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Geschäftsnummer: VB.2010.00352  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.01.2011
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Gewässerschutz


Anordnung zur Einreichung eines Lagerkonzepts für gefährliche Stoffe; Verpflichtung zur Errichtung einer Auffangwanne für Isopropanol und zum Vorsehen eines Löschwasserrückhalts.

Das AWEL hat von der Beschwerdeführerin ein Lagerkonzept verlangt, das näheren Aufschluss über das Gefährdungspotenzial der gelagerten Stoffe geben soll. Weil sich der Betrieb der Beschwerdeführerin in einer Gewässerschutzzone befindet und verschiedene wassergefährdende Chemikalien verarbeitet, erscheint das Schadenspotenzial als bedeutend. An der Vermeidung von Unfällen, die zu einer Gewässerverschmutzung führen, besteht ein qualifiziertes öffentliches Interesse. Demgegenüber erscheint das Anliegen der Beschwerdeführerin, kein Lagerkonzept ausarbeiten zu müssen, als eher gering. Die Baudirektion hat daher die Verpflichtung zur Einreichung eines Lagerkonzepts zu Recht bestätigt (E. 5.3).

In der Gewässerschutzzone ist das Gefährdungspotential durch Isopropanol als hoch einzustufen. Zudem ist dieser Stoff leicht entzündlich. Es ist daher sinnvoll und jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn die Baudirektion die Verpflichtung zur Schaffung einer Auffangwanne bestätigt hat (E. 5.3).

Nicht nur neue, sondern auch bestehende Anlagen müssen dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik genügen. Bestehende Anlagen sind nötigenfalls zu sanieren. Zudem gibt es gute Gründe, weshalb das AWEL zur Rückhaltung des Löschwassers auf eigens zu diesem Zweck vorgesehene handelsübliche Barrieren beharrt. Bei diesen ist im Gegensatz zu den bisherigen Stellbrettern sichergestellt, dass sie dicht sind und schnell und einfach eingesetzt werden können. Insbesondere entfallen die zeitraubende Befestigung mittels Schraubzwingen und das Risiko, dass die Feuerwehr die separat aufbewahrten Schraubzwingen in einer hektischen Brandsituation erst suchen müsste. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe erweisen sich demgemäss als vertretbar, zumal die für die Ersatzbeschaffung anfallenden Kosten nicht als unverhältnismässigerscheinen (E. 6.3). Abweisung.
 
Stichworte:
GEFÄHRDUNGSPOTENTIAL
GEFÄHRLICHE STOFFE
GEWÄSSERSCHUTZ
GEWÄSSERSCHUTZZONE
LAGERKONZEPT
LÖSCHWASSERRÜCKHALT
SANIERUNG
STÖRFALL
STÖRFALLVERORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 GSchG
Art. 22 Abs. I GSchG
Art. 10 USG
Publikationen:
URP 2011 Nr. 31 S. 455
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2010.00352

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 12. Januar 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Gewässerschutz,

hat sich ergeben:

I.  

Die A AG produziert Reinigungsprodukte für die industrielle und private Anwendung sowie Desinfektionsmittel für die industrielle Anwendung. Für die industrielle Reinigung bietet die A AG folgende Produkte an: saurer Reiniger (schäumend oder nicht schäumend), neutraler Reiniger (schäumend oder nicht schäumend), alkalischer Reiniger (schäumend oder nicht schäumend, chloriert oder nicht chloriert). Diese Produkte sind auch in Pulverform erhältlich. An Desinfektionsmitteln werden solche auf Alkoholbasis, Chlorbasis, QAV-Basis und Peroxidbasis aufgeführt. Als Reinigungsprodukte für private Anwendung werden offeriert: Kalkfresser, Küchenreiniger, Anti-Schimmel, Bodenreiniger, Waschmittel. Gemäss den im Internet publizierten Angaben werden diese Erzeugnisse in Containern bis 1'200 kg, in Fässern bis 200 kg, in Kanistern bis 25 kg und in Flaschen bis 1'000  ml angeboten. Die seit 1973 tätige Firma bietet einen Lieferservice mit eigenen Fahrzeugen an, welche leere Gebinde wieder bei den Kunden abholt.

Im Anschluss an eine Sicherheitsinspektion vom 27. August 2009 verfügte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) gegenüber der A AG unter anderem

-                     bis zum 31. Januar 2010 ein neues Lagerkonzept gemäss dem Leitfaden "Lagerung von gefährlichen Stoffen" vom Januar 2008 einzureichen (Dispositiv Ziffer II);

-                     bis zum 31. Dezember 2009 einen Vorschlag für den Löschwasser-Rückhalt einzureichen (Dispositiv Ziffer III);

-                     bis zum 30. Juni 2010 dem AWEL erste (näher umschriebene) Resultate der betrieblichen Eigenkontrolle zuzustellen (Dispositiv Ziffer VI).

II.  

Einen von der Adressatin hiergegen erhobenen Rekurs wies die Baudirektion KantonZürich am 7. Juni 2010 ab (Dispositiv Ziffer I). Für die Erfüllung der beiden erstgenannten Verpflichtungen setzte sie eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Rekursentscheids an, für die letztgenannte eine solche von sechs Monaten (Dispositiv Ziffern II und III).

III.  

Mit Beschwerde vom 6. Juli 2010 beantragte die A AG dem Verwaltungsgericht:

"1.   Die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 7. Juni 2010 sei aufzuheben.

  2.  Die Verfügung des AWEL vom 28. Oktober 2009 sei wie folgt zu ändern:

   -   Es sei auf die Einreichung eines neuen Lagerkonzepts (und damit insbesondere auch auf die geforderten Auffangwannen) zu verzichten, und es sei festzustellen, dass die bisher gehandhabte Lagerung bereits den nötigen Stand der Sicherheitstechnik einhält.

   -   Es sei auf die Einreichung eines Vorschlags für den Löschwasser-Rückhalt zu verzichten, und es sei festzustellen, dass die vorhandenen, mit Spezialgummierung versehenen Stellbretter das Löschwasser bereits genügend zurückhalten.

   -   Auf die Dokumentationen der Eigenkontrolle und Einreichung dieser Dokumentationen an das AWEL sei zu verzichten, solange keine wesentlichen Änderungen vorhanden sind.

  3.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner."

Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2010 beantragte das AWEL Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag enthält die zuvor am 20. Juli 2010 erstattete Vernehmlassung der Baudirektion Kanton Zürich. Am 11. Oktober 2010 nahm die A AG zur Rechtsschrift des AWEL Stellung.

Auf die Erwägungen der Baudirektion im Rekursentscheid und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 19 Abs. 1 lit. a und 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

2.  

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung am 24. September 2010 zugestellt. Daraufhin hat diese am 11. Oktober 2010 fristgerecht eine Replik eingereicht, die wiederum vom Verwaltungsgericht am 13. Oktober 2010 der Gegenseite übermittelt worden ist.

Im Licht der nachfolgenden Ausführungen sind die Sachverhaltsermittlungen damit abgeschlossen. Ebenso wenig drängt sich ein Beweisverfahren – wie etwa ein Augenschein oder ein Gutachten – auf.

3.  

Unter dem Randtitel "Katastrophenschutz" bestimmt Art. 10 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 8. Oktober 1983 (USG):

"1     Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.

 2     Die Kantone koordinieren die Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnen eine Meldestelle.

 3     Der Inhaber der Anlage meldet ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Meldestelle.

 4     Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können."

 

Am 27. Februar 1991 hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) erlassen. Laut deren Art. 1 soll die Verordnung die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen (Abs. 1). Sie gilt unter anderem für Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden (Abs. 2 lit. a).

Der Hauptpfeiler der gesetzlichen Regelung von Störfallvorsorge und Katastrophenschutz ist die Pflicht der Anlageninhaber, die erforderlichen präventiven Massnahmen zu treffen. Weitere Bestimmungen betreffen namentlich die Meldepflicht der Anlageninhaber bei Störfällen und die von den Kantonen zu unterhaltenden "Dienste für den Katastrophenschutz". Ferner ermächtigt Art. 10 USG den Bundesrat, auf dem Verordnungsweg bestimmte Produktionsverfahren und Lagerhaltungen nötigenfalls zu verbieten (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 649). Inhaltlich charakterisiert sich die Störfallverordnung dadurch, dass sie ein hohes, jedoch nicht genau definiertes Sicherheitsniveau anstrebt und keine dem Immissionsschutz vergleichbare Typologie von Massnahmen kennt. Näher konkretisiert wird der Erlass durch Richtlinien, die das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in dem von ihm herausgegebenen "Handbuch zur Störfallverord­nung" geschaffen hat. Im Einzelnen verlangt die Störfallverordnung ein Vorgehen in Schritten nach dem Grundsatz der behördlich kontrollierten Eigenverantwortung des Betriebsinhabers: Risiko-Ermittlung durch den Inhaber, Kurzbericht dazu an die Vollzugsbehörde; Prüfung des Kurzberichts und Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos durch diese Behörde; dann eventuell Verfügung derselben, dass der Inhaber das Risiko genauer ermitteln muss, und daran anschliessend eventuell die Anordnung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen (Rausch/Marti/Griffel, Rz. 651).

4.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) sowie eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (§ 51 VRG) gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – nicht zulässig (§ 50 Abs. 2 VRG). Hat eine kantonale Fachbehörde erstinstanzlich entschieden, muss die Rekursinstanz den Entscheidungsspielraum der erstinstanzlichen Behörde beachten, wenn diese erkennbar davon Gebrauch gemacht hat; andernfalls prüft sie die sich stellenden Ermessensfragen selbständig (VGr, 8. März 2006, VB.2004.00483; vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a). Das Verwaltungsgericht überprüft daher bei Ermessensfragen einerseits, ob die Rekursinstanz den der erstinstanzlichen Behörde zustehenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum respektiert hat, und anderseits, soweit die Rekursinstanz zur selbständigen Ausübung von Ermessen berufen war, ob sie dieses missbraucht oder überschritten hat. Eine eigene umfassende Beurteilung von Ermessensfragen steht dem Gericht dagegen nicht zu.

5.  

5.1 Mit Bezug auf das umstrittene Lagerkonzept erwog die Baudirektion im Rekursentscheid, dass der Betrieb aufgrund der Lagerung von rund 10'000 kg Javelwasser und 10'000 kg Natronlauge gemäss Datenerhebung für den kantonalen Chemierisikokataster (CRK-Erhebung) vom 10. September 2008 in den Anwendungsbereich der Störfallverordnung falle. Das die Rekurrentin betreffende Kurzberichtsverfahren gemäss Art. 5 ff. StFV sei im Jahr 2001 abgeschlossen worden. Weil die am 27. August 2009 durchgeführte Sicherheitsinspektion gezeigt habe, dass der heutige Stand der Sicherheitstechnik nicht eingehalten werde, habe das AWEL die angefochtene Verfügung erlassen.

Der Betrieb der A AG befinde sich in der Gewässerschutzzone Au und unterstehe damit nach Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) in besonderem Mass dem Gewässerreinhaltungsgebot. Nach Art. 3 StFV müsse der Inhaber eines Betriebs alle zur Vermeidung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar seien. Dazu gehörten Massnahmen, die das Gefährdungspotenzial herabsetzten, Störfälle verhinderten und deren Einwirkungen begrenzten. Der Inhaber eines unter die Störfallverordnung fallenden Betriebs müsse beim Treffen der allgemeinen Sicherheitsmassnahmen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem Verzeichnis erfassen (Anhang 2.1 lit. e StFV). Der von den Umweltfachstellen der Kantone der Nordwestschweiz sowie des Kantons Thurgau gestützt auf Art. 3 Abs. 1 StFV herausgegebene "Leitfaden für die Lagerung von gefährlichen Stoffen" vom Januar 2008 zeige konkrete Massnahmen zur sicheren Lagerung von Chemikalien auf, unter anderem bezüglich Brandschutz, Gewässerschutz, Arbeitssicherheit und Störfallvorsorge. Der Leitfaden gebe bestehende Vorschriften und Empfehlungen für die Praxis wieder.

Anlässlich der genannten Sicherheitsinspektion habe die A AG im Pulverlager u.a. folgende Produkte der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 gelagert: Wasserstoffperoxid (brandfördernd, oxidierend), Phosphorsäure (ätzend), Salpetersäure (ätzend), Natriumhydroxid (ätzend) sowie Natriumcarbonat (reizend). Das AWEL habe die Lagerung der Chemikalien als "chaotisch" und in keiner Weise dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechend beurteilt. Insbesondere dieser Umstand habe Anlass zur Verpflichtung gegenüber der A AG gegeben, ein Lagerkonzept gemäss Leitfaden auszuarbeiten. Die angefochtene Verfügung enthalte mit Ausnahme der Auffangwanne beim Isopropanol noch nicht die Umsetzung von konkreten Massnahmen. Eine abschliessende Beurteilung der Lagerung und der allfällig gebotenen Vorkehrungen erfolge erst nach Vorliegen eines Lagerkonzepts. Die Inspektion wecke zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die heutige Lagerhaltung den erforderlichen Sicherheitsstandards entspreche. Inwiefern allfällige zusätzliche Aufwendungen verhältnismässig seien, könne erst nach Vorliegen des Lagerkonzepts beurteilt werden. Jedenfalls sei die Erstellung eines solchen gemäss dem erwähnten Leitfaden für die A AG zumutbar. Dem Antrag, auf die Erstellung einer Auffangwanne für das Isopropanol zu verzichten, könne nicht stattgegeben werden. Nach den Erhebungen des AWEL lagere die A AG bis zu 400 kg Isopropanol – eine leicht entzündliche Flüssigkeit mit Flammpunkt < 55º C und WGK 1 – direkt auf Verbundsteinen. Bei einem Leck in einem Isopropanol-Gebinde könne diese Flüssigkeit daher im Boden versickern. Der Leitfaden bezeichne die Erstellung von Auffangwannen als geeignete Massnahme zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, dass die Lagerung der Chemikalien keineswegs chaotisch sei. Zwar befänden sich im Pulverlager sowohl Säuren als auch neutrale Puffer und basische Produkte. Diese würden aber schon heute getrennt und im grösstmöglichen Abstand voneinander gelagert. Alle Produkte stünden in UN-Gebinden auf Paletten. Diese seien so beschaffen, dass sie selbst bei einem Fall aus 2.50 m Höhe keinen Schaden nähmen. Weil die Gebinde robust gebaut seien, dürften im gleichen Lastwagen Säuren und Basen transportiert werden. Die Grundfläche des Pulverlagers betrage rund 92 m², die Euro-Palette sei 14.5  cm hoch. Somit könnten mehr als 13'000 Liter eines Produkts auslaufen, bis dieses mit einem UN-Gebinde in Berührung komme. Das AWEL gehe vom schlimmsten und unwahrscheinlichen Fall aus, dass mehrere Gebinde gleichzeitig leckschlügen. Weil die Gebinde nach dem Transport beim Entladen kontrolliert würden, bevor sie ins Lager gelangten, bestehe eine solche Gefahr nicht. Sollte dieser Schadenfall trotzdem eintreten, liesse sich eine Reaktion auch mit einer Auffangwanne nicht verhindern. Weil der Betrieb höchstens 140 kg Salpetersäure aufbewahre, falle die Bildung von nitrosen Gasen in einer gefährlichen Menge ausser Betracht. Von einer Lagerklasse seien selten mehr als 1'000 kg vorhanden, weshalb eine Abgrenzung unverhältnismässig wäre. Eine vollständige räumliche Trennung sei aufgrund der baulichen Verhältnisse nicht möglich. Hinzu komme, dass der Einbau von Auffangwannen das Verschieben der Gebinde mit einem Handhubwagen, der das sicherste Transportmittel darstelle, wesentlich erschwere. Im Gegensatz zu einem Grossbetrieb würden irgendwelche Lecks sofort erkannt, weshalb auch insoweit keine Auffangwannen angezeigt seien. Von den verwendeten Substanzen fielen nur das Javelwasser und die Natronlauge unter die Störfallverordnung; diese befänden sich jedoch in ortsfesten Tanks. Entgegen den Ausführungen des AWEL verfüge der Betrieb über keine Gebinde mit einem Inhalt von 1'000 kg oder mehr; vielmehr umfasse der grösste Container nur 800 kg. Die Paletten bestünden aus Hartholz, das allfällig auslaufende Flüssigkeit nicht aufsauge. Weshalb die Erstellung eines neuen Lagerkonzepts samt Auffangwannen verlangt werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Lagerung sei bereits auf den spezifischen Produktionsablauf und die Betriebsgrösse zugeschnitten; seit 1973 habe sich nie ein Unfall ereignet. Weil die Beschwerdeführerin nur auf Bestellung produziere, lasse sich die Zubereitung gar nicht in ein Konzept zwängen. Isopropanol sei ein leicht flüchtiger Stoff, der in den gelagerten Mengen im Erdreich keine Schäden hervorrufen könne und daher keine Auffangwanne erfordere. Zusammengefasst gewährleiste die bisherige Lagerung die bestmögliche Sicherheit; für ein neues Konzept bestehe daher kein Anlass.

5.3 Mit Ausnahme der Verpflichtung zur Erstellung einer Auffangwanne für die Lagerung von Isopropanol und der Verpflichtung zu einem Löschwasserrückhalt bilden nicht konkrete Massnahmen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vielmehr hat das AWEL von der Beschwerdeführerin lediglich ein Lagerkonzept verlangt, das näheren Aufschluss über das Gefährdungspotenzial und Wege zu deren Beseitigung aufzeigen soll. Wenn die Vorinstanz zur Konkretisierung der Störfallverordnung auf Richtlinien abstellt, welche Fachstellen mehrerer Kantone erarbeitet haben, lässt sich dagegen grundsätzlich nichts einwenden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 123 ff.). Weil sich der Betrieb der Beschwerdeführerin in einer Gewässerschutzzone befindet und verschiedene Wasser gefährdende Chemikalien verarbeitet, erscheint das Schadenspotenzial als bedeutend. An der Vermeidung von Unfällen, die zu einer Gewässerverschmutzung führen, besteht ein qualifiziertes öffentliches Interesse. Demgegenüber erscheint das Anliegen der Beschwerdeführerin, kein Lagerkonzept ausarbeiten zu müssen, als eher gering. Weil es vorläufig wie gesagt erst um Abklärungen geht und nicht um betriebliche Einschränkungen, spielt es keine Rolle, dass sich – nach Darstellung der Beschwerdeführerin – während über 30 Jahren bisher noch nie ein Unfall ereignet hat. Ebenso ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Entwicklung der Technik strengere Sicherheitsanforderungen rechtfertigt. Unter diesen Umständen hat die Baudirektion die Verpflichtung zur Einreichung eines Lagerkonzepts mit guten Gründen bestätigt. Anordnungen, welche das AWEL nach Vorliegen des Konzepts trifft, bilden Gegenstand einer weiteren Verfügung, gegen die wiederum Rekurs und Beschwerde offen stehen.

Es mag zutreffen, dass die Gefahr der Versickerung von Isopropanol eher gering ist; dennoch ist das Gefährdungspotenzial als hoch einzustufen, namentlich in der Gewässerschutzzone Au. Hinzu kommt, dass sich dieser Stoff leicht entzündet. Es ist daher sinnvoll und jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn die Baudirektion die Verpflichtung zur Schaffung einer Auffangwanne bestätigt hat. Es liegt nahe, dass dadurch betriebliche Abläufe geändert werden müssen. Dass diese unzumutbar oder wirtschaftlich nicht tragbar seien, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht substanziiert dargetan.

6.  

6.1 Hinsichtlich der angefochtenen Verpflichtung zu einem Löschwasser-Rückhalt hielt die Baudirektion fest, dass die angeordneten Massnahmen nach den Vorgaben des BAFU dem Stand der Sicherheitstechnik entsprächen, die bei vergleichbaren, wirtschaftlich gesunden Anlagen im In- und Ausland eingesetzt würden oder erfolgreich getestet worden seien und die auf gleiche oder ähnliche Anlagen übertragen werden könnten. Der Stand der Sicherheitstechnik gelte grundsätzlich für geplante wie auch bestehende Anlagen. Heute würden die handelsüblichen Löschwasser-Barrieren verlangt. Diese seien dicht und könnten schnell und einfach eingesetzt werden. Demgegenüber sei die Undurchlässigkeit der von der A AG verwendeten Holzbretter fraglich. Die Befestigung der vorhandenen Schraubzwingen erfordere vermutlich zu viel Zeit; überdies könnten diese von den Holzbrettern getrennt aufbewahrt werden, was ihre rasche Verwendung gefährde.

6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem Rekursentscheid entgegen, dass die Verpflichtung zu Löschwasser-Barrieren die konkreten Gegebenheiten des Betriebs sowie die Erfahrungen der zuständigen Feuerwehr ausser Acht lasse. Für C sei die Ortsfeuerwehr B zuständig, welche durch die Stützpunktfeuerwehr D unterstützt werde. Der zuständige Kommandant habe bei einer Besichtigung vor Ort empfohlen, als zusätzliche Löschwasser-Barrieren Stellbretter mit einer speziellen Gummierung zu verwenden. Diese gewährleisteten eine genügende Abdichtung und hielten das Löschwasser hinreichend zurück. Die Baudirektion begnüge sich mit der unbelegten und falschen Vermutung, dass mit Holzbrettern bloss eine ungenügende Abdichtung erreicht werde und die Befestigung der Schraubzwingen zu viel Zeit erfordere. Im Übrigen dienten die Schraubzwingen nur als zusätzliche Sicherheit. Die heutigen Barrieren bestünden aus Metall und könnten wegen ihres Gewichts nicht von einer Person allein aufgerichtet werden. Weil die Stellbretter sowohl säuren- als auch laugenbeständig seien, eigneten sie sich durchaus für den Einsatz im Betrieb. Nachdem das AWEL der Verwendung von Stellbrettern mit Spezialgummierung zugestimmt habe, verhalte sich die Amtsstelle widersprüchlich, wenn sie nunmehr neue Barrieren verlange. "Aktuelle Varianten" seien entweder zu teuer, zu schwer oder kämen aus baulichen Gründen nicht infrage; sodann wären solche nicht sicherer als die bestehenden Stellbretter. Die Verpflichtung, diese durch Barrieren zu ersetzen, stelle daher eine Ermessensüberschreitung dar. Anzumerken bleibe, dass die Feuerwehr den Einsatzplan an einer Betriebsbegehung vom Januar 2010 kontrolliert habe und keinen Änderungsbedarf sehe.

6.3 Wie die Baudirektion im Rekursentscheid zutreffend festgehalten hat und sich aus
Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 3 StFV ergibt, müssen nicht nur neue Anlagen dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik genügen, sondern sind auch bestehende Anlagen nötigenfalls zu sanieren. Zudem gibt es gute Gründe, weshalb das AWEL zur Rückhaltung des Löschwassers auf eigens zu diesem Zweck vorgesehene handelsübliche Barrieren beharrt. Bei diesen ist im Gegensatz zu den bisherigen Stellbrettern sichergestellt, dass sie dicht sind und schnell und einfach eingesetzt werden können. Insbesondere entfallen die zeitraubende Befestigung mittels Schraubzwingen und das Risiko, dass die Feuerwehr die separat aufbewahrten Schraubzwingen in einer hektischen Brandsituation erst suchen müsste. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe erweisen sich demgemäss als vertretbar, zumal die für die Ersatzbeschaffung anfallenden Kosten nicht als unverhältnismässig erscheinen. Jedenfalls vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzulegen, weshalb "aktuelle Varianten" zu teuer oder zu schwer seien oder aus baulichen Gründen nicht realisiert werden könnten. Ob das AWEL der gegenwärtigen Lösung im Jahr 2001 zugestimmt habe oder nicht, kann offen bleiben und steht einer Neubeurteilung Ende 2009 nicht entgegen. Dabei kommt der Beurteilung der Gefahrenlage durch die sachkundige Amtsstelle grösseres Gewicht zu als durch die lokale Feuerwehr, die zumindest im Betrieb der Beschwerdeführerin keine Einsätze hat durchführen müssen. Angesichts des grossen öffentlichen Interesses, einem Störfall vorzubeugen, haben die Vorinstanzen mit nachvollziehbaren Gründen die Realisierung der heute gebräuchlichen Löschwasserbarrieren verlangt.

7.  

7.1 Schliesslich führte die Baudirektion hinsichtlich der umstrittenen Dokumentation der Eigenkontrolle aus, dass die angefochtene Verfügung die A AG verpflichte, das anfallende Industrieabwasser monatlich einmal auf den pH-Wert zu überprüfen, das Resultat festzuhalten und dem AWEL halbjährlich zu melden. Dieser Vorgang sei allgemein üblich und erscheine notwendig, damit bei einem Unfall die vorbeugend getroffenen Schutzmassnahmen sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bestätigt werden könnten. Zumal sich die A AG nicht gegen die Messungen wehre, erscheine der Dokumentationsaufwand gegenüber der damit erzielten Gewissheit über die Qualität des Industrieabwassers in einem angemessenen Verhältnis und belaste die Adressatin weder finanziell noch personell übermässig. Desgleichen erscheine der Aufwand für die verlangte jährliche Kontrolle des Schiebers auf dessen Dichtigkeit samt der entsprechenden Dokumentation vertretbar.
Art. 16 Abs. 1 StFV verpflichte den Kanton Zürich, das BAFU periodisch über die auf seinem Gebiet vorhandenen Gefahrenpotenziale und Risiken sowie über die getroffenen Massnahmen zu informieren. Bis anhin seien die Chemierisikokataster-Erhebungsbogen alle zwei bis drei Jahre vom AWEL an die Betriebe versandt worden. Die A AG habe diese Fragen seit 1994 stets beantwortet. Mit der Eigenkontrolle sei einzig die – zumutbare – Neuerung verbunden, dass der Betriebsinhaber den Erhebungsbogen alle drei Jahre ohne vorgängige Aufforderung einzusenden habe.

7.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie die Anforderungen von Art. 22 Abs. 1 GSchG an Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten bereits vollumfänglich erfülle. Dies gelte sowohl hinsichtlich Industriewasser als auch Güterumschlag/Löschwasser-Rückhalt sowie Feuerwehreinsatzplan/Lagerung der Chemikalien. Die vom AWEL angeordnete regelmässige und unaufgeforderte Dokumentation entbehre einer gesetzlichen Grundlage und bedeute einen erheblichen Mehraufwand. Entgegen der Auffassung der Baudirektion mache die Dokumentation keinen Sinn. Denn im Ernstfall müsse sofort reagiert werden und nicht erst nach einer Dokumentation; im Übrigen hafte der Betrieb ohnehin für einen Schaden. Zu der vom AWEL befürchteten Havarie könne es gar nicht kommen, weil die Tanks durch eine zusätzliche Hülle geschützt seien. Die zahlreichen Vorschriften in der Chemiebranche könne ein kleiner Betrieb fast nicht mehr bewältigen. Weil die Beschwerdeführerin den Betrieb seit über 30 Jahren unfallfrei führe, gewährleiste die Fortsetzung der gelebten Praxis die grösste Sicherheit.

7.3 Dass die Beschwerdeführerin die Kontrollen zwar akzeptiert und auch durchführt, sich jedoch gegen deren Aufzeichnung zur Wehr setzt, ist schwer verständlich. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass Messergebnisse nur durch eine Dokumentation nachvollziehbar belegt werden und den zuständigen Behörden die für den Gesetzesvollzug und die Abwehr von Gefahren nötigen Aufschlüsse geben. Die gesetzliche Grundlage für diese Pflicht des Betriebsinhabers ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 StFV und wird auch in Art. 16 Abs. 1 StFV vorausgesetzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Zustellung der Messresultate an das AWEL mit einem bescheidenen Aufwand verbunden und selbst für einen kleinen Betrieb ohne Weiteres tragbar. Der Beschwerdegegnerin ist schliesslich darin beizupflichten, dass eine sorgfältige Dokumentation der Eigenkontrolle im Schadensfall den Betriebsinhaber vom Vorwurf entlasten kann, seine gesetzlichen Verpflichtungen missachtet zu haben.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die von der Baudirektion angesetzten Vollzugsfristen sind nicht angefochten und erscheinen im Übrigen angemessen.

8.  

Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), der bei diesem Verfahrensausgang auch keine Parteienschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…