{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.10.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00342_06-10-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210074&W10_KEY=4467121&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c2cc6328f8bbef83bed9334925538ab2"}, "Num": [" VB.2010.00342"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.06.1  VB.2010.00342"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.06.1  VB.2010.00342"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.06.1  VB.2010.00342"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aberkennung des ausl\u00e4nd. F\u00fchrerausweises | Im Ausland erworbener F\u00fchrerausweis. Aberkennung infolge Umgehung der Zust\u00e4ndigkeitsbestimmungen. F\u00fchrerausweise, die im Ausland von Personen erworben wurden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, werden nur anerkannt, wenn der Erwerb des Ausweises w\u00e4hrend eines Aufenthalts von mindestens zw\u00f6lf zusammenh\u00e4ngenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte, was grunds\u00e4tzlich eine offzielle Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle in der Schweiz bedingt. Ausl\u00e4ndische F\u00fchrerausweise, die unter Umgehung dieser Bestimmungen erworben wurden, d\u00fcrfen in der Schweiz nicht verwendet werden (E. 4.1). Da sich die Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend lediglich dreier Monate im Ausland aufhielt und ihren Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgab, hat sie den ausl\u00e4ndischen Fahrausweis unter Umgehung der Zust\u00e4ndigkeitsbestimmungen \u00fcber den Erwerb des schweizerischen F\u00fchrerausweises erworben. Um in der Schweiz ein Motorfahrzeug f\u00fchren zu d\u00fcrfen, hat die Beschwerdef\u00fchrerin vielmehr einen F\u00fchrerausweis nach schweizerischem Recht bei der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde an ihrem Wohnsitz zu erlangen. Der in Weissrussland erworbene F\u00fchrerausweis kann demnach nicht in einen schweizerischen Fahrausweis umgeschrieben und auch nicht in der Schweiz verwendet werden (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:08:55", "Checksum": "a49ea149179722b9c055bdb5fa86eab0"}