|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2010.00368
Beschluss
der 2. Kammer
vom 25. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretär Martin Businger.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Wegweisung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1981, nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 22. Februar 2008 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration trat am 9. Juni 2009 auf das Gesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Anstatt der Ausreiseaufforderung nachzukommen, ersuchte er in der Folge um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 17. November 2009 ab; der Regierungsrat wies den dagegen erhobenen Rekurs am 17. Februar 2010 rechtskräftig ab. In der Zwischenzeit tauchte A unter. Er wurde am 30. Juni 2010 verhaftet und dem Migrationsamt zugeführt. Dieses wies ihn in einem als "Ausreiseaufforderung" bezeichneten Schreiben vom 2. Juli 2010 unter Androhung von Zwangsmassnahmen an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. II. Gegen die Ausreiseaufforderung liess A Rekurs erheben und beantragen, es sei auf die Vollstreckung der Wegweisung zu verzichten. Vorab sei über die aufschiebende Wirkung des Rekursverfahrens zu entscheiden. Mit Zwischenentscheid vom 9. Juli 2010 verweigerte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion dem Verfahren die aufschiebende Wirkung. III. Mit Beschwerde vom 12. Juli 2010 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen bzw. die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 21. Juli 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf dem Gebiet des Ausländerrechts kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Nach Auffassung der Rekursabteilung ist die Verfügung des Migrationsamts vom 2. Juli 2010 als formlose Wegweisung zu qualifizieren. Das Migrationsamt hat in besagter Verfügung indessen lediglich die Haftentlassung des Beschwerdeführers verfügt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des asylrechtlichen Entscheids ausreisepflichtig sei ("Ausreiseaufforderung"). Dementsprechend wurde die Verfügung weder begründet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; es gibt keinen Hinweis darauf, dass der bereits weggewiesene Beschwerdeführer damit erneut weggewiesen werden sollte. Lediglich das als englische "Übersetzung" der Verfügung bezeichnete Standardformular verweist auf die Wegweisung nach Art. 64 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und enthält eine – wenn auch unzutreffende – Rechtsmittelbelehrung. Weicht die Übersetzung von der in der Amtssprache verfassten Originalverfügung ab, so kommt Letzterer Vorrang zu und kann die Übersetzung keine Rechtswirkungen entfalten, die nicht durch die Originalverfügung gedeckt sind. Somit muss bezweifelt werden, dass im Rekursverfahren und damit auch im Beschwerdeverfahren ein gültiges Anfechtungsobjekt besteht. Weil sich die Beschwerde aber bereits aus einem anderen Grund als unzulässig erweist, kann diese Frage offengelassen werden. 2. 2.1 Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG sinngemäss nach den Vorschriften des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind Zwischenentscheide anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid, durch den die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung des bei ihr hängigen Rekursverfahrens nicht wieder hergestellt hat. Prozessgegenstand ist somit lediglich die aufschiebende Wirkung des vorinstanzlichen Rekursverfahrens. Aus diesem Grund kann eine Gutheissung der Be-schwerde von vornherein keinen Endentscheid herbeiführen. Die Beschwerde ist somit nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt die Verpflichtung eines Ausländers, die Schweiz zu verlassen und den Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGr, 16. Juli 2010, 2C_304/2010, E. 1.3, www.bger.ch). Im vorliegenden Fall ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesamts für Migration vom 9. Juni 2009 aus der Schweiz weggewiesen worden ist. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen und kann, nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz bis zum 9. Juli 2009 nicht verlassen hatte, auch gegen den Willen des Beschwerdeführers und unter Zuhilfenahme von Zwangsmassnahmen vollstreckt werden (Art. 69 Abs. 1 lit. a AuG). Deshalb war eine nochmalige Wegweisung, wird die Verfügung vom 2. Juli 2010 als formlose Wegweisung aufgefasst, nicht notwendig. Selbst wenn der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Rekursverfahren obsiegen und die formlose Wegweisung aufgehoben würde, bestünde die vollstreckbare asylrechtliche Wegweisung weiter. Der Beschwerdeführer kann somit den Vollzug der Wegweisung durch das vorinstanzliche Verfahren nicht verhindern, weshalb er weder ein Interesse am Rekursverfahren hat noch die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. 2.3 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren die Feststellung eines Auf-enthaltsrechts nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beantragt und damit den Prozessgegenstand in unzulässiger Weise ausgedehnt. Gegenstand des Rekursverfahrens ist lediglich die formlose Wegweisung. Im Übrigen wurde ein früheres Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat vom Regierungsrat am 17. Februar 2010 rechtskräftig abgewiesen. Der Regierungsrat hat eingehend erwogen, weshalb der Beschwerdeführer keinen Aufenthalts-anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten könne. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, diesen Entscheid anzufechten; seine damaligen Vorbringen sind folglich nicht mehr zu hören. Offenbar hat der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Auch dieser Umstand steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Das Gesetz hält eindeutig fest, dass er als abgewiesener Asylsuchender, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und keinen Bewilligungsanspruch besitzt, weder Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen noch das Bewilligungsverfahren in der Schweiz abwarten darf (Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 sowie Art. 17 Abs. 1 AuG). Ungeachtet neuer Eingaben ist die asylrechtliche Wegweisung rechtskräftig und vollstreckbar. Im Übrigen dauern die Heiratsvorbereitungen nun bereits seit über einem Jahr an. Seit Längerem macht der Beschwerdeführer geltend, das Verfahren stehe kurz vor dem Abschluss. In Tat und Wahrheit gibt es keine Hinweise, dass die Heirat in absehbarer Frist stattfinden wird. Zudem müsste selbst bei einer Heirat geprüft werden, ob der Bewilligungserteilung andere Hindernisse entgegenstehen (Art. 51 Abs. 1 AuG). Zusammenfassend bewirkt der Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 VRG). Der Beschwerdeführer hat kein Interesse an der vorliegenden Beschwerde und hat zudem Rügen erhoben, die bereits rechtskräftig entschieden worden waren. 4. Gegen den vorliegenden Zwischenentscheid betreffend eine Wegweisung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Soweit die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. E. 2.1) erfüllt sind, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben werden. Die Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen diesen Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an… |