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Geschäftsnummer: VB.2010.00383  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2011
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.11.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Steuerkraftabschöpfung 2009


Nachträgliche Berichtigung der Steuerkraft-Abschöpfung

Es ist Sache des Kantons als den Gemeinden übergeordneten Rechtssubjekts, den Finanzausgleich sicherzustellen (E. 4.1). Die Bemessung des Steuerkraftausgleichs bezieht sich auf eine in der Vergangenheit liegende Rechnungsperiode; sie basiert zudem auf einem zu einem bestimmten Zeitpunkt fixierten Sollwert. Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass es Abweichungen zwischen der vorläufigen und der erst später vorliegenden definitiven Abrechnung der Steuereinnahmen gibt. Solche Abweichungen werden, auch wenn sie sich auf die verstrichene Rechnungsperiode beziehen, erst im Rahmen späterer Steuerkraftberechnungen berücksichtigt. Eine nachträgliche Berichtigung rechtskräftig verfügter Finanzdaten sieht das Finanzausgleichsrecht hingegen nicht vor (E. 4.2). Die verfügten Finanzdaten 2009 waren korrekt. Eine Revision nach den allgemeinen Revisionsbestimmungen ist ausgeschlossen (E. 5). Abweisung
 
Stichworte:
FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG
FINANZAUSGLEICH
QUELLENSTEUER
REVISION
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 17 FAG
§ 86a lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2010.00383

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. März 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde Oberrieden,
vertreten durch Rechtsanwalt A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Staat Zürich,
vertreten durch das Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Steuerkraftabschöpfung 2009,

 

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinde Oberrieden wurden die für den interkommunalen Steuerkraftausgleich massgeblichen Finanzdaten für das Jahr 2009 mit Verfügung des Gemeindeamts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2009 eröffnet. Gestützt auf diese Finanzdaten verfügte das Gemeindeamt am 7. August 2009, dass der Gemeinde Oberrieden in Anwendung des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. September 1966 (FAG, LS 132.1) für das Jahr 2009 eine Steuerkraftabschöpfung in der Höhe von Fr. 6'994'330.- auferlegt werde (Dispositiv-Ziff. I). Gesuche um nachträgliche Kürzung seien innert 30 Tagen, vom Empfang der Verfügung an gerechnet, einzureichen (Dispositiv-Ziff. II). Die Ablieferung an die Staatskasse habe bis 30. September 2009 zu erfolgen (Dispositiv-Ziff. III).

II.  

Hiergegen liess die Gemeinde Oberrieden am 4. September 2009 an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) rekurrieren und beantragten, Dispositiv-Ziff. I und III der Verfügung aufzuheben. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 2. Juni 2010 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziff. I). Die Kosten des Verfahrens wurden der Gemeinde Oberrieden auferlegt (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Die Gemeinde Oberrieden liess am 21. Juli 2010 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht gelangen und beantragten, unter Entschädigungsfolge Dispositiv-Ziff. I und II der Verfügung vom 2. Juni 2010 aufzuheben und die Steuerkraftabschöpfung neu auf Fr. 4'896'657.- festzulegen.

Die Justizdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Gemeindeamt verzichtete auf Beschwerdeantwort.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen unter anderem betreffend den Finanzausgleich zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).

1.2 Strittig ist eine Herabsetzung des Steuerkraftabschöpfungsbetrags um Fr. 2'097'673.-, weshalb über die Sache gemäss § 38 Abs. 1 VRG in Dreierbesetzung zu befinden ist.

1.3 Die Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG, wonach Gemeinden zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sind, wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Das Verwaltungsgericht hat jüngst die Legitimation einer Gemeinde zur Anfechtung von Anordnungen bezüglich des interkommunalen Finanzausgleichs bejaht (vgl. VGr, 4. März 2009, VB.2008.00545 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Beim Steuerkraftausgleich erhalten Gemeinden mit einer relativen Steuerkraft unter dem Kantonsmittel Beiträge aus einem Ausgleichsfond, welcher durch Gemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft gespeist wird (§§ 10 und 14 FAG). Ablieferungspflichtig sind Gemeinden, deren relative Steuerkraft das Kantonsmittel um mehr als 15 % übersteigt (§ 15 Abs. 1 FAG).

Als für die Berechnung der Steuerkraftabschöpfung massgebende absolute Steuerkraft einer Gemeinde gilt der auf einen Steuerfuss von 100 % umgerechnete Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern und der Quellensteuern des letzten Jahres, dessen Ergebnisse bekannt sind (§ 39 Abs. 1 FAG und § 10 Abs. 1 der Verordnung zum Finanzausgleichsgesetz vom 29. November 1978 [Finanzausgleichsverordnung, FAV, LS 132.11]). Ersterer ergibt sich aus dem Brutto-Soll der per Ende des letzten Jahres vorläufig abgerechneten Steuern; dieser Betrag wird ergänzt durch den Mehr- oder Minderertrag zwischen der definitiven Steuerabrechnung des vorangegangenen Jahres und der dieser vorangegangenen vorläufigen Steuerabrechnung (§ 10 Abs. 2 FAV). Die Quellensteuer wird in gleicher Weise erfasst (§ 10 Abs. 3 FAV). Zum Bruttoertrag sind sodann die Soll-Änderungen aus früheren Jahren und die Einnahmen aus Steuerausscheidungen mit anderen Gemeinden hinzuzurechnen; abzuzählen sind dagegen die Abzüge (Skonti, Herabsetzungen, Erlasse, Abschreibungen und Zinsausgaben) sowie die im Ausscheidungsverfahren ausbezahlten Nettobeiträge (§ 10 Abs. 4 FAV). Der auf diese Weise ermittelte Nettosteuerertrag wird unter Berücksichtigung der zur Anwendung gelangten Steuerfüsse auf 100 % umgerechnet (§ 10 Abs. 5 FAV). Zur Berechnung der relativen Steuerkraft wird sodann die absolute Steuerkraft durch die Zahl der Einwohner der Gemeinde geteilt (§ 39 Abs. 2 FAG). 

Kürzungen von Ablieferungen sind möglich, wenn sie ein Ansteigen des Gemeindefusses auf mehr als das um zehn Steuerprozente reduzierte Kantonsmittel bewirken würden (§ 16 Abs. 1 FAG).

2.2 Zur Berechnung der Finanzdaten melden die Gemeinden dem Statistischen Amt gemäss dessen Vorgaben folgende Daten: bis 31. Januar einen Auszug aus dem Einwohnerregister mit Stichtag vom 31. Dezember des Erhebungsjahres (§ 11 lit. a FAV in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung [OS 65, 757 f.]), bis 31. Januar die Steuerfüsse des laufenden Jahres (lit. b) und bis 31. März die für die Berechnung der absoluten Steuerkraft erforderlichen Angaben (lit. c). Gemäss ursprünglicher Fassung von § 11 FAV meldeten die Gemeinden dem Statistischen Amt jährlich bis 20. Januar die Zahl der Einwohner sowie bis Ende Januar die definitiven Steuerfüsse und bis Mitte März die nötigen Angaben für die Ermittlung der absoluten Steuerkraft (GS I 107 ff., 109).

Sodann teilt die Justizdirektion – bzw. das Gemeindeamt (§ 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. d der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]) – den Gemeinden die derart erhobenen und errechneten Zahlen mit, und zwar bis spätestens 20. März die Zahlen über den Einwohnerbestand und die Konfessionszugehörigkeit (§ 12 lit. a FAV) und bis spätestens 31. Juli die entsprechenden Finanzdaten, unter anderem auch die massgebliche Steuerkraft des Vorjahres (lit. b). Nach Ablauf der dreissigtägigen Rekursfrist publiziert das Statistische Amt möglichst rasch die erhaltenen Zahlen und gibt an, welche von ihnen allenfalls noch umstritten sind (§ 13 FAV).

Die Justizdirektion teilt den Gemeinden die voraussichtlichen Ablieferungen rechtzeitig zur Erstellung des Voranschlags mit (§ 17 Satz 1 FAG). Der Bezug der Ablieferungen erfolgt jährlich bis Ende September aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Grundlagen (§ 17 Satz 2 FAG). Gemäss § 17 Satz 3 FAG berichtigt die Justizdirektion "die Festsetzung nachträglich im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung durch die Bezirksräte".

3.  

3.1 Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 wurden der Beschwerdeführerin die massgeblichen Finanzdaten für die Steuerkraftabschöpfung 2009, unter anderem die absolute Steuerkraft 2008, eröffnet. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 7. August 2009 verfügte das Gemeindeamt – basierend auf den rechtskräftigen Finanzdaten 2009 – die Steuerkraftabschöpfung 2009. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, der Steuerkraftabschöpfungsbetrag sei zu berichtigen, da sich die Finanzdaten in der Zwischenzeit geändert hätten. Das Begehren basiert auf folgenden Sachverhalten:

3.1.1 Die Beschwerdeführerin erhält vom Kantonalen Steueramt jeweils quartalsweise Gutschriften entsprechend den von den Arbeitgebern mit dem Kantonalen Steueramt abgerechneten Quellensteuern. Für das Jahr 2005 erhielt die Beschwerdeführerin insbesondere für das 3. Quartal eine unüblich hohe Gutschrift.

Anfangs 2006 wurde für einen Steuerpflichtigen das Steuererklärungsverfahren für die nachträgliche Veranlagung 2005 eingeleitet, weil die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen mehr als Fr. 120'000.- betrugen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 der Quellensteuerverordnung I vom 2. Februar 1994 [LS 631.41]; Ziff. 1 der Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche Veranlagung von quellenbesteuerten Personen im ordentlichen Verfahren vom 18. November 1998, www.steueramt.zh.ch). Im Dezember 2006 ging die Steuererklärung des Steuerpflichtigen für das Jahr 2005 ein und wurde an das kantonale Steueramt im Januar 2007 weitergeleitet.

Für das Jahr 2006 erhielt die Beschwerdeführerin erneut für das 3. Quartal eine unüblich hohe Quellensteuer-Gutschrift. Im Juni 2006 zog der Steuerpflichtige ins Ausland. In der Folge kam es zur Einleitung des Steuererklärungsverfahrens zur nachträglichen Veranlagung für das Jahr 2006.

Ende Januar 2008 erfolgte die nachträgliche Veranlagung im ordentlichen Verfahren für das Jahr 2005, anfangs Februar 2008 die nachträgliche Veranlagung für das Jahr 2006.

Am 14. sowie am 27. März 2008 überwies das kantonale Steueramt der Beschwerdeführerin die Anteile an den damals abgerechneten Quellensteuern (abzüglich der Anteile der direkten Bundessteuer) zur Anrechnung an die durch den Steuerpflichtigen geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 2005 und 2006 (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Quellensteuerverordnung I). In der Folge wurde durch das Gemeindesteueramt der noch ausstehende Betrag für die Jahre 2005 und 2006 fakturiert und dieser durch den Steuerpflichtigen beglichen.

Gestützt auf die von der Gemeinde gemeldeten Angaben wurden ihr am 10. Juni 2009 die Finanzdaten 2009 eröffnet. Am 22. des gleichen Monats ging die definitive Quellensteuerabrechnung für das Jahr 2008 ein, mit einer Belastung der an die Beschwerdeführerin überwiesenen Einnahmen aus der Quellensteuer. Diese Belastung fand bei der Festlegung der relativen Steuerkraft 2008 – und somit bei der Berechnung der Abschöpfung 2009 – keine Berücksichtigung.

3.1.2 Einem weiteren Steuerpflichtigen wurde im April 2008 die Steuerrechnung 2006 zugestellt. Nach Gutheissung einer hiergegen erhobenen Einsprache zahlte die Beschwerdeführerin diesem im Mai 2009 einen Betrag von Fr. 4'605'613.95 zurück. Diese Rückzahlung fand nach Angaben der Beschwerdeführerin ebenso keine Berücksichtigung in der Steuerkraftabschöpfung 2009.

3.2 Gemäss Berechnungen der Beschwerdeführerin ergäbe sich bei Berücksichtigung der unter 3.1.1. dargelegten Belastung eine relative Steuerkraft 2008 von Fr. 5'495.- und somit eine Steuerkraftabschöpfung für das Jahr 2009 von Fr. 4'896'657.-. Bei zusätzlicher Berücksichtigung des unter 3.1.2 dargelegten Sachverhalts ergäbe sich noch eine relative Steuerkraft 2008 von Fr. 5'046.- und eine Steuerkraftabschöpfung 2009 von Fr. 3'490'903.-.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der Regelung in § 17 Satz 3 FAG müsse eine Anpassung der Bezugsverfügung möglich sein, und zwar "in maiore ad minus" nicht nur bei der Prüfung der Jahresrechnung durch den Bezirksrat, sondern bereits dann, wenn zwischen der Festsetzungsverfügung und dem Bezug klar werde, dass die Finanzkraft der ablieferungspflichtigen Gemeinde nicht den ursprünglichen Annahmen entspreche. Es widerspreche sodann dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot, wenn dem Gebot der Sachgerechtigkeit nicht Rechnung getragen werde. Aus diesem Gebot wie auch aus dem Grundsatz der Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen sei abzuleiten, dass dem Bezugsentscheid die aktuellsten Verhältnisse zu Grunde zu legen seien. Dies entspreche auch dem für das Finanzausgleichsrecht geltenden Grundsatz der Zeitgerechtigkeit. Um auch in Fällen erst nachträglich eintretender Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen dem Gleichheitsgebot gerecht zu werden, sei die Zulassung nachträglicher Korrekturen unerlässlich.

3.4 Die Vorinstanz ist hingegen der Auffassung, § 17 Satz 3 FAG stehe in Zusammenhang mit der Möglichkeit der nachträglichen Kürzung der Ablieferungen gemäss § 16 FAG. Eine nachträgliche Korrektur von Finanzdaten, die zur Berechnung der Steuerkraftabschöpfung dienten, sei nicht zulässig. Das System des (horizontalen) Finanzausgleichs gehe vielmehr davon aus, dass die Festlegung der relevanten Finanzdaten der Gemeinden einem zu einem bestimmten Zeitpunkt fixierten Sollwert und nicht den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen der betroffenen Gemeinden entspreche. Letztere würden unter Berücksichtigung aller Korrekturen zum Steuerertrag regelmässig erst Jahre später definitiv feststehen.

4.  

4.1 Der Finanzausgleich zwischen den Gemeinden des Kantons Zürich bezweckt einerseits die Sicherung notwendiger Mittel für finanzschwache Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben; sodann soll damit die Belastung der Steuerpflichtigen eine Angleichung erfahren (Art. 127 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]; BGE 93 I 437 E. 4).

Den Gemeinden kommt hinsichtlich finanzieller Ausgleichsleistungen kein Selbstbestimmungsrecht zu. Es ist Sache des Kantons – als den Gemeinden übergeordnetes Rechtssubjekt –, den Finanzausgleich sicherzustellen (Art. 127 Abs. 1 KV; VGr, 4. März 2009, VB.2008.00545, E. 5.2; BGE 119 Ia 214 E. 3b ff.; vgl. auch BGr, 27. November 2008, 2C_609/2007, E. 1.2).

Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Finanzausgleichs sind bestimmte Grundsätze zu beachten. Als solcher Grundsatz ist insbesondere das aus dem Gleichheitsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) abgeleitete Prinzip der Finanzgleichheit zu nennen, wonach die Gemeinden in Bezug auf ihre Finanzverhältnisse nach Massgabe ihrer Gleichheit bzw. Ungleichheit gleich bzw. verschieden zu behandeln sind (vgl. Anna Pippig, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Finanzausgleichs, Zürich etc. 2002, S. 226 f.; VGr, 4. März 2009, VB.2008.00545, E. 8.1 f.). Daraus ergibt sich insbesondere das Gebot der Sachgerechtigkeit, welches bei Erfassung und Bewertung der Finanzverhältnisse der Gemeinden die Vollständigkeit der massgeblichen Faktoren und diesbezügliche Wirklichkeitstreue erfordert (Pippig, S. 242 ff.). Weiter erfordert das Gebot der Sachgerechtigkeit Unbeeinflussbarkeit oder Objektivität der Vergleichsmassstäbe – was beim Steuerkraftausgleich als einnahmenseitigem Finanzausgleich weitestgehend erfüllt ist – sowie Vergleichbarkeit der zahlenmässigen Grundlagen (Pippig, S. 245 ff., 253 f.).

4.2 Das geltende Finanzausgleichssystem bemisst die Höhe der Steuerkraftablieferungen anhand des Steuerertrags des vorangehenden Jahres, namentlich der per Ende des letzten Jahres vorläufig abgerechneten allgemeinen Steuern und Quellensteuern. Zu berücksichtigten sind sodann der Mehr- oder Minderertrag des vorletzten Jahres und die Soll-Änderungen, welche im für die Steuerkraftbemessung massgeblichen Rechnungsjahr zu verbuchen waren. Schliesslich sind weitere Nachträge oder Abzüge zu machen (Skonti, Abschreibungen etc.; zur Berechnung oben 2.1). Die Finanzausgleichsverordnung legt dabei ein formelles Verfahren fest, welches die Gemeinden zu einem geordneten Vorgehen bei der Abgabe der von ihnen zu liefernden Daten verpflichtet und eine einheitliche Berechnungsweise der Ablieferungen bzw. Beiträge ermöglicht (vgl. RRB Nr. 4830 vom 29. November 1978; zum Verfahren oben 2.2).

Die Bemessung des Steuerkraftausgleichs bezieht sich damit auf eine in der Vergangenheit liegende Rechnungsperiode; sie basiert zudem auf einem zu einem bestimmten Zeitpunkt fixierten Sollwert (so auch die Vorinstanz). Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass es Abweichungen zwischen der vorläufigen und der erst später vorliegenden definitiven Abrechnung der Steuereinnahmen gibt (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 5. Juli 1978 betreffend Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, ABl 1978, 1384 ff., 1429). Solche Abweichungen werden, auch wenn sie sich auf die verstrichene Rechnungsperiode beziehen, erst im Rahmen späterer Steuerkraftberechnungen berücksichtigt. Dieses Vorgehen führt einerseits zum vollständigen Miteinbezug aller massgeblichen Faktoren auf der Einnahmenseite – wenn auch teilweise verzögert –, andererseits ermöglicht es die Vergleichbarkeit der zahlenmässigen Grundlagen, indem die Bemessungsbasis vereinheitlicht wird. Die Berechnung der Steuerkraft beruht überdies auf möglichst aktuellen Daten, welche jährlich neu ermittelt werden. Dem Gebot der Wirklichkeitstreue bzw. Zeitgerechtigkeit ist damit ebenso Genüge getan (vgl. Pippig, S. 243, 263 ff.; in diesem Sinn auch BGE 93 I 437 E. 7c). Nicht massgebend für die Berechnung der Steuerkraft kann hingegen sein, ob es im Einzelfall für eine Gemeinde steuertechnisch vorteilhafter ist, eine Abweichung im einen oder im anderen Rechnungsjahr zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Unbeeinflussbarkeit oder Objektivität der Vergleichsmassstäbe spricht gegen eine nachträgliche Berichtigung der Finanzdaten durch den Bezirksrat, da eine solche vom diesbezüglichen Begehren einer Gemeinde abhinge und die Steuerkraftbemessung damit beschränkt steuerbar wäre. Schliesslich dient das vorliegende System auch der Einfachheit, Transparenz und Planbarkeit des Finanzausgleichs und gewährleistet eine möglichst einfache Handhabung durch den Kanton und die Gemeinden (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 28. Januar 2009 zur Reform des Finanzausgleichs, ABl 2009, 172 ff., 205).

Nach dem Gesagten ist § 17 Satz 3 FAG nicht als "spezielle Revisionsnorm" zu verstehen, welche bei der Prüfung der Jahresrechnung durch den Bezirksrat eine nachträgliche Korrektur der Finanzdaten ermöglicht. Den Materialien lässt sich ein dahingehender Hinweis nicht entnehmen (vgl. ABl 1978, 1384 ff.; ABl 1979, 484 ff., 1289 ff.; Prot. KR 1975–79, S. 12529 ff.). Eine Korrektur erfolgt durch die Berücksichtigung allfälliger Abweichungen in späteren Steuerkraftberechnungen. Eine nachträgliche Kürzung ist einzig vorgesehen, wenn die Ablieferungen ein Ansteigen des Gemeindesteuerfusses auf mehr als das um zehn Steuerprozente reduzierte Kantonsmittel bewirken würden. Diese Kürzungen haben keinen Einfluss auf die Steuerkraft der Gemeinde und somit auch keinen Einfluss auf das Kantonsmittel. § 17 Satz 3 FAG ist deshalb im Zusammenhang mit § 16 FAG zu lesen. Eine nachträgliche Berichtigung rechtskräftig verfügter und veröffentlichter Finanzdaten sieht das Finanzausgleichsrecht hingegen nicht vor.

5.  

5.1 Bei der Verfügung über die Festsetzung der Finanzdaten, welche die Justizdirektion bzw. das Gemeindeamt gemäss § 12 lit. b FAV einer Gemeinde jeweils vor der Berechnung der Steuerkraftabschöpfung zu eröffnen hat, handelt es sich – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – um eine Feststellungsverfügung.  Als solche dient sie einerseits der Rechtssicherheit und andererseits der Verfahrensökonomie, weil sie als Vorstufe der späteren Leistungsverfügung die für die Berechnung der Steuerkraft wesentlichen Finanzdaten, basierend auf den von der Gemeinde gelieferten Zahlen, verbindlich feststellt (vgl. Andreas Kley, Die Feststellungsverfügung – eine ganz gewöhnliche Verfügung?, in: Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift für Yvo Hangartner, St. Gallen/Lachen 1998, S. 229 ff., 230; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 895). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Festsetzungsverfügung sind die darin enthaltenen Finanzdaten für die Berechnung der Steuerkraftabschöpfung verbindlich. Ob auf die massgeblichen Finanzdaten in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Juni 2009 zurückgekommen werden kann, ist daher als Vorfrage zu prüfen.

5.2 Auf eine rechtskräftige Verfügung kann die verfügende Behörde allenfalls wiedererwägungsweise zurückkommen, worauf jedoch kein Anspruch besteht. Gegen ein Nichteintreten der Behörde steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 19–28 N. 23, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 8).

Sodann kann mittels Revision auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückgekommen werden, wenn nach deren Erlass erhebliche Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden (§ 86a lit. b VRG). Neu und erheblich ist eine Tatsache, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung zwar bereits bestanden hat, der sich darauf berufenden Partei aber unverschuldeterweise nicht bekannt war oder unbewiesen geblieben ist und wenn davon ausgegangen werden muss, dass der ursprüngliche Entscheid bei Kenntnis der entsprechenden Tatsache anders ausgefallen wäre. Beweismittel müssen sich auf Tatsachen beziehen, die vor Erlass der rechtskräftigen Anordnung bestanden. Neu sind einerseits Beweismittel, welche bei Erlass der Anordnung bereits bestanden, jedoch dem Revisionskläger damals nicht zugänglich waren; andererseits gehören dazu Beweismittel, die erst später entstanden sind und nun rückwirkend geeignet erscheinen, eine vom Revisionskläger schon vor dem Erlass der Anordnung behauptete Tatsache zu beweisen. Ein Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung setzt also im Falle einer Revision eine anfängliche Unrichtigkeit der Verfügung voraus. Keinen Revisionsgrund stellen Tatsachen dar, die in dem der Anordnung vorausgehenden Verfahren oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86a N. 12 ff., § 86b N. 2).

Schliesslich erlaubt eine Anpassung die Änderung oder das Ersetzen von Dauerverfügungen zufolge (nachträglicher) Änderung der massgeblichen Sachumstände oder Rechtsgrundlagen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 13).

5.3 Die definitive Abrechnung der Quellensteuern für das Jahr 2008 und die damit einhergehende Belastung zugunsten des Kantons erfolgte im Juni 2009. Die Belastung bezieht sich damit zwar auf das Jahr 2008, hat aber erst Einfluss auf die Jahresrechnung 2009 (siehe auch Handbuch über das Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden, herausgegeben von der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kapitel 4.3.3, www.gaz.zh.ch). Desgleichen erfolgte die Rückzahlung an den Steuerpflichtigen aufgrund der gutgeheissenen Einsprache im Mai 2009 und war diese Zahlung desgleichen in der Jahresrechnung 2009 zu berücksichtigen. Die Steuerperiode 2009 ist wiederum massgebend für die Finanzdaten 2010 und somit die Steuerkraftberechnung 2010. Die in der Verfügung vom 10. Juni 2009 festgelegten Finanzdaten 2009, welche sich auf die Steuerperiode 2008 beziehen, waren daher korrekt. Eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit ist nicht ersichtlich. Ohnehin standen vorliegend der Beschwerdeführerin im Rechnungsjahr 2008 die verbuchten Steuereinnahmen auch tatsächlich zur Verfügung. Auch mit Bezug auf die zitierten Haushaltsgrundsätze erscheinen die verfügten Finanzdaten bzw. die Steuerkraftabschöpfung nicht rechtsverletzend. Eine Revision gemäss § 86a VRG ist daher ausgeschlossen. Eine Anpassung ist mangels Vorliegens einer Verfügung über einen Dauersachverhalt ebenso nicht möglich.

5.4 Insofern die Beschwerdeführerin gleichwohl geltend macht, die definitive Quellensteuerabrechnung bzw. die Rückzahlung hätten bei der Festlegung der Finanzdaten berücksichtigt werden müssen, hätte sie ohnehin gegen die Verfügung vom 10. Juni 2009 Rekurs einlegen müssen. Die Rückzahlung an den Steuerpflichtigen erfolgte im Mai 2009 und somit vor Erlass der Festsetzungsverfügung vom 10. Juni 2009. Sodann erhielt die Beschwerdeführerin die definitive Quellensteuerabrechnung am 22. Juni 2009 und damit innerhalb der laufenden dreissigtägigen Rekursfrist. Die Beschwerdeführerin ist daher mit ihren Einwänden – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – sowieso verspätet.

5.5 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist auch keine Parteientschädigung geschuldet (§ 17 Abs. 2 VRG). 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  30'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--   Zustellkosten,
Fr.  30'060.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.    Mitteilung an …