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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2010.00343
Entscheid
des Einzelrichters
vom 22. September 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
Kanton Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe
(Kostenersatz),
hat sich ergeben:
I.
Am 31. Januar 2009 wurde die in Bern wohnhafte A
durch den Sanitätsdienst Schutz & Rettung Zürich (eine Dienstabteilung des
Polizeidepartements der Stadt Zürich) notfallmässig von der Niederdorfstrasse
zum Universitätsspital Zürich transportiert, was Kosten von Fr. 592.50
verursachte. Am 26. Februar 2009 ersuchte der Sanitätsdienst das Sozialamt
des Kantons Zürich für diesen Sanitätstransport vorsorglich um Kostengutsprache.
Nachdem der Sanitätsdienst vergeblich versucht hatte, die Kosten des
Sanitätstransports bei A erhältlich zu machen und am 15. Dezember 2009
ein Verlustschein ausgestellt worden war, ersuchte er das Sozialamt des
Kantons Zürich mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 um definitive Kostenübernahme.
Gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für
die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) zeigte das Sozialamt
des Kantons Zürich den Unterstützungsfall am 15. Januar 2010 dem Kanton
Bern an und ersuchte diesen um Erstattung der Kosten für den Sanitätstransport
vom 31. Januar 2009.
II.
Am 18. Februar 2010 erhob die
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Einsprache gegen das
Kostenersatzgesuch des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010 und machte geltend,
den Kanton Bern treffe in Bezug auf den Sanitätsdienst vom 31. Januar 2009
keine Zahlungspflicht. A sei zwar im Kanton Bern wohnhaft, werde von diesem jedoch
wirtschaftlich nicht unterstützt und habe auch zum Zeitpunkt des Notfalltransports
vom 31. Januar 2009 keine Fürsorge bezogen. Die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich wies diese Einsprache mit Verfügung vom 1. Juni 2010 ab.
III.
Am 1. Juli 2010 erhob der Kanton Bern Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 1. Juni 2010. Mit
Beschwerdeantwort vom 23. August 2010 beantragte der Kanton Zürich die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Kantons Bern.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt
die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2
Abs. 1 ZUG gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (vgl. die ähnliche
Definition in § 14 des zürcherischen Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 [SHG ZH] und Art. 23 Abs. 2 des bernischen Gesetzes vom 11. Juni
2001 über die öffentliche Sozialhilfe [SHG BE]). Die Bedürftigkeit wird nach
den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt (Art. 2
Abs. 2 ZUG). Die Sozialhilfe ist gegenüber anderen Leistungen – auch jenen
von Sozialversicherungen und Ergänzungsleistungen – subsidiär (vgl. § 2 Abs. 2
SHG ZH; Art. 9 SHG BE; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe [SKOS], A.4-2; Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in:
Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale
Sicherheit, 2. A., Basel/Genf/München 2007, S. 1619 ff.,
N. 302).
2.2 Nach Art. 115
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV) sowie Art. 12 Abs. 1 ZUG obliegt die Unterstützung der
Schweizer Bürger dem Wohnkanton. Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz,
so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt (Art. 12 Abs. 2 ZUG). Ist
ein Schweizer Bürger ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen,
so muss der Aufenthaltskanton ihm diese leisten (Art. 13 Abs. 1 ZUG).
Der Wohnkanton vergütet dem Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall
unterstützt, die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag
ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten der Rückkehr des
Unterstützten an den Wohnort (Art. 14 Abs. 1 ZUG). Der
Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom
Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den
Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen (Art. 30 ZUG). Die
Unterstützungsanzeige muss die Angaben enthalten, die für den Heimatkanton zur
Feststellung seiner Kostenersatzpflicht nötig sind (Art. 31 Abs. 3
ZUG). Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder
die Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen 30 Tagen beim fordernden
Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben (Art. 33 Abs. 1
ZUG). Anerkennt der fordernde Kanton die Einsprache nicht und wird diese nicht
zurückgezogen, so muss er sie unter Angabe der Gründe und ausdrücklicher
Anrufung dieses Artikels abweisen (Art. 34 Abs. 1 ZUG). Der Abweisungsbeschluss
wird rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach
dem Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde
erhebt (Art. 34 Abs. 2 ZUG).
2.3 Der
Vorstand der SKOS äusserte sich im Rahmen eines Beschlusses vom 1. April
2004 wie folgt zur Thematik der Unterstützungsanzeige im Sinne von Art. 30
ZUG (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe 5/2004, S. 75 f.): In der
Praxis erfolgten Notfallanzeigen oft, wenn jemand als medizinischer Notfall
behandelt werden müsse und unklar sei, ob und von wem die anfallenden Kosten
übernommen würden. Dies geschehe meist vorsorglich, auch wenn unklar sei, ob in
diesem Fall die Sozialhilfe beansprucht werden könne. Als Folge würden viele
Notfallanzeigen weitergeleitet, obwohl nur für einen kleinen Teil davon
Rechnung gestellt werden könne. Rechtlich sollten aber nur jene Notfallunterstützungen
gemeldet werden, welche die Sozialhilfe betreffen. Darauf verweise bereits der
Wortlaut von Art. 30 ZUG, der von „Unterstützung“ und „Unterstützungsfall“
spreche. Zuerst müsse somit abgeklärt werden, ob Versicherungen etc. den
medizinischen Notfall abdeckten. Erst wenn Leistungen der Sozialhilfe
tatsächlich benötigt würden bzw. Bedürftigkeit bestehe, müsse der Fall dem
Wohn- oder Heimatkanton gemeldet werden. Noch keine Anzeige nach Art. 30
ZUG habe hingegen zu erfolgen, wenn zwar ein medizinischer Notfall vorliege,
aber noch ungewiss sei, wer die Kosten zu übernehmen habe und ob auf die
Sozialhilfe zurückgegriffen werden müsse.
2.4 Innerhalb
des Kantons Zürich obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher
Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Ausnahmsweise
ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet, solange die
Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder wenn eine Person
ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf (§ 33 SHG). Erhält
ein Hilfebedürftiger ausserhalb seiner Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe, ist
die Wohngemeinde für die Kosten ersatzpflichtig (§ 42 SHG).
3.
3.1 Die
Vorinstanz war zum Schluss gekommen, die Vergütungsforderung des Kantons Zürich
gegen den Kanton Bern sei nicht zu beanstanden. Beim Sanitätstransport vom 31. Januar
2009 habe es sich um einen Notfall gehandelt, sodass der Kanton Zürich als
Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig und der Kanton Bern als Wohnsitzkanton
vergütungspflichtig gewesen sei. Nach dem massgebenden zürcherischen Recht sei A
bedürftig, da der Sanitätsdienst ein subsidiäres Kostengutsprachegesuch gestellt
und die Uneinbringlichkeit der Forderung nachgewiesen habe. Demnach erweise
sich der Einwand des Kantons Bern, A sei nicht bedürftig, als unbehelflich. Der
Sanitätsdienst sei überdies nicht befugt, die Transportkosten mit den
Krankenkassen direkt abzurechnen, und der Kanton Bern habe nicht nachgewiesen,
dass A Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten aufgrund
des Ergänzungsleistungsgesetzes habe. Der Kanton Bern könne sich zwar die
Kosten des Sanitätsdienstes gestützt auf Art. 14 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vergüten lassen, wenn er die
entsprechenden Voraussetzungen als gegeben erachte. Als Grund für eine Einsprache
nach Art. 33 ZUG vermöge dieses Vorbringen jedoch nicht zu genügen, zumal keineswegs
feststehe, ob A überhaupt einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe.
3.2 Der Kanton
Bern macht geltend, er habe dem Beschwerdegegner keine Kosten für den Transport
vom 31. Januar 2009 zu vergüten, weil A nicht bedürftig im Sinne von Art. 2
ZUG sei. Die Bedürftigkeit beurteile sich nach Zürcher Recht und somit letztlich
nach den SKOS-Richtlinien; entsprechende Abklärungen hätten die Zürcher Behörden
indessen nicht vorgenommen. Das blosse Vorliegen eines Verlustscheins bzw. die
blosse Nichteinbringlichkeit einer Forderung genüge nicht als Nachweis der
Bedürftigkeit, zumal A eine nicht pfändbare IV-Rente beziehe. Vielmehr hätte
gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität sowie nach dem Beschluss des
SKOS-Vorstandes vom 1. April 2004 überprüft werden müssen, ob die Kosten
anderweitig rechtzeitig hätten eingebracht werden können. Im vorliegenden Fall
wären beispielsweise auf das Krankenkassen- oder Ergänzungsleistungsgesetz
gestützte Drittansprüche infrage gekommen, die sich innert nützlicher Frist
hätten realisieren lassen (vgl. Art. 14 Abs. 7 ELG sowie Art. 25
Abs. 2 lit. g des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung [KVG]). Der Kanton Zürich habe somit nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen, dass A bedürftig sei. Da er aus diesem Umstand Rechte ableiten
wolle, habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es stehe dem Kanton Zürich
zwar grundsätzlich frei, Sozialhilfeleistungen zugunsten einer Person zu
sprechen, deren Bedürftigkeit noch nicht abschliessend geklärt worden sei; die
Einforderung von Vergütungen bei anderen Kantonen komme jedoch erst infrage,
wenn die Bedürftigkeit der betreffenden Person zweifelsfrei feststehe.
3.3 Im Rahmen
der Beschwerdeantwort hielt der Kanton Zürich an seinem Vergütungsanspruch
gegenüber dem Kanton Bern für die Transportkosten vom 31. Januar 2009
fest. Zum einen könne im Rahmen einer Einsprache gegen eine Unterstützungsanzeige
nach Art. 33 ZUG grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, die
betroffene Person gelte im kostenersatzpflichtigen Kanton nicht als bedürftig.
Zum anderen genüge der vorliegend erbrachte Nachweis der Uneinbringlichkeit der
Forderung als Beleg der Bedürftigkeit As. Aus dem am 15. Dezember 2009
ausgestellten Verlustschein könne auch deshalb auf die Bedürftigkeit As
geschlossen werden, weil daraus hervorgehe, dass sie eine monatliche IV-Rente
von Fr. 1'550.- beziehe, womit sie ihr soziales Existenzminimum nicht
decken könne und entsprechend zusätzliche Unterstützung von ihren Eltern erhalte.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die strittigen Transportkosten
aufgrund von Ansprüchen auf Ergänzungsleistungen gedeckt werden könnten: Solche
seien auf dem Verlustschein nicht vermerkt, und die Berner Behörden hätten
keinen Nachweis für entsprechende Ansprüche vorgebracht, obwohl dies für die
Behörden am Unterstützungswohnsitz As ein Leichtes gewesen wäre. Als
unbegründet erweise sich im Übrigen auch die Rüge der ungenügenden
Sachverhaltsabklärung durch die Zürcher Behörden; vielmehr hätte vom Kanton
Bern, der die Situation der dort wohnenden A ungleich besser kenne als der
Kanton Zürich, erwartet werden dürfen, dass er seine Behauptungen betreffend
rechtserheblicher Tatsachen belege.
4.
4.1 Unbestritten
ist im vorliegenden Fall, dass der Kanton Bern gegenüber dem Kanton Zürich für
die Transportkosten vom 31. Januar 2009 nur dann vergütungspflichtig sein
kann, wenn A bedürftig ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 ZUG). Es widerspräche
dem grundlegenden sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsgedanken, eine
Vergütungspflicht zu bejahen, wenn die betroffene Person in der Lage wäre, die
angefallenen Kosten – mit oder ohne Versicherungsdeckung – selber zu begleichen
(VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00530, E. 4.1, www.vgrzh.ch; vgl. BGr,
17. Januar 2006, 2A.485/2005, E. 2.2, www.bger.ch; VGr, 11. Januar
2006, VB.2005.00512, E. 2.4, www.vgrzh.ch; Beschluss des SKOS-Vorstands
vom 1. April 2004, Zeitschrift für Sozialhilfe 5/2004, S. 75 f.;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziffer 3.2/Art. 30–32 ZUG/S. 1, Fassung vom
Januar 2005). Strittig ist hingegen, ob A effektiv bedürftig ist bzw. wie weit die
Pflicht des Kantons Zürich zur Abklärung ihrer Bedürftigkeit reicht.
4.2 Das
Bundesgericht äusserte sich zur vorliegend strittigen Frage des Umfangs der Abklärungspflicht
soweit ersichtlich bisher erst einmal. In diesem Fall hatte sich der Kanton
Aargau gegen eine Vergütungszahlung für die Unterstützung einer im Kanton
Zürich notfallmässig unterstützten, im Aargau wohnhaften Person gewehrt mit der
Begründung, dass der Kanton Zürich gegenüber den Eltern der unterstützten
Person höhere Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge hätte geltend machen
können und Ansprüche gegenüber weiteren Dritten hätte prüfen müssen. Das
Bundesgericht erwog, es sei fraglich, ob der Einwand der fehlenden
Bedürftigkeit bzw. der ungenügenden Abklärung von Ansprüchen im Rahmen einer Einsprache
nach Art. 33 ZUG überhaupt zulässig sei; dies könne im vorliegenden Fall
jedoch offenbleiben: Sofern dieser Einwand gegen den Rückerstattungsanspruch
nach Art. 14 ZUG überhaupt in Betracht käme, müsste hierfür auf jeden Fall
verlangt werden, dass sich der unterstützende Kanton eine vorwerfbare
Nachlässigkeit habe zu Schulden kommen lassen, was vorliegend aber nicht der
Fall sei. Das Bundesgericht gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die
Behörden eines anderen Kantons oftmals nicht legitimiert wären und keine
Handhabe hätten, von Dritten Zahlungen zu verlangen, geschweige denn durchzusetzen.
Zudem werde ein Aufenthaltskanton, der sich veranlasst sehe, einen Bedürftigen
im Notfall zu unterstützen und damit kurzfristig zu handeln, kaum die Möglichkeit
zu umfassenden Abklärungen über die Leistungspflicht Dritter haben. Schliesslich
sei die Notfallhilfe ausserhalb des Wohnkantons regelmässig nur auf eine kurze
Zeit ausgerichtet (BGr, 17. Januar 2006, 2A.485/2005, E. 2.5 und 2.8,
www.bger.ch).
4.3 Das
Verwaltungsgericht befasste sich mit der vorliegend strittigen Frage bisher nur
im Zusammenhang mit innerkantonalen Streitigkeiten. Zu klären war dabei
die Ersatzpflicht der Wohngemeinde gegenüber der Aufenthaltsgemeinde im Fall
von Leistungen der Letzteren gegenüber einer Person, die unaufschiebbarer Hilfe
bedurfte (§§ 33 und 42 SHG; vgl. oben, E. 2.4). Das
Verwaltungsgericht kam zum Schluss, der Rückforderungsanspruch der
unterstützenden Gemeinde gegenüber der Wohngemeinde sei berechtigt, da der
Regress nach erfolgloser Mahnung und Betreibung bzw. Ausstellung eines Verlustscheins
erfolgt sei. Damit sei erstellt, dass die betreute Person nicht in der Lage
sei, die diesbezüglichen Kosten zu begleichen; dies genüge für die Annahme
einer Bedürftigkeit im Sinn von § 14 SHG. Dass die unterstützte Person
ihren sonstigen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten könne, ändere daran
nichts (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00530, E. 5, www.vgrzh.ch).
4.4 Im
vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob im Rahmen einer Einsprache nach Art. 33
ZUG eingewendet werden darf, Art und Mass der Unterstützung seien unangemessen,
solange der unterstützende Kanton nicht offensichtlich seine eigenen fürsorgerechtlichen
Vorschriften oder Grundsätze verletzt (so Werner Thomet, Kommentar zum
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich
1994, S. 181 Rz. 311). Der Beschwerdeführer anerkennt selber, dass die
Bedürftigkeit As gemäss Art. 2 Abs. 2 ZUG nach den Bestimmungen des
Zürcher Sozialhilferechts zu beurteilen ist und dass das Verwaltungsgericht im
Entscheid VB.2005.00530 vom 11. Januar 2006 im Zusammenhang mit einer
Rückerstattungsforderung nach § 42 SHG ZH die Bedürftigkeit einer Person
im Sinne von § 14 SHG ZH anerkannte, die in der Wohngemeinde keine Sozialhilfe
bezog und bei der die Inkassobemühungen der unterstützungsleistenden
Aufenthaltsgemeinde zur Ausstellung eines Verlustscheins geführt hatten (vgl.
oben, E. 4.3). Es rechtfertigt sich, auch im interkantonalen
Verhältnis keine weitergehende Abklärungspflicht des um Vergütung ersuchenden
Gemeinwesens zu verlangen und dieses nicht dazu zu zwingen, sämtliche denkbaren
Drittansprüche am Wohnort der unterstützten Person zu überprüfen. Mit dem
Bundesgericht ist davon auszugehen, dass die Behörden eines Kantons oftmals
keine Handhabe haben werden, Drittansprüche in einem anderen Kanton
durchzusetzen (vgl. oben, E. 4.2). Es wäre im vorliegenden Fall denn auch
wenig prozessökonomisch, wenn der Kanton Zürich nach Ausstellung des
Verlustscheins am 15. Dezember 2009 allfällige Drittansprüche der in Bern
wohnhaften A umfassend hätte abklären müssen, bevor er gegenüber dem Kanton
Bern einen Vergütungsanspruch hätte geltend machen dürfen. Eine derart
weitgehende Anspruchsprüfungspflicht kann auch nicht aus dem Beschluss des
SKOS-Vorstandes vom 1. April 2004 (vgl. oben, E. 2.3) abgeleitet
werden; damit sollte in erster Linie lediglich verhindert werden, dass ein
Unterstützungskanton in einem Nothilfefall beim Wohnsitzkanton umgehend und
ohne vorangehende intensive Inkassobemühungen Vergütungsansprüche geltend
macht. Diesem Anliegen wurde im vorliegenden Fall aber dadurch entsprochen,
dass die Uneinbringlichkeit der Kostenforderung für den Sanitätstransport vom
31. Januar 2009 durch den am 15. Dezember 2009 ausgestellten Verlustschein
belegt wurde. Es erscheint denn auch sachgerecht, wenn der Kanton Bern, der die
Verhältnisse As besser kennt und beispielsweise auch für die Auszahlung und
Vergütung allfälliger Ergänzungsleistungen zuständig ist (vgl. Art. 21 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 14 Abs. 7 ELG), weitere Abklärungen in Bezug
auf Versicherungs- oder Ergänzungsleistungsansprüche vornimmt, die nach seiner
Auffassung bestehen könnten. Bejahendenfalls hätten die Sozialbehörden des
Kantons Bern die Möglichkeit, gegenüber dem zahlungspflichtigen Dritten eine
Rückerstattungspflicht geltend zu machen bzw. beim Versicherer die Auszahlung
an ihn zu verlangen – ebenso wie der Kanton Zürich dies im Rahmen von
innerkantonalen Sachverhalten tun kann (vgl. Art. 40 SHG BE; § 19 Abs. 2
SHG ZH; Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 132 V
113 E. 3.2.3). Dadurch kann dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip
in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Somit ist im vorliegenden Fall
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ersatzpflicht des Kantons Bern
gegenüber dem Kanton Zürich bejahte.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des
Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer
Parteientschädigung an den Beschwerdegegner, der keinen entsprechenden Antrag
stellte, ist abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
Rz. 17 und 19).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an…