{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.06.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00358_01-06-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210773&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aa4523286d7ae77125ec1545dfb09780"}, "Num": [" VB.2010.00358"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.01.0  VB.2010.00358"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.01.0  VB.2010.00358"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.01.0  VB.2010.00358"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2008.00595) | Bauverweigerung f\u00fcr Areal\u00fcberbauung wegen Unzul\u00e4ssigkeit der vorgesehenen Erschliessung aufgrund der bestehenden Flugl\u00e4rmbelastung  Frage der Anwendbarkeit der Regelung von Art. 39 Abs. 1 LSV, wonach die L\u00e4rmimmissionen in den offenen Fenstern der l\u00e4rmempfindlichen R\u00e4ume zu ermitteln sind, beim Bau von Minergieh\u00e4usern mit Komfortl\u00fcftung. Nach den Bestimmungen der LSV ist die Schalld\u00e4mmung der Aussenh\u00fclle eines Geb\u00e4udes durch Schallschutzfenster und \u00e4hnliche Vorkehrungen, mit denen lediglich der L\u00e4rm im Innern bei geschlossenen Fenstern reduziert wird, keine geeignete Massnahme f\u00fcr die Einhaltung der Grenzwerte. Die Annehmlichkeit, Wohnr\u00e4ume bei offenem Fenster benutzen zu k\u00f6nnen, wird von vielen Leuten unabh\u00e4ngig davon gesch\u00e4tzt, ob die Fenster f\u00fcr die Zufuhr von Frischluft erforderlich sind. Ferner bewirkt die Messweise im offenen Fenster indirekt einen Schutz des Aussenraumes (Balkon, Vorgarten) vor zus\u00e4tzlicher Bel\u00e4rmung. Es kann daher nicht gesagt werden, die Vorschrift von Art. 39 Abs. 1 LSV werde bei der Anwendung auf Minergiebauten ihres Zwecks entleert bzw. in ihren Auswirkungen unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Die Vorschrift liegt vielmehr im Rahmen des Gestaltungsspielraums, der dem Verordnungsgeber bei der Konkretisierung des Gesetzes zusteht. Es liegt daher kein Fall vor, in welchem das Gericht auf die Anwendung der Verordnung verzichten kann. Eine allf\u00e4llige \u00c4nderung w\u00e4re Sache des Verordnungsgebers (E. 3.7).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:50", "Checksum": "e51b4ce16c02791689fefa093092eb8a"}