{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-10-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00329_2010-10-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210070&W10_KEY=13823272&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "68ec494d3e35d42dcdf20f5cfb75a03f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.10.2010  VB.2010.00329"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.10.2010  VB.2010.00329"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.10.2010  VB.2010.00329"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bauen ausserhalb der Bauzone: An- und Umbauten einer Remise in einer Landschaftsschutzzone.  Beschwerdelegitimation der Beschwerdef\u00fchrerinnen 1 und 2 (E. 1.2). Das Gel\u00e4nde mit Kieswegen und -pl\u00e4tzen sowie dessen Nutzung bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide. Es w\u00e4re in einem neuen Verfahren zu kl\u00e4ren, ob die aktuelle Ausgestaltung und die Nutzung des Gel\u00e4ndes der urspr\u00fcnglich bewilligten Nutzung noch entspricht und somit zul\u00e4ssig ist. Entsprechendes ist vom Beschwerdegegner 2 zu veranlassen (E. 2.2). Gleiches gilt f\u00fcr den Lagerplatz (E. 2.3). Rechtsgrundlagen betreffend Zonenkonformit\u00e4t von Bauten und Anlagen, die f\u00fcr den produzierenden Gartenbau n\u00f6tig sind oder die der inneren Aufstockung eines dem produzierenden Gartenbau zugeh\u00f6rigen Betriebs dienen (E. 3). Die Eigenbewirtschaftung findet in der Region statt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach bei einer Gesamtproduktionsfl\u00e4che von ca. 12 ha davon auszugehen sei, dass mehrheitlich die selbst gezogenen Pflanzen verkauft w\u00fcrden, ist nachvollziehbar und wird neuerdings mit den eingereichten Bewirtschaftungszahlen best\u00e4tigt (E. 4.2.1). Soweit die Einstell-/ Topfhalle in der Remise und der verglaste Anbau haupts\u00e4chlich zur vor\u00fcbergehenden Lagerung und zum Umtopfen von vorwiegend im eigenen Betrieb gezogenen empfindlichen Pflanzen benutzt wird, erscheint die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 2 lit. b RPV erf\u00fcllt (E. 4.2.2). Dass der gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs aufgrund der Produktion von nicht einheimischen k\u00e4lte- und witterungsempfindlichen Gew\u00e4chsen nicht mehr bestehe, ist sodann zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin 3 ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Anteil der bodenabh\u00e4ngigen Produktion gem\u00e4ss Art. 37 RPV mindestens 65 % betragen muss (E. 4.2.3). F\u00fcr das tempor\u00e4re Einstellen von einzelnen Pflanzen, die in der Folge ins Freiland ausgepflanzt werden, besteht durchaus Bedarf f\u00fcr eine Einstellhalle bzw. einen Unterstand (E. 4.2.4). Solange die Remise und der verglaste Anbauf\u00fcr die bestehende Baumschule benutzt werden, erweisen sich die geplanten Bauten somit grunds\u00e4tzlich als zonenkonform (E. 4.2.5). Der geplante Lagerraum, der Besprechungsraum, sanit\u00e4re Anlagen sowie der Maschinenunterstand dienen der bodenabh\u00e4ngigen Bewirtschaftung und erweisen sich als notwendig (E. 4.3.1-3). Das streitbetroffene Grundst\u00fcck befindet sich in einer Landschaftsschutzzone, liegt inmitten einer Landschaft von nationaler Bedeutung und ist in der Liste der Moorlandschaften von besonderer Sch\u00f6nheit und von nationaler Bedeutung aufgef\u00fchrt (E. 5.1). Die Aufnahme des betreffenden Gebiets in ein Bundesinventar bedeutet nicht, dass An- und Umbauten von bestehenden Bauten nicht mehr zul\u00e4ssig w\u00e4ren. Es darf jedoch keine Verschlechterung des Zustands des gesch\u00fctzten Objekts eintreten (E. 5.2.2). Die infrage stehende Schutzverordnung ist bundesrechtskonform (E. 5.2.3-4). Es ist davon auszugehen, dass die landwirtschaftliche Nutzung durch Gartenbau in Moorlandschaften - unter Beachtung der Erhaltung der f\u00fcr diese Landschaften typischen Eigenheiten - grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist (E. 5.3). Rechtsgrundlagen betreffend Einordnung eines Bauvorhabens (E. 5.5.1). Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht zustehenden Kognition und unter Hinweis auf den von der Vorinstanz durchgef\u00fchrten Augenschein sind sodann die im Rekursentscheid enthaltenen Erw\u00e4gungen, die sich mit der Angelegenheit gesamthaft und in objektiver Weise auseinandersetzen, nicht zu beanstanden (E. 5.4.3). Somit ergeben sich keine \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interessen im Sinn von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV, die den Bauvorhaben entgegenstehen w\u00fcrden (E. 5.6).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:03:30", "Checksum": "61d038894d610217f12feaeaec9642fc"}