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Geschäftsnummer: VB.2010.00365  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.09.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Drohung eines Strafgefangenen gegenüber Drittpersonen. [Der strafgefangene Beschwerdeführer nannte im Rahmen einer Therapiesitzung einen Mitgefangenen, der mit einer Schusswaffe gegen eine Mitarbeiterin des Justizvollzugs vorzugehen beabsichtige. Die weiteren Ausführungen verstand der Therapeut so, dass der Beschwerdeführer dem Mithäftling geraten hatte, nicht mit Schusswaffengewalt gegen die betreffende Mitarbeiterin vorzugehen, sondern stattdessen deren Kind zu entführen. Aufgrund dieser Äusserungen ordnete das Amt für Justizvollzug gegenüber dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Einzelhaft wegen Drohung gegenüber Drittpersonen an.] Die Äusserungen des Beschwerdeführers können nicht als Drohung gegenüber Drittpersonen qualifiziert werden: Soweit Drohungen gegen eine Mitarbeiterin der Justizbehörden im Raum stehen, gehen diese nicht vom Beschwerdeführer aus, sondern von dessen Mithäftling (E. 4.3). Ebensowenig ist von einer (versuchten) Anstiftung zu einer Kindesentführung auszugehen: Der Mithäftling war bereits vor dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer zur Begehung eines Schusswaffendelikts entschlossen; soweit ihm der Beschwerdeführer vom Schusswaffengebrauch abriet und stattdessen eine Kindesentführung empfahl, liegt eine straflose "Abstiftung" vor (E. 4.4). Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt somit kein schweres, sondern höchstens ein leichtes Disziplinarvergehen dar, so dass sich die Anordnung einer 14-tägigen Einzelhaft als unverhältnismässig erweist (E. 4.5 und 4.6). Die umstrittenen Aussagen des Beschwerdeführers erfolgten im Rahmen eines grundsätzlich vertraulichen Therapiegesprächs. Da in diesem Gespräch Drohungen gegen eine Mitarbeiterin des Justizvollzugs thematisiert wurden, durfte der Therapeut die Äusserungen des Beschwerdeführers an die Behörden weiterleiten (E. 5.3). Gestützt auf diese Informationen hätten die Behörden den Beschwerdeführer jedoch nicht disziplinieren dürfen, da ihm wie gesagt höchstens ein leichtes Disziplinarvergehen vorzuwerfen war, das - für sich allein genommen - der ärztlichen Schweigepflicht unterstanden hätte (E. 5.4). Gutheissung (E. 6).
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ANSTIFTUNG
ARZTGEHEIMNIS
BEDROHUNG
BEHANDLUNGSVERTRAG
DISZIPLINARMASSNAHME
DISZIPLINARVERGEHEN
DRITTPERSON
DROHUNG
EINZELHAFT
ENTFÜHRUNG
GEFÄHRDUNG
SCHUSSWAFFENGEBRAUCH
STRAFERHÖHUNG
THERAPEUT/-IN
THERAPIE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEITERLEITUNG
Rechtsnormen:
§ 153 JVV
§ 153 Abs. II JVV
§ 153 Abs. III lit. a JVV
§ 153 Abs. III lit. j JVV
§ 153 Abs. III lit. k JVV
§ 154 JVV
Art. 91 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00365

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. September 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der Strafanstalt Pöschwies aufgrund von Verurteilungen wegen mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfachen Diebstahls, Drohung, Nötigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln. Zwei Drittel der Strafe hatte er am 26. November 2009 verbüsst; das effektive Strafende fällt auf den 4. Juli 2011.

Am 18. Dezember 2009 machte A anlässlich einer Therapiesitzung gegenüber seinem Therapeuten Äusserungen, die dieser dem Sonderdienst des Amts für Justizvollzug mitteilte. Aufgrund dieses Vorfalls sowie früherer disziplinarischer Sanktionen erachtete ihn das Amt für Justizvollzug der wiederholten Drohung gegenüber Drittpersonen für schuldig und verfügte am 16. Februar 2010 eine 14-tägige Einzelhaft mit TV-, PC- und PS-Verbot (ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung).

II.  

Dagegen erhob A Rekurs, den die Direktion der Justiz und des Innern am 4. Juni 2010 abwies.

III.  

Am 9. Juli 2010 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Direktion vom 4. Juni 2010 sowie jener des Amts vom 16. Februar 2010, unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 16. Juli 2010 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Beschwerdeabweisung. Das gleiche Begehren stellte das Amt für Justizvollzug in der Beschwerdeantwort vom 5. August 2010. 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu behandeln. Weil sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) können gegen Gefangene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarmassnahmen verhängt werden. Disziplinarsanktionen sind a) der Verweis, b) der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte, c) die Busse sowie d) der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 StGB). Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht; dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren (Art. 91 Abs. 3 StGB).

2.2 Nach § 89 JVV müssen verurteilte Personen die Vollzugsvorschriften einhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen Folge leisten. Sie müssen alles unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet. Gemäss § 153 Abs. 1 JVV werden Verstösse gegen diese Verordnung, die Hausordnung und andere Regelungen der Vollzugseinrichtungen sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan als Disziplinarvergehen geahndet. In leichten Fällen kann von Disziplinarmassnahmen abgesehen werden, wenn das Disziplinarvergehen auf andere Weise erledigt werden kann (§ 153 Abs. 2 JVV). Als schwere Disziplinarvergehen gelten gemäss § 153 Abs. 3 JVV Tätlichkeiten oder Drohungen gegen das Personal, Mitgefangene oder Drittpersonen (lit. a), Ausbruch, Entweichung oder Versuch dazu (lit. b), Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder Urlaub (lit. c), Rückkehr von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder vom Urlaub in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss (lit. d), vorsätzliche Sachbeschädigung grösseren Ausmasses (lit. e), Einführen, Herstellung, Besitz und Weitergabe von Waffen sowie von waffenähnlichen oder zur Verwendung als gefährliche Waffen tauglichen Gegenständen (lit. f), Einführen, Besitz, Herstellung und Konsum von oder Handel mit Drogen und Alkohol (lit. g), Ein- und Ausführen sowie Weitergabe von Gegenständen, Schrift­stücken und Bargeld unter Umgehung der Kontrolle (lit. h), unerlaubte Kontakte zu Personen ausserhalb der Vollzugseinrich­tung (lit. i), schwere Störungen von Ordnung und Sicherheit (lit. j) sowie nur auf Antrag verfolgbare gemeinrechtliche Delikte, soweit auf Strafantrag verzichtet wird (lit. k). § 154 JVV enthält eine Auflistung möglicher Disziplinarmassnahmen, unter anderem Verweis (lit. a), Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb und von Veranstaltungen sowie von Schule (ausgenommen Berufsschule), Freizeitkursen und Sport bis zu drei (im Wiederholungsfall sechs) Monaten (lit. c), Einschränkung oder Entzug schriftlicher oder elektronischer Medien sowie des Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis zu zwei (im Wiederholungsfall sechs) Monaten (lit. d), Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tage (lit. h) sowie Arrest bis zu 20 Tage (lit. i). Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden, doch dürfen nicht gleichzeitig Arrest und Busse ausgesprochen werden (§ 157 Abs. 1 Satz 1 JVV). Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 74, 80; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 441).

3.  

Im Zentrum der vorliegenden Streitigkeit stehen Äusserungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Therapiesitzung vom 18. Dezember 2009. Aus den Akten und Parteivorbringen ergibt sich folgendes Bild:

3.1 Der Therapeut hielt in seiner Klientendokumentation zur Therapiesitzung mit dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2009 sowie in der Stellungnahme vom 12. April 2010 Folgendes fest: Er habe den Beschwerdeführer zu Sitzungsbeginn über den Entscheid des Sonderdienstes informiert, dass er keine Vollzugslockerungen erhalten werde und die Strafe bis zum Ende verbüssen müsse. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ihm veranschaulichen wollen, dass er zu Unrecht im Fokus der Justiz stehe. Zu diesem Zweck habe er das Beispiel eines weit gefährlicheren Mitinsassen geschildert, der ihn gefragt habe, ob er ausserhalb des Strafvollzugs jemanden kenne, der für ihn eine Schusswaffe organisieren könne, da er mit seiner Sonderdienstmitarbeiterin nicht klarkomme. Der Beschwerdeführer habe das Gespräch auf anschauliche Weise dargestellt. Er habe sich amüsiert gezeigt über den Umstand, dass es sich bei der betreffenden Person um eine früher für ihn zuständige Sonderdienstmitarbeiterin gehandelt habe, wobei er allerdings keinen Namen erwähnt habe. Seinem Mitinsassen habe er klipp und klar davon abgeraten, mit einer Schusswaffe vorzugehen, da das Problem so nicht gelöst werden könne. In diesem Augenblick habe der Beschwerdeführer unmittelbar seine Mimik verändert und grinsend festgestellt, dass er an der Stelle des Mitinsassen eine viel bessere Idee gehabt hätte. In der Folge habe er dargelegt, wie er dem Mitinsassen erklärt habe, dass es nicht darum gehe, eine Person direkt anzugreifen, sondern ihr Umfeld zu tangieren. Falls die Person Familie und Kinder habe, würde er ein Kind entführen, mit diesem nach Zug fahren, das Kind vor der Polizei ausladen und ihm sagen: „Geh hinein, sage dass du entführt worden bist und dass dies mit dem Job deines Mamis zu tun hat“. In der darauf folgenden Therapiesitzung vom 8. Januar 2010 habe er den Beschwerdeführer auf seine Äusserungen vom 18. Dezember 2009 erneut angesprochen und ihn mit dem Umstand konfrontiert, dass seine ehemalige Sonderdienstsachbearbeiterin – Frau C – Kinder habe. Er habe den Vorfall daraufhin dem Leiter des Sonderdienstes gemeldet, weil er eine Gefährdung von Drittpersonen als möglich erachtet habe und damit der Leiter des Sonderdienstes abklären und überprüfen könne, ob eine Bedrohungssituation für eine Mitarbeiterin des Sonderdienstes und ihre Familie bestehe.

3.2 Der Leiter des Sonderdienstes hielt am 13. Januar 2010 in einer Aktennotiz fest, dass der Therapeut ihn über die Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Therapiesitzung vom 18. Dezember 2009 informiert habe. Am 12. Februar 2010 kam es zu einer Anhörung des Beschwerdeführers durch den Sonderdienstleiter, den Therapeuten sowie einen Mitarbeiter des Sozialdienstes. Am 16. Februar 2010 erliess der Beschwerdegegner die vorliegend umstrittene Disziplinarverfügung. Er kam darin zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Äusserungen vom 18. Dezember 2009 sowie früherer Vorfälle der wiederholten Drohung gegen Drittpersonen schuldig gemacht, weshalb als Disziplinarmassnahme eine 14-tägige Einzelhaft mit TV-, PC- und PS-Verbot verhängt werde.

3.3 Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Rekursabweisung, aus dem Protokoll des Therapeuten vom 18. Dezember 2009 gehe mit genügender Klarheit hervor, dass der Beschwerdeführer einem Mitinsassen, der ihn wegen einer Schusswaffe angefragt hatte, erklärt habe, dass es nicht darum gehe, eine Person direkt anzugreifen, sondern ihr Umfeld zu tangieren. Dabei habe er ihm als Möglichkeit die Entführung eines Kindes geschildert. Er habe diese Empfehlung nicht nur gegenüber dem Therapeuten als hypothetisches Beispiel geäussert, sondern auch gegenüber dem Mitinsassen. Dies sei für den Therapeuten der Anlass gewesen, dem Leiter des Sonderdienstes Bericht zu erstatten und diesem dadurch zu ermöglichen, eine allfällige Bedrohungssituation für eine seiner Mitarbeiterinnen und ihre Familie abklären und überprüfen zu lassen. Das Protokoll des Therapeuten erscheine auch deshalb unmissverständlich, weil dieser darin die Mimik des Beschwerdeführers festgehalten habe, sodass das Gespräch im Nachhinein wenig Interpretationsspielraum lasse. Es könne von der Glaubwürdigkeit des Therapeuten ausgegangen werden, zumal dieser keinen Anlass gehabt habe, einen unzutreffenden Sachverhalt festzuhalten. Unabhängig von der Realisierbarkeit einer Tathandlung gehe es nicht an, dass Mitinsassen untereinander Empfehlungen bezüglich eines Tatvorgehens abgäben. Es sei von einer Bedrohung im Sinne von § 153 Abs. 3 lit. a JVV auszugehen, da der Beschwerdeführer gegenüber einem Mithäftling eine Kindsentführung und somit ein Verbrechen im Sinne von Art. 183 StGB empfohlen habe, um eine Mitarbeiterin der Vollzugsbehörde einzuschüchtern. Solche Empfehlungen könnten unter Insassen einer Strafanstalt nicht geduldet werden und rechtfertigten disziplinarische Ahndungen selbst dann, wenn die Zielperson nicht oder noch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Im vorliegenden Fall seien 14 Tage Einzelhaft angeordnet worden; da kein Arrest verfügt worden sei, könne dies nur Zellen- bzw. Zimmereinschluss und Gruppenausschluss im Sinne von § 154 lit. c und h JVV bedeuten. Die aufgrund eines schweren Disziplinarvergehens angeordnete Sanktion erscheine als angemessen, weil der Beschwerdeführer bereits zahlreiche Disziplinarmassnahmen aufweise und unter anderem wegen mehrfacher Freiheitsberaubung und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden sei, sodass sein Verhalten deliktrelevant sei.

3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe weder mittelbar noch unmittelbar eine Drohung gegenüber irgendeiner Person des Sonderdienstes geäussert, sodass keine Disziplinierungsmassnahme hätte verfügt werden dürfen. Nie habe er einem Mitgefangenen einen Tipp für ein Verbrechen gegeben. Er habe seinem Therapeuten lediglich ein hypothetisches Entführungsszenario geschildert, das er aber gegenüber seinen Mithäftlingen nie thematisiert habe. Somit liege keine Drohung gegenüber Drittpersonen im Sinn von § 153 Abs. 3 lit. a JVV vor. Selbst wenn er aber effektiv gegenüber einem Mithäftling Äusserungen betreffend einer Kindsentführung gemacht hätte, dürfte nicht von einer Drohung ausgegangen werden. Entsprechende Äusserungen müssten nämlich ein Mindestmass an Intensität aufweisen, um deliktrelevant zu sein. Der Gedankenaustausch von Gefangenen über mögliche Delikte dürfe nicht mit einer Arreststrafe sanktioniert werden. Von § 153 Abs. 3 lit. a JVV erfasst würden ohnehin nur Drohungen, die sich gegen eine bestimmte Person oder einen bestimmbaren Personenkreis richteten. Im vorliegenden Fall sei die beanstandete Aussage des Beschwerdeführers indessen im Rahmen einer Therapiesitzung erfolgt und habe somit bei Mitarbeitern des Sonderdienstes keine Angst schüren können. Die gegenüber dem Therapeuten getätigte Aussage sei insbesondere nicht gegen die Sonderdienstmitarbeiterin C gerichtet gewesen, von der der Beschwerdeführer gar nicht habe wissen können, dass sie Mutter eines Kindes sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die streitige Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen einer Therapiesitzung erfolgt sei, die unter der ärztlichen Schweigepflicht stehe. Der Patient einer Therapiesitzung dürfe davon ausgehen, dass er sich gegenüber seinem Therapeuten vollständig öffnen und frei sprechen dürfe, auch wenn es sich um dunkle Fantasien handle. Es gehe eben gerade nicht um ein Polizeiverhör, sondern um ein Gespräch, in dem der Patient nicht jedes Wort genau abzuwägen habe. Deshalb dürfe die Aussage, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Therapiesitzung geäussert habe, nun nicht gegen ihn verwendet werden. Ansonsten müssten sich Strafgefangene gegenüber ihren Therapeuten verstellen, um sich nicht der Gefahr einer disziplinarischen Massnahme auszusetzen, was jedoch den Zweck des Therapiegesprächs vereiteln würde.

3.5 Der Beschwerdegegner macht geltend, die Äusserungen des Beschwerdeführers stellten eine Drohung gegen eine Sonderdienstmitarbeiterin dar; diese habe – infolge einer Mitteilung des Leiters Sonderdienst – von der Drohung Kenntnis erhalten. Aufgrund eines zwischen dem Therapeuten und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Behandlungsvertrags habe der Therapeut den Sonderdienstleiter über die Äusserungen des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2009 informieren dürfen. Die Weiterleitung der bedrohlich und angsteinflössend wirkenden Aussagen sei sogar geboten gewesen, da die baldige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug zur Diskussion stehe. Nicht massgebend sei unter diesen Umständen, dass der Beschwerdeführer die Idee nicht als konkreten Plan umschrieben habe, den er bei nächster Gelegenheit umsetzen werde.

4.  

Im Folgenden ist zunächst die Frage zu beurteilen, ob die Äusserungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Therapiesitzung vom 18. Dezember 2009 tätigte, eine Drohung gegenüber Drittpersonen im Sinne von § 153 Abs. 3 lit. a JVV darstellen oder nicht.

4.1 Das Verwaltungsgericht hat sich zum Tatbestand der „Drohung gegenüber Drittpersonen“ gemäss § 153 Abs. 3 lit. a JVV (bzw. gemäss Ziff. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 betreffend das Disziplinarrecht) bisher erst im Rahmen eines nicht publizierten Urteils geäussert. In diesem Fall hatte ein Inhaftierter gegenüber einem Aufseher gedroht, sein bisher positives Vollzugsverhalten werde sich ändern, falls er nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe nicht vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen werde. Diesfalls würde er dem Fallverantwortlichen zeigen, wie er wirklich sein könne bzw. dass er auch andere Mittel einsetzen könne. Das Verwaltungsgericht bejahte in diesem Fall das Vorliegen einer Drohung gegenüber Drittpersonen (VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00119, E. 6).

4.2 Wortlaut und Sinn von § 153 Abs. 3 lit. a JVV legen es nahe, von einer „Bedrohung von Drittpersonen“ nur dann auszugehen, wenn ein Strafgefangener – wie im soeben erwähnten Fall (E. 4.1) – eine von ihm selber ausgehende oder von ihm selber veranlasste Gefährdung von Rechtsgütern androht. Demgegenüber würde es wenig Sinn machen, einem Strafgefangenen eine Bedrohung vorzuwerfen, wenn er in einem Gespräch eine von einem anderen Strafgefangenen ausgehende Gefährdung, die ausserhalb seines Einflussbereichs steht, zum Thema macht. Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme wegen Bedrohung von Drittpersonen kann somit nur dann infrage kommen, wenn ein Strafgefangener in Aussicht stellt, jemandem Nachteile zufügen zu wollen oder zufügen lassen zu wollen. Nicht massgebend ist dabei, ob die von der Bedrohung betroffene Drittperson in der Folge von der Gefährdung erfährt oder nicht.

4.3 Selbst wenn man im vorliegenden Fall mit den Vorinstanzen davon ausginge, dass die umstrittenen Äusserungen des Beschwerdeführers nicht nur gegenüber dem Therapeuten, sondern auch gegenüber einem Mithäftling erfolgten, wäre nicht von der Bedrohung einer Drittperson im Sinne von § 153 Abs. 3 lit. a JVV auszugehen: Aus der Aussage des Beschwerdeführers, er würde an Stelle des Mithäftlings keine Waffengewalt anwenden, sondern stattdessen eine Kindsentführung in Erwägung ziehen, kann nicht herausgelesen werden, dass er selber beabsichtigte, das Kind einer Sonderdienstmitarbeiterin zu entführen bzw. dessen Entführung zu veranlassen. Eine allfällige Bedrohung geht nicht vom Beschwerdeführer, sondern von seinem Mithäftling aus, der – laut Angaben des Beschwerdeführers – die Absicht geäussert hatte, mit einer Schusswaffe gegen eine Sonderdienstmitarbeiterin vorgehen zu wollen. In Bezug auf den Beschwerdeführer selber ist zwar zu bedenken, dass dieser bereits einmal – im September 2008 – wegen einer von ihm ausgehenden Drohung gegen die betreffende Sonderdienstmitarbeiterin diszipliniert werden musste  und dass er sich im Rahmen der Anhörung vom 12. Februar 2010 äusserst negativ über diese Mitarbeiterin äusserte. Doch diese Hinweise können disziplinarrechtlich nicht als genügender Beweis dafür gelten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen betreffend Kindsentführung darauf abzielte, der Familie der Sonderdienstmitarbeiterin Nachteile anzudrohen aufgrund von Gefahren, die von einem Mithäftling ausgehen, oder diesen Mithäftling geradezu als „Werkzeug“ für eigene Zwecke einzusetzen. Unter diesen Umständen ist nicht von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Bedrohung einer Drittperson im Sinne von § 153 Abs. 3 lit. a JVV auszugehen.

4.4 Fraglich ist allerdings, ob im Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Mithäftling – falls das strittige Gespräch effektiv stattgefunden haben sollte – eine Anstiftung oder versuchte Anstiftung zur Begehung einer Kindsentführung erblickt werden könnte, die womöglich eine Disziplinarmassnahme gestützt auf § 153 Abs. 3 lit. k JVV zu rechtfertigen vermöchte (vgl. Art. 24 in Verbindung mit Art. 183 StGB). Gemäss Sachverhaltsdarstellung des Therapeuten hatte der Beschwerdeführer dem Mithäftling davon abgeraten, mit einer Schusswaffe gegen die erwähnte Sonderdienstmitarbeiterin vorzugehen, und stattdessen geschildert, wie er an seiner Stelle gegen die betreffende Person vorgehen würde, falls diese Familie und Kinder hätte (vgl. oben, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung können zwar grundsätzlich auch Vorschläge, konkludente Aufforderungen und motivierende Einladungen Anstiftungsmittel sein; doch der Anstifter muss beim Angestifteten kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses haben (vgl. Marc Forster, Basler Kommentar StGB, 2. A. 2007, Art. 24 N. 12 und 16). Der Mithäftling des Beschwerdeführers hatte seinen Entschluss, ein mögliches Verbrechen zu begehen, zum Zeitpunkt des allfälligen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer jedoch bereits gefasst. Dem Beschwerdeführer könnte demnach höchstens zum Vorwurf gemacht werden, dass er den Mitinsassen zur Begehung einer weniger schweren Straftat (Kindsentführung) bewegt habe, als dieser ursprünglich geplant hatte (Vorgehen mit einer Waffe). Eine solche sogenannte „Abstiftung“ stellt gemäss der Lehre allerdings kein strafbares Verhalten dar (Stefan Trechsel/Peter Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. A., Zürich etc. 2004, S. 223). Demnach können die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als Anstiftung oder versuchte Anstiftung eines Mithäftlings zu einer Kindsentführung qualifiziert werden.

4.5 Da die strittige Äusserung des Beschwerdeführers im Rahmen des Therapiegesprächs vom 18. Dezember 2009 bzw. im Rahmen eines allfälligen Gesprächs mit einem Mithäftling im Übrigen auch nicht als schwere Störung von Ordnung und Sicherheit im Sinne von § 153 Abs. 3 lit. j JVV qualifiziert werden kann, ist sie nicht als schweres Disziplinarvergehen im Sinn von § 153 Abs. 3 JVV einzustufen, sodass sich die Anordnung einer 14-tägigen Einzelhaft ohne Weiteres als unverhältnismässig erweist. Die angeordneten Disziplinarmassnahmen können auch nicht mit den zahlreichen früheren Disziplinarvergehen des Beschwerdeführers gerechtfertigt werden, zumal diese – soweit ersichtlich – bereits sanktioniert wurden und deshalb höchstens straferhöhend hätten berücksichtigt werden dürfen (vgl. § 165 Abs. 1 JVV).

4.6 Nicht ausgeschlossen ist indessen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als leichtes Disziplinarvergehen eingestuft werden könnte, das die Anordnung von (milderen) Disziplinarmassnahmen rechtfertigte (vgl. § 153 Abs. 2 JVV). Aufgrund des grossen Ermessens, das den Justizvollzugsbehörden zusteht (vgl. oben, E. 2.3), ist es allerdings nicht Sache des Verwaltungsgerichts, sondern des Beschwerdegegners, diese Frage zu beurteilen. Auf eine Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner kann im vorliegenden Fall jedoch verzichtet werden, da sich im Folgenden zeigen wird, dass die Anordnung einer Disziplinarmassnahme aus anderen Gründen unzulässig war.

5.  

5.1 Im Folgenden ist die Frage zu prüfen, ob der Therapeut die Aussagen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Therapiesitzung vom 18. Dezember 2009 tätigte, an die Justizbehörden weiterleiten durfte und ob die Behörden gestützt darauf eine Disziplinarmassnahme anordnen durften.

5.2 Gemäss dem Behandlungsvertrag, den der Beschwerdeführer und sein Therapeut am 4. Juni 2008 unterzeichneten, kann der Therapeut Informationen weitergeben, wenn sich deutliche Gefahrenmomente zur Begehung von Straftaten abzeichnen, die unter die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit fallen (Ziff. 10). Grundsätzlich uneingeschränkt können Auskünfte gegenüber den Justizvollzugsstellen gegeben werden, wenn Gefährdungssituationen entstehen, z.B. bei Entweichungen oder meldepflichtigen Zwischenfällen bei gemeingefährlichen Anlassstraftaten, die schnelles Handeln erfordern, bzw. wenn Drittpersonen gefährdet sind (Ziff. 13.1).

Der Behandlungsvertrag hält sodann auch fest, dass der Klient weiss, dass gegenseitige Ehrlichkeit und Offenheit für die Behandlung wichtig sind, und dass Geheimniskrämerei, Verheimlichen, Vertuschen und Beschönigen der Boden sind, auf dem Rückfälle gedeihen können (Ziff. 2). Nach Ziff. 11 des Vertrags ist es im Sinn der Offenheit in der Behandlung wichtig, auch über Delikte reden zu können, die nicht angezeigt oder aufgedeckt wurden; in einem solchen Fall werden durch die Therapeuten keine Informationen an den Justizvollzug weitergegeben, durch die Ermittlungen möglich werden.

5.3 Im vorliegenden Fall gelangte der Therapeut aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Therapiesitzung vom 18. Dezember 2009 an den Leiter des Sonderdienstes, weil er eine Gefährdung von Drittpersonen als möglich erachtete, und um abzuklären, ob eine Bedrohungssituation für eine Mitarbeiterin des Sonderdienstes und deren Familie bestehe. Das Verhalten des Therapeuten erscheint nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer ihm von einem Mithäftling erzählt hatte, der ihn um die Beschaffung einer Waffe gebeten hatte, um gegen eine Sonderdienstmitarbeiterin vorzugehen. Das vom Mithäftling in Aussicht gestellte Vorgehen mit einer Waffe gegen eine Sonderdienstmitarbeiterin lässt ohne Weiteres befürchten, dass der betreffende Mithäftling ein strafrechtliches Delikt zu begehen beabsichtigte, das im Anhang zur Richtlinie vom 27. Oktober 2006 über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen aufgelistet ist. Dies vermag gemäss Ziff. 10 des Behandlungsvertrags eine Informationsweitergabe an die Behörden zu rechtfertigen. Dabei musste der Therapeut gegenüber den Behörden notgedrungen den Namen des Beschwerdeführers erwähnen, da dieser sich geweigert hatte, die Identität des deliktwilligen Mithäftlings preiszugeben. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Therapeut die Behörden darüber informierte, dass der Beschwerdeführer dem Mithäftling vom Schusswaffengebrauch abgeraten und stattdessen erwähnt hatte, dass er an seiner Stelle eine Kindsentführung in Erwägung ziehen würde. Der Therapeut durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass diese Information für die Behörden von Bedeutung war zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, zur Ermittlung des betroffenen Mithäftlings sowie zur allfälligen Anordnung von Schutzvorkehrungen in Bezug auf die Familie der Sonderdienstmitarbeiterin. Dass zwischen der strittigen Äusserung des Beschwerdeführers (18. Dezember 2009) und seiner Anhörung durch die Strafvollzugsbehörden (15. Februar 2010) fast zwei Monate vergingen, deutet zwar darauf hin, dass der Therapeut bzw. die Behörden nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsgütergefährdung ausgingen; der zeitliche Ablauf der Ereignisse stellt aber für die Zulässigkeit der Informationsweitergabe grundsätzlich kein Hindernis dar. Demnach steht fest, dass der Therapeut dazu befugt war, die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Therapiesitzung vom 18. Dezember 2009 getätigten Aussagen an die Behörden weiterzuleiten.

5.4 Zu prüfen bleibt, ob die Behörden gestützt auf die durch den Therapeuten weitergeleiteten Informationen Disziplinarmassnahmen anordnen durften. Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme kann etwa dann zulässig sein, wenn ein Strafgefangener im Rahmen eines Therapiegesprächs Aussagen tätigt, die ein schweres Disziplinarvergehen darstellen und die aufgrund einer damit einhergehenden Gefährdungssituation eine Informationsweiterleitung an die Behörden rechtfertigen. Stellt hingegen eine gegenüber dem Therapeuten getätigte Aussage – wie im vorliegenden Fall – höchstens ein leichtes Disziplinarvergehen dar (vgl. oben, E. 4.5 und 4.6), so muss der Strafgefangene angesichts des zwischen dem Arzt und ihm grundsätzlich bestehenden und auch im Behandlungsvertrag zum Ausdruck kommenden Vertrauensverhältnisses nicht mit einer Disziplinierung rechnen; dies gilt auch dann, wenn der Therapeut die getätigten Aussagen aufgrund einer damit zusammenhängenden Gefährdungssituation an die Behörden weiterleitet. Es wäre unbillig, eine Disziplinarmassnahme anzuordnen aufgrund eines im Rahmen eines Therapiegesprächs erfolgten leichten Disziplinarvergehens, das für sich allein genommen der ärztlichen Schweigepflicht unterstünde, und die Anordnung einer Disziplinarmassnahme in einem solchen Fall letztlich davon abhängig zu machen, ob der Therapeut das leichte Disziplinarvergehen aufgrund einer im Raum stehenden Drittgefährdung an die Behörden weiterleitet oder nicht. Die blosse Weiterleitung macht für sich allein aus einem leichten noch kein schweres Disziplinarvergehen, wie sich gerade vorliegend zeigte. Demnach hätte der Beschwerdegegner aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2009 keine Disziplinarmassnahme anordnen dürfen.

6.  

Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 16. Februar 2010 sowie der Vorinstanz vom 4. Juni 2010 sind aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Rekurs- und Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ist ferner dazu zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Februar 2010 sowie der Vorinstanz vom 4. Juni 2010 werden aufgehoben.

2.    Die Rekursverfahrenskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…