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VB.2010.00325
Entscheid
der 1. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Markus Lanter.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A wegen einer am 23. Oktober 2009 begangenen mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Zuvor, mit Strafverfügung vom 11. Dezember 2009, bestrafte das Statthalteramt C A wegen des nämlichen Vorfalls, den es als leichte Verkehrsverletzung beurteilte, mit einer Busse von Fr. 200.-. Diese Strafverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Den gegen die Entzugsverfügung eingelegten Rekurs vom 18. Januar 2010, mit welchem A sinngemäss die Aufhebung der Entzugsverfügung verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 26. Mai 2010 ab. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2010 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte A neu den Antrag, statt des Entzugs des Führerausweises lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Zudem stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Staatskanzlei liess am 8. Juli 2010 – unter Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid – Abweisung der Beschwerde beantragen. Den nämlichen Antrag stellte die Sicherheitsdirektion am 6. Juli 2010. Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage auch nach den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG grundsätzlich durch den Einzelrichter. Wird jedoch ein Entscheid des Regierungsrats angefochten, ist die einzelrichterliche Beurteilung nach § 38b Abs. 3 VRG indessen ausgeschlossen. Nachdem dies hier der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG). 2. Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 23. Oktober 2009, ca. 16.40 Uhr, seinen Personenwagen B 01 in C auf der D-Strasse bei regnerischen Verhältnissen und wegen des Stop-and-go-Verkehrs mit geringer Geschwindigkeit Richtung E. Auf der Höhe des Haupteingangs der Messe C kam es zur Streifkollision mit einer von zwei jugendlichen Fussgängerinnen, welche die in der Mitte durch einen Grünstreifen geteilte Fahrbahn auf dem dortigen Fussgängerstreifen, aus Sicht des Beschwerdeführers von links nach rechts, überquerten. Die Fussgängerin erlitt leichte Prellungen. Die Beschwerdegegnerin wirft dem ortskundigen Beschwerdeführer vor, dass er die Fussgängerinnen übersehen habe, was vom Strafrichter bestätigt worden sei. Die Vorinstanz schloss sich dieser Einschätzung an, wobei sie auf die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei abstellte. Demnach habe der Beschwerdeführer sich auf das Geschehen zu seiner Rechten beim Haupteingang der Messe konzentriert und infolgedessen nicht auf den übrigen Verkehr geachtet. Er habe die den Fussgängerstreifen überquerenden Mädchen zwar im letzten Moment gesehen, habe aber die Kollision nicht mehr verhindern können. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe, als er sich der Messe genähert habe, auf dem Fussgängerstreifen und auf dem Mittelstreifen keine Passanten gesehen, weshalb er seine Aufmerksamkeit nach rechts Richtung Messe gelenkt habe. Auf dieser Seite hätten sich mehrere Personen befunden. Er habe sich daher auf das Geschehen vor dem Fussgängerstreifen auf dieser Seite konzentriert, habe aber feststellen können, dass keine Personen den Fussgängerstreifen überqueren wollten. Sofort habe er seine Aufmerksamkeit wieder auf das Geschehen auf der Strasse gerichtet. Da aber unterdessen die beiden auf der Mittelinsel angelangten Mädchen, bevor er sie habe sehen können, über den Fussgängerstreifen gerannt seien, sei es ihm unmöglich gewesen, rechtzeitig anzuhalten. Als Folge der Bremsbereitschaft habe er das Fahrzeug sofort anhalten können, trotzdem sei es zu einer „folgenlosen“ Berührung gekommen. Er sei sich sicher, dass er die Mädchen gesehen hätte und in der Lage gewesen wäre, vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten, wenn die Mädchen nicht gerannt, sondern gegangen wären. Jedenfalls habe er bei diesem Vorfall immer aufmerksam auf das Verkehrsgeschehen geachtet. 3. Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt bzw. rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr für eine nahe bei der materiellen Wahrheit liegenden Sachverhaltsfeststellung als das nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegende Verwaltungsverfahren. Daraus folgt, dass die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über eine Massnahme an die tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid gebunden ist, ausser wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – wozu das Verschulden gehört – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber nicht an das Erkenntnis des Strafrichters gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation hänge sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, was etwa der Fall sein kann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 104 Ib 358 E. 3); diesfalls kann die Verwaltungsbehörde auch an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden sein (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb; 102 Ib 193 E. 3c; BGr, 16. Mai 2006, 6A.19/2006, E. 1, www.bger.ch). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer bereits bei Einleitung des Entzugsverfahrens am 25. November 2007 – wie geboten – darauf aufmerksam gemacht, sie wolle auf die Ergebnisse des Strafverfahrens abstellen. Das Strafverfahren wurde mit Strafverfügung vom 11. Dezember 2009 rechtskräftig abgeschlossen. Die Vorinstanzen waren daher gehalten, die im Strafverfahren erhärteten bzw. unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen zu übernehmen. Auch das Verwaltungsgericht darf auf die im Strafverfahren gewonnenen Kenntnisse abstellen. In der Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er die den Fussgängerstreifen überquerende Fussgängerin übersehen habe. Diese Feststellung ist auch für das vorliegende Verfahren verbindlich. 4. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dem Beschwerdeführer wird das Nichtgewähren des Vortritts gegenüber Fussgängern am bzw. auf dem Fussgängerstreifen zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zur Last gelegt. 4.1 Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Dies ist eine zentrale Verkehrsregel, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (BGr, 1. Dezember 2005, 6S.265/2005, E. 2.3, www.bger.ch). Diese Regelung wird durch Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) konkretisiert, wonach der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren muss. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die im konkreten Einzelfall angemessene Geschwindigkeit. 4.2 Streitig ist vorliegend, ob es sich bei dem das Verfahren auslösenden Ereignis um eine leichte oder mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16a bzw. 16b SVG handelt. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2, mit Hinweisen auch zum Folgenden). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt auch vor, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross ist. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision der Regelung des Warnungsentzugs (in Kraft seit 1. Januar 2005) bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen, diese von strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbständigt sowie die Sanktionen im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit die weitere Senkung der Anzahl der Toten und Verletzten im Strassenverkehr gerade auch gegenüber Ersttätern – teilweise massiv – verschärft. 4.3 Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt daher voraus, dass kumulativ von einer geringen Gefahr für die Sicherheit anderer und von einem geringen Verschulden ausgegangen werden darf. Ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nur eine geringe Gefahr geschaffen hat, erscheint zumindest fraglich, muss aber vorliegend nicht entschieden werden. Auch die Vorinstanz liess diese Frage offen, bestätigte aber die Einschätzung der Entzugsbehörde, dass nicht von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Gegen diese Einschätzung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Argument, er habe aufmerksam auf den Verkehr geachtet, weshalb ihn nur ein leichtes Verschulden treffe. Dies ergebe sich auch aus der milden Bestrafung durch das Statthalteramt. 4.4 Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Schilderung widerspricht seinen früheren Aussagen. Gegenüber der Polizei hatte der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe die beiden Fussgängerinnen übersehen und es sei ihm klar, dass er einen Fehler gemacht habe, denn er habe sich einfach nicht auf die Strasse konzentriert. Im Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer dann geltend, die beiden Fussgängerinnen hätten auf der Verkehrsinsel gewartet und sich über die Strasse mit anderen Personen unterhalten. Vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer nun vor, er habe niemanden auf dem Mittelstreifen gesehen. Gerade unter diesen Umständen besteht kein Anlass dazu, von den im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen abzuweichen. Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellung hätte der Beschwerdeführer konsequenterweise im Strafverfahren einbringen müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vortrittsberechtigten Fussgängerinnen übersah, weil er es an der von Art. 33 Abs. 2 SVG geforderten besonderen Vorsicht mangeln liess. Dabei ist drauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken durfte, seine Aufmerksamkeit dem rechtsseitigen Trottoir, der Insel und dem seine Fahrbahn querenden Teil des Übergangs zu widmen. Vielmehr musste er auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs beobachten (dazu BGE 129 IV 39 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat demnach eine zentrale Verkehrsregel verletzt, von deren Einhaltung ihn weder die tiefe Geschwindigkeit noch ein allfälliges Fehlverhalten der Fussgängerinnen entband. Das Administrativmassnahmenrecht kennt nämlich – ebenso wie das Strafrecht – keine Verschuldenskompensation. Ein eventuelles Mitverschulden der Fussgängerinnen mindert das Verschulden des Beschwerdeführers nicht. Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aus der milden Bestrafung durch die Strafbehörde nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, folgt bereits daraus, dass die Verwaltungsbehörden in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, wie erwähnt, nicht an das Erkenntnis des Strafrichters gebunden sind (E. 3). 4.5 Da nicht von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, haben die Vorinstanzen zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung bejaht. Es bleibt daher kein Raum, statt eines Entzugs des Führerausweises lediglich eine Verwarnung auszusprechen. 5. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für die Dauer von mindestens einem Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der minimalen Entzugsdauer begnügt hat und die Mindestentzugsdauer nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG), erübrigen sich weitere Ausführungen. Die Vorinstanz musste daher auch nicht auf den Hinweis des Beschwerdeführers eingehen, er sei zur Berufsausübung auf den Führerausweis angewiesen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG). Indessen ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Demgemäss beschliesst die Kammer: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |