{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00377_2010-11-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210172&W10_KEY=13823270&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "44d943f7d77c8a4c71f336670b034ef3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00377"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.11.2010  VB.2010.00377"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.11.2010  VB.2010.00377"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.11.2010  VB.2010.00377"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: \u00dcbernahme von Kosten der freiwilligen Pflege von Kindern durch die Grosseltern. Kammerzust\u00e4ndigkeit (E. 1.1). Rechtsgrundlagen betreffend Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, insbesondere situationsbedingter Leistungen (E. 2). Im Rahmen des Entscheids \u00fcber die Kosten\u00fcbernahme der vor\u00fcbergehenden Platzierung der Kinder bei den Pflegeeltern (Beschwerdegegner 2 und 3) befindet das Gemeinwesen (Beschwerdef\u00fchrerin) auch vorfrageweise \u00fcber die Weiterf\u00fchrung der Platzierung (E. 4.2), wovon aufgrund der Ausf\u00fchrungen der Beist\u00e4ndin und der Bereitschaft der Beschwerdef\u00fchrerin, bei Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Unentgeltlichkeit eine im bisherigen Umfang gew\u00e4hrte Kosten\u00fcbernahme zu pr\u00fcfen, zumindest bis Sommer 2010 auszugehen ist (E. 4.2.2-3). Die gesetzliche Vermutung der Unentgeltlichkeit von Art. 294 Abs. 2 ZGB entf\u00e4llt, wenn ein Entgelt ausdr\u00fccklich verabredet ist (E. 4.3). \u00dcberdies haben die Pflegeeltern Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen f\u00fcr den mittelbaren Unterhalt (E. 4.3.1). In Anbetracht der ausgewiesenen Einkommenslage der Beschwerdegegner 2 und 3 und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in der vorliegenden Angelegenheit keine Kostentragung gest\u00fctzt auf die Verwandtenunterst\u00fctzungspflicht im Sinn von Art. 329 ZGB verlangt, ist nicht davon auszugehen, dass es die wirtschaftliche Situation der Pflegeeltern (Grossmutter und ihr Ehemann) ohne Weiteres erlauben w\u00fcrde, ihnen die Aufwendungen f\u00fcr die Pflege der Kinder vollumf\u00e4nglich zu \u00fcberlassen (E. 4.3.2). Angesichts der Vereinbarungen, welche die Beschwerdegegnerschaft f\u00fcr den vorliegend relevanten Zeitraum getroffen hat, ist von der Entgeltlichkeit der Pflegeleistungen auszugehen. Da die Beschwerdegegnerin 1 unbestrittenermassen als mittellos gilt und da bis Sommer 2010 die Weiterf\u00fchrung der Platzierung der beiden Kinder vorgesehen ist, hat die Beschwerdef\u00fchrerin die vereinbarten Pflegeplatzkosten grunds\u00e4tzlich zu \u00fcbernehmen (E. 4.4). In der Vergangenheit bestand bereits eineVereinbarung zwischen den Beschwerdegegnern \u00fcber die Leistung eines Betrags in H\u00f6he von monatlich Fr. 130.- pro Kind, weshalb die Beschwerdef\u00fchrerin den Beschwerdegegnern 2 und 3 diesen Betrag w\u00e4hrend des beantragten Zeitraums zu bezahlen hat (E. 5.2). Die in den Pflegevertr\u00e4gen festgelegten Dauerpflegevereinbarungen entsprechen nicht den gelebten Verh\u00e4ltnissen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Kinder unter der Woche bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 aufhalten (E. 5.3.2). Folglich kommt vorliegend der Tarif f\u00fcr Wochenpflegepl\u00e4tze der Pflegegeld-Richtlinien zur Anwendung (E. 5.3.3), weshalb sich das Pflegegeld im Vergleich zum von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag reduziert (E. 5.4).\r\rTeilweise Gutheissung.\r\rKostenauferlegung an die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund des zu sp\u00e4t eingereichten Beweismittels. Parteientsch\u00e4digung an die Beschwerdegegnerschaft (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:04:04", "Checksum": "3de9313768ed96a24bc579291c7909a8"}