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Geschäftsnummer: VB.2010.00340  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.11.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

verkehrsmedizinische Auflagen


Abklärung der Fahreignung: Zweijährliche Pflicht zur Einreichung eines ärztlichen Berichts für über 70-jährige Ausweisinhaber; Verhältnismässigkeit verkehrsmedizinischer Auflagen. Unter die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung fallen auch jene Fahrzeuglenker, die den Führerausweis bereits vor dem Inkrafttreten der Verkehrszulassungsverordnung erworben haben. Bei der Anwendung neuen Rechts auf Dauersachverhalte wird von einer "unechten Rückwirkung" gesprochen. Der Führerausweis ist eine Polizeierlaubnis und begründet keine wohlerworbenen Rechte. Somit gilt der Grundsatz, dass die mit der Polizeierlaubnis erlaubte Tätigkeit in den Schranken geltenden Rechts, welches Änderungen erfahren kann, auszuüben ist (E. 3). Der vertrauensärztliche Bericht ist widersprüchlich. Zwar mag zutreffen, dass bei einem 70-jährigen die regelmässige ärztliche Kontrolle von Herz-Kreislauf und Blutdruck aus medizinischer Sicht durchaus sinnvoll ist. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine ernstliche Blutdruckanomalie bzw. eine hochgradige Kreislaufstörung lässt sich jedoch aus verkehrsrechtlicher Sicht eine Auflage zur Sicherstellung der Fahreignung nicht rechtfertigen (E. 4.1). Gutheissung.
 
Stichworte:
ÄRZTLICHER BERICHT
AUFLAGE
FAHREIGNUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
UNECHTE RÜCKWIRKUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERKEHRSMEDIZINISCHE AUFLAGE
Rechtsnormen:
Art. 27 Abs. I lit. b VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2010.00340

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 17. November 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend verkehrsmedizinische Auflagen,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung der Fahreignung. Weiter ordnete sie an, A habe sich auf seine Kosten beim Hausarzt oder beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IMRZ) einer verkehrsmedizinischen Abklärung seiner Fahreignung zu unterziehen; über das weitere Vorgehen werde entschieden, sobald das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vorliege. Mit Verfügung vom 18. September 2009 hob die Sicherheitsdirektion die Massnahme des vorsorglichen Entzugs auf. Gleichzeitig verfügte sie folgende Auflagen:

"a)   Regelmässige Kontrolle und Behandlung des Herz-Kreislaufsystems, des Blutdrucks und striktes Befolgen ärztlicher Weisungen.

 

 b)   Nach Ablauf von zwei Jahren ist dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administration ärztliche Untersuchungen (AAU), ein ärztliches Zeugnis gemäss VZV (Verkehrszulassungsverordnung) einzusenden, wozu er zu gegebener Zeit aufgefordert wird. Das weitere Vorgehen wird nach Beurteilung des eingereichten Zeugnisses festgelegt."

 

Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs vom 31. Oktober 2009, womit A im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 26. Mai 2010 ab, ebenfalls unter Entzug der aufschiebenden Wirkung.

II.  

Mit Beschwerde vom 29. Juni 2010 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlangte A erneut die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter entsprechenden Kostenfolgen. Ferner stellte er den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2010 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; das Bundesgericht trat mit Urteil vom 27. September 2010 nicht auf die dagegen gerichtete Beschwerde von A ein.

Die Sicherheitsdirektion liess am 7. Juli 2010 Abweisung der Beschwerde beantragen, ebenso der Regierungsrat am 9. Juli 2010.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage auch nach den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 b Abs. 3 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn bezüglich § 38 b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 a Abs. 2 VRG).

1.2 Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19 a Abs. 2 VRG). Die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs stellt einen solchen Nachteil dar (BGE 122 II 359 E. 1b), ebenso die verkehrsmedizinische Untersuchung (vgl. RB 2002 Nr. 16).

2.  

Das vorliegende Verfahren hat seinen Ausgangspunkt in der Aufforderung des Strassenverkehrsamtes, Abteilung für Administrativmassnahmen, zur Einreichung eines ärztlichen Berichts vom 28. Januar 2009, wie dies gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) für über 70-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung trotz Mahnung vom 6. Mai 2009 nicht nachgekommen. Am 25. Juni 2009 wurden dem Beschwerdeführer der vorsorgliche Entzug des Führerausweises und eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung in Aussicht gestellt. In der Folge stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Pflicht zur periodischen ärztlichen Kontrolle ihm gegenüber nicht gelte. Mangels Befolgen der Aufforderung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2009 der vorsorgliche Ausweisentzug angeordnet, ferner wurde er verpflichtet, entweder ein hausärztliches Zeugnis einzureichen oder sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Ein entsprechender ärztlicher Bericht zur Fahreignung der Praxis von Dr.med. B, allgemeine Medizin FMH, Winterthur, vom 13. August 2009 gelangte am 19. August 2009 zu den Akten der Beschwerdegegnerin. Die unterzeichnende Ärztin (soweit lesbar), Frau Dr. C, empfahl dem Strassenverkehrsamt als Auflage eine regelmässige ärztliche Kontrolle des Herz-Kreislaufs und des Blutdrucks. Dies führte zur Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs und zur eingangs erwähnten Auflage, welche Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens bildet.

3.  

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Auflage mit dem Argument, die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung könne nur von jenen Fahrzeuglenkern gefordert werden, die den Führerausweis nach dem 27. Oktober 1976 – dem Inkrafttreten der VZV – erworben hätten. Da er seinen Führerausweis bereits 1957 erworben habe, treffe ihn diese Verpflichtung nicht.

Bereits die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass bei der Anwendung neuen Rechts auf Dauersachverhalte von einer "unechten Rückwirkung" gesprochen wird. Der Führerausweis ist eine Polizeierlaubnis und begründet keine wohlerworbenen Rechte (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 329 ff. und 2523 ff.). Somit gilt der Grundsatz, dass die mit der Polizeierlaubnis erlaubte Tätigkeit in den Schranken geltenden Rechts, welches Änderungen erfahren kann, auszuüben ist. Entgegen den wiederholten Darlegungen des Beschwerdeführers trifft ihn die Verpflichtung zur vertrauensärztlichen Untersuchung von Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV demnach ungeachtet des Umstands, wann er den Führerausweis erworben hat.

4.  

Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist es nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen stets zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, wenn diese der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist zudem, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 6A.11/2006; BGE 131 II 248 E. 6).

4.1 Der ärztliche Bericht vom 13. August 2009 hält unter Ziffer 2 fest, dass beim Beschwerdeführer keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände bestehen. Dennoch wird unter Ziffer 7 des Formulars die Auflage einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle des Herz-Kreislaufs bzw. des Blutdrucks empfohlen. Die Angaben auf dem Formular sind widersprüchlich und nicht miteinander zu vereinbaren. Man kann nicht einerseits festhalten, es bestünden keine verkehrsmedinzinisch relevanten Erkrankungen und dennoch ohne nähere Begründung eine verkehrsmedizinische Auflage statuieren. Wie sich aus den auf der Rückseite des Formulars aufgeführten verkehrsmedizinischen Mindestanforderungen entnehmen lässt, wird für die Anordnung einer Auflage betreffend Herz-Kreislauf bzw. Blutdruck eine ernstliche Blutdruckanomalie bzw. bei der 3. Gruppe – zu welcher der Beschwerdeführer zählt – eine hochgradige Kreislaufstörung vorausgesetzt. Aus den Akten ergeben sich jedoch – soweit ersichtlich – keinerlei Anhaltspunkte, dass solches beim Beschwerdeführer der Fall wäre. Es ist daher auf die unter Ziffer 2 des Formulars gemachte Feststellung, wonach keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände bestehen, abzustellen. Zwar mag zutreffen, dass bei einem 70-Jährigen die regelmässige ärztliche Kontrolle von Herz-Kreislauf und Blutdruck aus medizinischer Sicht durchaus sinnvoll ist. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine ernstliche Blutdruckanomalie bzw. eine hochgradige Kreislaufstörung lässt sich jedoch aus verkehrsrechtlicher Sicht eine entsprechende Auflage zur Sicherstellung der Fahreignung nicht rechtfertigen.

4.2 Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der zweite Teil der Auflage. Vom Beschwerdeführer wird verlangt, dass er nach Ablauf von zwei Jahren dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ein ärztliches Zeugnis gemäss der Verkehrszulassungsverordnung einzusenden hat, "wozu er zu gegebener Zeit aufgefordert wird". Mit dieser Auflage wird nichts anderes verlangt, wozu der Beschwerdeführer gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV als über 70-jähriger Ausweisinhaber ohnehin alle zwei Jahre verpflichtet ist. Diese Auflage erweist sich somit als überflüssig, was sich ausserdem aufgrund der Formulierung: "wozu er zu gegebener Zeit aufgefordert wird", aus dem Text selber ergibt.

4.3 Anzumerken bleibt, dass das offenbar standardmässig verwendete Formular betreffend ärztlichem Bericht zur Fahreignung wenig zweckmässig gegliedert ist. Insbesondere lässt sich keine klare Unterteilung erkennen zwischen denjenigen Fällen, bei welchen keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände vorliegen und denjenigen Fällen, bei denen verkehrsmedizinische Auflagen angezeigt sind. Sodann müssen allfällige Auflagen hinreichend begründet und bestimmt sein. Im Formular müsste daher ein Feld vorgesehen werden, in welchem festgehalten werden kann, in welchen zeitlichen Abständen eine "regelmässige ärztliche Kontrolle" zu erfolgen hat, damit die entsprechende Auflage auch erfüll- und kontrollierbar ist.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung und der Entscheid der Vorinstanz sind aufzuheben. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens vor dem Regierungsrat sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht geltend gemacht.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung und der Entscheid der Vorinstanz werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…