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Geschäftsnummer: VB.2010.00385  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.11.2010
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Wegweisung


Beschwerdebegründung; Kostenauflage an den Rechtsvertreter

Der Rechtsvertreter des Bf hat eine Beschwerde eingereicht, die offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid steht. Weil er sich trotz Nachfrist geweigert hat, eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 2) und sind die Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter aufzuerlegen (E. 3).
Nichteintreten.
 
Stichworte:
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
BESCHWERDESCHRIFT
KOSTENAUFLAGE
NACHFRIST
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
§ 13 VRG
§ 23 Abs. II VRG
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2010.00385

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 3. November 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretär Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Wegweisung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1969, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 10. Januar 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 24. März 2005 die im Kanton Zürich niedergelassene Brasilianerin C. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 23. November 2007 wies das Migrationsamt ein Gesuch um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, weil die eheliche Gemeinschaft am 18. Juni 2007 aufgegeben worden sei. Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat am 12. November 2008 ab; das daraufhin angegangene Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein (VGr, 10. Juni 2009, VB.2008.00607).

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 wurde A eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Am 5. Januar 2010 hob das Migrationsamt diese Verfügung auf und setzte die Ausreisefrist nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu an.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 16. Juni 2010 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. Juli 2010 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2010 wurde der Rechtsvertreter von A da­rauf hingewiesen, dass die Beschwerde die Formerfordernisse von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht erfülle, und aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Mit Schreiben vom 26. August 2010 stellte sich der Rechtsvertreter auf den Standpunkt, seine Beschwerdeschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat als oberste Verwaltungsbehörde die Anforderungen an eine richterliche Behörde nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsweggarantie zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass die frühere Eintretensvoraussetzung, wonach die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung auf einem Rechtsanspruch beruhen musste, nicht mehr gilt. Zudem beurteilt das Verwaltungsgericht seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG als letzte kantonale Instanz Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts.

2.  

2.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet (RB 1961 Nr. 25). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (§ 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

2.2 Prozessthema des angefochtenen Entscheids ist die Wegweisung des Beschwerdeführers und die Frage, ob Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG vorliegen. Die Beschwerde wird indessen lediglich damit begründet, dass die Vorinstanzen zu Unrecht davon ausgegangen seien, der Beschwerdeführer habe kein Deutschzertifikat vorgelegt. Diese Frage war nie Thema im vorinstanzlichen Verfahren; die Beschwerde steht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid. Weil der Rechtsvertreter keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht hat, obwohl er auf diesen Mangel hingewiesen worden war, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.  

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Das Verwaltungsgericht kann die Gerichtskosten indessen auch – ausser den unmittelbaren Verfahrensbeteiligten – jenen Personen auferlegen, die sie tatsächlich verursacht haben (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 22). Es hat etwa die Kostenauflage an den Rechtsvertreter bejaht, wenn dieser ohne Vertretungsvollmacht Beschwerde geführt hat (vgl. VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00263, E. 2, www.vgrzh.ch; RB 1967 Nr. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht dem Rechtsvertreter die Verfahrenskosten auferlegen, wenn dieser schon bei Beachtung der elementarsten Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel nicht zulässig ist (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2; BGr, 24. März 2000, Pra 89 [2000] Nr. 143, E. 2; Thomas Geiser in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 66 N. 24).

3.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Beschwerde eingereicht, die in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid steht. Wie sich mittlerweile herausgestellt hat, hat der Rechtsvertreter die in einem anderen Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift praktisch wortwörtlich übernommen (vgl. Verfahren VB.2010.00384). Dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt hat, kann ausgeschlossen werden. Der Rechtsvertreter hat keine Anstalten unternommen, seine Beschwerdeschrift zu verbessern, obwohl er hierzu aufgefordert worden war. Zudem hat er nicht identische Beschwerden eingereicht, sondern Name und Herkunft des Beschwerdeführers nicht nur auf dem Deckblatt, sondern auch in der Beschwerdebegründung geändert (in der Beschwerde im Verfahren VB.2010.00384 ist auf S. 4 von einem "Nahöstler" die Rede, in der vorliegenden Beschwerde auf S. 4 von einem "Balkaner" bei ansonsten identischen Ausführungen).

Der Rechtsvertreter hat somit bewusst oder zumindest grobfahrlässig eine falsche Beschwerdeschrift eingereicht und damit in krasser Weise gegen die Interessen seines Mandanten und die anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem ist die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich über diesen Entscheid in Kenntnis zu setzen, damit sie allfällige Disziplinarmassnahmen prüfen kann.

4.  

Prozessgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Wegweisung des Beschwerdeführers. Damit steht gegen diesen Entscheid lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung, sofern die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden Rechtsanwalt B auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…