{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00390_2010-09-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210043&W10_KEY=13823272&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9a14d9cc18a88a7c373d61a8abe4ea79"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.09.2010  VB.2010.00390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.09.2010  VB.2010.00390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.09.2010  VB.2010.00390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsbeschwerde | Stimmrechtsbeschwerde Anpassung des Verfahrensrechts und Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Die Beschwerdef\u00fchrenden machen geltend, es sei ein Initiativbegehren der Gemeindeversammlung vorzulegen (E. 2.1). Die Gemeindevorsteherschaft hat die Rechtsm\u00e4ssigkeit von Initiativen vorg\u00e4ngig zu \u00fcberpr\u00fcfen. Bei Initiativen auf \u00c4nderung eines Zonenplans hat sie allerdings nicht s\u00e4mtliche komplexen Fragen der Rechtm\u00e4ssigkeit, Zweckm\u00e4ssigkeit und Angemessenheit, die im Genehmigungsverfahren zu pr\u00fcfen sind, vorweg zu entscheiden (E. 2.2). Kognition (E. 2.3). Zonenplan\u00e4nderungen fallen nach der massgebenden Gemeindeordnung in den Zust\u00e4ndigkeitsbereicht der Gemeindeversammlung und sind daher m\u00f6glicher Gegenstand von Initiativen (E. 2.4). Eine Initiative darf nicht gegen \u00fcbergeordnetes Recht verstossen (E. 3.1). Die Beschwerdef\u00fchrenden verlangen Vorlage der Initiative ohne R\u00fcckwirkungsklausel (E. 3.2). Ein Zonenplan kann ge\u00e4ndert werden, wenn ver\u00e4nderte Verh\u00e4ltnisse und \u00c4nderungsgr\u00fcnde, welche das Interesse an der Planbest\u00e4ndigkeit \u00fcberwiegen, vorliegen. Die Anforderungen werden geringer, wenn sich das Alter des Plans dem Planungshorizont von 15 Jahren n\u00e4hert. Als taugliche Vertrauensgrundlage eignet sich allerdings ein festgesetzter Nutzungsplan nur dann, wenn  kein Planungsfehler vorliegt (E. 3.3). Vorliegend l\u00e4sst sich ein Planungsfehler nicht ausschliessen und die Festsetzung der Bauzone wirkt fragw\u00fcrdig. Zudem erfolgte die betroffene Einzonung 1984. Da diese im Rahmen der sp\u00e4teren Revision keine \u00c4nderung erfuhr, musste sie nicht erneut genehmigt werden. Eine weitergehende Pr\u00fcfung hat im Rahmen der Beurteilung der G\u00fcltigkeit einer Initiative nicht zu erfolgen (E. 3.4). Auch ist die M\u00f6glichkeit der \u00c4nderung fr\u00fcherer Volksabstimmungsbeschl\u00fcsse selbstverst\u00e4ndlich (E. 3.5). Rechtsmissbrauch liegt nicht vor (E. 3.6). Die Initiative erscheint daher nicht von vornherein als rechtswidrig (E. 3.7). Die Initiative erscheint auch nicht undurchf\u00fchrbar (E. 4). Auch ohne R\u00fcckwirkungsklausel bleibenStossrichtung und Ausmass der Initiative dieselben (E. 5). Die Initiative w\u00e4re daher teilweise vorzulegen gewesen und die Beschwerde ist gutzuheissen (E. 6). Ein Sistierungs- oder Beiladungsantrag wurde nicht gestellt (E. 7). Kostenfolgen (E. 8).\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:03:06", "Checksum": "a41ff9d262fba5da71d6e18e35bd14bb"}