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Geschäftsnummer: VB.2010.00326  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.09.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.06.2011 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Anwaltsrecht: Busse von Fr. 2'500.- wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.2). Art. 12 lit. a BGFA beschlägt nicht nur das Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinen Klienten, sondern auch die Beziehungen zu den Behörden und zur Gegenpartei (E. 3.1). Der Beschwerdeführer musste erkennen, dass der Vertraulichkeitsklausel im Vergleich ein besonderes Gewicht zukommt (E. 3.3.1). Angesichts der Verknüpfung des Direktprozesses mit dem Folgeprozess sowie der klar formulierten strengen Vertraulichkeitsklausel steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Übernahme des Mandats der SUVA das auf Treu und Glauben im Rechtsverkehr beruhende Vertrauen der Verzeigerin auf Einhaltung der Diskretionsklausel verletzt hat (E. 3.3.4). Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, die von der Vorinstanz festgesetzte Busse als Rechtsfehler zu korrigieren (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
BERUFSAUSÜBUNG
BUSSE
DISZIPLINARBUSSE
DISZIPLINARMASSNAHME
MANDATSFÜHRUNG
SORGFALTSPFLICHT
VERGLEICH
VERTRAULICHKEIT
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. a BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00326

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 23. September 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 4. Dezember 1995 erlitt Frau M.H. (nachfolgend: Geschädigte) einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Versicherungsgesellschaft C aufkommen musste. Die SUVA erbrachte ihrerseits die gesetzlich vorgegebenen Leistungen.

B. Ein von der Geschädigten, vertreten durch Rechtsanwalt RA A, vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Versicherungsgesellschaft C angestrengter Forderungsprozess wurde am 30. November 2006 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Dabei anerkannte die Versicherungsgesellschaft C die von der Geschädigten reduzierte Forderung unter dem Titel "Haushaltschaden und Anwaltskosten". Zudem verpflichteten sich die Parteien gegenseitig, diese Vereinbarung gegenüber jedermann streng vertraulich zu behandeln.

C. Am 4. Mai 2009 erfolgte bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend: "Aufsichtskommission") eine Verzeigung der Versicherungsgesellschaft C gegen RA A, da dieser ein Regressforderungsmandat bezüglich an die Geschädigte erbrachter Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Verzeigerin angenommen hatte. Die Versicherungsgesellschaft C war vorgängig mit Schreiben vom 28. Januar 2009 und 17. März 2009 direkt an RA A gelangt.

D. Die Aufsichtskommission bestrafte RA A am 6. Mai 2010 wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) mit einer Busse von Fr. 2'500.-. Die Staatsgebühr wurde auf Fr. 2'500.- festgesetzt und die Verfahrenskosten wurden RA A auferlegt.

II.  

Am 22. Juni 2010 ging fristgerecht die Beschwerdeschrift von RA A gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 6. Mai 2010 beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des genannten Bussenentscheids sowie der Staatsgebühr und die Zusprechung einer Entschädigung für die Aufwendungen im Disziplinar- und Verwaltungsverfahren. Eventualiter sei höchstens eine Ermahnung auszusprechen. Die Aufsichtskommission beantragte am 12. August 2010 die Bestätigung ihres Entscheids vom 6. Mai 2010.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Per 1. Juli 2010 wurde das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 in Kraft gesetzt (OS 65, 347) und mit ihm erfuhren verschiedene Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 eine Änderung (VRG; dazu OS 65, 394 ff.). Nachfolgend werden die Bestimmungen des VRG in der seit 1. Juli 2010 geltenden Form zitiert.

1.2 Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das Verwaltungsgericht ist somit gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz allgemein die unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. So seien zu Unrecht die von der Verzeigerin behaupteten Motive für die Diskretionsklausel als gemeinsamer, für beide Parteien erkennbarer Wille im Moment des Vertragsabschlusses angenommen und die Bindungswirkung erst noch auf ihn als Rechtsvertreter ausgedehnt worden. Zudem sei der Umfang der Vertraulichkeit mitsamt den Hintergründen fälschlicherweise auch auf das Verhältnis zur SUVA bezogen worden. Da sie der Geschädigten vorab Leistungen erbracht habe, sei sie nämlich zwingend in die über den Direktschaden (Haushaltschaden und Anwaltskosten) hinausgehenden Ansprüche der Geschädigten gegenüber der Verzeigerin subrogiert. In der Folge hätten sich die SUVA und die Verzeigerin um die subrogierte Schadenersatzforderung gestritten, wobei die SUVA gezwungen gewesen sei, ihre Ansprüche prozessual durchzusetzen, und sich daher an ihn, den Beschwerdeführer, gewandt habe. Die Geschädigte habe ihn in diesem Zusammenhang am 15. Oktober 2008 vom Anwaltsgeheimnis entbunden.

Weiter hält der Beschwerdeführer fest, seine Mandatsführung für die SUVA könnte nur dann als Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA qualifiziert werden, wenn er dadurch die Diskretionsklausel nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung im von der Verzeigerin behaupteten Sinn verletzt hätte. Da diese die Diskretionsklausel mit dem Wortlaut "Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, diese Vereinbarung gegenüber jedermann streng vertraulich zu behandeln" selbst formuliert habe, habe sie sich diesbezügliche Unklarheiten anrechnen zu lassen. Aus dem Wortlaut lasse sich jedenfalls nicht herleiten, dass er selber davon hätte erfasst werden sollen, ebenso wenig, dass die Diskretionspflicht auch gegenüber der SUVA, welche gar nicht Dritte sei, Geltung haben sollte. Vielmehr hätte die SUVA die Aktenherausgabe aus dem Erstprozess ohnehin verlangen können und die Geschädigte, deren Rechte die SUVA geltend mache, bzw. er als früherer Vertreter der Geschädigten wären zur Offenlegung gesetzlich verpflichtet gewesen. Daher sei die Diskretionsklausel im von der Verzeigerin behaupteten Sinn untauglich, unsittlich und für ihn so zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen. Die Diskretionsklausel habe nur insofern Sinn machen können, als es im Interesse der Versicherungen sei, dass einzelne Abschlüsse mit Geschädigten nicht bei den Interessenverbänden der Schleudertraumageschädigten gesammelt oder aber innerhalb des Zürcher Anwaltsverbandes nicht besprochen würden, um zu verhindern, dass sich Geschädigtenanwälte organisieren und den Vergleich der Verzeigerin in anderen Fällen entgegenhalten könnten. Ausserdem sei ein Anwalt einzig gegenüber seinem Klienten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Entschliesse sich Letzterer, die Verschwiegenheit zu verletzen, dann sei dies Sache des Klienten, bleibe dieser doch Geheimnisherr.

2.2 Die Aufsichtskommission ging unter anderem davon aus, es sei selbstverständlich, dass die für die Verzeigerin eminent wichtige Verschwiegenheitsklausel alle Beteiligten, also auch den Beschwerdeführer als Rechtsvertreter der Geschädigten, binden sollte. Eines speziell vereinbarten Einbezugs habe es nicht bedurft, andernfalls der Umgehung und damit der Vereitelung des Zwecks einer Verschwiegenheitsklausel Tür und Tor geöffnet wären. Nach Treu und Glauben habe die Verzeigerin davon ausgehen dürfen, dass sich der Beschwerdeführer an die getroffene Vereinbarung halte. Der Parteivertreter habe sich ebenso wie die Partei persönlich an diese Verpflichtung zu halten, andernfalls er sich dem Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten aussetze. Die von ihm eingegangene Verschwiegenheitsverpflichtung habe selbstverständlich auch die gesamten Umstände und Hintergründe der getroffenen Vereinbarung beschlagen. Es wäre wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sein umfassendes Wissen aus dem ersten Mandat nicht auch für das zweite Mandat verwenden würde, ja müsste, wenn er die Interessen seiner neuen Klientin optimal wahren wolle. Durch die Annahme des Mandats der SUVA und die zugestandenen Aktivitäten zu deren Gunsten habe er die Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt. Dies auch deshalb, weil er die aus dem ersten Mandat erworbenen Kenntnisse zwangsläufig – bewusst oder unbewusst – im Folgeprozess habe einsetzen können und müssen, wenn er sein neues Mandat pflichtgemäss habe erfüllen wollen.

3.  

3.1 Gemäss der Generalklausel nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. In der Botschaft vom 28. April 1999 zum eidgenössischen Anwaltsgesetz (BGFA) wird dazu festgehalten, von den Anwältinnen und Anwälten werde bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein "korrektes" Verhalten verlangt (BBl 1999 S. 6054). Somit beschlägt diese Regelung nicht nur das Verhältnis des Rechtsanwalts zum eigenen Klienten, sondern auch die Beziehungen zu den Behörden und zur Gegenpartei, mithin dessen sämtliche beruflichen Handlungen (BGr, 23.Oktober 2008, 2C_407/2008 E. 3.3 mit Hinweisen, www.bger.ch, BGE 131 I 223  E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 130 II 270 E. 3.2 Ingress S. 276). Im letzteren Entscheid betont das Bundesgericht allerdings, den berechtigten Bedenken des Bundesamtes für Justiz, wonach die offene Formulierung von Art. 12 lit. a BGFA nicht dazu führen dürfe, rein interne Sitten und Gebräuche des Anwaltsstandes zu allgemein verbindlichen Berufspflichten zu erheben, sei bei der Auslegung im Einzelfall Rechnung zu tragen; sie rechtfertigten jedoch nicht, von vornherein eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 12 lit. a BGFA vorzunehmen (BGE 130 II 270 E. 3.2).

Bei der Auslegung von Art. 12 lit. a BGFA, welche Bestimmung keine eigenständige Verhaltenspflicht begründet, ist somit ein enger Massstab anzulegen (vgl. Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 1458, 1461, vgl. auch Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 12 N. 12 ff.). Zur Konkretisierung der Generalklausel kommt insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben infrage, und zwar so, wie er für jedermann gilt (Schiller, Rz. 1493, 1496). In diesem Zusammenhang gehen daher die Pflichten gegenüber Dritten für Anwälte nicht weiter als für jeden anderen auch (Schiller, Rz. 241). Weiter ist zu beachten, dass der Anwalt und die Anwältin zumeist als einseitige Interessenvertreter ihrer Klienten auftreten und als solche auch wahrgenommen und verstanden werden. Wenn aber der Anwalt einen Rechtsschein erweckt, auf den der Dritte berechtigterweise vertrauen darf, und wenn er dieses Vertrauen enttäuscht, lässt sich eine solche Verletzung von Treu und Glauben auch nicht mit der anwaltlichen Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Klienten rechtfertigen (vgl. Schiller, Rz. 241, 1495 f.).

3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach Erledigung des Forderungsprozesses zwischen der Geschädigten und der Verzeigerin ein Mandat der SUVA gegen Letztere angenommen. Wie dargelegt, ging es dabei um eine Regressforderung der SUVA bezüglich der Geschädigten aus dem nämlichen Unfallereignis heraus erbrachter Leistungen. Insoweit ist der Sachverhalt erstellt und auch unbestritten. Ebenso ist unbestritten, dass sich die Verzeigerin vor Erstattung der Anzeige mit Schreiben vom 28. Januar 2009 und 17. März 2009 an den Beschwerdeführer gewandt und ihn auf die aus ihrer Sicht bestehende Problematik aufmerksam gemacht hatte.

Im Folgenden ist abzuklären, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen die Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat. Nachdem die Geschädigte den Beschwerdeführer von der anwaltlichen Schweigepflicht im Rahmen der prozessualen Auseinandersetzung zwischen der SUVA und der Verzeigerin am 15. Oktober 2008 ausdrücklich entbunden hat und ein direkter Konflikt zwischen dem neuen und dem früheren Mandat aufgrund der Akten nicht erstellt ist (vgl. Schiller, Rz. 871, 875, vgl. auch BGE 134 II 108 E. 5.2, 5.3), fokussiert sich die vorzunehmende Prüfung darauf, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in Bezug auf die Verzeigerin Treu und Glauben im obgenannten Sinn verletzt hat. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass sich dabei die Frage der Entbindung bzw. Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 13 BGFA nicht stellt, ist doch die Gegenpartei nicht Geheimnisträgerin (Schiller, Rz. 465). Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend das Verhalten des Beschwerdeführers allein unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. a BGFA geprüft.

3.3  

3.3.1 Der Prozess zwischen der vom Beschwerdeführer vertretenen Geschädigten und der Verzeigerin war mit Vergleich vom 29. November 2006 beendet worden. Dabei reduzierte die Geschädigte ihre ursprünglich eingeklagte Forderung und die Verzeigerin anerkannte sie in dieser Höhe. Weiter wurde festgehalten, dass die Zahlung "ausschliesslich unter dem Titel Haushaltschaden und Anwaltskosten" erfolge und sich die Parteien gegenseitig verpflichten, "diese Vereinbarung gegenüber jedermann streng vertraulich zu behandeln".

Dass der Vertraulichkeitsklausel besonderes Gewicht zukam, ergibt sich sowohl aus der Wortwahl ("gegenüber jedermann streng vertraulich") als auch aus dem Umstand, dass sie in einer separaten Ziffer aufgeführt wurde. Somit war die Klausel genügend hervorgehoben und für jedermann verständlich abgefasst. Es versteht sich von selbst, dass der Beschwerdeführer hievon nicht ausgenommen sein konnte, andernfalls die Vertraulichkeitsklausel keinen Sinn gemacht hätte. Wie dargelegt, gehen die Pflichten gegenüber Dritten für Anwälte zwar nicht weiter als für jeden anderen auch, umgekehrt aber auch nicht weniger weit. Die Verzeigerin durfte daher berechtigterweise und ohne weitere Präzisierungen im Vergleichstext nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer die Vertraulichkeitsklausel einhalten würde, was selbstredend auch die Hintergründe über das Zustandekommen des Vergleichs mit umfasste.

3.3.2 Weiter konnte es für den in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten versierten Beschwerdeführer nicht überraschend sein, dass die SUVA mit einer Regressforderung an die Verzeigerin gelangen würde. Sodann ist die Einnahme unterschiedlicher Standpunkte zwischen der SUVA und einem Haftpflichtversicherer bei komplexen Regressansprüchen durchaus üblich (vgl. BGE 134 III 489 E. 4.5.2, 4.5.2.2). Es kann daher keine Rede davon sein, die SUVA sei nicht "Dritte" und daher von der Verschwiegenheitsklausel ausgenommen gewesen; sie war denn auch im Erstprozess nicht als Mitbeteiligte oder Partei aufgeführt. Auch leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer nicht spätestens mit Antwortschreiben vom 25. März 2009 der Verzeigerin mitteilte, seiner Meinung nach gelte die Verschwiegenheitsklausel nicht gegenüber der SUVA bzw. wäre die Einnahme eines anderen Standpunktes sogar unsittlich. Stattdessen führte er aus, seiner Auffassung nach würden für ihn "keine gravierenden Interessen- und Pflichtenkollisionen" bestehen, nachdem er zu einem früheren Zeitpunkt die Geschädigte im Direktprozess vertreten habe. Seine Kenntnisse vom Verlauf der damaligen Referentenaudienz und insbesondere der Inhalt der getroffenen gerichtlichen Vereinbarung seien für ihn im vorliegenden Prozess ohne Bedeutung. Er werde im vorliegenden Prozess auch nicht explizit auf den Inhalt der gerichtlichen Vereinbarung vom 29. November 2006 näher eingehen oder gar diese Vereinbarung im Detail als zusätzliche Klagebegründung verwenden. Er tue nichts, was nicht auch ein anderer Rechtsvertreter der SUVA tun würde. Dem Beschwerdeführer war somit sehr wohl bewusst, dass die Verschwiegenheitsklausel auch (oder gerade) in Bezug auf die SUVA gelten sollte, und er wollte der Problematik mit der Erklärung begegnen, nur das zu tun, was auch ein dritter Rechtsvertreter der SUVA tun würde.

3.3.3 Zwangläufig waren dem Beschwerdeführer als früherem Vertreter der Geschädigten sämtliche Hintergründe, welche zum Vergleich geführt hatten, bekannt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, wäre es wirklichkeitsfremd anzunehmen, der Beschwerdeführer habe sein umfassendes Wissen aus dem ersten Mandat – bewusst oder unbewusst – nicht auch für das zweite verwendet. Seine Position ist daher keineswegs mit jener eines anderen Rechtsvertreters der SUVA, der am Erstprozess nicht mitgewirkt hat, vergleichbar.

3.3.4 Angesichts der Verknüpfung des Direktprozesses (Geschädigte gegen Verzeigerin) mit dem Folgeprozess (Regressforderung der SUVA gegen die Verzeigerin) sowie der klar formulierten strengen Verschwiegenheitsklausel vom 29. November 2006 steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Übernahme des Mandats der SUVA das auf Treu und Glauben im Rechtsverkehr beruhende Vertrauen der Verzeigerin auf Einhaltung der Diskretionsklausel verletzt hat. Daran vermögen auch die relativierenden Aussagen in seinem Schreiben vom 25. März 2009 nichts zu ändern, war er doch in die Lage versetzt, sein umfassendes Wissen aus dem Erstprozess im Zweitprozess zugunsten der neuen Mandantin und gegen die Verzeigerin einzusetzen, was sich aufgrund der konkreten Umstände mit der Vertraulichkeitsklausel nicht vereinbaren liess. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nichts aus der Behauptung, wonach er bzw. die Geschädigte im Folgeprozess ohnehin informationspflichtig gewesen wären, zu seinen Gunsten ableiten. Immerhin war auch von seiner Seite die Verschwiegenheitsklausel akzeptiert worden, und noch mit Schreiben vom 25. März 2009 hatte er unter anderem ausgeführt, für ihn sei "insbesondere der Inhalt der getroffenen gerichtlichen Vereinbarung (…) im vorliegenden Prozess ohne Bedeutung", was im Widerspruch zum in der Beschwerdeschrift eingenommenen Standpunkt steht. Selbst wenn den Beschwerdeführer im Folgeprozess eine Informationspflicht getroffen hätte, so wäre diese nicht gleichzusetzen mit dem Einbringen seiner Kenntnisse in der Funktion als Vertreter der SUVA.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung der Berufsregeln durch den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA ausgegangen ist.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Höhe der durch die Beschwerdegegnerin ausgefällten Busse und stellt sich eventualiter auf den Standpunkt, es wäre höchstens eine Ermahnung sach- und verhaltensangemessen gewesen. Selbst wenn ihm ein Vorwurf zu machen wäre, so könne es sich seiner Meinung nach nicht um eine bewusste Verletzung der Berufspflicht handeln, sondern allerhöchstens um eine Überschätzung der Redlichkeit in Bezug auf das Subrogationssystem im Versicherungswesen.

4.2 Die in Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA vorgesehene Busse ist neben der Verwarnung und dem Verweis die mildeste Sanktion. Ausgesprochen werden können Bussen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 20'000.-.

Grundsätzlich ist der Beschwerdegegnerin bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zuzugestehen. Sie wertete den Verstoss des Beschwerdeführers gegen eine grundlegende Regel anwaltlichen Verhaltens insgesamt als nicht mehr leicht, vor allem auch, nachdem er sich trotz zweimaligen Hinweises durch die Verzeigerin über deren berechtigte Bedenken hinweggesetzt habe. Es sei daher von einem bewussten, vorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers auszugehen, was verschuldensmässig erheblich ins Gewicht falle.

Die von der Vorinstanz getroffene Würdigung ist, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht zu beanstanden. Ebenso erscheint angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen die ausgefällte Busse als im Rahmen liegend. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, die von der Vorinstanz festgelegte Strafe als Rechtsfehler zu korrigieren.

4.3 Nachdem die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, ist auch die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Im Übrigen erweist sich auch die Höhe der ihm auferlegten Staatsgebühr als durchaus im Rahmen des Gebotenen, sieht doch § 5 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 für Disziplinarverfahren der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eine Staatsgebühr von Fr. 1'000.- bis Fr. 5'000.- vor.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…