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Geschäftsnummer: VB.2010.00323  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.05.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Taxiverordnung


Taxiverordnung: Gebührenreduktion für schadstoffarme Fahrzeuge.

Zuständigkeit und Besetzung des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Legitimation der Beschwerdeführenden (E. 1.2).
Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2).
Die Taxiverordnung erfüllt die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn (E. 3.4.2). Die mit der Gebührenreduktion einhergehende Ungleichbehandlung direkter Konkurrenten ist sachlich begründet und verhältnismässig (E. 3.4.3 und 3.4.4).
Die Höhe der Gebühr lässt sich durch das Äquivalenzprinzip begrenzen, weshalb eine Delegation der Festsetzung der Höhe der Gebühr zulässig ist (E. 4.3). Die Taxiverordnung regelt zumindest implizit, dass die Benützung der Standplätze gebührenpflichtig ist (E. 4.4).
Art. 23 Abs. 3 TaxiV ist einer mit dem Legalitätsprinzip vereinbaren Auslegung zugänglich (E. 5.3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
AUTONOME SATZUNG
GEBÜHREN
GESETZLICHE GRUNDLAGE
GLEICHBEHANDLUNG DIREKTER KONKURRENTEN
GRUNDSATZKONFORMITÄT
HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LEGALITÄTSPRINZIP
RECHTSWEGGARANTIE
STANDPLATZ
TAXIVERORDNUNG
UMWELTSCHUTZ
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
Art. 86 Abs. II BGG
Art. 87 Abs. II BGG
Art. 27 BV
Art. 94 Abs. I BV
Art. 94 Abs. IV BV
Art. 164 Abs. I lit. d BV
§ 151 Abs. I GemeindeG
Art. 126 KV
§ 21 Abs. I VRG
§ 38a Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00323

 

 

Entscheid

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 26. August 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer. 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A AG,

2.    B,

3.    C,

4.    D,

 

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Taxiverordnung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat der Stadt Zürich beschloss am 8. Juli 2009 eine neue Taxiverordnung (TaxiV), welche die bisherigen Taxivorschriften vom 20. September 2000 (ASZ 935.460) ablösen soll. In Art. 23 TaxiV regelte der Gemeinderat unter dem Titel "Gebühren", was folgt:

"1Die auf Grund dieser Vorschriften zu erhebenden Gebühren werden durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Polizeidepartements festgesetzt.

2Wenn Inhaberinnen oder Inhaber einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie während des ganzen Kalenderjahrs Taxifahrten ausschliesslich mit anerkannt schadstoffarmen und energieeffizienten Fahrzeugen gefahren sind, wird ihnen ein Teil der Gebühr rückvergütet. Bei Inkrafttreten der Verordnung beträgt die Rückvergütung für benzin- oder gasbetriebene Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A, die mit Partikelfiltern oder einer gleichwertigen Abgasminderungstechnologie ausgerüstet sind, 50% der vollen Gebühr. Für Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A mit Elektro- oder Hybridantrieb werden 75% der vollen Gebühr rückvergütet. Alle anderen Fahrzeuge erhalten keine Rückvergütung.

3Der Stadtrat wird ermächtigt, diese Regelungen künftigen Verschärfungen anzupassen."

Die amtliche Publikation der Verordnung erfolgte am 15. Juli 2009. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen.

II.  

Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 8. Juli 2009 erhoben die A AG, B, D, C, der Verband F sowie G am 13. August 2009 Gemeindebeschwerde an den Bezirksrat Zürich und beantragten die Aufhebung von Art. 23 TaxiV. Der Bezirksrat wies die Gemeindebeschwerde am 15. April 2010 ab.

III.  

Dagegen erhoben die A AG, B, C und D am 17. Juni 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 15. April 2010 und die Aufhebung von Art. 23 TaxiV; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 23. Juni 2010 auf Vernehmlassung, während die Stadt Zürich am 23. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten. Im Zug der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern die Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431 E. 2b). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, in welchem ein Rechtsmittel anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8, mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerde ist am 17. Juni 2010 erhoben worden. Massgebend für die Zuständigkeit ist deshalb die bis Ende Juni 2010 geltende Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes: Nach § 41 Abs. 1 VRG in der damaligen Fassung konnten nur Anordnungen, nicht aber Erlasse beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Entscheide des Bezirksrats über Gemeindebeschwerden waren beim Regierungsrat anfechtbar. Gemäss Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) muss jedoch, sofern das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht eingesetzt werden. Die Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 3 BGG zur Anpassung des kantonalen Rechts an Art. 86 Abs. 2 BGG lief Ende 2008 ab, weshalb seit dem 1. Januar 2009 – und somit schon vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts – die durch den Bezirksrat im Rahmen einer Gemeindebeschwerde getroffenen Entscheide beim Verwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055, E. 1.3, www.vgrzh.ch). Demgemäss ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Neben der Zuständigkeit richtet sich vorliegend auch die Besetzung des Verwaltungsgerichts nach der bis Ende Juni 2010 geltenden Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Demzufolge kommt der seit 1. Juli 2010 in Kraft stehende § 38a Abs. 1 VRG, welcher für Entscheide über Rechtsmittel gegen Erlasse die Fünferbesetzung vorsieht, nicht zum Tragen, weshalb die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu entscheiden ist (vgl. dazu auch die Übergangsbestimmung zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 30. August 2004, welche in Abs. 2 vorsieht, dass sich die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Organs, bei dem ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, nach bisherigem Recht richtet [OS 50, 409]).

1.2 Zur Gemeindebeschwerde sind gemäss § 151 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (GG) die Gemeindebehörden, die Stimmberechtigten und diejenigen Personen, welche die Voraussetzungen von § 21 VRG erfüllen, berechtigt. Als das Verwaltungsgericht aufgrund der Rechtsweggarantie ab 1. Januar 2009 zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrats über Gemeindebeschwerden zuständig wurde, beurteilte es die Beschwerdelegitimation nach § 151 Abs. 1 GG (vgl. VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055, E. 1.4, www.vgrzh.ch).

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts sieht das Verwaltungsrechtspflegegesetz selbst vor, dass Entscheide des Bezirksrats über Gemeindebeschwerden beim Verwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. § 19 Abs. 1 lit. d VRG). Die Beschwerdelegitimation richtet sich dabei grundsätzlich nach § 49 in Verbindung mit § 21 VRG. Privatpersonen sind gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zur Beschwerde berechtigt, wenn sie durch den Erlass berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben. Fraglich ist, ob damit in zweiter Rechtsmittelinstanz eine Einengung der Beschwerdelegitimation in dem Sinn eintritt, dass die Stimmberechtigung allein zwar zur Erhebung der Gemeindebeschwerde an den Bezirksrat berechtigt, nicht aber zur Weiterziehung des Bezirksratsentscheids an das Verwaltungsgericht. Der klare Wortlaut von § 49 in Verbindung 21 Abs. 1 VRG, welcher keine Erweiterung der Beschwerdebefugnis bei der Anfechtung von Entscheiden über Gemeindebeschwerden vorsieht, spricht dafür (vgl. auch die Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts vom 29. April 2009, Ziff. V B 3 lit. c). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung ans Verwaltungsgericht darf jedenfalls nicht enger gefasst werden als die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung ans Bundesgericht (vgl. Art. 111 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht lässt bei der Anfechtung von Erlassen ein virtuelles Betroffensein und ein virtuelles Interesse genügen (BGE 133 I 286 E. 2.2; 133 II 353 E. 3.3). Für die Rechtsmittelberechtigung genügt demnach auch vor Verwaltungsgericht eine minimale Wahrscheinlichkeit, dass die umstrittene Norm einmal auf den Rechtskläger Anwendung finden könnte und dass er durch die Anwendung der Norm in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen sein könnte.

Die Frage, ob für die Beschwerdeerhebung ans Verwaltungsgericht wie bei der Gemeindebeschwerde an den Bezirksrat die Stimmberechtigung genügt, kann hier offengelassen werden. Die Beschwerdeführerin 1 als Taxiunternehmen, der Beschwerdeführer 2 als Eigentümer der Beschwerdeführerin 1, sowie die Beschwerdeführer 3 und 4 als Inhaber von Taxibetriebsbewilligungen der Stadt Zürich sind durch die angefochtene Regelung nämlich besonders berührt und in ihren Interessen betroffen, weshalb sie ihre Beschwerdeberechtigung nicht aus einer allfälligen Stimmberechtigung herleiten müssen.

1.3 Die Beschwerdeführenden wurden im vorinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher H vertreten. Dieser verstarb, bevor der vorinstanzliche Entscheid gefällt wurde. Der Entscheid konnte deshalb dem Rechtsvertreter nicht mehr gültig zugestellt werden, weshalb die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des Entscheids an die Beschwerdeführenden zu laufen begann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 26). Demzufolge wurde die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht.

1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 VRG nur Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts sowie – wenn wie vorliegend ein Erlass angefochten ist – die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden können. Ist die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht strittig, bleibt für die gerichtliche Beurteilung einzig massgebend, ob der Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit dem angerufenen übergeordneten Recht vereinbar erscheinen lässt. Aufzuheben ist die Vorschrift nur dann, wenn sie sich jeder mit übergeordnetem Recht vereinbaren Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist (vgl. BGE 106 Ia 136 E. 3a).

3.  

3.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass mit der in Art. 23 Abs. 2 TaxiV genannten Gebühr die Gebühr für die Benützung der öffentlichen Taxistandplätze gemeint sei. Dies trifft zu, da nur diese Gebühr jährlich erhoben wird und Art. 23 Abs. 2 TaxiV eine Gebührenreduktion dann vorsieht, wenn Inhaber einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie während des ganzen Kalenderjahrs Taxifahrten ausschliesslich mit anerkannt schadstoffarmen und energieeffizienten Fahrzeugen gefahren sind.

3.2 Die Beschwerdeführenden rügen in der Hauptsache, die in Art. 23 Abs. 2 TaxiV vorgesehene Gebührenreduktion verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere gegen das Gebot der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten. Da bereits die kantonale Motorfahrzeugsteuer Rabatte für energieeffiziente Fahrzeuge vorsehe, würden Taxifahrer mit Fahrzeugen der Kategorie B bis G doppelt bestraft. Weil der Eingriff schwerwiegende Einschränkungen zur Folge habe, müsste die Norm in einem Gesetz im formellen Sinn und nicht wie vorliegend in einer Verordnung vorgesehen sein. Die Anforderung an eine ausreichende gesetzliche Grundlage sei demnach nicht erfüllt.

3.3 Art. 27 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert die Wirtschaftsfreiheit. Aus Art. 94 Abs. 1 und Abs. 4 BV wird zudem das Gebot der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten abgeleitet (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, Rz. 693). Dieses gilt nicht absolut. Eine Bevorzugung muss sich aber mit sachlich haltbaren Überlegungen begründen lassen und verhältnismässig sein. Je gravierender eine Ungleichbehandlung ist, desto gewichtiger müssen die dafür geltend gemachten Gründe sein und desto sorgfältiger muss die Interessenabwägung erfolgen. Unzulässig sind Ungleichbehandlungen, wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder einzelne Konkurrenten durch eine auf Strukturerhaltung gerichtete Wirtschaftsverfolgung zu bevorzugen (vgl. René Rhinow/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, § 5 N. 190; BGE 121 I 279 E. 5c/cc–5d/aa).

3.4  

3.4.1 Die strittige Regelung von Art. 23 Abs. 2 TaxiV sieht eine hälftige Reduktion der Gebühren vor für die Benützung öffentlicher Standplätze für Inhaber einer Betriebsbewilligung, die Taxifahrten ausschliesslich mit Fahrzeugen der Effizienzkategorie A vornehmen. Für Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A mit Elektro- oder Hybridantrieb beträgt die Reduktion 75 %. Dass diese Regelung in die Wirtschaftsfreiheit eingreift, liegt nicht auf der Hand, werden doch Privaten durch die Gebührenreduktion keine neuen Pflichten auferlegt und keine Rechte entzogen. Indessen hat die Regelung für Taxifahrer, die nicht von der Reduktion profitieren, einen Wettbewerbsnachteil zur Folge. Demnach ist zu prüfen, ob die Massnahme gegen das Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten verstösst.

3.4.2 Schwere Grundrechtseingriffe müssen gemäss Art. 36 Abs. 1 BV in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein. Erlasse autonomer Körperschaften, worunter die Gemeinden zählen, werden als autonome Satzungen bezeichnet. Sie sind zwar keine Gesetze im formellen Sinn, dennoch erfüllen sie die Anforderungen an gesetzliche Grundlagen im formellen Sinn, wenn sie kompetenzgemäss erlassen worden sind und wenn die Stimmberechtigten an deren Erlass mitwirken konnten. Es handelt sich dann um "formelle Gesetze niederer Stufe". Diese Voraussetzungen sind bei jenen kommunalen Erlassen erfüllt, die in der Gemeindeversammlung oder in einer Urnenabstimmung verabschiedet wurden; Erlasse von Gemeindeparlamenten erfüllen die Voraussetzungen dann, wenn sie dem fakultativen Referendum unterstehen (Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005; Rz. 432 ff., 2609 f.).

Die strittige Taxiverordnung wurde durch den Gemeinderat, die Legislative der Stadt Zürich, erlassen und dem fakultativen Referendum unterstellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, welche einzig auf die Bezeichnung des Erlasses als Verordnung abstellen wollen, erfüllt die Taxiverordnung, indem sie dem fakultativen Referendum unterstellt wurde, die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn. Damit liegt unabhängig davon, ob ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegt oder nicht, eine genügende gesetzliche Grundlage vor.

3.4.3 Die strittige Regelung von Art. 23 Abs. 2 TaxiV bezweckt die Reduktion von Immissionen. Sie dient der Förderung des Umweltschutzes und damit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Erfolgt eine Ungleichbehandlung direkter Konkurrenten aus Umweltschutzgründen, so beruht sie auf sachlichen Überlegungen und ist zulässig, sofern sie spürbare Wettbewerbsverzerrungen vermeidet (BGE 125 II 129 E. 10).

3.4.4 Der durch die Gebührenreduktion entstehende Wettbewerbsnachteil ist für die Taxifahrer, welche aufgrund der Energieeffizienz ihrer Fahrzeugflotte nicht von der Reduktion profitieren können, von relativ geringer Tragweite, und zwar unabhängig davon, ob der Kanton Zürich bei den Motorfahrzeugabgaben einen Rabatt für schadstoffarme Fahrzeuge gewährt oder nicht. Die Gebühr für die Benützung eines Taxistandplatzes beträgt zurzeit nämlich monatlich Fr. 65.- und damit jährlich Fr. 780.- pro Taxi (Ziff. I Abs. 1 der Gebührenordnung für das Taxiwesen vom 20. April 2005 [GebührenO], ASZ 935.430), womit die Reduktion und der Wettbewerbsvorteil für die Taxifahrer mit energieeffizienten Fahrzeugen lediglich Fr. 390.- (bei 50 %) bzw. Fr. 585.- (bei 75 %) pro Jahr und Taxi ausmacht. Bedeutend einschneidender als die getroffene Regelung wäre beispielsweise eine Gebührenerhöhung für besonders schädliche Fahrzeuge oder gar ein Verbot solcher Fahrzeuge. Hingegen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse am Umweltschutz und an der öffentlichen Gesundheit. Dieses ist stärker zu gewichten als der für einen Teil der Taxifahrer entstehende Wettbewerbsnachteil.

Damit erweist sich die Ungleichbehandlung nicht nur als sachlich begründet, sondern auch als verhältnismässig, weshalb durch Art. 23 Abs. 2 TaxiV das Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten nicht verletzt wird.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden rügen ferner, es dürfe nicht der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Polizeidepartements überlassen werden, die Höhe der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Taxistandplätze festzusetzen. Zwar lasse sich die Festsetzung der Gebühren im Allgemeinen aus dem Äquivalenzprinzip herleiten, hingegen könne die reduzierte Gebühr für umweltschonende Fahrzeuge nicht aufgrund des Äquivalenzprinzips bemessen werden.

4.2 Die Benützung öffentlicher Taxistandplätze stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar. Die dafür erhobene Gebühr ist eine Benützungsgebühr (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2397, 2407; BGE 121 I 129, 130).

Benützungsgebühren bedürfen gemäss dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung der Gebühr an die Exekutive, so muss es zumindest den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessungsgrundlage selber festlegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei diesem Prinzip um ein verfassungsmässiges Recht des Bundes; es wird für öffentliche Abgaben des Bundes in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV festgehalten. Sodann ist es in Art. 126 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) mit Bezug auf die – nicht unter die Steuern im Sinn von Art. 125 KV fallenden – "weiteren Abgaben", d.h. die Kausal- und Lenkungsabgaben, des kantonalen und kommunalen Rechts verankert.

Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage können bei Benützungsgebühren jedoch herabgesetzt werden, wenn den Privaten die Überprüfung der Abgabe auf ihre Rechtmässigkeit anhand anderer verfassungsrechtlicher Prinzipien ohne Weiteres offensteht. Das Legalitätsprinzip darf aber weder seines Gehalts entleert noch auf der anderen Seite in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit in einen unlösbaren Widerspruch gerät. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen dabei die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Bemessung von Abgaben zu lockern, nicht aber eine gesetzliche Grundlage völlig zu ersetzen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2703, mit Hinweisen; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., 516; Lukas Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 166 f.).

Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Wo es sich auch um privatwirtschaftlich angebotene Güter oder Dienstleistungen handelt, kann als Massstab der Marktwert herangezogen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2641 ff.; Hungerbühler, S. 522; Widmer, S. 59 f.).

4.3 Da die Benützungsgebühr für den gesteigerten Gemeingebrauch nicht dem Kostendeckungsprinzip unterliegt (Jaag, Rz. 3445), darf die Festsetzung der Gebührenhöhe der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Polizeidepartements nur dann delegiert werden, wenn die Höhe der Gebühr sich am Äquivalenzprinzip messen lässt.

Standplätze oder Parkplätze werden nicht nur durch Gemeinden, sondern auch durch Private zur Verfügung gestellt (vgl. dazu act. 8/20). Insofern weisen sie einen Handelswert auf, an welchem sich die Gebühr bemessen lässt. Die Beschwerdeführenden bestreiten deshalb zu Recht nicht, dass das Äquivalenzprinzip für die Begrenzung der "gewöhnlichen" Gebühren herangezogen werden kann. Wenn sie nun aber geltend machen, die gemäss Art. 23 Abs. 2 TaxiV reduzierte Gebühr lasse sich nicht aufgrund des Äquivalenzprinzips in ihrer Höhe bestimmen, verkennen sie in grundsätzlicher Weise die Funktion des Äquivalenzprinzips. Dieses dient entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht der genauen Bemessung einer Gebühr, sondern bildet deren Obergrenze, indem es ein offensichtliches Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung verbietet. Wenn nun aber nach dem Dargelegten das Äquivalenzprinzip zur Begrenzung der nicht-reduzierten Gebühr herangezogen werden kann, gilt dies selbstredend auch für die tiefere, reduzierte Gebühr.

Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn Art. 23 Abs. 1 TaxiV die Festsetzung der Höhe der Gebühr für öffentliche Taxistandplätze der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Polizeidepartements überlässt.

4.4 Art. 23 Abs. 1 TaxiV regelt, dass die "auf Grund dieser Vorschriften zu erhebenden Gebühren" durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Polizeidepartements festgesetzt werden. In den gesamten Vorschriften werden jedoch einzig im Zusammenhang mit dem Entzug der Betriebsbewilligung die Bewilligungsgebühren genannt (Art. 8 Abs. 1 lit. c TaxiV), andere Gebühren werden nicht aufgeführt. Indessen ist die Benützung der Taxistandplätze bereits unter dem geltenden Recht gebührenpflichtig (vgl. Ziff. I Abs. I GebührenO). Auch ergibt sich aus Art. 23 Abs. 2 TaxiV, dass die Stadt jährlich wiederkehrende Gebühren erhebt, worunter einzig die Gebühren für die Taxistandplätze fallen (vgl. E. 3.1). Damit regelt die Taxiverordnung zumindest implizit, dass die in Art. 18 TaxiV vorgesehene Benützung der Standplätze gebührenpflichtig ist. Die Beschwerdegegnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass eine Auflistung sämtlicher Gebühren, welche sie nach Art. 23 Abs. 1 TaxiV erheben will, durchaus einer Verdeutlichung dienen würde.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, Art. 23 Abs. 3 TaxiV sei nicht hinreichend bestimmt und verstosse demnach gegen das Legalitätsprinzip.

5.2 Gemäss Art. 23 Abs. 3 TaxiV wird der Stadtrat ermächtigt, "diese Regelungen künftigen Verschärfungen anzupassen". Die Beschwerdegegnerin macht dazu geltend, Art. 23 Abs. 3 TaxiV beziehe sich lediglich auf allfällige Änderungen bei den Energieeffizienzkategorien.

Wie dargelegt, prüft das Verwaltungsgericht nicht, ob eine Regelung zweckmässig oder sinnvoll ist. Offensichtlich ist, dass sich die in Art. 23 Abs. 3 genannten "Verschärfungen" auf Abs. 2 (Gebührenreduktion) und nicht auf Abs. 1 (Gesetzesdelegation) von Art. 23 TaxiV beziehen. Wenn sich der Stadtrat – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht – auf Anpassungen bei Änderungen der Effizienzkategorien beschränkt, ist dies  durch Art. 23 Abs. 3 TaxiV gedeckt. Insofern ist die strittige Norm genügend bestimmt bzw. einer mit dem verfassungsrechtlich geschützten Legalitätsprinzip zu vereinbarenden Auslegung zugänglich.

6.  

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden zu je einem Viertel aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Viertel auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…