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VB.2010.00329
Entscheid
der 3. Kammer
vom 7. Oktober 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin
Anja
In Sachen
1. Verein A,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. Baudirektion Kanton Zürich,
3. E AG, vertreten durch RA F, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Die E AG ist Eigentümerin des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in D. Sie betreibt dort eine Baumschule, die seit den 1960er Jahren besteht. Auf besagtem Grundstück befindet sich insbesondere eine Remise (Vers.-Nr. 03) mit einer Fläche von 7 m x 15 m, ein Ökonomiegebäude mit einer Büroräumlichkeit (Vers-Nr. 04) sowie ein Lagerplatz. Am 1. Oktober 2009 bewilligte die Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend Baudirektion) am bestehenden Remisenbau einen nordwestlichen Anbau als Unterstand für Maschinen (8 m x 15 m), einen verglasten, südöstlichen Anbau als Einstellfläche für Pflanzen (3,3 m x 9,9 m), den Einbau von Sanitäranlagen, eines Besprechungs- und eines Lagerraums sowie die Umnutzung der Remise als Pflanzenunterstand und Topfhalle. Der Bau wurde ausdrücklich nur für das untergeordnete, temporäre Einstellen von vereinzelten Pflanzen bewilligt. Am 27. Oktober 2009 erteilte der Gemeinderat von D (nachfolgend Gemeinderat) der E AG die Baubewilligung für die besagten Bauvorhaben. II. Dagegen rekurrierte Verein A, vertreten durch Verein B, am 3. Dezember 2009 bei der Baurekurskommission II des Kantons Zürich (nachfolgend Baurekurskommission) mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheide aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion, des Gemeinderats D und der E AG. Die Baurekurskommission eröffnete zwei Rekursverfahren, mit je Verein A und Verein B als Rekurrentinnen. Nach Einholung der Vernehmlassungen führte die Baurekurskommission in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 18. Mai 2010 vereinigte sie die Rekursverfahren G.-Nrn 05 und 06 und wies den Rekurs ab. Unter Solidarhaftung wurden Verein A und Verein B die Verfahrenskosten je zur Hälfte auferlegt und verpflichtet, der E AG eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. III. Gegen den Entscheid vom 18. Mai 2010 liessen Verein A, abermals vertreten durch Verein B, und der Verein B als eigenständige Beschwerdeführerin am 21. Juni 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag um Aufhebung des Entscheids vom 18. Mai 2010 sowie der Baubewilligungen des Kantons und der Gemeinde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion, des Gemeinderats D sowie der E AG. Am 13. Juli 2010 beantragte die Baurekurskommission ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Ebenso stellte die Baudirektion mit Vernehmlassungseingabe vom 14. Juli 2010 den Antrag auf Beschwerdeabweisung und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 18. Mai 2010. Die anwaltlich vertretene E AG liess am 20. August 2010 eine Beschwerdeantwort einreichen mit dem Begehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in der Fassung vom 22. März 2010 (VRG) zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist als gesamtkantonal tätige ideelle Vereinigung in Anwendung von § 338a Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Anfechtung des Rekursentscheids legitimiert, soweit die Anwendung des III. Titels betreffend Natur- und Heimatschutz (§§ 203 ff. PBG) oder § 238 Abs. 2 PBG im Streit steht. Die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 als gesamtschweizerische Naturschutzorganisation richtet sich nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Der Bundesrat bezeichnet die nach dieser Bestimmung zum Rechtsmittel berechtigten Organisationen (Art. 12 Abs. 2 NHG). Die Beschwerdeführerin 1 ist in dieser Liste des Bundesrats aufgeführt (vgl. Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO], Anhang Ziff. 6). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. dazu und zum Folgenden VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 1.2, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). 2.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, bilden das im Jahr 2003 genehmigte Gelände mit Kieswegen und -plätzen sowie dessen Nutzung nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide. Die Beschwerdeführerinnen weisen zwar zu Recht darauf hin, dass der Schau- und Verkaufsgarten der Beschwerdegegnerin 3 etwas völlig anderes sei als eine Baumschule im herkömmlichen Sinn, denn das besagte Gelände präsentiert sich nunmehr als eigentliche Gartenanlage mit Naturteich, Silber- und Azaleengarten, ist mit Bänken und Tischen ausgestattet und man findet dort neben Pflanzen auch Findlinge, Accessoires und Kunst. Jedoch wäre es in einem neuen Verfahren – unter Berücksichtigung der Lage des streitbetroffenen Grundstücks in einer Naturschutzzone (vgl. E. 5.1) – zu klären, ob die aktuelle Ausgestaltung und die Nutzung des Geländes, insbesondere als Fläche für den Verkauf von nichtpflanzlichen Gestaltungselementen, als Referenzgarten für gartenbauliche Arbeiten der Beschwerdegegnerin 3 sowie als Veranstaltungsort mit entsprechendem Individualverkehr, der ursprünglich bewilligten Nutzung (bessere Führung der Kunden durch das Baumschulfeld; Zusammenstellung des Gesamtsortiments aus den aussen liegenden Feldern, sodass die vielen verschiedenen Pflanzensorten angeboten und gezeigt werden können; vgl. 10/5/4 S. 2) noch entspricht und somit zulässig ist. Entsprechendes ist vom Beschwerdegegner 2 zu veranlassen (vgl. § 2 lit. c PBG). 2.3 Bezüglich des vorinstanzlich erwähnten Lagerplatzes auf dem streitbetroffenen Grundstück ist festzuhalten, dass im März 1992 zwar ein Erdenlager vom Gemeinderat bewilligt wurde (act. 10/10/6). Ob es sich dabei um den von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Werkplatz mit Baumateriallager und den Kompostierplatz mit einer Fläche von rund 2'500 m2 handelt, geht aus den Akten nicht hervor. Jedenfalls wäre es zunächst die Aufgabe der Baubehörden, die Sachlage abzuklären und ihre Schlussfolgerungen je nach Rechtslage in einem anfechtbaren Entscheid festzuhalten, bevor die Rechtsmittelinstanzen darüber befinden können. Der besagte Lagerplatz bildet somit ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. 3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) ist Voraussetzung einer behördlichen Bewilligung von Bauten und Anlagen, dass diese dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können gemäss Art. 24 RPG Bewilligungen für die Errichtung von Bauten und Anlagen oder für die Zweckänderung erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). 3.2 Gemäss Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Überdies sind Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, zonenkonform (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 RPG). 3.3 Die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes werden in der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) konkretisiert. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPV sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone insbesondere zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen und wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (lit. a) oder die Bewirtschaftung naturnaher Flächen (lit. b) verwendet werden. Gemäss Art. 34 Abs. 2 RPV sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden (lit. a), wenn die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist (lit. b) und der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt (lit. c). Die Bewilligung darf gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die infrage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). 3.4 Gemäss Art. 37 RPV gilt als innere Aufstockung im Bereich des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus die Errichtung von Bauten und Anlagen für den bodenunabhängigen Gemüse- und Gartenbau, wenn die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche 35 % der gemüse- oder gartenbaulichen Anbaufläche des Betriebs nicht übersteigt und nicht mehr als 5'000 m2 beträgt (Abs. 1). Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht (Abs. 2). 4. Im Folgenden ist die Zonenkonformität der diversen An- und Umbauten der Remise sowie deren Umnutzung zu prüfen. Diese ist jeweils für jedes einzelne Bauvorhaben separat zu eruieren, selbst wenn die einzelnen Bauten und Anlagen sachlich und betrieblich zusammenhängen (BGE 125 II 278 E. 5a). 4.1.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Beschwerdegegnerin 3 respektive deren Rechtsvorgängerin seit Jahrzehnten eine Baumschule und seit den sechziger Jahren am Standort in D das Betriebszentrum betreibe. Bisher habe kein Bedarf für die nun nachgesuchten Bauten und Nutzungen bestanden. Neue Produktionsflächen seien gemäss den Akten nicht dazugekommen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die witterungsempfindlichen Pflanzen bisher an einem anderen Ort gehalten worden seien oder dass neu derartige Pflanzen angeboten werden sollen, womit der Betrieb erweitert werde. Die Angaben der Beschwerdegegnerin 3, dass die Pflanzen auf das von Süden einfallende Licht und damit auf die Glasfassade angewiesen seien, deute darauf hin, dass in der neuen Halle empfindliche “exotische“, nicht bodenabhängige Pflanzen zum Verkauf angeboten oder als Dienstleistung für Kunden überwintert würden. Beides seien gartenbauliche Tätigkeiten, die rein gewerblicher Art seien und ohne Weiteres in die Bauzone gehörten. Bereits die heutige Anlage habe gewerblichen Charakter, indem der Verkauf gegenüber der gartenbaulichen Produktion auf dem eigenen Boden zu überwiegen scheine. Die Ausgestaltung des Schaugartens mit hauptsächlich exotischen Gewächsen und die neu geplante verglaste Ausstellungshalle sowie die sehr gross dimensionierten, befestigten Flächen lassen auf eine publikumsorientierte, auf den Verkauf von mehrheitlich bodenunabhängig gezogenen Pflanzen und weiterer Gartenausstattung ausgerichtete Nutzung schliessen. Schliesslich müsste die bodenabhängige Produktion die Pflanzenzucht in Containern und den Zukauf übertreffen. Bezogen auf die Flächen, auf der die Beschwerdegegnerin 3 eine bodenabhängige Baumschule betreibe, und dem Areal, wo sich der Schaugarten sowie angrenzende Verkehrsflächen, Werkplatz und Betriebsgebäude befinden würden, sei fraglich, ob noch von einem Freilandbetrieb gesprochen werden könne. Der grösste Teil der Anbaufläche befinde sich in H und I. Da keine Betriebszahlen vorgelegt worden seien, könne nicht nachvollzogen werden, ob der Eigenanbau mehr als die Hälfte des Betriebsergebnisses ausmache. Wie bereits die kantonale Bewilligungsbehörde habe auch die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. 4.2 Zunächst ist die Zonenkonformität des südöstlichen, mit Verglasung versehenen Remisenanbaus und des bestehenden Gebäudes, die als Einstellflächen für Pflanzen genutzt werden sollen, zu prüfen. 4.2.1 Neben dem Betriebszentrum auf dem streitbetroffenen Grundstück verfügt die Beschwerdegegnerin 3 über weitere Produktionsstandorte in I (Gemeinde D) und J (Gemeinde H). Diese Standorte befinden sich in einer Fahrdistanz von weniger als 15 km. Die Eigenbewirtschaftung, welche aufgrund des angepflanzten Gehölzes den nötigen Platz beansprucht, findet somit in der Region statt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998). Bezüglich der Menge der selbst produzierten Erzeugnisse, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 3 – vorwiegend aus bodenabhängiger Produktion stammen müssen, nahm die Vorinstanz angesichts einer Gesamtproduktionsfläche von ca. 12 ha an, es sei davon auszugehen, dass mehrheitlich die selbst gezogenen Pflanzen verkauft würden. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und wird nun mit den eingereichten Bewirtschaftungszahlen bestätigt: Aus dem Datenblatt geht hervor, dass die gesamte produktive Fläche der Beschwerdegegnerin 3 11,9 ha beträgt, die Freilandbewirtschaftung eine Fläche von 9,3 ha einnimmt, 0,9 ha für die Containerbepflanzung benutzt werden und die Gebäude, Wege und Plätze insgesamt 0,8 ha ausmachen (act. 13/1/2). 4.2.2 Maschinelle und mit hohen Investitionskosten oder hohem Personalaufwand verbundene Verarbeitungsstufen sind durch die Voraussetzung in Art. 34 Abs. 2 lit. b RPV, wonach die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art sein darf, ausgeschlossen. Die Landwirtschaftszone soll nicht für eigentliche Verarbeitungsbetriebe oder Lagerhäuser geöffnet werden, die ihren Standort klarerweise in der Industrie- und Gewerbezone haben (Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2001, S. 30). Dass die Beschwerdegegnerin 3 eine Kundendienstleistung zur Überwinterung von Pflanzen habe, wird von ihr bestritten. Für eine solche Dienstleistung bestehen keine Anhaltspunkte. Eine derartige Nutzung der Remise wäre jedenfalls nicht zonenkonform. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführte, dürfen landwirtschaftliche Betriebe von Vorteilen der modernen Technologien und Produktionsmethoden profitieren, wozu auch die energieeffiziente Verglasung eines Gebäudes zur kurzzeitigen Unterbringung von empfindlichen Pflanzen gehört. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 3 nicht einheimisches Gehölz anpflanzt, solange dies im Zusammenhang mit der auf dem streitbetroffenen Grundstück betriebenen bodenabhängigen Baumschule steht. Soweit die Einstell-/Topfhalle in der Remise und der verglaste Anbau hauptsächlich zur vorübergehenden Lagerung und zum Umtopfen von vorwiegend im eigenen Betrieb gezogenen empfindlichen Pflanzen benutzt werden, erscheint die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 2 lit. b RPV erfüllt. Jedoch geht es nicht an, dass der verglaste, sich dannzumal an der Anfahrtsstrasse zum Betriebszentrum befindliche südöstliche Anbau als eigentliches Ausstellungsgebäude dienen wird. Auch darf die umgebaute Remise nicht als Veranstaltungsraum benutzt werden. Diese Nutzungen wären gewerblicher Natur und in der Landwirtschaftszone nicht zulässig. 4.2.3 Dass der gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs aufgrund der Produktion von nicht einheimischen, kälte- und witterungsempfindlichen Gewächsen nicht mehr bestehe, ist sodann zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin 3 ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zonenkonformität des Betriebs davon abhängt, dass der Anteil der bodenabhängigen Produktion gemäss Art. 37 RPV mindestens 65 % beträgt. 4.2.4 Vorliegend steht der verglaste, auf der südöstlichen Seite der Remise geplante Anbau sowie auch die gewünschte Umnutzung der Remise in unmittelbarer funktionaler Beziehung zur herkömmlichen bodenabhängigen Produktion der Baumschule, denn es können dort witterungsempfindliche oder Winterschutz benötigende Bäume, Sträucher, Büsche und Stauden vorübergehend eingestellt werden (act. 11/12/13 S. 1). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen besteht für das temporäre Einstellen von einzelnen, insbesondere nicht endemischen Pflanzen, die in der Folge ins Freiland ausgepflanzt werden, somit durchaus Bedarf für eine Einstellhalle bzw. einen Unterstand, der mit Sonnenlicht, insbesondere des Morgens, durchflutet wird. In diesem Sinn bewilligte die Beschwerdegegnerin 1 den Bau denn auch nur für das untergeordnete, temporäre Einstellen von vereinzelten Pflanzen (act. 10/10/2 S. 3). 4.2.5 Solange die Remise und der verglaste Anbau für die seit den 1960er Jahren bestehende Baumschule benutzt werden, erweisen sich die geplanten Bauten somit grundsätzlich als zonenkonform. 4.3 Ob der Anbau, der als Maschinenunterstand genutzt werden soll, der Besprechungs- und der Lagerraum sowie die von der Beschwerdegegnerin 1 im Grundsatz genehmigten sanitären Anlagen zonenkonform sind, beurteilt sich nach Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 RPV. Dabei ist zu erwähnen, dass von der längerfristigen Überlebensfähigkeit des infrage stehenden Betriebs auszugehen ist. 4.3.1 Im Lagerraum sollen vorwiegend frost- und feuchtigkeitsempfindliche Materialien wie Papier, Bücher, Preislisten, Couverts, Flyer, Toner, Etikettenlager, Archiv, Farbbänder, T-Shirts, Hemden, WC-Papier, Handtücher, Reinigungsmittel, 10-Liter-Wasserkanister für Wasserspender und Kleinmaterial für Tropfbewässerung untergebracht werden (act. 11/12/13 S. 2). Die aufgeführten Gegenstände werden auf einem modernen Gartenbaubetrieb grundsätzlich benötigt; sie erfüllen eine betriebliche Hilfsfunktion. Deren Lagerung erscheint erforderlich, um bei Bedarf sogleich darauf zurückgreifen zu können. Der geplante Lagerraum dient somit der bodenabhängigen Bewirtschaftung und erweist sich als notwendig. 4.3.2 Gemäss Baugesuch wird der Besprechungsraum für die Lehrlingsausbildung sowie die Weiterbildung von Mitarbeitern benötigt (act. 11/12/13 S. 2). Wie in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 3 festgehalten, braucht ein professioneller Betrieb des produzierenden Pflanzenbaus, der Lehrlinge und mehrere Mitarbeiter beschäftigt, solche Räumlichkeiten, um Kurse und Besprechungen in bildungsfreundlicher Atmosphäre durchführen zu können. Entsprechend bedarf es auch geschlechtergetrennter sanitärer Anlagen, die gemäss Bewilligungsentscheid vom 1. Oktober 2009 in der Remise Platz finden sollen. 4.3.3 Da die Remise neuerdings als Einstell- und Topfhalle benutzt werden soll und da diese Umnutzung vorgängig bereits als grundsätzlich zonenkonform befunden wurde (E. 4.2), ist der nordwestliche Anbau als Ersatzfläche für die Unterbringung der bisher in der Remise verstauten, der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienenden Maschinen ebenfalls nötig. Der geplante Flächenumfang ist etwas grösser als das bestehende Gebäude, kann angesichts der vorhandenen Maschinen aber als ausgewiesen erachtet werden (vgl. act. 10/10/2 S. 3). 4.4 Die Zonenkonformität der infrage stehenden Bauvorhaben ist folglich grundsätzlich gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob den nachgesuchten Bauten am vorgesehenen Standort überwiegende Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV). Massstab sind dabei die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG, namentlich im Bereich des Landschaftsschutzes und der Erhaltung genügender Flächen geeigneten Kulturlands (vgl. Alexander Ruch in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 2010, Art. 16a Rz. 26). 5. 5.1 Gemäss Verordnung zum Schutz des Gewässers K des M-Sees und der Umgebung L vom 1. Dezember 1966 sowie Verordnung zum Schutz des L-Gebietes vom 11. November 1997 liegt das streitbetroffene Grundstück in der Zone III A (Landschaftsschutzzone). Überdies befindet es sich seit 1983 inmitten einer Landschaft von nationaler Bedeutung (Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 10. August 1977 [VBLN], Anhang). Schliesslich ist es in der Liste der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung als Objekt 07 aufgeführt (Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996 [Moorlandschaftsverordnung], Anhang 1). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen insbesondere vor, dass es fraglich sei, ob die Schutzverordnung K-Gebiet“ die nationale Bedeutung der geschützten Landschaft in adäquater Weise wiedergebe. So schreibe Art. 23c NHG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 lit. a und c der Moorlandschaftsverordnung vor, dass die land- und forstwirtschaftliche Nutzung lediglich in dem Umfang zulässig sei, wie sie vor dem 1. Juni 1983 ausgeübt worden sei. Dies bedeute in erster Linie, dass keine Intensivierung gegenüber der damaligen Nutzung stattfinde. Es handle sich dabei um eine eingeschränkte Besitzstandsgarantie. Grundsätzlich seien Neu- und Erweiterungsbauten nur zulässig, wenn sie der Erhaltung der typischen Eigenheiten der Moorlandschaft nicht widersprächen. 5.2.1 Zunächst ist abermals zu wiederholen, dass die Zulässigkeit des Schaugartens und des Lagerplatzes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. E. 2.2–3). Da die von den Beschwerdeführerinnen beschriebene Intensivierung der Nutzung insbesondere diese beiden Anlagen betrifft, ist nicht weiter darauf einzugehen, ob diese Nutzung noch mit der Bundesgesetzgebung vereinbar ist. 5.2.2 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Gemäss § 3 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz und über kommunale Erholungsflächen vom 20. Juli 1977 (Natur- und Heimatschutzverordnung) sind bei Fragen des Natur- und Heimatschutzes die entsprechenden Inventare des Bundes beizuziehen. Folglich bedeutet die Aufnahme des K-Gebiets in ein Bundesinventar, dass Bund und Kantone verpflichtet sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die ungeschmälerte Erhaltung dieses Objekts Rücksicht zu nehmen. Die Aufnahme dieses Objekts in ein Verzeichnis heisst andererseits nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf. Dessen Zustand soll aber gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden (vgl. BBl 1965 III 103). An- und Umbauten von bestehenden Bauten sind somit grundsätzlich zulässig, soweit keine Verschlechterung des Zustands des geschützten Objekts eintritt. 5.2.3 Sodann enthält die Bundesgesetzgebung die Grundsätze und Zielsetzung zum Natur- und insbesondere Moorlandschaftsschutz, währenddem die Kantone, die grundsätzlich für Natur- und Heimatschutz zuständig sind (Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), für die Konkretisierung und Durchsetzung der Schutzziele zu sorgen haben. Sie treffen überdies die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen (vgl. Art. 23c Abs. 2 NHG). Für das K-Gebiet hat der Kanton Zürich solche Massnahmen in der besagten Schutzverordnung festgehalten. Das in der kantonalen Verordnung erwähnte Schutzziel der umfassenden und ungeschmälerten Erhaltung der Schutzobjekte (Ziff. 3 der Schutzverordnung) entspricht dabei dem Bundesrecht (vgl. Art. 23c Abs. 1 NHG; Art. 4 Abs. 1 lit. a und b der Moorlandschaftsverordnung). 5.2.4 Die in der Schutzverordnung beschriebenen Landschaftsschutzzonen dienen der ungestörten Erhaltung der landschaftlichen Eigenart des Gebiets. Die Zone III A soll ausserhalb bestehender Siedlungsbereiche zum Schutz des Landschaftsbilds von neuen Bauten und Anlagen freigehalten werden (Ziff. 3 der Schutzverordnung, Zone III A und III B Landschaftsschutzzonen). Für die bestehenden Landwirtschaftsbetriebe in der Zone III A sind Neu- und Umbauten in den bestehenden Betriebszentren zulässig. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die vorgesehenen Massnahmen für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder den Unterhalt von Flächen im Schutzgebiet notwendig sind, sich gut in das Landschaftsbild einfügen und den Wert des Schutzgebiets nicht vermindern (Ziff. 5 Abs. 1 und 3 der Schutzverordnung K-Gebiet). Diese Regelungen stimmen mit Art. 23d Abs. 1 und 2 lit. a NHG überein. Letztere Bestimmung lässt ausdrücklich eine landwirtschaftliche Nutzung in Moorlandschaften zu, soweit sie dem Erhalt der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Da die in Ziff. 5 der Schutzverordnung K-Gebiet beschriebenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Neu- und Umbauten in bestehenden Betriebszentren keine Intensivierung der Nutzung erlauben, sondern vielmehr auf die bundesrechtlichen Schutzziele ausgerichtet sind (vgl. Art. 4 der Moorlandschaftsverordnung), ist schliesslich nicht zu erkennen, inwiefern die besagte Schutzverordnung die bundesrechtlichen Vorgaben nicht in adäquater Weise wiedergeben sollte. Art. 5 Abs. 2 lit. c der Moorlandschaftsverordnung, der den Kantonen vorschreibt, dafür zu sorgen, dass die nach Art. 23d Abs. 2 NHG zulässige Gestaltung und Nutzung der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen, erscheint vom Verordnungsgeber im konkreten Fall somit berücksichtigt worden zu sein. 5.3 Die Beschwerdeführerinnen führen schliesslich aus, dass weder die einschlägige Bundesgesetzgebung noch die kantonale Schutzverordnung neben der Land- und Forstwirtschaft ausdrücklich den produzierenden Gartenbau erwähnten, während im Raumplanungs- und Landwirtschaftsrecht der Gemüse- und Gartenbau regelmässig in einem Zug mit der Land- und allenfalls der Forstwirtschaft genannt würden. Es sei demnach von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers und damit – unter Vorbehalt der Besitzstandsgarantie – von einem grundsätzlichen Verbot gartenbaulicher Nutzungen in den Schutzzonen auszugehen. Beim Begriff der Landwirtschaft handelt es sich allgemein um die haupt- oder nebenberuflich betriebene Urproduktion, mit Einbezug der bäuerlichen Tierhaltung (Leo Schürmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 3. A., Bern 1994, S. 168; Hans Maurer, Naturschutz in der Landwirtschaft als Gegenstand des Bundesrechts, Diss. Zürich 1995, S. 16). Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB]). Dass die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs nicht auch in diesem Sinn versteht und aufgrund der fehlenden Nennung des Gartenbaus diese Produktionsart nicht zulassen würde, ist zu verneinen. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerinnen folgen, wäre es insbesondere fraglich, ob die Tierhaltung als Teilbereich der Landwirtschaft ebenfalls verboten wäre, da nicht daselbst in den naturschutzrechtlichen Erlassen erwähnt. Hätte der Gesetzgeber ein entsprechendes Verbot gewollt, ist aufgrund von dessen Tragweite darauf zu schliessen, dass ein solches ausdrücklich im Gesetz verankert worden wäre. Abgesehen davon, dass die infrage stehende Baumschule bereits seit den 1960er Jahren betrieben wird und somit Bestandesschutz geniesst, ist davon auszugehen, dass die landwirtschaftliche Nutzung durch Gartenbau in Moorlandschaften – unter Beachtung der Erhaltung der für diese Landschaften typischen Eigenheiten – grundsätzlich zulässig ist (vgl. Art. 23d Abs. 2 lit. a NHG). 5.4 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Bauvorhaben den in der bundesrechtskonformen Schutzverordnung K-Gebiet aufgeführten Voraussetzungen entsprechen (siehe Ziff. 5 Abs. 3; E. 5.2.4). Vorliegend besteht eine Baumschule mit Betriebszentrum, sodass Neu- und Umbauten grundsätzlich zulässig sind. Die Notwendigkeit der nachgesuchten Anbauten und der Umnutzung der Remise für die dort bestehende Baumschule wurde bereits bejaht (siehe E. 4.2.4, 4.3.1–3), weshalb den Fragen noch nachzugehen ist, ob sich die streitbetroffenen Bauten gut in das Landschaftsbild einfügen und den Wert des Schutzgebiets nicht vermindern. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführerinnen der Meinung, dass der Schaugarten offensichtlich nicht dem Landschaftscharakter entspreche, wie ihn die Schutzverordnung und Inventare erhalten wollten. Ebenso wenig könne dies von der geplanten teilverglasten Ausstellungshalle mit einem Rauminhalt von rund 550 m3 behauptet werden. Die beiden Bauten liessen jeden Gestaltungswillen und eine einigermassen harmonische Einpassung in das Gelände vermissen. Der grossflächig verglaste Vorbau sei untypisch und im Verbund mit der banalen Bauweise der beiden gegeneinander gestellten Pultdachbauten geradezu hässlich. Das Bauvorhaben habe keine gute Gestaltung. 5.4.1 Bei der Frage, ob sich die geplanten Bauten in das Landschaftsbild einfügen, sind die Anforderungen von § 238 PBG zu beachten. Dabei sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landwirtschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben (Abs. 1). Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist speziell Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). § 238 Abs. 2 PBG bezweckt dabei nicht, dass neue Bauten und Bauteile von einem inventarisierten Objekt aus nicht wahrgenommen werden dürfen. Vielmehr geht es darum, dass die Wahrnehmung der Inventarobjekte von Drittstandorten aus betrachtet durch neu zu erstellende Bauten nicht in übermässiger Weise beeinträchtigt werden (VGr, VB.2009.00472, 30. Juni 2010, E. 7.6.2, www.vgrzh.ch). Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 1 und 2 PBG erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654). Da dem Verwaltungsgericht im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zukommt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG), gilt es vorliegend lediglich zu prüfen, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.). 5.4.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Gebäude insgesamt zurückhaltend in Erscheinung trete. Durch die Konzentration der Neubauten auf die bestehende Remise falle die Erweiterung optisch geringstmöglich ins Gewicht. Dadurch ordneten sich die Anbauten aus der Fernsicht in die bestehende Umgebung und in die Landschaft ein. In gestalterischer Hinsicht seien die Anbauten schlicht gehalten. Es handle sich im konkreten Fall um einfache Zweckbauten. Der südöstliche Anbau verfüge zweckgemäss über eine relativ grosse Glasfläche. Durch ihre zurückhaltende Gestaltung und Konzentration auf die bestehenden Bauten ordneten sich aber beide Anbauten ohne Weiteres rechtsgenügend in die Landschaft ein. Jedenfalls habe die Vorinstanz mit der Erteilung der baurechtlichen Bewilligung im Rahmen des ihr in Einordnungsfragen zustehenden Ermessens gehandelt. 5.4.3 Vorliegend ist nur über die Einordnung der nachgesuchten Bauten im Landschaftsbild zu befinden, weshalb nicht weiter auf die Frage einzugehen ist, ob der Schaugarten dem Landschaftscharakter entspreche. Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht zustehenden Kognition und unter Hinweis auf den von der Vorinstanz durchgeführten Augenschein sind sodann die im Rekursentscheid enthaltenen Erwägungen, die sich mit der Angelegenheit gesamthaft und in objektiver Weise auseinandersetzen, nicht zu beanstanden. Dass der verglaste Anbau im Verbund mit der banalen Bauweise der beiden gegeneinander gestellten Pultdachbauten geradezu hässlich sei, stellt ein persönliches Empfinden der Beschwerdeführerinnen dar und ist für die rechtliche Würdigung nicht entscheidend. Zu wiederholen bleibt, dass die Verglasung der besagten Baute der Nutzung des Rauminhalts als vorübergehender Einstellunterstand für witterungsempfindliche Pflanzen entspricht. Der Umfang der verglasten Fläche fällt nicht überdimensioniert aus. Da der streitbetroffene Anbau ansonsten dem schlichten Stil der übrigen Bauten angepasst ist (abgeschrägtes Welleternit-Flachdach und Holzwände; vgl. act. 11/12/7, act. 11/12/11 S. 2), ordnet er sich – zusammen mit den anderen Bauten – in die Landschaft ein. Unter diesen Umständen erscheint mit der Erstellung der nachgesuchten Bauten schliesslich auch der Wert des Schutzgebiets nicht vermindert. 5.5 Somit ergeben sich keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinn von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV, die den Bauvorhaben entgegenstehen würden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Baubewilligung für die beiden Anbauten, die Umbauten sowie die Umnutzung der bestehenden Remise zu Recht erfolgte. Es ist jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass der verglaste, südöstlich gelegene Anbau und die gewünschte Umnutzung der Remise nur für das zeitweilige Einstellen von vereinzelten witterungsempfindlichen Pflanzen bzw. als Topfhalle benutzt werden darf. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, und zwar unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). 7.2 Gemäss § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder ihr Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Sehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird die Entschädigung in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 17 Abs. 3 VRG). Den Beschwerdeführerinnen steht eine Parteientschädigung nicht zu. Hingegen ist eine solche in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 lit. a VRG der Beschwerdegegnerin 3 zuzusprechen. Angemessen ist eine solche in der Höhe von Fr. 2'000.-. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. 4. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 3 innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 1'000.- zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |