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VB.2010.00379
Entscheid
der 3. Kammer
vom 7. Oktober 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wurde von Juli 2002 bis Dezember 2008 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2008 beschloss die Einzelfallkommission der Sozialbehörde die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. Dezember 2008 mangels Nachweises der wirtschaftlichen Notlage und vollständiger Erfüllung der Auflage sowie wegen Verwarnung vom 13. Oktober 2008 (Disp.-Ziff. 1). Sodann verpflichtete sie A, die seit 1. Juli 2002 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 18'801.35 den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 2), wobei der Betrag sofort zur Zahlung fällig sei (Disp.-Ziff. 3). Die materielle Unterstützung werde erst wieder aufgenommen, wenn die wirtschaftliche Notlage zweifelsfrei gegeben sei und er neben den bei der Antragstellung auf Sozialhilfe üblichen Belegen folgende Unterlagen eingereicht habe: Detaillierte Originalkontoauszüge, schriftliche Erklärungen zu sämtlichen Zahlungseingängen auf seinen Bankkonti, eine Eröffnungsbestätigung und detaillierte Kontoauszüge eines bestimmten Bankkontos, eine schriftliche Erklärung, weshalb eines der Bankkonti banklagernd geführt worden sei und beglaubigte Übersetzungen der Dokumente betreffend seine Liegenschaft und sein Auto in Brasilien (Disp.-Ziff. 4). Die Einzelfallkommission entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 6). B. Dagegen erhob A am 12. Januar 2009 Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zudem sei ihm ein Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zur Erfüllung der Auflagen der Einzelfallkommission zu gewähren. Überdies seien die internen Richtlinien und Weisungen des Sozialzentrums H im Juli 2002 und in den folgenden Jahren offenzulegen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Die EGPK trat mit Entscheid vom 31. März 2009 auf die Einsprache insoweit nicht ein, als sie sich gegen die Auflagen richtete, und wies sie im Übrigen ab. Ebenso wies sie die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. Einem allfälligen Rekurs gegen die Einstellung der Unterstützung (Disp.-Ziff. 2) entzog sie die aufschiebende Wirkung. II. A. Gegen den Entscheid der EGPK rekurrierte A am 30. April 2009 an den Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Übrigen wiederholte er seine im Einspracheverfahren gestellten Anträge und ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Bezirksrat wies den Antrag auf Wiederherstellung der Suspensivwirkung des Rekurses mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2009 ab. Eine gegen die Präsidialverfügung erhobene Beschwerde As wies das Verwaltungsgericht am 12. August 2009 ebenso ab wie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (VB.2009.00372). Das Bundesgericht trat am 9. Oktober 2009 auf eine dagegen gerichtete Beschwerde As nicht ein. B. Mit Entscheid vom 17. Juni 2010 reduzierte der Bezirksrat die Rückerstattungsforderung in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf Fr. 18'544.75. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Zudem wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. III. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 16. Juli 2010 an das Verwaltungsgericht und beantragte die teilweise Aufhebung des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses vom 17. Juni 2010. Zudem beantragte er erneut die Aufhebung des Entscheids der EGPK vom 31. März 2009 sowie des Entscheids der Einzelfallkommission vom 11. Dezember 2008. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um Zusprechung einer Umtriebs- bzw. Parteientschädigung. Im Begleitschreiben zur Beschwerdeschrift ersuchte er um Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Unterlagen. Das Verwaltungsgericht hielt mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2010 fest, es stehe ihm frei, weitere Unterlagen einzureichen, doch habe dies möglichst bald zu geschehen. A reichte danach keine weiteren Akten ein. Der Bezirksrat verzichtete am 26. Juli 2010 auf Stellungnahme, während die Sozialbehörde am 29. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Strittig ist einerseits die vom Bezirksrat auf Fr. 18'544.75 reduzierte Rückerstattungsforderung. Anderseits focht der Beschwerdeführer gemäss seinen Beschwerdeanträgen auch die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. Dezember 2008 an. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen bemisst sich der Streitwert in der Regel nach der Summe der periodischen Leistungen während der Dauer eines Jahres (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Demnach übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit berufen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.2 Insoweit der Beschwerdeführer die nach seiner Ansicht unkorrekte Aktenführung durch die Sozialbehörde rügte, handelt es sich um Rügen aufsichtsrechtlicher Natur, zu deren Beurteilung das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist jedoch auf die Beschwerde einzutreten, da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, in der Fassung der Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 2.2 Gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG können mit Beschwerde vor Verwaltungsgericht nur Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht (§ 50 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3. 3.1 Der Bezirksrat erwog, es könne offenbleiben, ob die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. Dezember 2008 aufgrund fehlender Bedürftigkeit zulässig gewesen sei, denn der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Sozialhilfe mehr gehabt, da er sich per 9. Dezember 2008 aus Zürich abgemeldet habe. 3.2 Gemäss § 32 SHG obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Der sozialhilferechtliche Wohnsitz endet mit dem Wegzug aus der Gemeinde (§ 38 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Unterstützung ist demnach eng mit dem Wohnsitz des Hilfesuchenden verknüpft. Nachdem sich der Beschwerdeführer per 9. Dezember 2008 aus Zürich abgemeldet hatte, fehlte es ihm an einem unterstützungsrechtlichen Wohnsitz in Stadt und Kanton Zürich bzw. in der Schweiz, weshalb die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. Dezember 2008 nicht zu beanstanden ist. Wenn er am 8. Juni 2009 erneut Antrag auf wirtschaftliche Hilfe stellte, so handelt es sich dabei – wie das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid vom 12. August 2009 festhielt – um eine Neu- bzw. Wiederanmeldung, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (VB.2009.00372, E. 4.4). Aus denselben Gründen wies der Bezirksrat den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Fr. 3'500.- Kostenvorschuss zur Erfüllung der Auflagen der Einzelfallkommission zur Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Hilfe ab. Diesen Rekursantrag erneuerte der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich, doch machte er in der Beschwerdeschrift Ausführungen zu den ihm angeblich durch die Auflagen entstehenden Kosten, weshalb darauf kurz einzugehen ist. Der Bezirksrat hielt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Wegzug nach Brasilien den Anspruch auf jegliche Art wirtschaftlicher Hilfe verloren habe, mithin auch auf einen allfälligen Kostenvorschuss im Zusammenhang mit den zu beschaffenden Unterlagen. Ob allenfalls entsprechende ausgewiesene Kosten im Rahmen einer erneuten Unterstützung des Beschwerdeführers aufgrund eines neuen Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde zu übernehmen wären, ist hier nicht zu beurteilen. 3.3 Zu Recht bezeichnete der Bezirksrat die Auflagen der Einzelfallkommission in Bezug auf die Einreichung verschiedener Unterlagen vor einer allfälligen Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers als nicht anfechtbar. Durch die sich auf eine künftige Unterstützung beziehenden Auflagen ist der nach wie vor in Brasilien weilende Beschwerdeführer vorläufig nicht beschwert, wie der Bezirksrat feststellte. Zudem betreffen die strittigen Auflagen die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse im Rahmen von § 18 SHG und sind nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis als verfahrensleitende Anordnungen, die keinen später voraussichtlich nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge haben, nicht anfechtbar (RB 1998 Nr. 35; VGr, 10. August 2010, VB.2010.00194, E. 1.3, www.vgrzh.ch). 4. 4.1 Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderen verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG). Der Hilfesuchende hat gemäss § 18 Abs. 1 SHG über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Diese Pflichten erschöpfen sich nicht darin, Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch bei später eintretenden und festzustellenden Änderungen. Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert gemeldet werden (VGr, 30. April 2009, VB.2008.00534, E. 2.1, www.vgrzh.ch). In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip ist die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe. Die Sozialhilfeorgane können von einer Verwertung des Vermögens absehen, wenn dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinien Ziff. E. 2.1). 4.2 Die Einzelfallkommission und die EGPK hatten den Gesamtbetrag der Rückerstattungsforderung von Fr. 18'801.35 aus den Totalbeträgen der Gutschriften auf zwei der vom Beschwerdeführer nicht deklarierten Bankkonti bei der C-Bank (Konto-Nr. 01; Fr. 9'243.55) und der brasilianischen D-Bank (Konto-Nr. 02; BRL 18'330.90 bzw. Fr. 9'557.80) errechnet. Der Bezirksrat hingegen überprüfte einzelne Überweisungen auf die beiden genannten Bankkonti sowie auf das Depositokonto bei der Bank E (Konto-Nr. 03). Zudem zählte er eine nicht deklarierte Überweisung auf ein gemeldetes Konto bei der C-Bank (Konto-Nr. 04) sowie den Wert des nicht deklarierten Grundstücks des Beschwerdeführers in Brasilien hinzu, sodass er eine leicht reduzierte Rückerstattungsforderung von insgesamt Fr. 18'544.75 errechnete. 5. 5.1 Der Bezirksrat erwog, in Bezug auf das Auto des Beschwerdeführers in Brasilien könne ihm kein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe vorgeworfen werden, da er diesen Vermögenswert bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 17. Juli 2002 deklariert habe. Da das 1997 eingelöste Auto mit offenen Gebühren belastet sei, sei verständlich, dass er diesem keinen Wert zugemessen und dementsprechend in den späteren Einkommens- und Vermögensdeklarationen jeweils den Wert "null" eingetragen habe. Der Beschwerdeführer bestritt, dem Fahrzeug keinen Wert beigemessen zu haben. Vielmehr habe er unter Anleitung des für ihn zuständigen Sozialarbeiters in den Vermögensdeklarationen für das Auto jeweils den Wert "null" eingetragen. Dasselbe gelte für die Bankkonti. Diese Behauptung erscheint nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das dreizehnjährige Auto, das offenbar mit rund 15'000.- BRL (entspricht ungefähr Fr. 8'700.-) ausstehenden Gebühren belastet ist, kaum einen wesentlich höheren Wert, als die darauf lastenden Gebühren aufweist. Da der Beschwerdeführer diesen Wert zudem in der ersten Deklaration angab, kann ihm in diesem Zusammenhang kein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe vorgeworfen werden. 5.2 Wie bereits der Bezirksrat ausführte, erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seinen Liegenschaftsbesitz in Brasilien schon bei der Anmeldung angegeben, ebenso wenig glaubhaft. Den Gesprächsnotizen der Beschwerdegegnerin lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in den jährlichen Einkommens- und Vermögensdeklarationen jeweils keine Liegenschaft an, obwohl er das Grundstück nach eigenen Angaben 1998 geerbt hatte. Hätte er dieses bei der Erstanmeldung angegeben, so hätte er es auch in der Einkommens- und Vermögensdeklaration vermerken müssen, wie er es mit dem Auto tat. Erst mit Schreiben vom 3. September 2007 wies er auf die erwähnte Liegenschaft hin und bezifferte deren Wert auf ca. Fr. 7'500.-, wobei sie wegen eines lebenslänglichen Verfügungsrechts seiner Mutter nicht veräussert werden dürfe. Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 korrigierte er die Wertangabe unter Verweis auf brasilianische Registerauszüge auf rund Fr. 2'100.-. Anhand der nicht übersetzten Registerauszüge kann weder der Wert des Grundstücks überprüft werden noch, ob dieses tatsächlich unveräusserlich ist. Eine Belastung mit einem Nutzungsrecht der Mutter des Beschwerdeführers schliesst einen Verkauf jedenfalls nicht von vornherein aus. Der Beschwerdeführer ist angesichts seiner widersprüchlichen Angaben und der fehlenden Überprüfungsmöglichkeit auf seine erste Wertangabe von Fr. 7'500.- zu behaften. Nach Abzug des Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.- (SKOS-Richtlinien Ziff. E. 2–3) hätte ihm demnach ein Betrag von Fr. 3'500.- zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden, welchen er erst im September 2007 deklarierte. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe in diesem Umfang zu Unrecht wirtschaftliche Hilfe bezogen. Daran ändert die Tatsache, dass die Sozialbehörde der Frage der Liegenschaft in Brasilien erst später nachgegangen ist, nichts, denn sie erhielt erst im September 2007 davon Kenntnis, sodass die fünfjährige relative Verjährungsfrist der Rückerstattungsforderung (§ 30 Abs. 2 SHG) im Zeitpunkt der Anordnung der Rückerstattung am 11. Dezember 2008 noch nicht abgelaufen war. 6. Zu den verschiedenen Bankkonti ist vorab nochmals festzuhalten, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin war, seine gesamten Kontoverbindungen ausfindig zu machen und sämtlichen möglichen Hinweisen nachzugehen. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verpflichtet gewesen, bei der Erstanmeldung und in den jährlichen Einkommens- und Vermögensdeklarationen umfassend und genau über seine finanziellen Verhältnisse zu informieren und Änderungen in diesen Verhältnissen aus eigenem Antrieb sofort zu melden (vgl. dazu bereits E. 4.1). Darauf wurde er auch in den Formularen zur Einkommens- und Vermögensdeklaration hingewiesen. Wie der Bezirksrat ausführte, gab der Beschwerdeführer gemäss Gesprächsnotizen der Sozialbehörde im Erstgespräch zwei Bankkonti an, nämlich das Privatkonto bei der C-Bank in F (Konto-Nr. 04) und das E-Privatkonto (Konto-Nr. 05). Sein Konto bei der brasilianischen D-Bank, das Depositokonto bei der Bank E (Konto-Nr. 03) und das Privatkonto bei der C-Bank (Konto-Nr. 01) gab er weder im Erstgespräch noch in den Einkommens- und Vermögensdeklarationen bis Juni 2008 an. Auch wenn aufgrund der Buchungstexte der eingereichten Kontoauszüge allenfalls auf mögliche weitere Bankkonti des Beschwerdeführers hätte geschlossen werden können, kam der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht keineswegs nach. Indem er nicht sämtliches Einkommen und Vermögen offenlegte, machte er gegenüber der Sozialbehörde unvollständige bzw. unwahre Angaben, welche zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe in einem grösseren Umfang führten, als er darauf Anspruch gehabt hätte. Zu prüfen bleibt im Folgenden, in welchem Umfang ihm die nicht deklarierten Beträge als Einkommen bzw. Vermögen anzurechnen sind. 6.1 Am 4. Dezember 2002 ging auf dem C-Konto 04 eine Gutschrift von Fr. 1'573.- aus der Saldierung des Kontos der Erbengemeinschaft G ein. Diese Erbschaft hätte der Beschwerdeführer sofort als Einkommen deklarieren müssen, er hatte jedoch von diesem Konto nur Auszüge bis Mitte August 2008 eingereicht. Indem er dieses Einkommen der Sozialbehörde nicht meldete, machte er unvollständige Angaben und bezog in diesem Umfang unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe, wie bereits der Bezirksrat erwog. Dagegen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen mit seinem Einwand, er habe diesen Betrag nicht angegeben, da er zusammen mit allen anderen Bankkonti den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- nicht überstiegen habe, denn dieser Freibetrag entbindet ihn nicht von der Deklarationspflicht. Zudem wurde ihm der Freibetrag bereits an den Wert seines Grundstücks in Brasilien angerechnet. 6.2 6.2.1 Auch die Rückerstattung seines damaligen Vermieters von Fr. 836.50 aus der Heizkostenabrechnung vom 8. Dezember 2005 auf das C-Konto 01 hätte der Beschwerdeführer der Sozialbehörde melden müssen. Dieser Betrag ist – in Übereinstimmung mit dem Bezirksratsentscheid – ebenfalls rückerstattungspflichtig. 6.2.2 Mit Schreiben vom 30. April 2009 bestätigte die Mutter des Beschwerdeführers, diesem bestimmte Beträge auf das genannte C-Konto überweisen zu haben. Davon rechnete der Bezirksrat dem Beschwerdeführer lediglich Fr. 3'000.- (eine Überweisung von Fr. 1'000.- am 29.09.2005 und eine von Fr. 2'000.- am 16.02.2006) als Einkommen an, nicht jedoch eine Gutschrift von Fr. 3'500.- für einen Flug nach Brasilien und Einkäufe für die Mutter des Beschwerdeführers sowie zwei Überweisungen von insgesamt Fr. 500.- zur Begleichung von Verpflichtungen der Mutter in der Schweiz. Die genannten Fr. 3'000.- sollten dem Beschwerdeführer zum Erwerb eines Laptops dienen. Der Bezirksrat erwog, ein Laptop gehöre nicht zur unbedingt erforderlichen Ausstattung eines Haushalts und sei ein eher luxuriöses Geschenk. Zudem erschienen Fr. 3'000.- für dessen Anschaffung hoch. Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, im Internetzeitalter gehöre ein Computer zur Grundausstattung eines Haushalts, denn sogar seine Kommunikation mit dem Sozialzentrum sei teilweise per E-Mail erfolgt. Zudem sei er beruflich stets in der Informatik tätig gewesen. Ein Computer erweise sich für ihn als unumgänglich, um Bewerbungen zu schreiben, Stellen zu suchen und den Anschluss an die technische Entwicklung zu behalten. Ein Laptop habe sich aufgedrängt, weil er immer einmal pro Jahr seine Mutter in Brasilien besucht und dabei einen Laptop benötigt habe. Vorab ist wiederum festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 3'000.- der Sozialbehörde hätte deklarieren müssen, unabhängig davon, ob er den Laptop unbedingt brauchte oder nicht. Sodann erscheint dieser Betrag – selbst unter Berücksichtigung des Preiszerfalls der Laptops seit dem Jahr 2006 – zweifellos sehr hoch. Zudem sind Zweifel angebracht, ob der Beschwerdeführer wirklich einen Laptop brauchte, denn während der zulässigen Ferienabwesenheit von vier Wochen pro Jahr ist es ihm durchaus zumutbar, einen Computer in einem Internetcafé oder bei Freunden in Brasilien zu benützen. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Bezirksrat die Gutschrift vom 5. August 2005 über Fr. 3'500.- gar nicht als Einkommen einberechnete. Dieser Betrag soll zur Finanzierung des Flugtickets nach Brasilien sowie der Einkäufe für die Mutter des Beschwerdeführers und Freunde (Haushaltwaren und Geschenke) gedacht gewesen sein. Wird davon ein vernünftig erscheinender Flugticketpreis von Fr. 1'500.- bis 2'000.- in Abzug gebracht, so verbleibt ein Betrag von Fr. 1'500.- bis Fr. 2'000.-, der für den Einkauf von Haushaltwaren und Geschenken übersetzt erscheint. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bezirksrat den vollen Betrag von Fr. 3'000.- für den Laptop als Einkommen anrechnete und diesbezüglich eine Rückerstattungspflicht wegen unrechtmässigen Bezugs wirtschaftlicher Hilfe bejahte. 6.2.3 Der Bezirksrat erklärte sodann einen Betrag von Fr. 1'400.- aus drei Bareinzahlungen vom 17. März, 12. April und 28. Juli 2006 auf das genannte C-Konto rückerstattungspflichtig. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von seinem Grundbedarf monatlich rund Fr. 300.- habe sparen können. Dieser Schluss hält einer Rechtskontrolle ebenfalls stand, entspricht dieser Betrag doch rund einem Viertel bis einem Drittel des Grundbedarfs. Inwiefern die Buchhaltung des Selbständigkeitsprojekts des Beschwerdeführers belegen soll, dass er den entsprechenden Betrag habe sparen können, ist nicht ersichtlich. 6.3 6.3.1 Der Bezirksrat untersuchte weiter die Zahlungseingänge auf das Konto bei der brasilianischen D-Bank. Er rechnete dem Beschwerdeführer eine Einzahlung vom 8. Dezember 2006 über BRL 1'300.- als Einkommen an. Dieser Betrag resultiere nach Auskunft des Beschwerdeführers aus dem Eintausch von aus der Schweiz mitgebrachtem Geld, doch habe er nach den Ausführungen des Bezirksrats nicht dargelegt, woher dieses Geld stamme. In der Beschwerdeschrift führte er dazu aus, es handle sich dabei um einen geringen Betrag, den er problemlos aus dem Grundgehalt (recte wohl Grundbedarf) habe bestreiten können und der keineswegs als unbekannt gelten könne. Diese Behauptung erscheint wiederum unglaubhaft, handelt es sich doch um einen Betrag von umgerechnet immerhin rund Fr. 800.-, den er kaum aus dem Grundbedarf bestreiten konnte. Sodann bezog der Bezirksrat zwei Gutschriften (vom 20.12.2006 und 02.01.2007) über insgesamt BRL 2'200.- mit ein, welche nach Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zur Deckung der Haushalts- und Lebenskosten für sich und ihren Sohn diente. Davon rechnete er die Hälfte (BRL 1'100.-) als Einkommen an. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dies sei nicht einleuchtend. Es sei dagegen nachvollziehbar, dass seine Mutter die Gelegenheit genützt habe, mit ihrem Sohn Einkäufe zu tätigen, Besuche und Ausflüge zu unternehmen sowie die in einem tropischen Land immer wieder anfallenden Renovationsarbeiten in der Wohnung zu erledigen. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers widersprechen denjenigen seiner Mutter und erscheinen daher nicht glaubhaft. Die Anrechnung des Betrags von BRL 1'100.- ist demnach nicht zu beanstanden. Weitere zwei Zahlungen vom 26. Januar und 25. Mai 2007 über insgesamt BRL 2'130.-, welche nach Auskunft der Mutter des Beschwerdeführers für angefallene Rechnungen und Belastungen gewesen seien, zählte der Bezirksrat ebenfalls zum nicht deklarierten Einkommen, da die Mutter nicht ausgeführt habe, für wen diese Zahlungen gedacht gewesen seien. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, diese Zahlungseingänge hätten zur Deckung des Kontos gedient, denn in Brasilien werde in der Regel mit der Kreditkarte in Monatsraten bezahlt, welche später vom Konto abgebucht würden und bei Kontounterdeckung einen hohen Strafzins zur Folge hätten. Damit machte der Beschwerdeführer wiederum keine Angaben darüber, für wen diese Zahlungen erfolgten. Es ist daher davon auszugehen, dass sie für seine Rechnungen verwendet wurden, weshalb deren Berücksichtigung als Einkommen rechtmässig ist. Das anzurechnende Einkommen beträgt demnach für diesen Abschnitt BRL 4'530.- oder Fr. 2'812.10. 6.3.2 Vom 8. Dezember 2007 bis 23. Januar 2008 weilte der Beschwerdeführer erneut in Brasilien, weshalb ihm für diese Zeit kein Grundbedarf ausbezahlt wurde. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde gegen die Einstellung des Grundbedarfs für diese Zeit mit Entscheid vom 19. Oktober 2009 gut (VB.2009.00370 und 00371). Dieser Entscheid erwuchs nach einem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts am 19. März 2010 in Rechtskraft (8C_23/2010). Ob der Grundbedarf für diese Zeit nachbezahlt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Bezirksrat einige Einzahlungen auf das genannte Konto bei der D-Bank im erwähnten Zeitraum als anrechenbares Einkommen bezeichnete für den Fall, dass dem Beschwerdeführer der Grundbedarf für die genannte Zeit nachträglich ausgerichtet wurde. Es handelt sich um eine Einzahlung vom 10. Dezember 2007 (BRL 900.-), welche nach Angaben des Beschwerdeführers aus dem Eintausch von aus der Schweiz mitgebrachtem Geld stammen soll, wobei er die Herkunft des Gelds wiederum nicht überzeugend darzulegen vermochte. Sodann zählte der Bezirksrat einen Anteil (BRL 625.-) am Zahlungseingang vom 27. Dezember 2007 für Haushalts- und Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers und seiner Mutter dazu, ebenso einen Betrag von BRL 800.- (Eingang am 5. März 2008) für nachträglich angefallene Rechnungen (vgl. zur Begründung die analogen Positionen in E. 6.3.1). Den Betrag von BRL 2'325.- bzw. Fr. 1'421.15 bezeichnete der Bezirksrat demnach zu Recht als anrechenbares Einkommen, das nur zurückverlangt werden kann, falls dem Beschwerdeführer der Grundbedarf für den Zeitraum vom 8. Dezember 2007 bis 23. Januar 2008 nachträglich ausbezahlt wurde. 6.3.3 Von einer Einzahlung über BRL 1'200.- vom 11. August 2008 für Haushalts- und Lebenshaltungskosten bezeichnete der Bezirksrat wiederum die Hälfte als anrechenbares Einkommen, was ebenfalls gerechtfertigt ist (vgl. zur Begründung E. 6.3.1). Der Betrag von BRL 600.- bzw. Fr. 373.15 zählt demzufolge zum anrechenbaren Einkommen, das zurückzuerstatten ist. 6.4 Schliesslich deklarierte der Beschwerdeführer verschiedene Zahlungseingänge auf dem Depositokonto bei der Bank E zwischen dem 5. August 2002 und dem 22. Oktober 2003 im Umfang von insgesamt Fr. 5'050.- nicht. Deren Herkunft erschliesst sich weder aus dem Kontoauszug noch machte der Beschwerdeführer dazu im Rekurs- oder Beschwerdeverfahren nähere Angaben. Dieser Betrag ist daher entsprechend den Ausführungen des Bezirksrats ebenfalls als Einkommen anzurechnen und zurückzuerstatten. 6.5 Zusammengefasst hält die vom Bezirksrat vorgenommene Berechnung der nicht deklarierten Vermögenswerte und Einkünfte des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 18'544.75 (vgl. E. 5.2 und 6) einer Rechtskontrolle stand. Im Umfang dieses Betrags bezog der Beschwerdeführer unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe, die von ihm zurückgefordert werden kann. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Soweit er eine Partei- oder Umtriebsentschädigung für das vorliegende Verfahren beantragen wollte, kommt eine solche angesichts seines Unterliegens nicht infrage (§ 17 Abs. 2 VRG). Zudem ist er seit dem 7. Juli 2009 nicht mehr anwaltlich vertreten. 7.2 Zu beurteilen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. 7.2.1 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ansprecher auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). 7.2.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der zahlreichen nicht deklarierten Zahlungseingänge mit teilweise ungewisser Herkunft fraglich. Überdies ist die Beschwerde als aussichtslos im oben beschriebenen Sinn zu bezeichnen. Demnach fällt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht; Letztere im Übrigen bereits aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Juli 2009 nicht mehr anwaltlich vertreten ist. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch die EGPK und den Bezirksrat ist ebenso abzuweisen, denn neben der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens fehlte es an der Notwendigkeit der Rechtsvertretung, war doch der Beschwerdeführer in der Lage, in seinen selbst verfassten und unterzeichneten Einsprache- und Rekursschriften den Sachverhalt detailliert darzulegen. Demgemäss beschliesst die Kammer: Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung werden abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Umtriebs- oder Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an… |