{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.09.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00365_22-09-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210050&W10_KEY=4467121&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "77ff140e73e465b3878f44a5a24f43bf"}, "Num": [" VB.2010.00365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.22.0  VB.2010.00365"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.22.0  VB.2010.00365"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.22.0  VB.2010.00365"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarstrafe | Drohung eines Strafgefangenen gegen\u00fcber Drittpersonen. [Der strafgefangene Beschwerdef\u00fchrer nannte im Rahmen einer Therapiesitzung einen Mitgefangenen, der mit einer Schusswaffe gegen eine Mitarbeiterin des Justizvollzugs vorzugehen beabsichtige. Die weiteren Ausf\u00fchrungen verstand der Therapeut so, dass der Beschwerdef\u00fchrer dem Mith\u00e4ftling geraten hatte, nicht mit Schusswaffengewalt gegen die betreffende Mitarbeiterin vorzugehen, sondern stattdessen deren Kind zu entf\u00fchren. Aufgrund dieser \u00c4usserungen ordnete das Amt f\u00fcr Justizvollzug gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer eine 14-t\u00e4gige Einzelhaft wegen Drohung gegen\u00fcber Drittpersonen an.]  Die \u00c4usserungen des Beschwerdef\u00fchrers k\u00f6nnen nicht als Drohung gegen\u00fcber Drittpersonen qualifiziert werden: Soweit Drohungen gegen eine Mitarbeiterin der Justizbeh\u00f6rden im Raum stehen, gehen diese nicht vom Beschwerdef\u00fchrer aus, sondern von dessen Mith\u00e4ftling (E. 4.3). Ebensowenig ist von einer (versuchten) Anstiftung zu einer Kindesentf\u00fchrung auszugehen: Der Mith\u00e4ftling war bereits vor dem Gespr\u00e4ch mit dem Beschwerdef\u00fchrer zur Begehung eines Schusswaffendelikts entschlossen; soweit ihm der Beschwerdef\u00fchrer vom Schusswaffengebrauch abriet und stattdessen eine Kindesentf\u00fchrung empfahl, liegt eine straflose \"Abstiftung\" vor (E. 4.4). Das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers stellt somit kein schweres, sondern h\u00f6chstens ein leichtes Disziplinarvergehen dar, so dass sich die Anordnung einer 14-t\u00e4gigen Einzelhaft als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweist (E. 4.5 und 4.6).  Die umstrittenen Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers erfolgten im Rahmen eines grunds\u00e4tzlich vertraulichen Therapiegespr\u00e4chs. Da in diesem Gespr\u00e4ch Drohungen gegen eine Mitarbeiterin des Justizvollzugs thematisiert wurden, durfte der Therapeut die \u00c4usserungen des Beschwerdef\u00fchrers an die Beh\u00f6rden weiterleiten (E. 5.3). Gest\u00fctzt auf diese Informationen h\u00e4tten die Beh\u00f6rden den Beschwerdef\u00fchrer jedoch nicht disziplinieren d\u00fcrfen, da ihm wie gesagt h\u00f6chstens ein leichtes Disziplinarvergehenvorzuwerfen war, das - f\u00fcr sich allein genommen - der \u00e4rztlichen Schweigepflicht unterstanden h\u00e4tte (E. 5.4). \r\rGutheissung (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:08:42", "Checksum": "c5087b8140d9ca7529f51b0bdc6f7b02"}