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VB.2010.00354
Entscheid
des Einzelrichters
vom 10. August 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub, hat sich ergeben: I. Der 1972 geborene, aus Deutschland stammende A reiste am 1. Juni 2009 aus Deutschland in die Schweiz ein und beging in Zürich mehrere Straftaten, ehe ihn die Polizei am 2. Juni 2009 verhaftete. Am 10. März 2010 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, abzüglich 281 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs im Rahmen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Das Gericht befand ihn schuldig des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen – teilweise versuchten – Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Fälschung von Ausweisen sowie des mehrfachen, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Der Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgt im Bezirksgefängnis Affoltern. Am 11. Juli 2010 hatte A zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüsst; das ordentliche Strafende fällt auf den 1. Februar 2011. Am 20. April 2010 ersuchte A um Gewährung eines 10-stündigen Beziehungsurlaubs am 20. Mai 2010. Er beantragte, diesen Tag mit seiner Ehefrau und seinen zwei – 1997 bzw. 1999 geborenen – Töchtern verbringen zu können, die zu diesem Zweck aus Berlin nach Affoltern reisen würden. Die Gefängnisleitung sowie die Direktion der Gefängnisse des Kantons Zürich unterstützten das Gesuch mit Schreiben vom 21. bzw. 26. April 2010. Mit Verfügung vom 29. April 2010 wies das Amt für Justizvollzug das Urlaubsgesuch unter Hinweis auf die bestehende Fluchtgefahr ab. II. Gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 29. April 2010 erhob A Rekurs, den die Direktion der Justiz und des Innern am 8. Juni 2010 abwies. III. Am 28. Juni 2010 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Abweisung seines Urlaubsgesuchs. Er beantragte, (1.) die Verfügung der Direktion vom 8. Juni 2010 sowie jene des Amts vom 29. April 2010 seien aufzuheben, (2.) ihm sei ein Beziehungsurlaub mit seiner Familie – allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – zu gewähren, (3.) es sei festzustellen, dass die Nichtgewährung des Urlaubs gegen geltendes Recht verstosse, (4.) es sei eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu überprüfen, (5.) es sei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Schweizern, Europäern und Menschen aus Drittstaaten zu überprüfen, (6.) die Beschwerde sei beschleunigt zu bearbeiten, wobei die Rechtslage von Amtes wegen abzuklären sei, und (7.) es seien ihm eine Prozesskostenhilfe zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Vernehmlassungseingabe vom 13. Juli 2010 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 19. Juli 2010 vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Am 5. Juli 2010 wies das Amt für Justizvollzug ein von A am 1. Juni 2010 gestelltes Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu behandeln. 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil zum Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1; RB 2007 Nr. 10). Dies gilt auch für Vollzugslockerungen wie den Hafturlaub. Es besteht somit ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des Beziehungsurlaubs zu überprüfen, auch wenn der ursprünglich beantragte Urlaubstermin (20. Mai 2010) mittlerweile bereits verstrichen ist. 1.3 Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 6 des Strafgesetzbuches (StGB) ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung zu regeln, ist Sache der Kantone (Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2007, Art. 84 N. 5). 2.2 § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt. Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61 Abs. 4 JVV). 2.3 Gemäss Ziff. 3.4 Abs. 1 der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission dienen Beziehungsurlaube dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind. Beziehungsurlaub kann unter anderem bewilligt werden zum Besuch von Ehe- und Lebenspartnern, eigenen Kindern, Eltern oder Geschwistern (Ziff. 3.4 Abs. 2 lit. a Richtlinien). Der eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Ziff. 3.1 Richtlinien). 2.4 Bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum (BGr, 1P.10/2006, 31. Januar 2006, E. 2.4, www.bger.ch). Die Ermessensausübung hat sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80). Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Willkürverbot und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar (BGr, 9. Februar 2005, 1P.622/2004, E. 3.3, www.bger.ch). 2.5 Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als wahrscheinlich erscheint. Dabei müssen die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der betroffenen Person, in Betracht gezogen werden (BGr, 13. Januar 2010, 1B_378/2009, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 125 I 60 E. 3a). So ist von einer Fluchtgefahr auszugehen, wenn erkennbare Risiken vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der Gefangene werde fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden kann, sondern anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist (vgl. VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00641, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Fluchtgefahr wird insbesondere dann angenommen, wenn die betroffene Person über kein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, d.h. wenn sie mit der Schweiz nicht verbunden ist, was grundsätzlich bei Verurteilten ohne gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu vermuten ist (VGr, 15. Februar 2010, VB.2009.00641, E. 4.1, www.vgrzh.ch; Benjamin F. Brägger, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A. 2007, Art. 76 StGB N. 4; vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 301). Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) werden ausländische Personen von den zuständigen Behörden formlos aus der Schweiz weggewiesen, wenn sie eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen (lit. a) oder wenn sie während eines Aufenthalts in der Schweiz, für den keine Bewilligung erforderlich ist, die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllen (lit. b). Zu den Einreisevoraussetzungen gehört unter anderem, dass die betreffende Person keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 5 Abs. 1 lit. c AuG). Die aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA; SR 0.142.112.681]) eingeräumten Rechte dürfen durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA). 2.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein Urlaubsgesuch nur dann wegen Fluchtgefahr abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig ist und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende rückt, desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm u.a. Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft bereits angedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der Gewährung von Urlaub in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde (BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.1). Die Fluchtgefahr ist somit regelmässig umso geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest ist (Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich etc. 2007, S. 270). Das Bundesgericht bejahte eine überwiegende Fluchtgefahr beispielsweise im Fall eines in der Schweiz kaum integrierten Beschwerdeführers, bei dem zwischen der Ablehnung des Urlaubsgesuchs und dem ordentlichen Ende des Strafvollzugs 16 Monate verblieben, was das Gericht als „nicht unerheblichen Zeitraum“ bezeichnete (BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.4). 2.7 Im Zusammenhang mit Untersuchungshäftlingen geht das Bundesgericht davon aus, dass die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen ist, wenn die Ausreise in ein Land befürchtet wird, das den Beschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte. Dem Staat, dem die Strafhoheit zustehe, könne nämlich nicht zugemutet werden, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Deshalb genüge die vom Beschwerdeführer zugegebene Absicht, nach der Entlassung nach Deutschland zu reisen, für die Annahme der Fluchtgefahr, obwohl Deutschland allenfalls selbst ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durchführen müsste (BGE 123 I 31 E. 3d; vgl. auch BGr, 13. Januar 2010, 1B_378/2009, E. 4.1, www.bger.ch). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Urlaubsgesuch sei nach einer unrichtigen Einschätzung seiner Fluchtgefahr zu Unrecht abgewiesen worden. Das Fluchtrisiko sei wegen seiner Staatsangehörigkeit klein, denn die Schweiz habe aufgrund von Staatsabkommen die Möglichkeit, in Deutschland eine Strafverfolgung zu veranlassen, falls er dorthin fliehen würde. Er habe in der Schweiz zwar keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, doch aufgrund der Personenfreizügigkeit dürfe er sich hier auch ohne Bewilligung frei bewegen. Da die Freiheitsstrafe in seinem Fall weniger als zwei Jahre betrage, sei seine Ausweisung aus der Schweiz praktisch ausgeschlossen, zumal er mit der Absicht in die Schweiz gereist sei, hier eine Arbeit zu finden und sich niederzulassen. Er sei selber am ordentlichen Abschluss seiner Freiheitsstrafe interessiert, was etwa daran ersichtlich sei, dass er Fluchtmöglichkeiten, die er während seiner Arbeit in der relativ offenen Gefängnisküche gehabt habe, nicht genutzt habe. Das Interesse am Vollzug der Reststrafe sei gering zu gewichten, da diese von relativ kurzer Dauer (7 Monate) und er kein gefährlicher Täter sei. Demgegenüber bestehe ein beachtliches Interesse an seiner Resozialisierung. Damit er seine gesellschaftlichen Bindungen aufrechterhalten könne, müsse sein Urlaubsgesuch nach mehr als einem Jahr in Gefängnisisolation bewilligt werden. Seine Familie sei aus zeitlichen und finanziellen Gründen nicht bereit, lediglich für einen gefängnisinternen Besuch extra aus Berlin anzureisen; er sei deshalb auf die Gewährung eines Beziehungsurlaubs angewiesen. Im Übrigen sei dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit seiner Urlaubsbewilligungspraxis eine rechtsungleiche Behandlung der Gefangenen vorzuwerfen: EU-Bürger würden gegenüber Gefangenen aus der Schweiz und aus weiteren Nicht-EU-Staaten regelmässig benachteiligt, indem ihre Fluchtgefahr in vergleichbaren Situationen höher eingeschätzt werde. 4. 4.1 Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass das klaglose Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug der Urlaubsgewährung nicht entgegensteht, so dass diesbezüglich kein Ablehnungsgrund gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB besteht. 4.2 Nicht umfassend geprüft wurde von der Vorinstanz, ob im Fall einer Urlaubsgewährung eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB bestünde. In E. 2.5 des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz lediglich fest, eine Wiederholungsgefahr sei nicht zum vornherein von der Hand zu weisen, da der Beschwerdeführer in Deutschland in den Jahren 1987 bis 2004 insgesamt 17 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und am 1./2. Juni 2010 in der Schweiz erneut straffällig geworden sei, nachdem er kurz zuvor – am 21. April 2009 – letztmals aus einem Gefängnis entlassen worden war. Da die vorinstanzliche Ablehnung des Urlaubsgesuchs nicht mit der Wiederholungsgefahr des Beschwerdeführers begründet wurde, kann offen bleiben, ob dessen deliktische Vergangenheit – er verbrachte nach eigenen Angaben insgesamt rund 10 Jahre seines Lebens in Haft – die Bejahung der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. 4.3 Was das Vorliegen einer Fluchtgefahr des Beschwerdeführers betrifft, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass bei Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung regelmässig von einem Fluchtrisiko auszugehen ist, zumal wenn sie in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügen (vgl. oben, E. 2.5). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in der Schweiz weder über einen Wohnsitz noch über ein soziales Beziehungsnetz zu verfügen und bereits einen Tag nach seiner Einreise in die Schweiz – am 2. Juni 2009 – wegen Verdachts auf diverse Straftaten verhaftet worden zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung vom 10. März 2010 mehrmals ausgeführt hatte, er werde nach der Verbüssung seiner Strafe zu seiner Familie nach Deutschland zurückkehren, wirkt seine Behauptung, er wolle in der Schweiz eine Arbeit suchen und sich hier niederlassen, wenig glaubhaft. Vor dem Hintergrund des geltenden Rechts ist ohnehin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach Strafvollzugsende verlassen müssen wird (vgl. E. 2.5). Die Vorinstanz macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers weder durch das Personenfreizügigkeits- noch durch das Schengenabkommen verkleinert wird. Diese Abkommen ändern nämlich nichts daran, dass die Schweiz im Falle einer Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland den Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Gesuchs um stellvertretende Übernahme der Verfolgung beschreiten müsste, wobei Deutschland den Beschwerdeführer kaum an die Schweiz ausliefern würde (vgl. Art. 6 Ziff. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1] sowie Art. 16 Abs. 2 des Grundgesetzes von Deutschland). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr von Untersuchungshäftlingen (vgl. oben, E. 2.7) ist auch für ausländische Gefangene im Normalvollzug festzuhalten, dass Fluchtgefahr selbst dann angenommen werden darf, wenn der Herkunftsstaat gegen den Betreffenden allenfalls selber ein (stellvertretendes) Strafverfahren durchführen würde. Eine Fluchtgefahr muss auch nicht deswegen verneint werden, weil der Beschwerdeführer bis anhin nicht geflohen ist, obwohl er an seinem Arbeitsplatz in der Gefängnisküche offenbar über mehr Freiheiten verfügte als andere Gefangene. Die Vorinstanz macht zu Recht geltend, dass die Fluchtgefahr im Rahmen eines 10-stündigen Urlaubs ausserhalb der Anstalt wesentlich grösser ist als am Gefängnisarbeitsplatz, auch wenn dieser im Fall des Beschwerdeführers anscheinend mit gewissen Freiräumen ausgestattet war. Insgesamt erweist sich der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beurteilung des Urlaubsgesuchs fluchtgefährdet war, als nachvollziehbar, da eine Flucht für ihn lediglich eine zeitliche Vorverschiebung eines ohnehin bevorstehenden Schrittes – das Verlassen des Landes – bedeutet hätte und er sich dadurch möglicherweise dem Vollzug der Reststrafe hätte entziehen können. 4.4 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gewichtete die Vorinstanz das Interesse an der Verhinderung einer möglichen Flucht des Beschwerdeführers höher als das Interesse, den Beschwerdeführer im Rahmen eines eintägigen Beziehungsurlaubs mit seiner Familie auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten. Vor dem Hintergrund des grossen Ermessens der Strafvollzugsbehörden sowie der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. oben, E. 2.4) ist diese Risikoabwägung nicht zu beanstanden. Zum einen bestand zum Zeitpunkt der Gesuchsablehnung durch den Beschwerdegegner – am 29. April 2010 – wie gesagt Fluchtgefahr (E. 4.3). Zum anderen hatte der Beschwerdeführer damals erst gut die Hälfte (11 Monate) seiner 20-monatigen Freiheitsstrafe verbüsst, deren effektives Ende auf den 1. Februar 2011 fällt. Zieht man in Betracht, dass das Bundesgericht ein überwiegendes Resozialisierungsinteresse in einem Fall verneinte, in dem ein gesuchstellender ausländischer, in der Schweiz kaum integrierter Gefangener bereits drei Viertel bzw. 50 Monate seiner 66 Monate dauernden Freiheitsstrafe verbüsst hatte (BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.4, www.bger.ch; vgl. oben, E. 2.6), so muss dies auch im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer erst gut die Hälfte seiner Strafe verbüsst hatte, gelten. Das Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers ist demgegenüber geringer zu gewichten, zumal dieser sein primäres Anliegen, den Kontakt zu seiner Familie zu pflegen, bis zu einem gewissen Grad auch im Rahmen von Besuchen innerhalb des Gefängnisses wahrnehmen kann. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, seine Familie sei nicht dazu bereit, lediglich für einen Gefängnisbesuch von Berlin nach Affoltern zu reisen. Dies wirkt jedoch wenig glaubhaft, nachdem er anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. März 2010 ausgeführt hatte, dass er am 19. Oktober 2009 von seiner Ehefrau – mit der er zur Zeit in getrennter Ehe lebe – und seinen beiden Kindern besucht worden sei. Unbehelflich ist sodann auch das Argument des Beschwerdeführers, er sei zu einer weniger als zwei Jahren dauernden Freiheitsstrafe verurteilt worden: Zum einen war der Beschwerdeführer gar nie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, die im Fall einer Verurteilung einer ausländischen Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe widerrufen werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG). Zum anderen wäre die 20-monatige Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin als „längerfristig“ zu beurteilen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die Gefängnisleitung und die Direktion der Gefängnisse des Kantons Zürich sein Urlaubsgesuch unterstützten, nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn in den betreffenden Stellungnahmen war die Fluchtgefahr nicht thematisiert worden. 4.5 Zu Recht verneinte die Vorinstanz sodann auch das Vorliegen einer Rechtsungleichheit. Nach der Rechtsprechung verstösst es grundsätzlich nicht gegen die Rechtsgleichheit, wenn die Fluchtgefahr bei Gefangenen ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz anders eingeschätzt wird als bei Gefangenen schweizerischer Nationalität (vgl. BGr, 31. Januar 2006, 1P.10/2006, E. 4.1, www.bger.ch; VGr, 25. Juni 2010, VB.2010.00174, E. 6.3). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht substanziiert geltend, inwiefern die Urlaubsverweigerung in seinem Fall eine Rechtsungleichheit gegenüber Gefangenen aus anderen Staaten darstellen sollte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdegegner in gesetzwidriger Praxis Beziehungsurlaube oder andere Vollzugslockerungen trotz bestehender Fluchtgefahr bewilligt. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ein Beziehungsurlaub mit seiner Familie zu gewähren, ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein kann, Urlaubsgesuche erstinstanzlich zu beurteilen. Indessen steht es dem Beschwerdeführer frei, beim Beschwerdegegner erneut um Gewährung eines – begleiteten oder unbegleiteten – Urlaubs zu ersuchen. Anzumerken ist, dass der Beschwerdegegner bei der Beurteilung eines allfälligen neuen Urlaubsgesuchs des Beschwerdeführers die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten haben wird, wonach das öffentliche Interesse an der Vorbereitung des Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft mit zunehmender Dauer des Strafvollzugs wächst, während jenes an der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe abnimmt (vgl. BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.1, www.bger.ch). Mit dem grundlegenden Anliegen der Resozialisierung (vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB) wäre es wohl kaum vereinbar, wenn sämtliche Gesuche eines ausländischen Gefangenen um Urlaub, um sonstige Vollzugslockerungen oder um vorzeitige Entlassung stets – bis zum effektiven Strafende – und einzig mit der Begründung abgewiesen würden, mangels Aufenthaltsrecht in der Schweiz sei von einer überwiegenden Fluchtgefahr auszugehen. 5. Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser hat indessen unentgeltliche Prozessführung beantragt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und dass sein Rechtsmittel nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann, so dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist (§ 16 Abs. 1 VRG). Abzuweisen ist demgegenüber das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, weil er in der Lage war, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |