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VB.2010.00377
Entscheid
der 3. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B, 2. C, 3. D, alle vertreten durch RA E, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. B zog per 1. Oktober 2007 mit ihren drei Kindern F, geboren 1996, G, geboren 1998, und H, geboren 2005, von I nach A. Am 25. Oktober 2007 stellte sie bei der Sozialhilfebehörde der Stadt A (nachfolgend Sozialhilfebehörde A) einen Antrag um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe. Da B zunächst unerwähnt liess, dass F unter der Woche bei ihrer Mutter D und deren Ehemann C in I lebe, sprach ihr die Sozialhilfebehörde am 16. November 2007 den Grundbedarf für einen Vierpersonenhaushalt in Höhe von Fr. 2'054.- zu. In Kenntnis der Platzierung von F wurde ihr am 30. Mai 2008 erneut der Grundbedarf für einen Vierpersonenhaushalt ausgerichtet. Im Lauf des Jahres 2008 bzw. spätestens seit 1. November 2008 kam G ebenfalls bei D und C unter, weshalb das Sekretariat der Sozialhilfebehörde A am 15. Dezember 2008 dem Unterstützungsbudget von B neu einen Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von Fr. 1'469.-, Platzierungskosten für F und G in Höhe von Fr. 260.-, einen Betrag von Fr. 83.40 für Besuche der Kinder (alternierend je ein Kind pro Wochenende: Fr. 10.42 pro Tag; falls zwei Kinder gleichzeitig zu Besuch: Fr. 19.23 pro Tag für zwei Kinder) sowie Fahrspesen der Mutter und der Kinder von/nach I in Höhe von Fr. 28.- bzw. Fr. 19.75 anrechnete. Am 7. Juli 2009 sprach ihr die Sozialhilfebehörde lediglich noch den Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt, den Betrag für die Besuche der Kinder sowie die Fahrspesen zu. Pflegeplatzkosten wurden mit Wirkung ab August 2009 nicht mehr übernommen und es wurde in Aussicht gestellt, auf begründeten Antrag hin eine Übernahme solcher Kosten ab Antragstellung zu prüfen. B. Am 21. August 2009 schlossen B sowie D und C Pflegeverträge für F und G ab, worin für die Dauerpflege von F ein Pflegegeld in Höhe von Fr. 1'205.- pro Monat (Ernährung: Fr. 430.-; Unterkunft: Fr. 350.-; Nebenkosten: Fr. 280.-; Entschädigung: keine; Bekleidung: Fr. 145.-) und für die Dauerpflege von G ein solches in Höhe von Fr. 1'005.- (Ernährung: Fr. 340.-; Unterkunft: Fr. 375.-; Nebenkosten: Fr. 170.-; Entschädigung: keine; Bekleidung: Fr. 120.-) vereinbart wurden. Mit Einverständnis von B stellte die Beiständin von F und G am 21. August 2009 bei der Sozialhilfebehörde A den Antrag auf Weiterführung der Platzierung/Betreuung der beiden Kinder bei D und C sowie auf Übernahme der daraus entstehenden Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 2'210.- pro Monat ab August 2009 (Fr. 1'005.- für G, Fr. 1'205.- für F). Am 15. September 2009 wies die Sozialhilfebehörde A den Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Platzierung der Kinder ab (Disp.-Ziff. 1). Die Sozialhilfebehörde sei bezüglich beantragter Weiterführung der Platzierung sachlich nicht zuständig (Disp.-Ziff. 2). II. Am 13. Oktober 2009 erhoben B sowie D und C gegen den Entscheid vom 15. September 2009 Rekurs beim Bezirksrat A und beantragten, die Kosten für die freiwillige Platzierung der Kinder F und G bei den Grosseltern mütterlicherseits seien bis 30. November 2009 im Betrag von Fr. 130.- pro Kind und Monat sowie ab dem 1. Dezember 2009 im Betrag von Fr. 2'210.- pro Monat durch die Sozialhilfebehörde A zu übernehmen. Der Bezirksrat A hiess den Rekurs am 17. Juni 2010 gut, hob den Entscheid der Sozialhilfebehörde A vom 15. September 2009 auf und verpflichtete diese, D und C für die Monate September bis November 2009 Pflegegelder von insgesamt Fr. 780.- und ab 1. Dezember 2009 bis zum Ablauf der Pflegeverträge vom 21. August 2009 monatlich ein Pflegegeld von Fr. 2'210.- für die Betreuung der beiden Kinder F und G zu bezahlen (Disp.-Ziff. I). III. Dagegen erhob die Sozialhilfebehörde A am 19. Juli 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, Disp.-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats A vom 17. Juni 2010 sei aufzuheben und Disp.-Ziffn. 1 und 2 des Beschlusses der Sozialhilfebehörde A vom 15. September 2009 seien zu bestätigen. Der Bezirksrat A verwies am 23. Juli 2010 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Nach einmaliger Fristerstreckung reichten B sowie D und C, durch einen Juristen vertreten, am 19. Oktober 2009 eine Beschwerdeantwort ein und beantragten Beschwerdeabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt A. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2 und 3 für die Monate September bis November 2009 Pflegegelder von insgesamt Fr. 780.- und ab 1. Dezember 2009 bis zum Ablauf der Pflegeverträge am 21. August 2009 monatlich ein Pflegegeld von Fr. 2'210.- für die Betreuung der beiden Kinder F und G zu bezahlen. Da die besagten Pflegeverträge im Sommer 2010 auslaufen werden und da folglich anzunehmen ist, dass eine mögliche Erneuerung der Pflegeverhältnisse Ende August 2010 erfolgen wird, steht die Ausrichtung von Pflegegeld während insgesamt eines Jahres infrage. Dies entspricht auch dem Zeitraum, den das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Streitwerts im Rahmen von Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Sozialhilfeleistungen üblicherweise beachtet (vgl. RB 1998 Nr. 21). Somit ist vorliegend von einem Streitwert von Fr. 20'670.- (Fr. 780.- + [9 x Fr. 2'210.-]) auszugehen, weshalb die Prüfung der Angelegenheit in die Zuständigkeit einer aus drei Richtern zusammengesetzten Gerichtskammer fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Anordnung in ihren schutzwürdigen finanziellen Interessen betroffen, weshalb sie vorliegend zur Beschwerde legitimiert ist (§ 70 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Gemäss § 15 Abs. 3 SHG ist Kindern und Jugendlichen eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen. 2.2 Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die Anrechnung der daraus entstehenden Kosten im individuellen Unterstützungsbudget ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1). 2.3 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache. Über den Umfang der Gutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden (§ 16 Abs. 3 SHG). Das Gesuch um Kostengutsprache ist im Voraus an die Fürsorgebehörde zu richten (§ 20 Abs. 1 SHV). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Eignung eines Pflegeplatzes nicht von der Sozialhilfebehörde zu beurteilen sei; zuständig für die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekinds sei die Vormundschaftsbehörde am Wohnort derjenigen Person, welche ein Pflegekind aufnehmen wolle. Die erforderlichen Bewilligungen der zuständigen Vormundschaftsbehörde existierten seit 22. Oktober 2008 bzw. 3. Juni 2009 und seien für Wochenpflege (fünf Tage pro Woche) erteilt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihr durch die vorinstanzlichen Erwägungen der Nachweis misslingen könnte, dass es sich nicht um eine Dauerplatzierung handle. Bei weiterhin andauerndem Sozialhilfebezug wäre dies dann von Bedeutung, wenn die Kindsmutter ihr mehrfach deklariertes Umzugsvorhaben in die Tat umsetzen sollte, was angesichts des erheblichen Aufwands zur Sachverhaltsklärung nicht akzeptiert werden könne. Wie die gesetzliche Vermutung in Art. 294 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe gehandhabt werden müsse, sei sodann von einiger praktischer Bedeutung und zu klären. Wenn sie über die Kostengutsprache abschlägig beschieden habe, könne sodann nicht anschliessend festgestellt werden, bis Juli 2009 habe sie zumindest minimale Beiträge an die Pflegeplatzkosten bezahlt und sich auch im Rekursverfahren nicht gegen eine Weiterführung des Pflegeverhältnisses gestellt, weshalb sie das neue zwischen Kindsmutter und Grosseltern vereinbarte Entgelt für die ausserfamiliäre Betreuung in der Höhe von Fr. 2'210.- pro Monat zu übernehmen habe. 3.2 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin zumindest beim Entscheid über das Kostengutsprachegesuch vorfrageweise darüber zu entscheiden habe, ob die Fremdplatzierung weiterhin angezeigt sei. Die Sozialhilfebehörde habe in ihren früheren Entscheiden die Notwendigkeit der Platzierung und die Eignung des Pflegeplatzes nie bestritten, sondern habe bis Juli 2009 zumindest minimale Beiträge an die Pflegekosten bezahlt. Auch im Rahmen des Rekursverfahrens habe sie sich nicht gegen eine Weiterführung des Pflegeverhältnisses gestellt. Die Frage der Notwendigkeit und der Eignung sei daher nicht zu überprüfen. Sodann entfalle die gesetzliche Vermutung der Unentgeltlichkeit im Sinn von Art. 294 Abs. 2 ZGB spätestens ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Pflegeverträge für F und G. Da die Besuche der beiden Kinder bei der Mutter nur unregelmässig stattfinden könnten, sei der Tarif für Dauerpflege gerechtfertigt. Dass früher nur eine Wochenpflege bestanden habe, sei nicht von Bedeutung, könnten sich doch die Verhältnisse in einer solch instabilen Situation ändern. 3.3 Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, die gesetzliche Vermutung von Art. 294 Abs. 2 ZGB ergebe sich für den Fall der nahen Verwandtschaft primär aus der Verwandtenunterstützungspflicht und beziehe sich nur auf den Pflegeanteil des Unterhalts. Die Beschwerdeführerin verkenne die Tragweite einer gesetzlichen Vermutung, wenn sie davon ausgehe, es sei ganz grundsätzlich kein Pflegegeld geschuldet, wenn Kinder von nahen Verwandten betreut würden. Es könne diesbezüglich auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im vorliegenden Fall würden die Beschwerdegegner 2 und 3 die Pflege der Kinder G und F übernehmen, um ihrer Tochter in einer für sie äusserst schwierigen Situation so lange beizustehen, wie dies erforderlich sei. Sie würden keinerlei persönliche Interessen verfolgen, sondern kämen ihrer Beistandspflicht gemäss Art. 272 ZGB in achtenswerter Art und Weise nach. Sie würden die öffentliche Hand sogar vor höheren Kosten bewahren, die entstehen würden, wenn die Kinder fremdplatziert werden müssten. Schliesslich müssten die Beschwerdegegner 2 und 3 auch an den Wochenenden und während der Schulferien für die Kinder da sein. Folglich sei nach wie vor von einer Dauerpflege auszugehen, die zudem vertraglich vereinbart sei. 4. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Unterbringung von F und G bei ihrer Grossmutter und deren Ehemann in I im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerdegegnerin 1 steht und somit grundsätzlich aus sozialen bzw. familiären Gründen erfolgte, auch wenn man im Fall von F überdies einen Schulwechsel vermeiden wollte. Folglich wären allfällige Pflegeplatzkosten grundsätzlich von der Gemeinde bzw. der Fürsorgebehörde zu tragen (vgl. VGr, 21. Januar 2009, VK.2008.000001, E. 2.3.1). 4.2 Es trifft sodann zu, dass die Fürsorgebehörde sachlich nicht zuständig ist, über die Unterbringung von Kindern bei Pflegefamilien zu befinden (vgl. Art. 310, Art. 316 Abs. 1 ZGB; § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962; § 5 der Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969). Im Rahmen des Entscheids über die Kostenübernahme der vorübergehenden Platzierung von F und G bei den Beschwerdegegnern 2 und 3, wofür die Beschwerdeführerin zuständig ist, befindet sie indessen auch vorfrageweise über die Weiterführung der Platzierung, was ihr grundsätzlich obliegt (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Zürich 2007, Ziff. 2.5.1/§ 16 SHG, S. 2). 4.2.1 Dazu ist vorab festzuhalten, dass die infrage stehende Platzierung im Einvernehmen mit der Kindsmutter geschah, welche die elterliche Sorge nach wie vor innehat. Gestützt auf § 4 der Verordnung über die Pflegekinderfürsorge bewilligte die Vormundschaftsbehörde I am 22. Oktober 2008 bzw. 3. Juni 2009 schliesslich den Beschwerdegegnern 2 und 3 in grundsätzlicher Weise, die beiden Kinder in Wochenpflege aufzunehmen. 4.2.2 Sodann ist zu erwähnen, dass die Beiständin, welche mit den bestehenden Verhältnissen aufgrund ihres Mandats bestens vertraut sein dürfte, die Weiterführung der Platzierung für weiterhin angezeigt hält. Nach deren Angaben stehe die Beschwerdegegnerin 1 nunmehr in der Stabilisierungsphase ihrer Gesundheit und der Alltagsbewältigung. Diese gute Phase sei ausschliesslich mit der parallel verlaufenden Platzierung der beiden älteren Kinder zu festigen. Die Beiständin warnt indessen davor, dass eine Veränderung die Beschwerdegegnerin 1 wieder zu altem Verhalten führe. Eine grosse Krise wäre absehbar und damit die Unmöglichkeit, die Betreuung für den jüngsten Sohn zu übernehmen. 4.2.3 Es ist sodann nicht aktenkundig, dass die Sozialhilfebehörde sich gegen die Weiterführung der Platzierung/Betreuung von F und G bei den bzw. durch die Beschwerdegegner(n) 2 und 3 ausgesprochen hätte. Vielmehr richtete sie bis Juli 2009 minimale Beiträge an die Pflegeplatzkosten aus. Darüber hinaus erklärte die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft, eine Kostenübernahme im Umfang von Fr. 260.- pro Monat zu prüfen, sobald und sofern die eingeforderte Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Unentgeltlichkeit vorgelegt werde. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich von einer Weiterführung der Platzierung und Betreuung der beiden Kinder durch die Beschwerdegegner 2 und 3 auszugehen, die gemäss Pflegeverträgen vom 21. August 2009 auf Sommer 2010 terminiert ist. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, im vorliegenden Fall spiele die gesetzliche Vermutung der Unentgeltlichkeit der Pflege im Sinn von Art. 294 Abs. 2 ZGB. Nach Meinung der Vorinstanz bedeutet die gesetzliche Vermutung von Art. 294 Abs. 2 ZGB indessen nicht, dass die Grosseltern nur ein Entgelt für die Pflege verlangen dürften, wenn sie hierfür besondere Gründe geltend machen könnten. Vielmehr entfalle die Vermutung bereits, wenn ein Entgelt ausdrücklich verabredet sei. Die durch die Vermutung begründete Unentgeltlichkeit gelte zudem nur auf Zusehen hin. Sie könne jederzeit, aber nicht zur Unzeit, beendigt werden, z.B. durch Forderung eines Entgelts. 4.3.1 Den vorinstanzlichen Ausführungen ist zuzustimmen (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 270–295 ZGB, 1997, Art. 294 N. 28, 30 und 34; BGE 55 II 262 ff.). Des Weiteren ist zu erwähnen, dass die Unentgeltlichkeit nur die unmittelbare Pflege und Erziehung, insbesondere Ernährung, Unterkunft und Betreuung des Pflegekinds, nicht aber die Aufwendungen der Pflegeeltern für den mittelbaren Unterhalt betrifft. Wie beim entgeltlichen Pflegeverhältnis haben diese Anspruch auf Erstattung der Barauslagen, worunter Aufwendungen für Beschaffung und Instandhaltung der Bekleidung, Gesundheitspflege, einschliesslich Versicherungsprämien, Ausbildung, Freizeit und Taschengeld gehören. Sollen diese Leistungen durch die Pflegeeltern geschehen, so steht ihnen in sinngemässer Anwendung von Art. 402 des Obligationenrechts (OR) Anspruch auf Ersatz zu (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. A., Bern 1999, N. 20.17; derselbe, Berner Kommentar, Art. 270–295 ZGB, 1997, Art. 294 N. 15 f., 30; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, Art. 1–456 ZGB, 3. A., 2006, Art. 294 N. 5). 4.3.2 Eine umfassende Kostentragungspflicht der Pflegeeltern aufgrund der Interessenlage besteht ebenfalls nicht, denn die Beschwerdegegner 2 und 3 haben F und G nicht in der Absicht bei sich aufgenommen, die beiden Jungen zu einem späteren Zeitpunkt zu adoptieren. Vielmehr halfen sie der Beschwerdegegnerin 1 in einer schwierigen Lebenssituation aus und boten F und G die nötige feste Alltagsstruktur und Stabilität zu deren Wohl. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Entscheiden wiedergegebenen Verhältnisse lassen durchaus den Schluss zu, dass die Kinder möglicherweise hätten fremdplatziert werden müssen, wenn die Grossmutter und ihr Ehemann der Kindsmutter nicht unterstützend zur Seite gestanden wären. Die Fremdplatzierung bei Drittpersonen hätte überdies nicht nur mehr Kosten als die nunmehr eingeforderten verursacht (vgl. Pflegegeld-Richtlinien des Amts für Jugend und Berufsberatung für Dauer- und Wochenpflegeplätze, gültig ab 1. Januar 2008 [nachfolgend Pflegegeld-Richtlinien]), sondern hätten auch weniger dem Kindswohl entsprochen als die gefundene Betreuungslösung. Angesichts der ausgewiesenen Einkommenslage der Beschwerdegegner 2 und 3 und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit keine Kostentragung gestützt auf die Verwandtenunterstützungspflicht im Sinn von Art. 329 ZGB verlangt, ist im Übrigen nicht davon auszugehen, dass es die wirtschaftliche Situation der Grossmutter und ihres Ehemanns ohne Weiteres erlauben würde, ihnen die besagten Aufwendungen vollumfänglich zu überlassen (vgl. Breitschmid, Art. 294 N. 6). 4.4 Angesichts der Vereinbarungen, welche die Beschwerdegegnerschaft für den vorliegend relevanten Zeitraum getroffen hat, ist somit grundsätzlich davon auszugehen, die von den Beschwerdegegnern 2 und 3 geleistete Pflege der Kinder sei entgeltlich. Da die Beschwerdegegnerin 1 unbestrittenermassen als mittellos gilt und da bis Sommer 2010 die Weiterführung der Platzierung der beiden Kinder bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 vorgesehen ist, hat die Beschwerdeführerin die vereinbarten Pflegeplatzkosten grundsätzlich zu übernehmen. 5. 5.1 Seit 21. August 2009 bestehen von der Beschwerdegegnerschaft unterschriebene Verträge betreffend Dauerpflegeplätze für F und G bei den Beschwerdegegnern 2 und 3, worin die Entrichtung eines Pflegegelds an Letztere von insgesamt Fr. 2'210.- vereinbart wurde. Der Antrag der Beiständin vom 21. August 2009 lautet sinngemäss auf Übernahme künftig anfallender Pflegeplatzkosten, sodass die entsprechenden Vereinbarungen in den Pflegeverträgen vom 21. August 2009 zu beachten sind. Folglich können die von der Beiständin unterzeichneten früheren Pflegeverträge ausser Acht gelassen werden, weshalb auch nicht weiter darauf eingegangen werden muss, ob die besagten Verträge rechtsgültig zustande gekommen sind. 5.2 Obgleich die Beschwerdegegnerschaft für September bis November 2009 gemäss den Pflegeverträgen vom 21. August 2009 bereits einen viel höheren Betrag für die Pflegeplätze von F und G ausbedungen hatte, beantragte sie im Rekursverfahren für den genannten Zeitraum die Übernahme eines monatlichen Pflegegelds von Fr. 130.- pro Kind, was ihr schliesslich von der Vorinstanz zugesprochen wurde. Dieser Betrag entspricht dem von der Beschwerdegegnerin 1 jeweils den Beschwerdegegnern 2 und 3 ausgerichteten Unkostenbeitrag, der von der Sozialhilfebehörde zunächst mit der Beibehaltung des Grundbedarfs auf der Basis eines Vierpersonenhaushalts und seit 1. Januar 2009 bis Juli 2009 als im Unterstützungsbudget ausdrücklich aufgeführter Posten übernommen wurde. Ungeachtet der von der Beschwerdegegnerin 1 nicht unterzeichneten Pflegeverträge bestand in der Vergangenheit somit eine Vereinbarung zwischen ihr und den Beschwerdegegnern 2 und 3 über die Leistung eines Betrags in Höhe von monatlich Fr. 130.- pro Kind, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Angesichts der grundsätzlich vereinbarten Entgeltlichkeit der Pflege von F und G sowie der festgestellten Pflicht zur Übernahme der Pflegeplatzkosten durch die Fürsorgebehörde hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin somit zu Recht verpflichtet, für die Monate September bis November 2009 Pflegegelder in Höhe von Fr. 780.- an die Beschwerdegegner 2 und 3 zu bezahlen. 5.3 Strittig ist sodann, ob Kosten für Dauerpflege oder Wochenpflege geschuldet sind. Für die Klärung dieser Frage ist die Sachlage genauer zu untersuchen. 5.3.1 Während die zuständige Vormundschaftsbehörde Bewilligungen für Wochenpflege erteilte, wurde in den mit den Beschwerdegegnern 2 und 3 abgeschlossenen Pflegeverträgen sowohl für F als auch für seinen Bruder G ein Dauerpflegeplatz vorgesehen. Dabei wurde in Klammern präzisiert: “Das Kind kehrt an Wochenenden zur Mutter zurück, je nach aktueller Regelung, es liegt keine schriftliche Regelung bei“. In den F betreffenden Pflegeverträgen vom 29. Juni 2009 und 21. August 2009 wurde überdies angemerkt, dass das Kind zusätzlich Ferientage bei der Mutter verbringe. Die Beschwerdegegnerschaft erklärt diese Regelung damit, dass die Kinder an Wochenenden ihre Mutter zwar besuchen würden, jedoch nicht regelmässig und auch nicht immer gemeinsam, da dies die Beschwerdegegnerin 1 zu stark beanspruchen würde. Die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten immer erreichbar und verfügbar zu sein, falls die Besuche vorzeitig abgebrochen werden müssten. 5.3.2 In der Vergangenheit gab die Beschwerdegegnerin 1 die Erklärung ab, der Umfang der Platzierung von F betrage fünf Tage die Woche (von Montag bis Freitag). Überdies bestätigte die Beiständin auf entsprechende Frage hin, dass F in den Herbstferien 2007 und Frühlingsferien 2008 je eine Woche, in den Sommerferien 2008 drei Wochen und in den Herbstferien 2008 zwei Wochen bei der Beschwerdegegnerin 1 verbracht habe. Im Leistungsentscheid vom 15. Dezember 2008 setzte die Beschwerdeführerin sodann die Auszahlung eines Betrags in Höhe von Fr. 83.40 für den Besuch von mindestens einem der bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 platzierten Kinder an den Wochenenden fest, wobei bei gleichzeitigem Besuch von zwei Kindern Fr. 19.23 pro Tag einberechnet würde. Überdies wurde die Übernahme von je acht Einzelbilletten für die Fahrspesen der Mutter und eines Kinds nach I bewilligt. Die gleichen Beiträge lassen sich im Beschluss vom 7. Juli 2009 finden. Den neu ins Recht gereichten Listen, welche die Besuche von G und F bei ihrer Mutter belegen, ist zu entnehmen, dass seit Februar 2009 üblicherweise beide Kinder gemeinsam die Wochenenden bei der Beschwerdegegnerin 1 verbringen, wofür ihr auch jeweils ein Betrag von Fr. 19.23 pro Tag gutgeschrieben wurde. Während der Schulferien hielten sich F und G sogar wochenweise bei der Mutter auf. Dass die Beiständin seit kurzem darauf verzichtet, jeden Besuch der Kinder bei der Beschwerdegegnerin 1 zu rapportieren, gilt als weiterer Hinweis für die Regelmässigkeit der Wochenendaufenthalte der Kinder bei der Mutter. Entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz entsprechen die in den Pflegeverträgen vom 21. August 2009 festgelegten Dauerpflegevereinbarungen nicht den gelebten Verhältnissen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich F und G nur unter der Woche bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 aufhalten. Aufgrund der offensichtlich von der Beschwerdegegnerin 1 wahrgenommenen Betreuung der Kinder an den Wochenenden kann die Frage nach dem gelebten persönlichen Verkehr des Kindsvaters mit F und G offengelassen werden. 5.3.3 Folglich kommt vorliegend der Tarif für Wochenpflegeplätze zur Anwendung, weshalb sich das monatliche Pflegegeld für F auf Fr. 940.- (Ernährung: Fr. 280.-; Unterkunft: Fr. 350.-; Nebenkosten: Fr. 165.-; Bekleidung: Fr. 145.-), dasjenige für G auf Fr. 800.- (Ernährung: Fr. 210.-; Unterkunft: Fr. 375.-; Nebenkosten: Fr. 95.-; Bekleidung: Fr. 120.-; siehe Pflegegeld-Richtlinien, Wochenpflege) beläuft. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 1’740.- pro Monat. 5.4 Für die Pflege der Kinder F und G durch die Beschwerdegegner 2 und 3 hat die Beschwerdeführerin folglich für die Monate September bis November 2009 einen Betrag von Fr. 260.- pro Monat und ab Dezember 2009 bis zum Ablauf der Pflegeverträge vom 21. August 2009 im Sommer 2010 – unter Anrechnung des Wochenpflege-, anstatt des Dauerpflegeplatz-Tarifs – einen Betrag von Fr. 1'740.- pro Monat zu übernehmen. Da sich das Pflegegeld ab Dezember 2009 im Vergleich zum von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag somit reduziert, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6. Gemäss § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen die Kosten in der Regel mehrere am Verfahren Beteiligte entsprechend ihrem Unterliegen. Vorliegend unterliegt die Beschwerdegegnerschaft nur teilweise. Überdies steht der Ausgang dieses Verfahrens im Zusammenhang mit den neuerdings ins Recht gereichten Listen “Nachweis Besuche bei Eltern Kind/Jugendliche/r“. Die Wochen- bzw. Dauerpflege der Kinder durch die Beschwerdegegner 2 und 3 war bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen; jedoch hatte die Beschwerdeführerin es damals nicht für nötig befunden, das besagte Dokument als Beweismittel einzureichen. Unter diesen Umständen erscheint es daher als angebracht, der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Da sich die teilweise Gutheissung nur auf die Höhe der von der Fürsorgebehörde zu übernehmenden Pflegegelder bezieht, die grundsätzliche Entgeltlichkeit der Pflege indessen erneut bejaht wurde, rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dabei erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 600.- als angemessen. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. I des Entscheids des Bezirksrats A vom 17. Juni 2010 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2 und 3 für die Monate September bis November 2009 ein Pflegegeld in Höhe von insgesamt Fr. 780.- und ab 1. Dezember 2009 bis zum Ablauf der Pflegeverträge vom 21. August 2009 monatlich ein Pflegegeld in Höhe von Fr. 1'740.- für die Betreuung der beiden Kinder F und G zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 600.- zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an… |