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VB.2010.00392
Beschluss
der 4. Kammer
vom 1. Juni 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
Bundesamt für Justiz, Beschwerdeführer, und
1. X GmbH,
2. A, Mitbeteiligte,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons
Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlust des Rechtsdomizils,
hat sich ergeben: I. Die X GmbH wurde anfangs 2009 zufolge Sitzverlegung ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, verzeichnet seither eine Adresse in H und weist ein Stammkapital von Fr. 20'000.- auf; ihr einziger Geschäftsführer mit 19 Stammanteilen zu je Fr. 1'000.- ist A. Nach Vorgehen gemäss dem bzw. in Anwendung des – fehlendes Rechtsdomizil betreffenden – Art. 153 Abs. 1–5 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 2. März 2010 im Wesentlichen, (1) die X GmbH von Amtes wegen aufzulösen, (2) nach Eintritt der Rechtskraft dies mit dem Gesellschaftszusatz "in Liquidation" sowie A als Liquidator ins Handelsregister einzutragen, (3) die Gebühren von total Fr. 426.- A aufzuerlegen und (4) über Letzteren "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" eine Ordnungsbusse von Fr. 400.- zu verhängen; sodann wies es darauf hin, die Auflösung lasse sich widerrufen, wenn innerhalb dreier Monate nach ihrer Eintragung der gesetzliche Zustand wiederhergestellt werde, und nannte schliesslich als Rechtsmittel den Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (hinfort: Justizdirektion) sowie als Mitteilungsempfänger A und das Eidgenössische Amt für das Handelsregister. II. Am 11./18. März 2010 wurde dagegen am angegebenen Ort rekurriert, und zwar unter der X GmbH als Absender sowie mit der Schlussformel "Mit freundlichen Grüssen – X GmbH – Geschäftsführer – A [samt dessen Unterschrift]". Mit Verfügung vom 16. Juni 2010, die als Rekurrenten (einzig) A aufführte, wies die Justizdirektion das Rechtsmittel ab, auferlegte ihre Verfahrenskosten von total Fr. 715.- A und gab als Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde beim Verwaltungsgericht an. Dieser Entscheid wurde wunschgemäss dem Bundesamt für Justiz eröffnet, und zwar am 28. Juni 2010, sowie am 6. Juli 2010 auch A, nicht aber etwa der X GmbH. III. Das Bundesamt für Justiz führte am 27. Juli 2010 Beschwerde mit dem Antrag, das Verwaltungsgericht habe die Verfügung der Justizdirektion aufzuheben und selber zu entscheiden, eventualiter die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich zurückzuweisen; es bestritt in erster Linie die sachliche Zuständigkeit der Justizdirektion, bemängelte jedoch – was Letztere hierauf verkannte – deren Verfügung wie die Anordnung des Handelsregisteramts auch inhaltlich. Weitere Rechtsmittel gingen in diesem Fall nicht ein. Das Verwaltungsgericht rubrizierte die X GmbH und A als Mitbeteiligte des Bundsamts für Justiz; ihnen beiden an je selbst gewählter Adresse dessen Beschwerde zuzustellen, scheiterte aber trotz wiederholtem Versuch am Nichtabholen der Postsendungen. Während das Handelsregisteramt des Kantons Zürich stillschweigend darauf verzichtete, die Beschwerde zu beantworten, liess sich die Justizdirektion am 9./16. August 2010 mit dem Schluss vernehmen, das Rechtsmittel sei nicht an die Hand zu nehmen oder sonst abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht mass Beschwerden in Handelsregisterfällen, wenn es nicht nur um Nebenfolgen vorinstanzlicher Entscheide oder Ordnungsbussen ging, insbesondere auch unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) bis Ende 2010 nie einen Streitwert bei (29. März 2005, VB.2004.00420 [= REPRAX 3/05, S. 54], E. 1 – 12. August 2005, VB.2005.00040, E. 1.2 – 21. Februar 2007, VB.2006.00438 [= REPRAX 1/07, S. 46], E. 1 Abs. 1 – 11. Juli 2007, VB.2007.00111, E. 1 – 21. August 2008, VB.2008.00140, E. 1 f. – 10. September 2008, VB.2008.00261, E. 1 [umgekehrt auf Anfechtung hin BGr, 28. November 2008, 4A_465/2008, E. 1] – 10. März 2010, VB.2009.00699, E. 1.4 – 19. Mai 2010, VB.2010.00209, E. 1). Einen – "ohne gegenteilige Anhaltspunkte" sogar Fr. 30'000.- übersteigenden – Streitwert hat allerdings das Bundesgericht neulich wiederum angenommen in einem Fall, wo es um die Löschung eines Einzelunternehmens ging (11. April 2011, 4A_578/2010, E. 1.1). Dasselbe muss auch hier gelten. Vorliegendes Rechtsmittel ist deshalb kraft der §§ 38–38b je Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen. 2. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen. Die Kammer hatte die Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der Justizdirektion in Handelsregistersachen in langer Praxis bejaht (VGr, 9. Juli 2003, VB.2003.00189 [= ZR 103/2004 Nr. 43 = Jahrbuch des Handelsregisters 2003, S. 149], E. 1b Abs. 1 mit Hinweisen – 23. März 2005, VB.2004.00227, E. 2 – 12. August 2005, VB.2005.00040, E. 1.1 Abs. 1 – 21. Februar 2007, VB.2006.00438, E. 1 Abs. 2 – 14. Juli 2010, VB.2010.00220, E. 1.2 ff. samt Zitaten). Sie tat das wiederum in einem dem jetzigen vergleichbaren Fall, wo das Bundesamt für Justiz wie hier vorgegangen war und Art. 165 Abs. 1 f. HRegV hatte zum Durchbruch verhelfen wollen, wonach die Kantone gegen Verfügungen ihrer Handelsregisterämter ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz bezeichnen müssen; die Kammer versagte dieser den Rechtsweg abkürzenden Bestimmung die Anwendung, weil jene sich nicht auf übergeordnetes eidgenössisches Recht stützen lasse (VGr, 8. September 2010, VB.2010.00290). Auf Weiterzug durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister bestätigte das Bundesgericht freilich die Geltung des Art. 165 Abs. 1 f. HRegV (11. April 2011, 4A_578/2010). Mit dem eben erwähnten Urteil hob das Bundesgericht den Entscheid der Kammer vom 8. September 2010 auf, stellte die Nichtigkeit des vorgängigen Rekursentscheids fest und wies die Sache zurück, auf dass das Verwaltungsgericht direkt über das bei der Justizdirektion angestrengte Rechtsmittel eines Privaten befinde oder Letzteres dem kompetenten oberen Gericht des Kantons weiterleite. Inzwischen hat die Kammer erkannt, das Verwaltungsgericht selbst sei dieses Gericht (VGr, 17. Mai 2011, VB.2011.00266, E. 1.3 Abs. 1). Also gilt es die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch hier in jeder Hinsicht zu bejahen (ebenso der Beschwerdeführer; anderer Meinung die Vorinstanz unter Hinweis auf die Klage vor Bundesgericht bei Kompetenzkonflikten zwischen Bundes- und kantonalen Behörden nach Art. 120 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], welches Argument die Kammer indes bereits andernorts verworfen hat [VGr, 8. September 2010, VB.2010.00290, E. 1.2.2]). 3. Auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erscheinen hier erfüllt (ebenso der Beschwerdeführer) – mit entscheidender Ausnahme der beschwerdeführerischen Rechtsmittellegitimation (anderer Meinung derselbe): Art. 111 Abs. 2 BGG erlaubt den vor Bundesgericht beschwerdeberechtigten Bundesbehörden, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts zu ergreifen und sich auf Antrag bei jeder kantonalen Instanz am Verfahren zu beteiligen. Laut Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 BGG dürfen ausser etwa den Bundesdepartementen auch, soweit bundesrechtlich vorgesehen, deren Dienststellen Beschwerde in Zivilsachen gegen beispielsweise die Führung des Handelsregisters betreffende Entscheide erheben, welche die Bundesgesetzgebung im eigenen Aufgabenbereich verletzen können. Art. 5 Abs. 2 Ingress in Verbindung mit lit. e HRegV verleiht dem Eidgenössischen "Amt für das Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz" eine solche Ermächtigung. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 (OV-EJPD, SR 172.213.1) für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement führt das Bundesamt für Justiz unter anderem das Amt für das Handelsregister. Art. 5 Abs. 2 der (früheren) Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 befugte das Bundesamt für Justiz zur Beschwerde an das Bundesgericht und zu den kantonalen Rechtsmitteln gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden (AS 2006, 4705 ff., 4712 f.). 3.1 Die Kammer fand ursprünglich, in diesem Licht lasse sich das Bundesamt für Justiz als das Eidgenössische Amt für das Handelsregister führend, auch wenn durch Art. 5 Abs. 2 Ingress in Verbindung mit lit. e HRegV nicht vornehmlich angesprochen, für beschwerdeberechtigt halten (VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00209, E. 2 Abs. 3). Das hatte aber bei jenem Fall schon insofern nur beschränkte Bedeutung, als die Beschwerde des Bundesamts für Justiz ohnehin abzuweisen war. Die Kammer liess diese Legitimationsfrage in einem bereits zitierten späteren Fall denn auch ausdrücklich deswegen offen, weil die Beschwerde des Bundesamts für Justiz wiederum abgewiesen wurde (VGr, 8. September 2010, VB.2010.00290, E. 1.3). Den eben genannten Entscheid zog das Bundesamt für Justiz weiter, welches durch das Bundesgericht zunächst auch als Beschwerdeführer bezeichnet wurde. Im Urteil vom 11. April 2011 scheint dann aber das Eidgenössische Amt für das Handelsregister, dessen Vorsteher das Rechtsmittel mitunterschrieben hatte, als Beschwerdeführer auf (4A_578/2010, Rubrum, lit. C und E. 1.2.2). 3.2 Hier gilt es nun zwingend über die Legitimation des Bundesamts für Justiz zu befinden, welches allein das Verwaltungsgericht angerufen hat: Wohl erscheint jetzt auf dem Hintergrund des gerade erwähnten Bundesgerichturteils die angefochtene Verfügung vorinstanzlicher Unzuständigkeit halber nichtig. Das Verwaltungsgericht als heute nach Art. 165 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 HRegV reine Rechtsmittelinstanz in Handelsregistersachen kann aber den Rekursentscheid bzw. die Ausgangsanordnung des Beschwerdegegners nicht wie eine Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zur Prüfung an sich ziehen; kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt im Sinn des Art. 4 Abs. 1 f. HRegV ist die Justizdirektion, über dieser sodann der Regierungs- und schliesslich der Kantonsrat (Art. 57 und 70 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101], § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1], § 42 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 [LS 230], § 58 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1 lit. A Ziff. 8 und Anhang 2 Ziff. 1.1 lit. e der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 31 f. und 34 ff., § 41 N. 16; BGE 124 III 259; VGr, 10. März 2010, PB.2009.00031, E. 3.1 – 16. Dezember 2010, VB.2010.00588, E. 3 – 17. Mai 2011, VB.2011.00266, E. 1.3 Abs. 2 und E. 5.2.1 f.). 3.3 Das Bundesrecht sieht in Handelsregistersachen keine Verfahrensbeteiligungsmöglichkeit oder Rechtsmittellegitimation des Bundesamts für Justiz vor, wessen es bedürfte, um auf dessen Beschwerde eintreten zu können (vgl. oben 3 Abs. 2 f.). Zwar gehören Vorbereiten der Handelsregisterverordnung und Mitwirken bei deren Vollzug laut Art. 7 Abs. 1 lit. b OV-EJPD zum Aufgabenbereich des Bundesamts für Justiz und führt dieses hierfür gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OV-EJPD das Eidgenössische Amt für das Handelsregister, welches in die Organisation des Bundesamts für Justiz (BJ) eingegliedert ist (vgl. Organigramm unter www.bj.admin.ch/content/dam/data/bj/organigramm-d.pdf). Indes ermächtigt Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) zur selbständigen Beschwerdeführung. Im Begleitbericht zur Totalrevision der Handelsregisterverordnung (Vernehmlassungsentwurf vom 28. März 2008, www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ documents/1399/Bericht.pdf), heisst es dazu (S. 7; vgl. zum Ganzen auch BGr, 11. April 2011, 4A_578/2010, E, 1.2.2): "Eine weitere Kompetenzverschiebung ergibt sich bei den Rechtsmitteln gegen Entscheide der kantonalen Instanzen in Handelsregistersachen. Bisher war das BJ zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht und zu den kantonalen Rechtsmitteln gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden berechtigt. Diese Aufteilung der Kompetenzen ist insofern wenig sachgerecht, als das EHRA im Rahmen der Genehmigung der Eintragungen u.U. über dieselben Rechtsfragen zu befinden hat. Es erscheint daher kohärenter, wenn sämtliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Oberaufsicht auf dieselbe Stelle vereint werden. Demgemäss wird im Entwurf vorgeschlagen, die Befugnis zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der kantonalen Gerichte in Handelsregistersachen direkt dem EHRA zu übertragen (s. auch Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG)." Hier hätten also im Unterschied zum Bundesamt für Justiz die demselben über- und eine ihm untergeordnete Behörde, nämlich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sowie das Eidgenössische Amt für das Handelsregister, Beschwerde führen können. 3.4 Mithin ist das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen. 4. Die Gerichtskosten wären gestützt auf § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG gemäss dem Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer, gemäss dem Verursacherprinzip der Justizdirektion oder dem Beschwerdegegner zu belasten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15 sowie 20; VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4 mit Hinweisen). Das eine wie das andere erschiene freilich unbillig, hat doch die Kammer nur schon Zweifel an der Legitimation des Bundesamts für Justiz erst nach Ergreifen des vorliegenden Rechtsmittels geäussert und zugleich die unzutreffenden Rechtswegvorstellungen der Vorinstanzen noch geteilt; deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten auf die eigene Kasse zu nehmen (siehe vorn I f. je Abs. 2, III, 2 Abs. 2 f. und 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23 und 27; VGr, 10. Juni 2009, PB.2009.00019, E. 3). 5. Weil hier der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt, ist nachfolgend auf das ordentliche Rechtsmittel zu verweisen (vgl. oben 1 Abs. 2; Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |