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Geschäftsnummer: VB.2010.00362  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.10.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG


Installation eines Panoramalifts in einer Besenbeiz. Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins (E. 1.2). Die Baurekurskommission hat die Bewilligung zur Errichtung eines 4 Meter langen, 2.5 Meter breiten und auf 15 Meter Höhe ausfahrbaren Panoramalifts in der Scheune einer Besenbeiz zu Recht verweigert: Das landwirtschaftliche Gewerbe des Beschwerdeführers ist auf das Zusatzeinkommen durch einen Panoramalift nicht angewiesen (E. 3). Dem Panoramalift fehlt ein enger sachlicher Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe; er ist insbesondere nicht zu landwirtschaftlichen Ausbildungszwecken erforderlich (E. 4.1). Die Installation des Panoramalifts würde eine wesentliche Änderung des Hofcharakters bewirken; die Besenwirtschaft erhielte dadurch einen den Charakter als Nebenbetrieb eines Bauernhofes weit übersteigenden Attraktivitätswert (E. 4.2). Der Panoramalift ist weder aus technischen noch betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFZUG
AUGENSCHEIN
AUSBILDUNG
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
AUSSICHT
BESENBEIZ
BETRIEBSNOTWENDIGKEIT
ERWEITERUNG
LANDWIRTSCHAFTLICHES GEWERBE
LANDWIRTSCHAFTSBETRIEB
LANDWIRTSCHAFTSBEZUG
LIFT
NEBENBETRIEB
PANORAMA
STANDORTGEBUNDENHEIT
ZUSATZEINKOMMEN
Rechtsnormen:
Art. 24 RPG
Art. 24b RPG
Art. 24b Abs. I RPG
Art. 24b Abs. I Ziff. bis RPG
Art. 40 Abs. I RPV
Art. 40 Abs. III RPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00362

 

 

Entscheid

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 28. Oktober 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rot­ach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.  

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Baukommission E,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG,

hat sich ergeben:

I.  

A führt zusammen mit seiner Frau seit dem Jahr 2001 den ehemals elterlichen Landwirtschaftsbetrieb D etwas ausserhalb im Norden der Gemeinde E und in der Nähe des Flughafens Kloten. Neben Milchviehwirtschaft, Straussenzucht und Ackerbau betreibt A eine Besenwirtschaft für geschlossene Anlässe im ehemaligen Schweinestall, was ihm im August 2003 bewilligt wurde. A stellte im September 2006 ein erstes Gesuch, es sei ihm die Installation eines Panoramalifts in der Scheune zu bewilligen. Dabei handelt es sich um eine ausfahrbare Hubarbeitsbühne mit einer darauf montierten Glaskabine für 10 Personen, die durch das Scheunendach hindurch auf eine Höhe von über 15 m ausgefahren würde. Dazu wäre eine aufschiebbare Öffnung im Scheunendach nötig, dessen First der Panoramalift im ausgefahrenen Zustand um 5,5 m überragte. Nachdem A sein damaliges Gesuch am 4. September 2006 zurückgezogen hatte, reichte er am 24. September 2008 erneut ein Baugesuch für dasselbe Projekt ein. Eine erste Prüfung des Gesuchs durch die kantonale Baudirektion ergab keine Möglichkeit für eine Bewilligung des Panoramalifts in der Landwirtschaftszone. In der Folge verlangte A einen anfechtbaren Entscheid, den die Baudirektion am 12. November 2009 erliess und worin sie die Installation eines Aussichtslifts verweigerte. Ebenso verweigerte am 12. Januar 2010 die Baukommission der Gemeinde E die baurechtliche Bewilligung für den Panoramalift.

II.  

Gegen die Verweigerung der Installation eines Aussichtslifts durch die Baudirektion liess A am 15. Februar 2010 Rekurs bei der Baurekurskommission I (BRK I) einlegen und beantragen, es sei eine Baubewilligung zu erteilen. Zuvor sei die Situation mittels eines Augenscheins abzuklären. Die Gemeinde E verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Baudirektion verwies in der Rekursantwort auf die ablehnenden Ausführungen im Mitbericht der Abteilung Bauverfahren und Koordination Umweltschutz vom 12. April 2010. Die BRK I nahm keinen Augenschein vor und wies mit Entscheid vom 4. Juni 2010 den Rekurs ab.

III.  

Dagegen liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 8. Juli 2010 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und eine Ausnahmebewilligung für die Erstellung und den Betrieb einer Hebebühne mit Glaskabine zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der kantonalen Baudirektion. Schliesslich sei ein Augenschein vorzunehmen. Die BRK I beantragte in der Vernehmlassung vom 22. September 2010 die Abweisung der Beschwerde ohne weitere Bemerkungen. Die Baudirektion sowie die Gemeinde E verlangten ebenfalls je die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in der ab 1. Juli 2010 in Kraft stehenden Fassung zur Behandlung der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission I erhobenen Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt erneut die Vornahme eines Augenscheins, um darzutun, dass es bei der Installation des Panoramalifts nicht um einen "Eventbetrieb" gehe, dass für die Betrachtung landender Flugzeuge eine Erhöhung des Standpunktes am fraglichen Ort keinen Vorteil bringe und durchaus ein sachlicher Bezug zur Landwirtschaft bestehe. Der Augenschein ist die Besichtigung einer Streitsache an Ort und Stelle durch die entscheidende Behörde. Er dient der Abklärung des Sachverhalts, indem er der Behörde die unmittelbare Wahrnehmung von Tatsachen ermöglicht. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 41 f.).

Die Frage, ob es vorliegend um einen "Eventbetrieb" geht, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände beantworten. Ein Augenschein als Mittel zur Tatsachenfeststellung könnte  dazu – wenn überhaupt – nur dann beitragen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar wären. Das ist indessen nicht der Fall. Sowohl der Standort als auch die ausgefahrene Position des Panoramalifts, dessen Masse und Aussehen wie dasjenige der Hebebühne sind planlich und fotografisch genau dokumentiert. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass eine Erhöhung des Standortes für die Betrachtung landender Flugzeuge keine Vorteile bringe, ist darauf hinzuweisen, dass er in der Rekursschrift selber gerade darauf verwiesen hatte, von der Plattform aus könnten die landenden Flugzeuge betrachtet werden. Dasselbe geht aus weiteren Aktenstücken hervor. Dass der hindernisfreie Blick aus einer über die umliegenden Gebäude und Bäume gehobenen verglasten Kabine auf die nahe gelegenen Pisten des Flughafens Zürich vorteilhafter ist als vom Boden aus, bedarf keiner weiteren tatsächlichen Erörterung. Dass aus dem Panoramalift der Hof des Beschwerdeführers mit den Feldern überblickt werden kann, ist unbestritten. Ob daraus auf einen sachlichen Bezug des Panoramalifts zur Landwirtschaft geschlossen werden kann, ist wiederum eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und nicht von dessen Abklärung. Auf einen Augenschein ist daher zu verzichten.

1.3 Unbestritten ist, dass der Panoramalift in der Landwirtschaftszone eine nicht zonenkonforme Installation darstellt. Es stellt sich daher einzig die Frage nach einer Ausnahmebewiligung im Sinn von Art. 24b oder Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG), worauf sich der Beschwerdeführer beruft.

2.  

2.1 Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG bildet Voraussetzung für eine Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b). Gemäss Art. 24 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn (a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und (b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Standortgebundenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen, wenn die Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 129 II 63 E. 3.1; BGE 123 II 256 E. 5a). In BGE 124 II 252 führte das Bundesgericht erstmals den Begriff der "abgeleiteten" Standortgebundenheit ein. Eine solche könne vorliegen, wenn eine Zusatzanlage für sich genommen nicht standortgebunden sei, jedoch aufgrund eines besonderen, von einem seinerseits standortgebundenen und rechtmässig bewilligten Hauptbetrieb hergeleiteten betriebswirtschaftlichen oder technischen Bedürfnis am vorgesehenen Standort in der geplanten Art und Dimension zu erstellen sei (BGE 124 II 252 E. 4c; dazu VGr, 15. April 2010, VB.2010.00039, E. 3.3.2).

2.2 Art. 24b Abs. 1 RPG sieht vor, dass bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen, nicht landwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn landwirtschaftliche Gewerbe ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiterbestehen können. Auf das Erfordernis der Standortgebundenheit der gewerblichen Tätigkeit wird dabei verzichtet (Art. 24b Abs. 1 Satz 2 RPG). Unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens können gemäss Art. 24b Abs. 1bis RPG Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden. Der notwendige enge Zusammenhang liegt dann vor, wenn eine Aktivität oder Dienstleistung nur von einem landwirtschaftlichen Gewerbe angeboten werden kann und diese einen integrierenden Bestandteil des nebenbetrieblichen Angebots bildet (Chantal Dupré, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich etc. 2010, Art. 24b N. 15).

2.3 Nach Art. 40 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) setzt die Bewilligung eines nicht landwirtschaftlichen Nebenbetriebes voraus, dass dieser innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt (lit. a); dass dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt (lit. b); dass der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (lit. c) und es sich um ein Gewerbe im Sinn des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht handelt (lit. d). Art. 40 Abs. 3 RPV zählt zu den Nebenbetrieben mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe insbesondere auch die Angebote des Agrotourismus wie Besenwirtschaften, Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof und Heubäder. Bei Besenwirtschaften hat ein namhafter Teil des Angebots aus der landwirtschaftlichen Produktion des Betriebs zu stammen.

3.  

Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung die Verweigerung der verlangten Ausnahmebewilligung dargetan. Auf ihre Ausführungen ist vorab zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zu Recht hielt sie fest, dass ein Betriebskonzept nicht vorgelegt wurde, dem zu entnehmen wäre, dass der Betrieb des Beschwerdeführers auf ein Zusatzeinkommen – hier aus der Installation des Panoramalifts – angewiesen wäre bzw. dass sich das aus dem Betrieb der Besenbeiz erzielbare Zusatzeinkommen langfristig überhaupt nur mit einem Panoramalift aufrechterhalten lasse. Solche Grundlagen wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Panoramalift ein nicht betriebsnotwendiges Element zur blossen Attraktivitätssteigerung der Besenwirtschaft darstellt. Die Vorinstanz verneinte sodann, dass der Panoramalift eine betriebliche Nähe aufweise. Vorab durchstosse er das Scheunendach, weshalb der Nebenbetrieb nicht – mindestens nicht ausschliesslich – innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens stattfinde. Schliesslich bestehe kein enger sachlicher Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe. Während die Besenbeiz über die darin angebotenen Hofprodukte den Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb herzustellen vermöge, komme dem Aussichtslift kein in landwirtschaftlicher Hinsicht relevanter Zweck zu. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält einer Überprüfung nicht stand.

4.  

4.1 Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer den geplanten Panoramalift klar der Besenwirtschaft zuordnet, und zwar als massvolle Erweiterung der bestehenden Infrastruktur zur Steigerung der Attraktivität des bisherigen Nebenbetriebs. Gleichzeitig scheint der Panoramalift aber gerade nicht der Besenbeiz zu dienen, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er führe regelmässig Hofrundgänge mit Besuchern und Interessierten durch und erläutere das Betriebskonzept und die Hintergründe einer nachhaltigen Landwirtschaft. Jugendliche würden sich aber nicht dafür interessieren, durch Felder zu spazieren. Diesen diente dagegen ein attraktiver Blick aus dem Panoramalift von oben auf die Felder. Schliesslich sollen auch regelmässig Kurse, Ausbildungsmodule, Schülerprojekte und Flurbegehungen zu Ausbildungszwecken durchgeführt werden. Mit einem Blick über den gesamten Hof könne das Erlernte dann anschaulich besichtigt werden. Dass solches nur in Zusammenhang mit geschlossenen Anlässen in der Besenbeiz stattfinde, geht aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor.

4.1.1 Soweit es darum geht, Interessierten und Auszubildenden den Zugang zur Landwirtschaft zu vermitteln, fehlt dem Panoramalift der enge sachliche Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe (dazu vorn E. 2.2) – auch wenn der Blick von oben auf das Hofgelände und die Felder attraktiver erscheinen mag als der mühsame Gang durch die Natur. Denn einerseits wird nicht dargetan, wie die Hintergründe einer nachhaltigen Landwirtschaft aus der Luft weit besser als anderswie vermittelt werden könnten. Insbesondere ist der Blick aus dem Panoramalift über das Gewerbe des Beschwerdeführers nicht zwingend mit der Vermittlung eines modernen Verständnisses für die Landwirtschaft verbunden; ein Blick aus der Höhe stellt für ein breites Publikum bereits generell und losgelöst von der landwirtschaftlichen Umgebung ein attraktives Erlebnis dar. Andererseits gehört es gerade zum landwirtschaftlichen Alltag, Felder abzuschreiten, vor Ort über die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Massnahmen und die Fruchtfolgeplanung informiert zu werden und gegebenenfalls heranwachsende Pflanzen anzufassen und deren Wachstumsstadien zu beurteilen. Dabei können die verschiedenen Stadien und Phasen der Fruchtfolgeplanung in natura betrachtet werden, mindestens im Sommerhalbjahr. Im Winterhalbjahr lässt sich dies auch aus der Höhe nicht oder nur beschränkt erfassen. Im Übrigen darf bei Interessierten und Auszubildenden ein Interesse an der Landwirtschaft vorausgesetzt werden, das nicht noch durch einen Panoramalift geweckt oder gesteigert zu werden braucht. Ungenügendem Schuhwerk von Besuchern – das bei Interessierten und Auszubildenden ohnehin nicht häufig zu erwarten ist – wäre zudem mit entsprechenden Hinweisen im Rahmen der Organisation einer Führung oder mit der Bereitstellung etwa von geeignetem Schuhzeug zu begegnen.

4.1.2 Schliesslich führte die Beschwerdegegnerin zu Recht aus, mit den heute üblichen Präsentationsmitteln könne das Interesse an der Landwirtschaft ebenso geweckt und vermöchten die nötigen Eindrücke aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit ansprechend vermittelt zu werden, ohne dass dazu zwingend auf einen Panoramalift zurückgegriffen werden müsste. Dem ist beizustimmen. Ein Panoramalift mag die Attraktivität der vermittelten Informationen allenfalls zu steigern, ist aber zweifellos nicht das einzig denkbare Instrument, um Lernstoff über landwirtschaftliche Themen zu vermitteln. Sofern sich der Beschwerdeführer auf "landwirtschaftspädagogische" Veranstaltungen mit Interessierten und Auszubildenden beruft, fehlt es demnach dem Panoramalift am engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe. Es bleibt daher zu prüfen, ob sich eine Ausnahmebewilligung des Panoramalifts im Zusammenhang mit der Besenwirtschaft rechtfertigen lässt.

4.2 Der Beschwerdeführer beharrt darauf, dass der Panoramalift eine massvolle Erweiterung der bestehenden Infrastruktur der Besenwirtschaft darstelle und die Attraktivität des bisherigen Nebenbetriebs steigern solle. Er vermöge damit seinen Betrieb in idealer Weise zu präsentieren. Dabei bleibe der Hebebühnenarm nahezu immer – von aussen gänzlich unsichtbar – im Gebäudeinnern der Scheune. Das Ausfahren des Hebebühnenarms sei ein seltenes Vorkommnis von kurzer Dauer, die das raumrelevante Erscheinungsbild des Bauernhofs höchstens marginal verändere. Die Beschwerdegegnerin verweist hierzu darauf, dass in der Kabine des Panoramalifts höchstens 10 Personen Platz finden und der Beschwerdeführer keine Angaben über die Grösse der besuchenden Schulklassen des Strickhofs mache.

4.2.1 Tatsächlich sind die Angaben des Beschwerdeführers zu relativieren. So darf bezweifelt werden, dass die Nutzung des Panoramalifts durch die Teilnehmer eines geschlossenen Anlasses (Geburtstage, Hochzeiten, andere) primär jeweils auf dem Interesse an der landwirtschaftlichen Betriebsführung beruht und nicht einfach dem Blick auf die Umgebung und den nahe gelegenen Flughafen dient (vgl. vorn E. 4.1.1). Dies umso eher, als gerade in den Abend- und Nachtstunden, in die solche Anlässe oft hineinragen, die Sicht auf den Hof und dessen Felder eingeschränkt sein dürfte, im Gegensatz etwa zu den beleuchteten Landepisten des Flughafens.

4.2.2 Selbst wenn aber solche Anlässe häufig mit einer Betriebsführung bei Sicht verbunden wären, könnte bei Hochfahren des Panoramalifts jedenfalls nicht von einem seltenen Ereignis gesprochen werden. Der Raum der Besenbeiz bietet Platz für 20 bis 100 Personen. Auch wenn nicht sämtliche Gäste einer grösseren geschlossenen Gesellschaft den Panoramalift benutzen wollten, wird doch häufig mit einigen Fahrten pro Anlass zu rechnen sein, damit alle interessierten Gäste den Panoramalift erleben können. Im Jahr 2009 war die Besenwirtschaft mit 56 Anlässen gut ausgelastet. Auch wenn nur die Hälfte dieser Gesellschaften eine Fahrt mit dem Panoramalift gewünscht hätte, bedeutete dies jedenfalls eine Vielzahl von Fahrten, die nicht nur als "vereinzelte Vorkommnisse" betrachtet werden könnten. Dies umso eher, als Fahrten mit Schulklassen, welche den Hof besichtigen, zusätzlich anzurechnen wären, wobei je nach Klassengrösse (mehr als 10 Personen) eine Einzelfahrt ebenfalls nicht genügte. Eine allfällige Begrenzung der Anzahl Bewegungen der Hebebühne könnte realistischerweise nur so erfolgen, dass die Nutzung des Panoramalifts einzig einer beschränkten Zahl von geschlossenen Gesellschaften erlaubt würde. Je nach deren Grösse wäre aber, wie dargetan, auch dann noch mit einem erheblichen Gebrauch des Panoramalifts zu rechnen. Dabei geht es in erster Linie nicht darum, dass der Hebebühnenarm und die Glaskabine den zulässigen (zusätzlichen) Raumbedarf überschreiten würden, sondern darum, dass auf diese Weise der Betrieb einer Besenwirtschaft ohne sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe überdehnt und der Hofcharakter verändert wird (vorn E. 2.2, 2.3). Denn um den Hofcharakter im Wesentlichen unverändert zu erhalten, darf sich der Nebenbetrieb nicht derart in den Vordergrund drängen, dass objektiv auf einen eigentlichen Gewerbebetrieb und nicht auf einen Bauernhof zu schliessen ist. In diesem Sinn muss er ein Nebenbetrieb bleiben (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24b N. 9 S. 612). Mit der Installation eines Panoramalifts dürfte indessen die Besenwirtschaft einen den Charakter als Nebenbetrieb eines Bauernhofes weit übersteigenden Attraktivitätswert in Richtung Eigenständigkeit erhalten, was dem Hofcharakter widerspricht.

4.3 Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Besichtigung des Landwirtschaftsbetriebs aus der Glaskabine innerhalb des Hofbereichs stattfindet, woraus der Beschwerdeführer auf die örtliche Betriebsnähe schliesst. Der Panoramalift stellt ein betriebsfremdes Element auf einem Bauernhof dar. Zudem ist ein solcher Panoramalift örtlich weder an den Hofbereich des landwirtschaftlichen Gewerbes noch an die Besenwirtschaft gebunden. Insofern fehlte es dem Panoramalift an der positiven Standortgebundenheit, falls sich der Beschwerdeführer überhaupt darauf berufen wollte (Art. 24b Abs. 1 Satz 2 RPG setzt eine solche nicht voraus). Auch eine abgeleitete Standortgebundenheit liegt nicht vor, da es bereits am vom standortgebundenen und rechtmässig bewilligten Hauptbetrieb hergeleiteten betriebswirtschaftlichen oder technischen Bedürfnis am vorgesehenen Standort fehlt.

Bei allem Verständnis für die Innovationsfreude des Beschwerdeführers und die Anpassung von Bauernhöfen an die gesteigerte Erwartungshaltung des Publikums bleiben die Möglichkeiten von nicht-landwirtschaftlichen Nebenbetrieben in der Landwirtschaftszone – was als Durchbrechung der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet bereits ein Entgegenkommen des Gesetzgebers bedeutet – auf Verrichtungen mit einem engen sachlichen Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Gewerbe beschränkt. Einen solchen Zusammenhang zwischen der Installation des Panoramalifts und dem Betrieb der Besenwirtschaft unter Wahrung des Hofcharakters vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine Entschädigung verlangt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…