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Geschäftsnummer: VB.2010.00333  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.09.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilferecht: Anrechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen im Budget. Die Beschwerdegegnerin und ihr Sohn sind als Unterstützungseinheit zu betrachten (E. 3.1). Die Mietzinsrichtlinien der Beschwerdeführerin sind lediglich interne Dienstanweisungen, die gegenüber Hilfesuchenden keine direkte Wirkung entfalten. Die zur Deckung des Unterhalts bestimmten Unterhaltsbeiträge sind nur für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Sie dienen nicht der finanziellen Unterstützung des hilfsbedürftigen Elternteils. Für die Beurteilung, welchen Beitrag an die Wohnkosten ein Kind aus den Unterhaltsbeiträgen zu leisten hat, können bei gewöhnlichen Verhältnissen ein allenfalls vorhandener gerichtlicher Entscheid über die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sowie die Empfehlungen der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vergleichsweise herangezogen werden. Vorliegend ist es gerechtfertigt, wenn der Sohn der Beschwerdeführerin ein Drittel des Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen zu finanzieren hat (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANTEIL
BUDGET
MIETZINS
MIETZINSRICHTLINIEN
SOZIALHILFERECHT
UNTERHALT
UNTERHALTSBEITRÄGE
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 16 Abs. I SHV
§ 16 Abs. II SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00333

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 23. September 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde E, vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

B wohnt mit ihrem Sohn D, geboren 2006, in E. Seit dem 1. August 2009 wird sie durch die Fürsorgebehörde E mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Der Vater von D wurde durch das Bezirksgericht Zürich am 5. Mai 2009 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Diese betragen für die Zeit ab Januar 2009 bis und mit August 2011 monatlich Fr. 2'205.- zuzüglich Kinderzulagen. Danach gilt eine abgestufte Unterhaltsregelung. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde am 3. Juli 2009 durch das Obergericht bestätigt.

Am 19. Oktober 2009 setzte die Fürsorgebehörde E die wirtschaftliche Hilfe für B auf Fr. 684.- pro Monat fest. Dagegen rekurrierte B am 22. November 2009 beim Bezirksrat F. In der Folge zog die Fürsorgebehörde ihren Beschluss vom 19. Oktober 2009 am 18. Januar 2010 in Wiedererwägung und setzte die wirtschaftliche Hilfe neu auf Fr. 1'445.- pro Monat fest. Das Rekursverfahren wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

II.  

B rekurrierte am 23. Februar 2010 beim Bezirksrat F gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde E. Sie beantragte, dass für die Ermittlung ihres Grundbedarfs der volle Betrag einer Einzelperson eingesetzt werden müsse. Ebenso seien die vollen Mietkosten anzurechnen, gegebenenfalls reduziert um die Mehrkosten einer zweiten Person. Der Bezirksrat hiess den Rekurs teilweise gut und setzte die wirtschaftliche Hilfe neu auf Fr. 1'685.- pro Monat fest.

III.  

Dagegen erhob die Gemeinde E am 24. Juni 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats F, soweit er den Rekurs gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde E vom 18. Januar 2010 gutgeheissen habe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.

Der Bezirksrat F verzichtete am 29. Juni 2010 auf Vernehmlassung, während B am 4. September 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21). Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin, dass sie lediglich Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 1'445.- pro Monat statt des vom Bezirksrat festgesetzten Betrags von monatlich Fr. 1'685.- auszurichten habe. Damit beträgt der Streitwert Fr. 2'880.- (12 x Fr. 240.-). Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob mit den D ausgerichteten Unterhaltsbeiträgen ein Drittel oder die Hälfte des Mietzinses von monatlich Fr. 1'420.- zu finanzieren ist.

2.1 Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, gemäss ihren Mietzinsrichtlinien bestimme sich der für die Miete maximal ausgerichtete Betrag – wie bei der Bemessung des Grundbedarfs – allein aufgrund der Personenzahl. Demgemäss habe D mit den ihm ausgerichteten Unterhaltsbeiträgen die Hälfte des Mietzinses zu bezahlen.

2.2 Der Bezirksrat und die Beschwerdegegnerin sind hingegen der Auffassung, der Anteil von D an der Miete sei mit rund einem Drittel (Fr. 470.- pro Monat) zu veranschlagen. Dies entspreche dem Entscheid des Obergerichts, welches es in der Unterhaltsklage gegen den Vater von D als angemessen erachtet habe, D gut einen Drittel der – im Zeitpunkt des Entscheids des Obergerichts allerdings noch tieferen – Mietkosten zuzusprechen.

3.  

3.1 Zu Recht ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr strittig, dass die Beschwerdegegnerin und ihr Sohn D sozialhilferechtlich als eine Unterstützungseinheit zu betrachten sind (vgl. dazu Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Fassung vom Januar 1999, § 14 SHG S. 2). Die wirtschaftliche Hilfe wird nicht für die einzelnen Mitglieder der Unterstützungseinheit, sondern diesen gesamthaft ausgerichtet. Ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht nur in dem Umfang, in dem eine Unterstützungseinheit unter Einbezug aller zur Einheit zählenden Personen nicht aus eigenen Mitteln aufkommen kann (vgl. § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG] sowie § 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]; VGr, 22. Januar 2010, VB.2009.00578, E. 4.1, www.vgrzh.ch).

3.2 Zu prüfen ist, welchen Anteil der Mietkosten D mit den Unterhaltsbeiträgen zu finanzieren hat. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Mietzinsrichtlinien der Beschwerdeführerin rechtlich lediglich als interne Dienstanweisungen zu qualifizieren sind, weshalb sie gegenüber Hilfesuchenden keine direkte Wirkung entfalten (statt vieler: VGr, 8. Januar 2008, VB.2007.00501, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom April 2005, mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08) entsprechen.

Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass bei der Bestimmung, welchen Anteil an den Mietkosten das unmündige Kind durch seine Unterhaltsbeiträge zu finanzieren hat, ein striktes Pro-Kopf-Prinzip zur Anwendung kommen müsse. Dies trifft nicht zu. Massgebend ist nämlich stets, dass die zur Deckung des Unterhalts bestimmten Unterhaltsbeiträge nur für den Unterhalt des Kindes zu verwenden sind. Übersteigen die Unterhaltsbeiträge aber den auf das minderjährige Kind entfallenden Anteil im Unterstützungsbudget, so bildet der übersteigende Teil Kindsvermögen im Sinn von Art. 319 des Zivilgesetzbuchs (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.3); er dient hingegen nicht der finanziellen Unterstützung des hilfsbedürftigen Elternteils.

Die Beurteilung hat deshalb unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Liegen keine aussergewöhnlichen Verhältnisse vor, rechtfertigt es sich, einen allenfalls vorhandenen gerichtlichen Entscheid über die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen sowie die Empfehlungen der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vergleichsweise heranzuziehen.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Mietzins der Wohnung der Beschwerdegegnerin und ihres Sohnes die Mietzinsrichtlinien nur ganz knapp übersteigt. Daraus lässt sich schliessen, dass sie sich nicht einen höheren Wohnstandard leisten (konnten), weil D durch seinen Vater Unterhaltsbeiträge erhält. Insofern liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor. Der Bezirksrat hat zutreffend berücksichtigt, dass es das Obergericht als angemessen beurteilt hat, wenn ein gutes Drittel der Wohnkosten bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für D berücksichtigt wird. Ferner gehen die Empfehlungen der Bildungsdirektion bei einem ein- bis sechsjährigen Kind von einem Unterhaltsbedarf für die Unterkunft von monatlich Fr. 370.- aus. Damit ergibt sich, dass es nicht rechtsverletzend ist, wenn der Bezirksrat den Anteil von D auf knapp ein Drittel der Mietzinskosten (Fr. 470.- pro Monat) festsetzte und in der Bedarfsberechnung als Einkommen der Unterstützungseinheit berücksichtigte.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

3.3 Ob die Unterhaltsbeiträge zur Finanzierung des halben Grundbedarfs herangezogen werden dürfen, wie dies noch vor dem Bezirksrat strittig war, braucht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht mehr entschieden zu werden.

4.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).  

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…