{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00317_2010-11-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210240&W10_KEY=13823270&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2ec40f46de9d13b56bb5fefa6a2ef054"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00317"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.11.2010  VB.2010.00317"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.11.2010  VB.2010.00317"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.11.2010  VB.2010.00317"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00dcbernahme des Schulgeldes an einer Privatschule | \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr den Besuch einer ausserkantonalen Sport-Privatschule [Die Vorinstanz verpflichtete die Schulgemeinde, das Schulgeld f\u00fcr den Besuch eines Kindes an einer ausserkantonalen Privatschule bis zur Vollendung des 9. Schuljahres im gleichen Umfang zu \u00fcbernehmen, wie der Besuch der Kunst- und Sportschule Z\u00fcrich kosten w\u00fcrde.] Zust\u00e4ndigkeit; Legitimation der Gemeinde (E. 1.1 f.). Streitwert und Kammerzust\u00e4ndigkeit (E. 1.3). Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (E. 2.1). Anwendbarkeit der Regelungen \u00fcber sonderp\u00e4dagogische Massnahmen nach neuem Recht (E. 2.3). Sonderp\u00e4dagogische Massnahmen setzen voraus, dass ein Kind in der Regelklasse nicht angemessen gef\u00f6rdert werden kann. Der F\u00f6rderungsbedarf bezieht sich auf den schulischen Bereich und nicht auf ausserschulische Aspekte (E. 5.1). Hier liegt das Interesse des Kindes nicht darin, durch schulische oder p\u00e4dagogische F\u00f6rderung seine schulische Bildung zu sichern oder zu f\u00f6rdern, sondern darin, durch besondere Ausgestaltung des Schulbesuchs seine sportliche Karriere zu f\u00f6rdern. Das Problem gr\u00fcndet damit nicht im schulischen Bereich. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich sonderp\u00e4dagogische Massnahmen aufgrund einer m\u00f6glichen schulisch-intellektuellen Hochbegabung aufgedr\u00e4ngt h\u00e4tten, ergeben sich nicht aus den vorliegenden Akten und sind auch in keiner Weise substantiiert dargetan worden (E. 5.2). An Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen gem\u00e4ss \u00a7 14 VSG geht es nicht um sonderp\u00e4dagogische Massnahmen. Aus den Bestimmungen f\u00fcr Besondere Schulen kann von vornherein nicht abgeleitet werden, die Schulgemeinde habe die Kosten einer Privatschule zu \u00fcbernehmen, da solche Schulen von den Gemeinden gef\u00fchrt werden, womit Privatschulen als Besondere Schulen - anders als bei den Sonderschulen - ausgeschlossen sind (E. 5.3). Vorliegend hat das Kind keinen Anspruch auf sonderp\u00e4dagogische Massnahmen und demnach besteht kein Anspruch auf \u00dcbernahme der Schulkosten derPrivatschule (E. 5.4).\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:04:25", "Checksum": "2eba9a71cfd334a5e2dd4186e496a2b1"}