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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2010.00365
Entscheid
des Einzelrichters
vom 22. September 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
I.
A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der
Strafanstalt Pöschwies aufgrund von Verurteilungen wegen mehrfacher Freiheitsberaubung,
mehrfachen Diebstahls, Drohung, Nötigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das
Waffengesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie grober
Verletzung der Verkehrsregeln. Zwei Drittel der Strafe hatte er am 26. November
2009 verbüsst; das effektive Strafende fällt auf den 4. Juli 2011.
Am 18. Dezember 2009 machte A anlässlich einer
Therapiesitzung gegenüber seinem Therapeuten Äusserungen, die dieser dem
Sonderdienst des Amts für Justizvollzug mitteilte. Aufgrund dieses Vorfalls
sowie früherer disziplinarischer Sanktionen erachtete ihn das Amt für
Justizvollzug der wiederholten Drohung gegenüber Drittpersonen für schuldig und
verfügte am 16. Februar 2010 eine 14-tägige Einzelhaft mit TV-, PC- und
PS-Verbot (ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung).
II.
Dagegen erhob A Rekurs, den die Direktion der Justiz und
des Innern am 4. Juni 2010 abwies.
III.
Am 9. Juli 2010 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung
der Direktion vom 4. Juni 2010 sowie jener des Amts vom 16. Februar
2010, unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Vernehmlassungseingabe vom 16. Juli 2010
beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Beschwerdeabweisung. Das
gleiche Begehren stellte das Amt für Justizvollzug in der Beschwerdeantwort vom
5. August 2010.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine
solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu behandeln. Weil
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 91
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) können gegen Gefangene, welche in
schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan
verstossen, Disziplinarmassnahmen verhängt werden. Disziplinarsanktionen sind
a) der Verweis, b) der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der
Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte,
c) die Busse sowie d) der Arrest als eine zusätzliche
Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 StGB). Die Kantone erlassen für
den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht; dieses umschreibt die
Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt
das Verfahren (Art. 91 Abs. 3 StGB).
2.2 Nach § 89
JVV müssen verurteilte Personen die Vollzugsvorschriften einhalten und den
Anordnungen der Vollzugseinrichtungen Folge leisten. Sie müssen alles
unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Verwirklichung
des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Gemäss § 153 Abs. 1 JVV werden Verstösse gegen diese
Verordnung, die Hausordnung und andere Regelungen der Vollzugseinrichtungen
sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan als Disziplinarvergehen geahndet. In
leichten Fällen kann von Disziplinarmassnahmen abgesehen werden, wenn das
Disziplinarvergehen auf andere Weise erledigt werden kann (§ 153 Abs. 2
JVV). Als schwere Disziplinarvergehen gelten gemäss § 153 Abs. 3 JVV
Tätlichkeiten oder Drohungen gegen das Personal, Mitgefangene oder Drittpersonen
(lit. a), Ausbruch, Entweichung oder Versuch dazu (lit. b), Nichtrückkehr
von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder Urlaub (lit. c), Rückkehr
von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder vom Urlaub in
alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss (lit. d), vorsätzliche
Sachbeschädigung grösseren Ausmasses (lit. e), Einführen, Herstellung,
Besitz und Weitergabe von Waffen sowie von waffenähnlichen oder zur Verwendung
als gefährliche Waffen tauglichen Gegenständen (lit. f), Einführen,
Besitz, Herstellung und Konsum von oder Handel mit Drogen und Alkohol (lit. g),
Ein- und Ausführen sowie Weitergabe von Gegenständen, Schriftstücken und Bargeld
unter Umgehung der Kontrolle (lit. h), unerlaubte Kontakte zu Personen
ausserhalb der Vollzugseinrichtung (lit. i), schwere Störungen von
Ordnung und Sicherheit (lit. j) sowie nur auf Antrag verfolgbare
gemeinrechtliche Delikte, soweit auf Strafantrag verzichtet wird (lit. k).
§ 154 JVV enthält eine Auflistung möglicher Disziplinarmassnahmen, unter
anderem Verweis (lit. a), Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb und von
Veranstaltungen sowie von Schule (ausgenommen Berufsschule), Freizeitkursen und
Sport bis zu drei (im Wiederholungsfall sechs) Monaten (lit. c),
Einschränkung oder Entzug schriftlicher oder elektronischer Medien sowie des
Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis zu zwei (im Wiederholungsfall
sechs) Monaten (lit. d), Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tage (lit. h)
sowie Arrest bis zu 20 Tage (lit. i). Mehrere Disziplinarmassnahmen können
miteinander verbunden werden, doch dürfen nicht gleichzeitig Arrest und Busse
ausgesprochen werden (§ 157 Abs. 1 Satz 1 JVV). Bei der Beurteilung
von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs
sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3 Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen
zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss
auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der
Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat sie sich an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,
namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 50 N. 74, 80; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc.
2006, Rz. 441).
3.
Im Zentrum der vorliegenden Streitigkeit stehen Äusserungen
des Beschwerdeführers im Rahmen der Therapiesitzung vom 18. Dezember 2009.
Aus den Akten und Parteivorbringen ergibt sich folgendes Bild:
3.1 Der
Therapeut hielt in seiner Klientendokumentation zur Therapiesitzung mit dem Beschwerdeführer
am 18. Dezember 2009 sowie in der Stellungnahme vom 12. April 2010 Folgendes
fest: Er habe den Beschwerdeführer zu Sitzungsbeginn über den Entscheid des
Sonderdienstes informiert, dass er keine Vollzugslockerungen erhalten werde und
die Strafe bis zum Ende verbüssen müsse. Daraufhin habe der Beschwerdeführer
ihm veranschaulichen wollen, dass er zu Unrecht im Fokus der Justiz stehe. Zu
diesem Zweck habe er das Beispiel eines weit gefährlicheren Mitinsassen
geschildert, der ihn gefragt habe, ob er ausserhalb des Strafvollzugs jemanden
kenne, der für ihn eine Schusswaffe organisieren könne, da er mit seiner Sonderdienstmitarbeiterin
nicht klarkomme. Der Beschwerdeführer habe das Gespräch auf anschauliche Weise
dargestellt. Er habe sich amüsiert gezeigt über den Umstand, dass es sich bei
der betreffenden Person um eine früher für ihn zuständige Sonderdienstmitarbeiterin
gehandelt habe, wobei er allerdings keinen Namen erwähnt habe. Seinem
Mitinsassen habe er klipp und klar davon abgeraten, mit einer Schusswaffe
vorzugehen, da das Problem so nicht gelöst werden könne. In diesem Augenblick
habe der Beschwerdeführer unmittelbar seine Mimik verändert und grinsend
festgestellt, dass er an der Stelle des Mitinsassen eine viel bessere Idee
gehabt hätte. In der Folge habe er dargelegt, wie er dem Mitinsassen erklärt
habe, dass es nicht darum gehe, eine Person direkt anzugreifen, sondern ihr
Umfeld zu tangieren. Falls die Person Familie und Kinder habe, würde er ein
Kind entführen, mit diesem nach Zug fahren, das Kind vor der Polizei ausladen
und ihm sagen: „Geh hinein, sage dass du entführt worden bist und dass dies mit
dem Job deines Mamis zu tun hat“. In der darauf folgenden Therapiesitzung vom 8. Januar
2010 habe er den Beschwerdeführer auf seine Äusserungen vom 18. Dezember
2009 erneut angesprochen und ihn mit dem Umstand konfrontiert, dass seine
ehemalige Sonderdienstsachbearbeiterin – Frau C – Kinder habe. Er habe den
Vorfall daraufhin dem Leiter des Sonderdienstes gemeldet, weil er eine
Gefährdung von Drittpersonen als möglich erachtet habe und damit der Leiter des
Sonderdienstes abklären und überprüfen könne, ob eine Bedrohungssituation für
eine Mitarbeiterin des Sonderdienstes und ihre Familie bestehe.
3.2 Der Leiter
des Sonderdienstes hielt am 13. Januar 2010 in einer Aktennotiz fest, dass
der Therapeut ihn über die Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Therapiesitzung vom 18. Dezember 2009 informiert habe. Am 12. Februar
2010 kam es zu einer Anhörung des Beschwerdeführers durch den Sonderdienstleiter,
den Therapeuten sowie einen Mitarbeiter des Sozialdienstes. Am 16. Februar
2010 erliess der Beschwerdegegner die vorliegend umstrittene Disziplinarverfügung.
Er kam darin zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der
Äusserungen vom 18. Dezember 2009 sowie früherer Vorfälle der wiederholten
Drohung gegen Drittpersonen schuldig gemacht, weshalb als Disziplinarmassnahme
eine 14-tägige Einzelhaft mit TV-, PC- und PS-Verbot verhängt werde.
3.3 Die
Vorinstanz erwog im Rahmen der Rekursabweisung, aus dem Protokoll des Therapeuten
vom 18. Dezember 2009 gehe mit genügender Klarheit hervor, dass der
Beschwerdeführer einem Mitinsassen, der ihn wegen einer Schusswaffe angefragt
hatte, erklärt habe, dass es nicht darum gehe, eine Person direkt anzugreifen,
sondern ihr Umfeld zu tangieren. Dabei habe er ihm als Möglichkeit die
Entführung eines Kindes geschildert. Er habe diese Empfehlung nicht nur
gegenüber dem Therapeuten als hypothetisches Beispiel geäussert, sondern auch
gegenüber dem Mitinsassen. Dies sei für den Therapeuten der Anlass gewesen, dem
Leiter des Sonderdienstes Bericht zu erstatten und diesem dadurch zu ermöglichen,
eine allfällige Bedrohungssituation für eine seiner Mitarbeiterinnen und ihre
Familie abklären und überprüfen zu lassen. Das Protokoll des Therapeuten
erscheine auch deshalb unmissverständlich, weil dieser darin die Mimik des
Beschwerdeführers festgehalten habe, sodass das Gespräch im Nachhinein wenig
Interpretationsspielraum lasse. Es könne von der Glaubwürdigkeit des Therapeuten
ausgegangen werden, zumal dieser keinen Anlass gehabt habe, einen
unzutreffenden Sachverhalt festzuhalten. Unabhängig von der Realisierbarkeit
einer Tathandlung gehe es nicht an, dass Mitinsassen untereinander Empfehlungen
bezüglich eines Tatvorgehens abgäben. Es sei von einer Bedrohung im Sinne von § 153
Abs. 3 lit. a JVV auszugehen, da der Beschwerdeführer gegenüber einem
Mithäftling eine Kindsentführung und somit ein Verbrechen im Sinne von Art. 183
StGB empfohlen habe, um eine Mitarbeiterin der Vollzugsbehörde einzuschüchtern.
Solche Empfehlungen könnten unter Insassen einer Strafanstalt nicht geduldet
werden und rechtfertigten disziplinarische Ahndungen selbst dann, wenn die
Zielperson nicht oder noch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Im
vorliegenden Fall seien 14 Tage Einzelhaft angeordnet worden; da kein Arrest
verfügt worden sei, könne dies nur Zellen- bzw. Zimmereinschluss und Gruppenausschluss
im Sinne von § 154 lit. c und h JVV bedeuten. Die aufgrund eines
schweren Disziplinarvergehens angeordnete Sanktion erscheine als angemessen,
weil der Beschwerdeführer bereits zahlreiche Disziplinarmassnahmen aufweise und
unter anderem wegen mehrfacher Freiheitsberaubung und wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte verurteilt worden sei, sodass sein Verhalten
deliktrelevant sei.
3.4 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe weder mittelbar noch unmittelbar eine
Drohung gegenüber irgendeiner Person des Sonderdienstes geäussert, sodass keine
Disziplinierungsmassnahme hätte verfügt werden dürfen. Nie habe er einem
Mitgefangenen einen Tipp für ein Verbrechen gegeben. Er habe seinem Therapeuten
lediglich ein hypothetisches Entführungsszenario geschildert, das er aber
gegenüber seinen Mithäftlingen nie thematisiert habe. Somit liege keine Drohung
gegenüber Drittpersonen im Sinn von § 153 Abs. 3 lit. a JVV vor.
Selbst wenn er aber effektiv gegenüber einem Mithäftling Äusserungen betreffend
einer Kindsentführung gemacht hätte, dürfte nicht von einer Drohung ausgegangen
werden. Entsprechende Äusserungen müssten nämlich ein Mindestmass an Intensität
aufweisen, um deliktrelevant zu sein. Der Gedankenaustausch von Gefangenen über
mögliche Delikte dürfe nicht mit einer Arreststrafe sanktioniert werden. Von § 153
Abs. 3 lit. a JVV erfasst würden ohnehin nur Drohungen, die sich
gegen eine bestimmte Person oder einen bestimmbaren Personenkreis richteten. Im
vorliegenden Fall sei die beanstandete Aussage des Beschwerdeführers indessen
im Rahmen einer Therapiesitzung erfolgt und habe somit bei Mitarbeitern des Sonderdienstes
keine Angst schüren können. Die gegenüber dem Therapeuten getätigte Aussage sei
insbesondere nicht gegen die Sonderdienstmitarbeiterin C gerichtet gewesen, von
der der Beschwerdeführer gar nicht habe wissen können, dass sie Mutter eines
Kindes sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die streitige Aussage des
Beschwerdeführers im Rahmen einer Therapiesitzung erfolgt sei, die unter der
ärztlichen Schweigepflicht stehe. Der Patient einer Therapiesitzung dürfe davon
ausgehen, dass er sich gegenüber seinem Therapeuten vollständig öffnen und frei
sprechen dürfe, auch wenn es sich um dunkle Fantasien handle. Es gehe eben
gerade nicht um ein Polizeiverhör, sondern um ein Gespräch, in dem der Patient
nicht jedes Wort genau abzuwägen habe. Deshalb dürfe die Aussage, die der
Beschwerdeführer im Rahmen der Therapiesitzung geäussert habe, nun nicht gegen
ihn verwendet werden. Ansonsten müssten sich Strafgefangene gegenüber ihren
Therapeuten verstellen, um sich nicht der Gefahr einer disziplinarischen Massnahme
auszusetzen, was jedoch den Zweck des Therapiegesprächs vereiteln würde.
3.5 Der
Beschwerdegegner macht geltend, die Äusserungen des Beschwerdeführers stellten
eine Drohung gegen eine Sonderdienstmitarbeiterin dar; diese habe – infolge
einer Mitteilung des Leiters Sonderdienst – von der Drohung Kenntnis erhalten.
Aufgrund eines zwischen dem Therapeuten und dem Beschwerdeführer
abgeschlossenen Behandlungsvertrags habe der Therapeut den Sonderdienstleiter
über die Äusserungen des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2009
informieren dürfen. Die Weiterleitung der bedrohlich und angsteinflössend
wirkenden Aussagen sei sogar geboten gewesen, da die baldige Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug zur Diskussion stehe. Nicht massgebend
sei unter diesen Umständen, dass der Beschwerdeführer die Idee nicht als
konkreten Plan umschrieben habe, den er bei nächster Gelegenheit umsetzen werde.
4.
Im Folgenden ist zunächst die Frage zu beurteilen, ob die
Äusserungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Therapiesitzung vom 18. Dezember
2009 tätigte, eine Drohung gegenüber Drittpersonen im Sinne von § 153 Abs. 3
lit. a JVV darstellen oder nicht.
4.1 Das
Verwaltungsgericht hat sich zum Tatbestand der „Drohung gegenüber Drittpersonen“
gemäss § 153 Abs. 3 lit. a JVV (bzw. gemäss Ziff. 2 Abs. 2
lit. b der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 7. April
2006 betreffend das Disziplinarrecht) bisher erst im Rahmen eines nicht
publizierten Urteils geäussert. In diesem Fall hatte ein Inhaftierter gegenüber
einem Aufseher gedroht, sein bisher positives Vollzugsverhalten werde sich
ändern, falls er nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe nicht vorzeitig
aus dem Strafvollzug entlassen werde. Diesfalls würde er dem
Fallverantwortlichen zeigen, wie er wirklich sein könne bzw. dass er auch
andere Mittel einsetzen könne. Das Verwaltungsgericht bejahte in diesem Fall
das Vorliegen einer Drohung gegenüber Drittpersonen (VGr, 2. Juni 2010,
VB.2010.00119, E. 6).
4.2 Wortlaut
und Sinn von § 153 Abs. 3 lit. a JVV legen es nahe, von einer
„Bedrohung von Drittpersonen“ nur dann auszugehen, wenn ein Strafgefangener –
wie im soeben erwähnten Fall (E. 4.1) – eine von ihm selber ausgehende
oder von ihm selber veranlasste Gefährdung von Rechtsgütern androht.
Demgegenüber würde es wenig Sinn machen, einem Strafgefangenen eine Bedrohung
vorzuwerfen, wenn er in einem Gespräch eine von einem anderen
Strafgefangenen ausgehende Gefährdung, die ausserhalb seines Einflussbereichs
steht, zum Thema macht. Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme wegen Bedrohung
von Drittpersonen kann somit nur dann infrage kommen, wenn ein Strafgefangener
in Aussicht stellt, jemandem Nachteile zufügen zu wollen oder zufügen lassen zu
wollen. Nicht massgebend ist dabei, ob die von der Bedrohung betroffene
Drittperson in der Folge von der Gefährdung erfährt oder nicht.
4.3 Selbst
wenn man im vorliegenden Fall mit den Vorinstanzen davon ausginge, dass die umstrittenen
Äusserungen des Beschwerdeführers nicht nur gegenüber dem Therapeuten, sondern
auch gegenüber einem Mithäftling erfolgten, wäre nicht von der Bedrohung einer
Drittperson im Sinne von § 153 Abs. 3 lit. a JVV auszugehen: Aus
der Aussage des Beschwerdeführers, er würde an Stelle des Mithäftlings keine
Waffengewalt anwenden, sondern stattdessen eine Kindsentführung in Erwägung
ziehen, kann nicht herausgelesen werden, dass er selber beabsichtigte,
das Kind einer Sonderdienstmitarbeiterin zu entführen bzw. dessen Entführung zu
veranlassen. Eine allfällige Bedrohung geht nicht vom Beschwerdeführer, sondern
von seinem Mithäftling aus, der – laut Angaben des Beschwerdeführers – die
Absicht geäussert hatte, mit einer Schusswaffe gegen eine Sonderdienstmitarbeiterin
vorgehen zu wollen. In Bezug auf den Beschwerdeführer selber ist zwar zu bedenken,
dass dieser bereits einmal – im September 2008 – wegen einer von ihm
ausgehenden Drohung gegen die betreffende Sonderdienstmitarbeiterin
diszipliniert werden musste und dass er sich im Rahmen der Anhörung vom 12. Februar
2010 äusserst negativ über diese Mitarbeiterin äusserte. Doch diese Hinweise
können disziplinarrechtlich nicht als genügender Beweis dafür gelten, dass der
Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen betreffend Kindsentführung darauf
abzielte, der Familie der Sonderdienstmitarbeiterin Nachteile anzudrohen
aufgrund von Gefahren, die von einem Mithäftling ausgehen, oder diesen Mithäftling
geradezu als „Werkzeug“ für eigene Zwecke einzusetzen. Unter diesen Umständen
ist nicht von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Bedrohung einer Drittperson
im Sinne von § 153 Abs. 3 lit. a JVV auszugehen.
4.4 Fraglich
ist allerdings, ob im Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Mithäftling
– falls das strittige Gespräch effektiv stattgefunden haben sollte – eine Anstiftung
oder versuchte Anstiftung zur Begehung einer Kindsentführung erblickt
werden könnte, die womöglich eine Disziplinarmassnahme gestützt auf § 153 Abs. 3
lit. k JVV zu rechtfertigen vermöchte (vgl. Art. 24 in Verbindung mit
Art. 183 StGB). Gemäss Sachverhaltsdarstellung des Therapeuten hatte der Beschwerdeführer
dem Mithäftling davon abgeraten, mit einer Schusswaffe gegen die erwähnte
Sonderdienstmitarbeiterin vorzugehen, und stattdessen geschildert, wie er an
seiner Stelle gegen die betreffende Person vorgehen würde, falls diese Familie
und Kinder hätte (vgl. oben, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung können zwar
grundsätzlich auch Vorschläge, konkludente Aufforderungen und motivierende
Einladungen Anstiftungsmittel sein; doch der Anstifter muss beim Angestifteten
kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses haben (vgl. Marc Forster,
Basler Kommentar StGB, 2. A. 2007, Art. 24 N. 12 und 16). Der
Mithäftling des Beschwerdeführers hatte seinen Entschluss, ein mögliches Verbrechen
zu begehen, zum Zeitpunkt des allfälligen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer
jedoch bereits gefasst. Dem Beschwerdeführer könnte demnach höchstens zum
Vorwurf gemacht werden, dass er den Mitinsassen zur Begehung einer weniger
schweren Straftat (Kindsentführung) bewegt habe, als dieser ursprünglich
geplant hatte (Vorgehen mit einer Waffe). Eine solche sogenannte „Abstiftung“
stellt gemäss der Lehre allerdings kein strafbares Verhalten dar (Stefan
Trechsel/Peter Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. A.,
Zürich etc. 2004, S. 223). Demnach können die Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht als Anstiftung oder versuchte Anstiftung eines
Mithäftlings zu einer Kindsentführung qualifiziert werden.
4.5 Da die
strittige Äusserung des Beschwerdeführers im Rahmen des Therapiegesprächs vom
18. Dezember 2009 bzw. im Rahmen eines allfälligen Gesprächs mit einem
Mithäftling im Übrigen auch nicht als schwere Störung von Ordnung und Sicherheit
im Sinne von § 153 Abs. 3 lit. j JVV qualifiziert werden kann,
ist sie nicht als schweres Disziplinarvergehen im Sinn von § 153 Abs. 3
JVV einzustufen, sodass sich die Anordnung einer 14-tägigen Einzelhaft ohne
Weiteres als unverhältnismässig erweist. Die angeordneten Disziplinarmassnahmen
können auch nicht mit den zahlreichen früheren Disziplinarvergehen des
Beschwerdeführers gerechtfertigt werden, zumal diese – soweit ersichtlich –
bereits sanktioniert wurden und deshalb höchstens straferhöhend hätten
berücksichtigt werden dürfen (vgl. § 165 Abs. 1 JVV).
4.6 Nicht
ausgeschlossen ist indessen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als leichtes
Disziplinarvergehen eingestuft werden könnte, das die Anordnung von (milderen)
Disziplinarmassnahmen rechtfertigte (vgl. § 153 Abs. 2 JVV). Aufgrund
des grossen Ermessens, das den Justizvollzugsbehörden zusteht (vgl. oben,
E. 2.3), ist es allerdings nicht Sache des Verwaltungsgerichts, sondern
des Beschwerdegegners, diese Frage zu beurteilen. Auf eine Rückweisung der
Sache an den Beschwerdegegner kann im vorliegenden Fall jedoch verzichtet
werden, da sich im Folgenden zeigen wird, dass die Anordnung einer Disziplinarmassnahme
aus anderen Gründen unzulässig war.
5.
5.1 Im
Folgenden ist die Frage zu prüfen, ob der Therapeut die Aussagen, die der Beschwerdeführer
im Rahmen der Therapiesitzung vom 18. Dezember 2009 tätigte, an die Justizbehörden
weiterleiten durfte und ob die Behörden gestützt darauf eine Disziplinarmassnahme
anordnen durften.
5.2 Gemäss dem
Behandlungsvertrag, den der Beschwerdeführer und sein Therapeut am 4. Juni
2008 unterzeichneten, kann der Therapeut Informationen weitergeben, wenn sich
deutliche Gefahrenmomente zur Begehung von Straftaten abzeichnen, die unter die
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit fallen (Ziff. 10). Grundsätzlich
uneingeschränkt können Auskünfte gegenüber den Justizvollzugsstellen gegeben
werden, wenn Gefährdungssituationen entstehen, z.B. bei Entweichungen oder meldepflichtigen
Zwischenfällen bei gemeingefährlichen Anlassstraftaten, die schnelles Handeln
erfordern, bzw. wenn Drittpersonen gefährdet sind (Ziff. 13.1).
Der Behandlungsvertrag hält sodann auch fest, dass der Klient
weiss, dass gegenseitige Ehrlichkeit und Offenheit für die Behandlung wichtig
sind, und dass Geheimniskrämerei, Verheimlichen, Vertuschen und Beschönigen der
Boden sind, auf dem Rückfälle gedeihen können (Ziff. 2). Nach Ziff. 11
des Vertrags ist es im Sinn der Offenheit in der Behandlung wichtig, auch über
Delikte reden zu können, die nicht angezeigt oder aufgedeckt wurden; in einem
solchen Fall werden durch die Therapeuten keine Informationen an den Justizvollzug
weitergegeben, durch die Ermittlungen möglich werden.
5.3 Im
vorliegenden Fall gelangte der Therapeut aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers
im Rahmen der Therapiesitzung vom 18. Dezember 2009 an den Leiter des Sonderdienstes,
weil er eine Gefährdung von Drittpersonen als möglich erachtete, und um abzuklären,
ob eine Bedrohungssituation für eine Mitarbeiterin des Sonderdienstes und deren
Familie bestehe. Das Verhalten des Therapeuten erscheint nachvollziehbar, da
der Beschwerdeführer ihm von einem Mithäftling erzählt hatte, der ihn um die Beschaffung
einer Waffe gebeten hatte, um gegen eine Sonderdienstmitarbeiterin vorzugehen.
Das vom Mithäftling in Aussicht gestellte Vorgehen mit einer Waffe gegen eine
Sonderdienstmitarbeiterin lässt ohne Weiteres befürchten, dass der betreffende
Mithäftling ein strafrechtliches Delikt zu begehen beabsichtigte, das im Anhang
zur Richtlinie vom 27. Oktober 2006 über den Vollzug von Freiheitsstrafen
und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und
Straftäterinnen aufgelistet ist. Dies vermag gemäss Ziff. 10 des
Behandlungsvertrags eine Informationsweitergabe an die Behörden zu
rechtfertigen. Dabei musste der Therapeut gegenüber den Behörden notgedrungen
den Namen des Beschwerdeführers erwähnen, da dieser sich geweigert hatte, die
Identität des deliktwilligen Mithäftlings preiszugeben. Ebenso wenig ist zu
beanstanden, dass der Therapeut die Behörden darüber informierte, dass der
Beschwerdeführer dem Mithäftling vom Schusswaffengebrauch abgeraten und
stattdessen erwähnt hatte, dass er an seiner Stelle eine Kindsentführung in
Erwägung ziehen würde. Der Therapeut durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass
diese Information für die Behörden von Bedeutung war zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts, zur Ermittlung des betroffenen Mithäftlings sowie zur allfälligen
Anordnung von Schutzvorkehrungen in Bezug auf die Familie der
Sonderdienstmitarbeiterin. Dass zwischen der strittigen Äusserung des
Beschwerdeführers (18. Dezember 2009) und seiner Anhörung durch die
Strafvollzugsbehörden (15. Februar 2010) fast zwei Monate vergingen,
deutet zwar darauf hin, dass der Therapeut bzw. die Behörden nicht von einer
unmittelbar bevorstehenden Rechtsgütergefährdung ausgingen; der zeitliche
Ablauf der Ereignisse stellt aber für die Zulässigkeit der Informationsweitergabe
grundsätzlich kein Hindernis dar. Demnach steht fest, dass der Therapeut dazu
befugt war, die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Therapiesitzung vom 18. Dezember
2009 getätigten Aussagen an die Behörden weiterzuleiten.
5.4 Zu prüfen
bleibt, ob die Behörden gestützt auf die durch den Therapeuten weitergeleiteten
Informationen Disziplinarmassnahmen anordnen durften. Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme
kann etwa dann zulässig sein, wenn ein Strafgefangener im Rahmen eines Therapiegesprächs
Aussagen tätigt, die ein schweres Disziplinarvergehen darstellen und die
aufgrund einer damit einhergehenden Gefährdungssituation eine Informationsweiterleitung
an die Behörden rechtfertigen. Stellt hingegen eine gegenüber dem Therapeuten
getätigte Aussage – wie im vorliegenden Fall – höchstens ein leichtes
Disziplinarvergehen dar (vgl. oben, E. 4.5 und 4.6), so muss der
Strafgefangene angesichts des zwischen dem Arzt und ihm grundsätzlich
bestehenden und auch im Behandlungsvertrag zum Ausdruck kommenden Vertrauensverhältnisses
nicht mit einer Disziplinierung rechnen; dies gilt auch dann, wenn der
Therapeut die getätigten Aussagen aufgrund einer damit zusammenhängenden
Gefährdungssituation an die Behörden weiterleitet. Es wäre unbillig, eine
Disziplinarmassnahme anzuordnen aufgrund eines im Rahmen eines
Therapiegesprächs erfolgten leichten Disziplinarvergehens, das für sich allein
genommen der ärztlichen Schweigepflicht unterstünde, und die Anordnung einer
Disziplinarmassnahme in einem solchen Fall letztlich davon abhängig zu machen,
ob der Therapeut das leichte Disziplinarvergehen aufgrund einer im Raum
stehenden Drittgefährdung an die Behörden weiterleitet oder nicht. Die blosse
Weiterleitung macht für sich allein aus einem leichten noch kein schweres Disziplinarvergehen,
wie sich gerade vorliegend zeigte. Demnach hätte der Beschwerdegegner aufgrund
der Aussagen des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2009 keine Disziplinarmassnahme
anordnen dürfen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und die
Verfügungen des Beschwerdegegners vom 16. Februar 2010 sowie der
Vorinstanz vom 4. Juni 2010 sind aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Rekurs- und Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner
ist ferner dazu zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu
entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Februar
2010 sowie der Vorinstanz vom 4. Juni 2010 werden aufgehoben.
2. Die
Rekursverfahrenskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids.
6. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung
an…