hielt an ihrem Beschluss fest, Fr. 5'000.- pro Schuljahr an die Schulungskosten zu bezahlen.

II.  

Gegen den Entscheid der Sekundarschule A-B-C vom 15. Januar 2010 liess F Rekurs an den Bezirksrat X erheben. Mit Beschluss vom 6. Mai 2010 hiess der Bezirksrat X den Rekurs im Sinne der Erwägungen teilweise gut und verpflichtete die Sekundarschule A-B-C, das Schulgeld für G für den Schulbesuch der SKZ ab dem Schuljahr 2009/10 bis zur Vollendung des 9. Schuljahres im gleichen Umfang zu übernehmen, "wie der Schulbesuch an der K&S kosten würde".

III.  

Dagegen liess die Sekundarschule A-B-C am 16. Juni 2010 vor Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Beschluss des Bezirksrats X vom 6. Mai 2010 unter Entschädigungsfolge aufzuheben.

Der Bezirksrat X verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. F liess am 4. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge beantragen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 in Kraft getreten. Im Zuge der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern einschlägige Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen (materiellen) Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431 E. 2b; RB 2004 Nr. 8 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird. Für den vorliegenden Fall ändert sich mit der Revision bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts indes nichts.

1.2 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).

Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend Anordnungen der Schulpflege können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Ein Weiterzug solcher Entscheide des Bezirksrats ist gemäss § 41 VRG grundsätzlich zulässig, und Streitigkeiten betreffend die Übernahme von Schulungskosten fallen nicht unter die in a§ 43 Abs. 1 lit. f VRG bzw. § 44 Abs. 1 lit. c VRG für den Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen. Das Verwaltungsgericht ist somit für die vorliegende Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt, da ihr mit dem vor­instanzlichen Beschluss finanzielle Verpflichtungen auferlegt wurden (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG). Die Beschwerde ist, weil auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, an die Hand zu nehmen.

1.3 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Beschluss vom 15. Januar 2010 fest, sie habe mit Schreiben vom 2. April 2009 und 9. September 2009 einen freiwilligen Beitrag von Fr. 5'000.- pro Schuljahr an die Kosten für den Schulbesuch der SKZ zugesprochen und einen weitergehenden Beitrag abgelehnt. Das Wiedererwägungsgesuch bzw. die Ausweitung des Gesuchs auf den vollen Schulbeitrag werde abgelehnt; sie halte an ihrem Beschluss fest. Auch wenn der Beschwerdegegner zu Beginn nur ein Gesuch für die Übernahme der Schulungskosten für ein Schuljahr (2009/10) beantragt hat, bildeten mit dem Beschluss vom 15. Januar 2010 die drei Schuljahre der Sekundarstufe I den Streitgegenstand (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 25).

Das Schulgeld an der SKZ beläuft sich auf Fr. 15'600.- pro Jahr. Mit Rekurs verlangte der Beschwerdegegner die Übernahme der gesamten Schulkosten für drei Schuljahre. Der Bezirksrat verpflichtete die Beschwerdeführerin, "das Schulgeld für G für den Schulbesuch der SKZ ab dem Schuljahr 2009/2010 bis zur Vollendung des 9. Schuljahres im gleichen Umfang zu übernehmen, wie der Schulbesuch an der K&S kosten würde". Das Schulgeld für die Kunst- und Sportschule (im Folgenden K&S-Schule) Zürich beträgt bei Jugendlichen mit Wohnsitz im Kanton Zürich Fr. 10'000.- pro Jahr (www.kunst-und-sportschule-zuerich.ch → "Anmeldung"). Im Streit liegen demnach Fr. 15'000.-. Die Beurteilung der Beschwerde fiele insofern grundsätzlich in die einzelrichterliche Kompetenz. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei zu beurteilen, ob der Beitrag der Beschwerdeführerin an den Besuch der SKZ freiwilliger Art sei und im Ermessen der Behörde liege, oder ob ein Anspruch auf Besuch dieser Schule mit Übernahme des vollen Schulgeldes durch die Wohnortsgemeinde bestehe. Die Vorinstanz habe diese Rechtsfrage nicht entschieden und eine Kompromisslösung gesucht. Für die Beschwerdeführerin gehe es nicht allein um den vorliegenden Fall, sondern um die heute schon in der K&S-Schule befindlichen Schüler und um die künftige Praxis. Da dem Fall angesichts der sich aufgrund der neuen Rechtslage stellenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offen stehenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht.

Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf aus­reichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nach bundesgerichtlicher Praxis nur einen Mindeststandard (kritisch Stephan Hördegen, Chancengleichheit und Schulverfassung, Zürich etc. 2005, S. 416). Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein ange­messenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen gestützt auf die Verfassung nicht gefordert werden. Die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. In diesem Rahmen ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 129 I 12 E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f., 130 I 352 E. 3.3; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003 E. 3.3, www.bger.ch).

Art. 62 der alten Kantonsverfassung vom 18. April 1869 enthielt keinen über die bundesrechtlichen Garantien hinausgehenden Anspruch, wie das Verwaltungsgericht mehrfach festhielt (vgl. etwa VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 2a, www.vgrzh.ch). Seit 1. Januar 2006 gilt die neue Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101). Diese gewährleistet in Art. 14 Abs. 1 KV ausdrücklich das Recht auf Bildung. Innert einer Übergangsfrist von fünf Jahren haben die Behörden die erforderlichen Vorkehrungen zu dessen Gewährleistung zu treffen (Art. 138 Abs. 1 lit. a KV). Die Tragweite von Art. 14 KV ist noch nicht restlos geklärt (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 14 N. 17 ff.; derselbe, Die neue Zürcher Kantonsverfassung: Gesamtbetrachtung im Lichte der Verfassungsfunktionen, in: Die neue Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2006, S. 175 ff., 182; Viviane Sobotich, Chancengleichheit als tragendes Prinzip, a.a.O., S. 31 ff., 42 ff.; Rudolf Ackeret, Stellung und Bedeutung der Grundrechte, in: Grundrechte und Rechtsschutz, Zürich 2000, S. 61 ff., 70; vgl. zum Ganzen ferner Anna Maria Riedi, Bildung zwischen Bescheidwissen und Emanzipation, in: Individuum, Staat und Gesellschaft, Zürich 2000, S. 7 ff.). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden: Selbst wenn Art. 14 KV einen über Art. 19 BV hinausgehenden grundrechtlichen Anspruch vermittelte, könnte dieser erst nach Ablauf der in Art. 138 Abs. 1 KV statuierten fünfjährigen Übergangsfrist – das heisst ab 1. Januar 2011 – unmittelbar geltend gemacht werden.

2.2 Die Übernahme von Privatschulkosten war nach bisherigem Recht grundsätzlich nur im Bereich der von der Schulgemeinde angeordneten Sonderschulung möglich (§ 39 des Sonderklassenreglements vom 3. Mai 1984 [LS 412.13] in Verbindung mit Ziff. 4.2.7 und 4.2.7.9 der Richtlinien zum Sonderklassenreglement vom 27. Dezember 1985 [Richt­linien]). Entschlossen sich die Eltern aus­nahmsweise in eigener Kompetenz zu einer Sonderschulung, überprüfte die Schulpflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung im Sinn von Ziff. 4.3 Richt­linien (Ziff. 4.2.7.9 Richtlinien) und damit ihre Zahlungspflicht. Nach Ziff. 4.2.7.9 Abs. 2 Richtlinien wurde die Schul­gemeinde dabei insbesondere kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren.

Seit dem 1. Januar 2008 ist § 64 VSG über die Kosten der Sonderschulung zusammen mit der hierzu erlassenen Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5.  Dezember 2007 (LS 412.106) anwendbar (vgl. § 79 Abs. 1 VSG in Verbindung mit Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrates über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes vom 20. Juni 2006 [LS 412.100.1]). An der soeben erwähnten altrechtlichen Ordnung hat sich aber nichts Wesentliches geändert. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass im neuen Recht der Fall, dass die Eltern ihr Kind in eigener Kompetenz in eine Privatschule schicken, nicht ausdrücklich geregelt wurde.

2.3 Für die Beschwerdeführerin sind die Regelungen über sonderpädagogische Massnahmen nach neuem Recht (§§ 33–40 VSG und die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]) ab Beginn des Schuljahrs 2009/10 massgebend (vgl. § 6 der Übergangsordnung zum Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006 [LS 412.100.2], § 30 Abs. 2 lit. b VSM sowie die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Staffeln durch das Volksschulamt vom 10. Juni 2008, www.vsa.zh.ch → "Umsetzung neues Volksschulgesetz" → "Umsetzungsplanung" → "Staffelungsplan für die sonderpädagogischen Massnahmen"). Da es vorliegend um eine Zuteilung ab dem Schuljahr 2009/10 geht, ist das neue Recht anwendbar (vgl. VGr, 13. Mai 2009, VB.2008.00458, E. 2.2).

3.  

3.1 Sonderpädagogische Massnahmen dienen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Die Schülerinnen und Schüler werden wenn möglich in der Regelklasse unterrichtet (§ 33 Abs. 1 VSG). Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Integrative Förderung ist die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regellehrperson (§ 34 Abs. 2 VSG). Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Klein­klassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Schülerinnen und Schüler haben ein besonderes pädagogisches Bedürfnis, wenn ihre schulische Förderung in der Regel­klasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 VSM). Besondere pädagogische Bedürfnisse entstehen vor allem auf Grund ausgeprägter Begabung, von Leistungsschwäche, des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache, auffälliger Verhaltensweisen oder von Behinderungen (§ 2 Abs. 2 VSM). Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis in der Regelklasse unterrichtet werden kann, beurteilt sich nach den konkreten Umständen (§ 3 VSM).

3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die schulische Notwendigkeit und Richtigkeit der Schulung vor der Einschulung in eine Privatschule zu überprüfen (grundlegend dazu VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 3d/bb; ferner VGr, 20. Dezember 2006, VB.2006.00050, E. 2.1 [je unter www.vgrzh.ch]). Wäre eine Beurteilung vom Standpunkt nach der Einschulung in eine Privatschule aus möglich, wären die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Richtigkeit der Privatschulung praktisch immer erfüllt, denn ein wunschgemässer Wechsel in eine ausgewählte Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lehrmethoden hat regelmässig positive Auswirkungen auf die schulische und persönliche Entwicklung eines Kindes. Da sich der Anspruch auf ausreichende und unentgeltliche Grundschulung aber – wie vorn 2.1 dargelegt – nicht auf eine optimale, sondern auf eine den persönlichen Bedürfnissen des Kindes möglichst angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten bezieht, kann daraus kein Mehr an individueller Betreuung abgeleitet werden.

4.  

Da es vorliegend um die Schulung in einer Privatschule geht, ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob der Sohn des Beschwerdegegners Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Sinn der genannten Bestimmungen hat. Zu diesem Zweck sind zunächst der Verlauf der Ereignisse und die Positionen der Parteien darzulegen:

4.1 Nach dem Besuch der 5. Primarklasse trat G auf das Schuljahr 2008/09 in die SKZ über. Die Primarschule C gewährte G für dieses Schuljahr einen Kostenbeitrag von Fr. 10'000.-. Am 20. März 2009 stellten die Eltern von G ein Gesuch an die nunmehr zuständige Sekundarschule A-B-C mit dem Antrag auf Übernahme der Schulkosten an der SKZ. Dem Gesuch wurde in einem Umfang von Fr. 5'000.- stattgegeben. Einen weitergehenden Beitrag lehnte die Sekundarschulgemeinde ab.

4.2 Die Vorinstanz erwog, der Kostenbeitrag der Sekundarschule sei mindestens auf den Betrag anzuheben, den die Ausbildung an der K&S kosten würde – "nicht im Sinne eines freiwilligen Beitrages, sondern als Kompensation für eine ohne weiteres zu akzeptierende Schulung an der K&S".

4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Kostenbeitrag der Primarschulpflege C sei noch nicht unter dem neuen Recht geleistet worden, weshalb diese weder die schulische Notwendigkeit mit Hilfe des neu vorgeschriebenen Verfahrens noch mögliche Alternativen habe überprüfen müssen. Die Beschwerdeführerin hingegen sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden und habe mögliche Alternativen einer integrativen Lösung nicht prüfen oder anbieten können. Die Vorinstanz habe diesem Argument keine Beachtung geschenkt. Es könne nicht Aufgabe der Volksschule sein, sportlich oder musisch begabten Schülern für ihre Karriere die nötigen Trainer und Musiklehrer zur Verfügung zu stellen. Sie müsse lediglich schulische Rahmenbedingungen bieten, welche die ausserschulische sportliche oder künstlerische Ausbildung begünstigten und gleichzeitig die Vermittlung der schulischen Fertigkeiten und die Erfüllung der Schulpflicht gewährleisteten. Neben einer integrativen Lösung an der Sekundarschule A-B-C mit besonderem Stundenplan und Lernbedingungen sei bereits 2009 die K&S-Schule zur Verfügung gestanden. Eine Zahlungspflicht für den Besuch der K&S-Schulen liege gemäss einem Merkblatt der Bildungsdirektion aber nur vor, wenn die Gemeinde für die betreffenden Schüler kein adäquates Schulangebot anbieten könne, welche Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt sei. Des Weiteren übernehme der Kanton Zürich nach der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte die Kosten für den Besuch der SKZ nicht.

4.4 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe sich in ihren ablehnenden Entscheiden nie dahingehend geäussert, man wolle ernsthaft alternative Schulmöglichkeiten für G prüfen. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem nie regelmässige Standortgespräche gewünscht, sondern lediglich regelmässige Informationen über die schulischen und sportlichen Leistungen von G. Ein Wechsel an die K&S-Schule im Jahr 2009 hätte für den sportlichen Unterricht von G massive Einbussen bedeutet, weil das gesamte Training hätte neu organisiert werden müssen. Da in der K&S-Schule keine Trainingsmöglichkeiten am Ort der Schule vorhanden seien, wären zusätzliche Reisezeiten und Aufwendungen nötig geworden, was für G nicht zumutbar gewesen sei.

5.  

5.1 Sonderpädagogische Massnahmen setzen voraus, dass ein Kind in der Regelklasse schulisch nicht angemessen gefördert werden kann (vgl. § 2 Abs. 1 VSM). Im Fall der Begabtenförderung geht es darum, dass das in der besonderen oder der Hochbegabung liegende Potential in adäquate schulische Leistung umgesetzt werden kann (vgl. dazu Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen, S. 3, Begriffsdefinition "Begabung", www.vsa.zh.ch → "Umsetzung neues Volksschulgesetz" → "Materialien des Ordners 3" → "Begabungs- und Begabtenförderung"). "Angemessene Förderung", welche sonderpädagogische Massnahmen erforderlich macht, heisst in diesem Zusammenhang, diese Umsetzung zu ermöglichen. Mithin bezieht sich der Förderungsbedarf auf den schulischen Bereich und nicht auf ausserschulische Aspekte. Das ergibt sich im Übrigen auch aus den Bestimmungen zum Verfahren: Kann unter den Eltern, der Lehrperson und Schulleitung keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden, so wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (vgl. § 38 Abs. 1 VSG). Eine solche Abklärung kann aber nur dann weiterhelfen, wenn pädagogische oder psychologische Fragen zu klären sind. Aus dem Umstand, dass bei Uneinigkeit eine schulpsychologische Abklärung erforderlich ist, ergibt sich, dass die in Frage stehende Massnahme, nämlich eine solche nach § 34 VSG, aus pädagogischen Gründen erforderlich sein muss.

5.2 Hier liegt das Interesse von G aber nicht darin, durch schulische oder pädagogische Förderung seine schulische Bildung zu sichern oder zu fördern, sondern darin, durch eine besondere Ausgestaltung des Schulbesuchs seine sportliche Karriere zu fördern. Seine sportlichen Aktivitäten (Trainingsaufwand sowie Teilnahme an Turnieren im In- und Ausland) kann er mit dem Besuch einer Regelklasse gemäss dem regulären Stundenplan nicht in Einklang bringen. Das Problem gründet damit nicht im schulischen Bereich, sondern in seinen aufwendigen ausserschulischen Aktivitäten.

Der Beschwerdegegner macht zwar eine schulisch-intellektuelle Hochbegabung von G geltend. Das einzige schulpsychologische Gutachten, ein Parteigutachten, äussert sich jedoch nicht zur Frage, ob G einer Sonder- bzw. Privatschulung bedarf. Ihm wird wohl eine sehr hohe Intelligenz attestiert, weshalb ihm empfohlen wird, auf den Übertritt in ein Langzeitgymnasium hinzuarbeiten. Mehr sagt das Gutachten nicht aus. Parteigutachten – wie der eingereichte Bericht – gelten in Bereichen, wo es dem Gericht an Fachkenntnis fehlt, nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteivorbringen (BGE 132 III 83 E. 3.4). Anhaltspunkte dafür, dass sich sonderpädagogische Massnahmen aufgrund einer möglichen schulisch-intellektuellen Hochbegabung aufgedrängt hätten, ergeben sich nicht aus den vorliegenden Akten und sind auch in keiner Weise substantiiert dargetan worden.

5.3 Gemäss § 14 VSG kann der Regierungsrat für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von der Gesetzgebung abweichen. Diese Schulen werden von den Gemeinden geführt (§ 12 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [LS 412.101]). In Anwendung dieser Bestimmungen hat der Regierungsrat denn auch die Kunst- und Sport-Schulen der Städte Zürich und Uster bewilligt (Merkblatt "Besondere Schulen" der Bildungsdirektion Kanton Zürich [www.vsa.zh.ch → "Umsetzung neues Volksschulgesetz" → "Materialien des Ordners 2"]). Dabei handelt es sich nicht um eine sonderpädagogische Massnahme nach § 34 VSG, welche die schulischen Leistungen entsprechend der Begabung ermöglicht, sondern es geht darum, Schulen zu schaffen, welche den speziellen Bedürfnissen sportlich oder künstlerisch besonders begabter Kinder nach flexiblen und angepassten schulischen Rahmenbedingungen Rechnung trägt, um diese ausserschulischen Leistungen zu erbringen und die sportlichen oder künstlerischen Karrieren zu fördern.

Aus den Bestimmungen über die "Besonderen Schulen" kann von vornherein nicht abgeleitet werden, die Schulgemeinde habe die Kosten einer Privatschule zu übernehmen, da solche Schulen von den Gemeinden geführt werden (§ 12 Abs. 1 VSV), womit Privatschulen als "Besondere Schulen" (anders als bei den Sonderschulen [§ 36 Abs. 1 VSG]) ausgeschlossen sind.

5.4 Es gilt somit festzuhalten, dass G keinen Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Sinne von § 34 VSG hat und demnach daraus kein Anspruch auf Übernahme der Schulkosten der Privatschule SKZ besteht.

6.  

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Unter Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats X vom 6. Mai 2010 ist der Beschluss der beschwerdeführerischen Schulpflege vom 15. Januar 2010  wiederherzustellen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist angesichts der sich stellenden grundsätzlichen Rechtsfragen sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG zuzusprechen.

8.  

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen aus, namentlich auf dem Gebiet der Schule. In anderen Fällen aus dem Bildungsbereich ist dieses Rechtsmittel hingegen zulässig. Davon ist vorliegend auszugehen.

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats X vom 6. Mai 2010 wird aufgehoben und der Beschluss der beschwerdeführerischen Schulpflege vom 15. Januar 2010 wird wiederhergestellt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …