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Geschäftsnummer: VB.2010.00394  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.08.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Gewaltschutz: Verlängerung von Schutzmassnahmen Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des Haftrichters betreffend definitive Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Betret- und Kontaktverbot) bis zum 30. September 2010 nicht Beschwerde, sondern ersuchte diesen innert der Frist zur Beschwerdeerhebung um Änderung der Schutzmassnahmen im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG. Darauf hob der Haftrichter die Wegweisung und das Rayonverbot betreffend die gemeinsame Wohnung des Konkubinatspaars und Umgebung ab 1. September 2010 auf und zog damit die erstere Verfügung in Wiedererwägung, weshalb diese nicht in Rechtskraft erwuchs und mit der vorliegenden Beschwerde angefochten werden kann, soweit sie durch die letztere Verfügung bestätigt wurde. Beschwerdegegenstand ist die Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots an zwei bis drei Tagen bis Ende August 2010 (E. 1.2). Der Haftrichter verletzte den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem er ohne dessen Anhörung die Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen verfügte, auch wenn er in der Rechtsmittelbelehrung die Einsprache angab. Die Verletzung wurde aber durch die Anhörung im Einspracheverfahren geheilt. Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in alle Akten gewährt, sodass diesbezüglich keine Gehörsverletzung vorliegt (E. 2.3). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 3). Es ist nicht Aufgabe des Gewaltschutzverfahrens, die Aufteilung des Hausrats eines Ehe- oder Konkubinatspaars zu regeln oder zu ermöglichen. Ein durch eine Drittperson begleiteter Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung erwies sich als unmöglich. Bei einem Aufeinandertreffen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin in der gemeinsamen Wohnung wäre erneute häusliche Gewalt nicht auszuschliessen gewesen. Die Beschwerdegegnerin machte den Fortbestand ihrer Gefährdung durch häusliche Gewalt glaubhaft. Abweisung des Hauptbeschwerdeantrags (E. 4.4). Gutheissung der Beschwerde bezüglich der Kostenverteilung, da der Haftrichter dem Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten auferlegte, obwohl dieser teilweise obsiegte (E. 5.3, 5.4). Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde
 
Stichworte:
ÄNDERUNG
ANHÖRUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HEILUNG
KOSTENVERTEILUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTLICHES GEHÖR
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERLÄNGERUNG
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I GSG
Art. 6 Abs. II GSG
Art. 9 Abs. III GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. II GSG
Art. 11 Abs. I GSG
Art. 12 Abs. I GSG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00394

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. August 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A und C leben seit 28 Jahren zusammen im Konkubinat und haben zwei Söhne im Alter von 18 und 26 Jahren. Am 16. Juni 2010 erstattete C bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen A wegen Tätlichkeiten bzw. Körperverletzung. Nach ihren Aussagen habe dieser sie angeschrien und mehrmals gegen die Wand geschubst, sodass sie umgefallen sei. Er habe ihr auch gedroht, sie umzubringen. Sie habe ihm darauf gesagt, bevor er sie umbringe, bringe sie ihn um. Darauf habe sie aufstehen können, worauf er sie am Hals gepackt und gegen die Wand geschlagen habe. Als sie wieder am Boden gelegen sei, habe er sie an den Haaren gerissen, sich auf sie gesetzt und auf ihr Bein gekniet. Er habe nochmals versucht, sie am Hals zu packen, worauf sie sich mit Händen und Füssen gewehrt habe und sie sich beide gegenseitig weggestossen hätten. Sie leide seit einem Unfall mit 19 Jahren an einer Gehbehinderung und neurologischen Problemen. Bereits drei Wochen zuvor habe er sie beschimpft und ins Gesicht geschlagen, sodass sie am nächsten Tag Verfärbungen im Gesicht gehabt und die Polizei angerufen habe, ohne jedoch Strafanzeige zu erstatten. Die Kantonspolizei Zürich verfügte darauf am 16. Juni 2010 für je 14 Tage (bis 30. Juni 2010) die Wegweisung von A aus der gemeinsamen Wohnung am E-Weg 6 in F, ein Betret- bzw. Rayonverbot für ein Gebiet in der Gemeinde F sowie ein Kontaktverbot zu C.

II.  

A. C ersuchte den Haftrichter des Bezirksgerichts G am 21. Juni 2010 um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Der Haftrichter verlängerte am 22. Juni 2010 die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 16. Juni 2010 angeordneten Schutzmassnahmen ohne Anhörung der Parteien vorläufig bis zum 30. September 2010 und gab in der Rechtsmittelbelehrung die Einsprache beim Haftrichter an.

B. Dagegen erhob A am 29. Juni 2010 beim Haftrichter des Bezirksgerichts G Einsprache und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf die Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen. Eventualiter seien er sowie seine Söhne H und I anzuhören. In der Folge hörte der Haftrichter A am 9. Juli 2010 an. Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 verlängerte er die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 16. Juni 2010 angeordneten Schutzmassnahmen definitiv bis zum 30. September 2010.

C. Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 ersuchte A den Haftrichter des Bezirksgerichts G um Änderung bzw. teilweise Aufhebung der Schutzmassnahmen. Er beantragte, es seien die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 16. Juni 2010 angeordnete und vom Haftrichter am 9. Juli 2010 definitiv verlängerte Wegweisung und das Betretverbot für die Zeit vom 22. bis 24. Juli 2010 je von 8 bis 18 Uhr und für die Zeit nach dem 1. September 2010 aufzuheben. Eventualiter seien die Wegweisung und das Betretverbot an zwei anderen Tagen in der Woche nach dem 21. Juli 2010 je von 8 bis 18 Uhr aufzuheben. Nach Anhörung von C hob der Haftrichter am 19. Juli 2010 die mit seiner Verfügung vom 9. Juli 2010 verlängerte Wegweisung und das Rayonverbot ab 1. September 2010 auf; im Übrigen blieb es bei der Verfügung vom 9. Juli 2010.

III.  

A. Dagegen gelangte A am 27. Juli 2010 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Haftrichters vom 20. Juli 2010 sei teilweise aufzuheben; die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 16. Juni 2010 angeordnete und vom Haftrichter am 9. Juli 2010 definitiv bis 30. September 2010 verlängerte Wegweisung und das Betretverbot seien innert Wochenfrist an drei, eventualiter an zwei Tagen je von 8 bis 18 Uhr aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren. Eventualiter sei die Verfügung des Haftrichters vom 20. Juli 2010 teilweise aufzuheben, von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren abzusehen und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem sei seinem Rechtsvertreter für einen Arbeitstag Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und eine kurze Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Der Rechtsvertreter As reichte nach erfolgter Akteneinsicht am 11. August 2010 eine Beschwerdeergänzung ein und verzichtete darin ausdrücklich auf Replik zu einer allfälligen Beschwerdeantwort von C. Am 12. August 2010 reichte er eine Honorarnote betreffend den Zeitraum vom 15. bis zum 23. Juli 2010 ein. Während der Haftrichter am 13. August 2010 auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte C am 18. August 2010 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer. Bereits mit Eingabe vom 2. August 2010 hatte C um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ersucht.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; in der Fassung vom 22. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG neu in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.2 Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts G vom 9. Juli 2010 nicht Beschwerde, sondern ersuchte diesen innert der Frist zur Beschwerdeerhebung um Änderung der Schutzmassnahmen im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG, da die Beschwerdegegnerin bereits per 1. September 2010 eine eigene Wohnung gefunden habe und die bisherige gemeinsame Wohnung per Ende August verlassen werde. Zudem habe er selbst eine Wohnung gefunden, die er am 21. Juli 2010 beziehen könne, und sei daher dringend darauf angewiesen, seine persönlichen Effekten und Möbel aus der gemeinsamen Wohnung räumen zu können. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer den Haftrichter um Überweisung des Gesuchs an die zuständige Behörde, falls wider Erwarten die Kantonspolizei oder eine andere Behörde zuständig sein sollte. Indem der Haftrichter auf das Begehren eintrat und seine Verfügung vom 9. Juli 2010 teilweise (für den Zeitraum ab 1. September 2010) aufhob und im Übrigen bestätigte, zog er seine erstinstanzliche Verfügung in Wiedererwägung, weshalb die Verfügung vom 9. Juli 2010 nicht in Rechtskraft erwuchs und mit der vorliegenden Beschwerde angefochten werden kann, soweit sie durch die Verfügung vom 20. Juli 2010 bestätigt wurde. Der Haftrichter hob mit der letztgenannten Verfügung die am 9. Juli 2010 verlängerte Wegweisung und das Rayonverbot für den Zeitraum ab dem 1. September 2010 auf, was die Beschwerdegegnerin nicht anfocht. Während der Beschwerdeführer das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin in der Einsprache vom 29. Juni 2010 noch mit angefochten hatte, beantragte er weder in seiner Eingabe an den Haftrichter vom 16. Juli 2010 noch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde dessen Aufhebung. Das Kontaktverbot ist demnach nicht zu untersuchen und gilt bis zum 30. September 2010. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demzufolge neben der Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots an drei, eventualiter an zwei Tagen von 8 bis 18 Uhr bis Ende August 2010. Der Beschwerdeführer beantragte diese Aufhebung für zwei bis drei Tage in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Juli 2010 "innert Wochenfrist". Dies ist zeitlich nicht mehr möglich, doch ist angesichts der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2010 davon auszugehen, dass er an der Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots nach wie vor – und wohl noch bis zu deren Ende am 31. August 2010 – ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Haftrichter habe die von der Kantonspolizei Zürich angeordneten Schutzmassnahmen am 22. Juni 2010 ohne seine Anhörung verlängert. Sodann habe er sich in der Begründung der Verfügung vom 9. Juli 2010 auf eine Stellungnahme und Beweise der Beschwerdegegnerin abgestützt, ohne diese seinem Rechtsvertreter vorgelegt zu haben. Auch von der Anhörung der Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2010, auf welche in der Verfügung vom 20. Juli 2010 abgestellt worden sei, habe er nichts gewusst.

2.2 Das Gewaltschutzgesetz schreibt im Fall einer umstrittenen Verlängerung von Schutzmassnahmen vor, dass der Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Bei fehlender Anhörung ist ein vorläufiger Entscheid zu fällen (§ 10 Abs. 2 GSG), der mit Einsprache beim Haftrichter anfechtbar ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Nach Anhörung des Gesuchsgegners entscheidet der Haftrichter definitiv über die Massnahmenverlängerung. Gegen diesen Entscheid kann innert fünf Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 11a Abs. 1 GSG). Unter welchen Umständen auf eine Anhörung der Parteien verzichtet werden darf, ist im Gesetz nicht geregelt. Der Anhörung der Parteien durch den Haftrichter kommt zum einen wesentliche Bedeutung für die Sachverhaltsermittlung zu, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Glaubwürdigkeit der involvierten Personen. Zum anderen dient sie der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt insbesondere für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG, wonach der Haftrichter den Gesuchsgegner "nach Möglichkeit" anhört, ist deshalb in dem Sinn restriktiv zu verstehen, dass der Verzicht auf eine Anhörung nur ausnahmsweise infrage kommt (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.2–4.4, www.vgrzh.ch). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach bundesgerichtlicher Praxis als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 9).

2.3 Den vorinstanzlichen Akten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Haftrichter den Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2010 zu einer Anhörung vorgeladen bzw. einen Versuch dazu unternommen hätte. Er begründete denn auch den Verzicht auf dessen Anhörung nicht. Zudem hatten die von der Kantonspolizei ausgesprochenen Schutzmassnahmen noch bis zum 30. Juni 2010 Gültigkeit, sodass dem Haftrichter die volle Bearbeitungszeit von vier Arbeitstagen (§ 9 Abs. 1 GSG) zur Verfügung stand. Er hätte demnach vor der Verlängerung der Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 22. Juni 2010 nicht auf die Anhörung des Beschwerdeführers verzichten dürfen. Mit dem Verzicht auf Anhörung verletzte er dessen Gehörsanspruch. Diese Verletzung wurde jedoch durch die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens am 9. Juli 2010 geheilt. Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen. Die entsprechende Vorladung wurde entgegen seiner Behauptung auch seinem Rechtsvertreter – sogar per Gerichtsurkunde – zugestellt. Sodann finden in Gewaltschutzverfahren regelmässig keine Verhandlungen, sondern Anhörungen der betroffenen Personen statt, da es sich um verwaltungsrechtliche und nicht um privatrechtliche Verfahren handelt. Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht an dessen Anhörung vom 9. Juli 2010 zugegen war, so beruhte dies auf einem Entscheid dieser beiden Personen, welcher nicht dem Haftrichter entgegengehalten werden kann. Dieser gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2010 Einsicht in die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2010 und in die Fotos der Kantonspolizei Zürich. Dem Beschwerdeführer wurde demnach rechtliches Gehör gewährt. Die Anhörung der Beschwerdegegnerin durch den Haftrichter am 19. Juli 2010 schliesslich fand – wie in Gewaltschutzfällen üblich – ohne die Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Nachdem der Beschwerdeführer dem Haftrichter ein Gesuch um Änderung der Gewaltschutzmassnahmen beantragt und dieses bereits schriftlich begründet hatte, musste ihn der Haftrichter nicht erneut anhören.

2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt bzw. durch die im Einspracheverfahren nachgeholte Anhörung geheilt wurde.

3.  

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben. Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

4.  

4.1 Die Kantonspolizei führte aus, der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin seien im Lauf eines verbalen Disputs gegeneinander tätlich geworden. Sie habe ihn getreten, geschlagen und gekratzt, während er sie eventuell durch Drücken an die Wand gewürgt sowie festgehalten und geschubst habe. Dabei habe sie gedroht, ihm ein Messer in den Rücken zu stemmen. In der Beziehung des Konkubinatspaars sei es schon früher zu Streitereien gekommen, mindestens einmal auch mit Tätlichkeiten.

4.2 Der Haftrichter erwog, es seien keine Gründe ersichtlich, welche die "Zügeltage" rechtfertigten, auch nicht Gründe der Verhältnismässigkeit, da häusliche Gewalt "vorprogrammiert" sei, wenn sich die Parteien über die Aufteilung des Hausrats nicht einigen könnten. Der Beschwerdeführer habe die notwendigen persönlichen Effekten anlässlich der polizeilichen Wegweisung mitnehmen können. Ihm sei es angesichts der Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots ab 1. September 2010 ohne Weiteres zumutbar, mit dem Ausräumen seiner Gegenstände zuzuwarten. Die beantragten "Zügeltage" dienten letztlich einzig dazu, Trennungsmodalitäten abzuwickeln, welche nicht im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens zu regeln seien. In der Verfügung vom 9. Juli 2010 führte der Haftrichter aus, die Darstellung der Beschwerdegegnerin erscheine nachvollziehbar und glaubhaft, da sie durch Fotos belegt und vom Beschwerdeführer teilweise anerkannt bzw. nicht bestritten worden sei. Dabei habe die körperliche Gewalt des Beschwerdeführers ein intensives Mass erreicht, wie aus den Fotos ersichtlich sei.

4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, angesichts des Einverständnisses der Beschwerdegegnerin mit den von ihm beantragten "Zügeltagen" sei es gänzlich unverständlich, dass der Haftrichter den entsprechenden Antrag vollumfänglich abgewiesen und nicht wenigstens im unstrittigen Umfang bewilligt habe. Die totale Verweigerung der beantragten "Zügeltage" sei weder zum Schutz der Beschwerdegegnerin notwendig noch ihm zumutbar. Ihm gehe es nicht um eine Regelung der Trennungsmodalitäten. Er habe anlässlich der polizeilichen Wegweisung lediglich einen Koffer Kleider, seine Hygieneartikel und Medikamente sowie seinen Computer und seine Matratze mitnehmen können. Er benötige seine grösstenteils zurückgelassene Garderobe, seine persönlichen Dokumente, seine Bücher, Bettwäsche, Geschirr etc. Die ihm vom Haftrichter implizit unterstellte Bereicherungsabsicht auf Kosten der Beschwerdegegnerin sei offensichtlich einseitig und krass willkürlich. Die Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots für eine kurze Zeit ziehe kein erhöhtes Konfliktpotenzial nach sich. Der Beschwerdegegnerin sei es zumutbar, die Wohnung vorübergehend zu verlassen und Drittpersonen beizuziehen. Von ihm gehe keine Gefahr für die Beschwerdegegnerin aus, denn beim Vorfall vom 16. Juni 2010 habe es sich nicht um einen einseitigen gewalttätigen Übergriff, sondern um einen gegenseitigen Partnerschaftsstreit ohne eindeutigen Aggressor gehandelt. In den 28 Jahren der bisherigen Partnerschaft sei es nie zu Gewalttätigkeiten gekommen.

4.4 Vorab ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Gewaltschutzverfahrens ist, die Aufteilung des Hausrats eines Ehe- oder Konkubinatspaars zu regeln oder zu ermöglichen. Dies hat – wie der Beschwerdeführer selbst ausführte  – nach den Vorschriften des Zivilrechts in den entsprechenden Verfahren zu erfolgen. Es geht vielmehr darum, eine gefährdete Person durch die Anordnung bestimmter Schutzmassnahmen vor häuslicher Gewalt zu schützen. Die Beschwerdegegnerin kontaktierte während der Anhörung durch den Haftrichter am 19. Juli 2010 ihren Bruder. Diesem war es aus beruflichen Gründen jedoch nicht möglich, an den beantragten "Zügeltagen" des Beschwerdeführers anwesend zu sein. Die Beschwerdegegnerin hat nach eigenen Angaben nicht viele andere Kontakte. Es war daher für den Haftrichter absehbar, dass es sehr schwierig oder gar unmöglich würde, dem Beschwerdeführer einen durch eine Drittperson begleiteten Auszug zu ermöglichen. Er ging zu Recht davon aus, dass im Fall eines Aufeinandertreffens des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin in der gemeinsamen Wohnung häusliche Gewalt nicht auszuschliessen wäre, insbesondere wenn sich die Parteien über die Aufteilung des Hausrats nicht einig sein sollten. Dies war nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu erwarten, denn es sei noch nicht geregelt, welche Sachen der Beschwerdeführer mitnehmen dürfe. Zudem zählte sie auf, welche Gegenstände sie ihm nicht überlasse.

Bereits die Kantonspolizei hatte festgestellt, dass nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern auch von der Beschwerdegegnerin Gewalt ausgegangen war. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer 105 kg wiegt und der seit einem Unfall gehbehinderten Beschwerdegegnerin körperlich deutlich überlegen ist. Er räumte in der polizeilichen Einvernahme ein, die Beschwerdegegnerin mit dem Unterarm an die Wand gedrückt zu haben, um sie sich vom Leib zu halten. Es sei möglich, dass er sie dabei gewürgt habe. Vor dem Haftrichter gestand er auch ein, sie dabei relativ grob angefasst zu haben. Zudem bestätigte er, sie weggestossen zu haben, worauf sie hingefallen sei. Ebenso wenig bestritt er, seine Lebenspartnerin drei Wochen zuvor geohrfeigt zu haben. Auf den polizeilichen Fotos sind denn auch verschiedene Prellungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, welche ihre Darstellung untermauern. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter erwog, die Beschwerdegegnerin habe den Fortbestand ihrer Gefährdung durch häusliche Gewalt glaubhaft gemacht. Nachdem die Parteien die ehemalige gemeinsame Wohnung auf Ende September gekündigt haben und der Haftrichter die Wegweisung und das Rayonverbot ab 1. September 2010 aufgehoben hat, verbleibt dem Beschwerdeführer ein ganzer Monat Zeit, um seine Gegenstände aus der Wohnung zu räumen. Zudem steht dieser Zeitpunkt unmittelbar bevor. Demnach ist die Beschwerde im Hauptantrag abzuweisen.

5.  

5.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren selbst bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt aufzuheben, da der Haftrichter sein Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen im Umfang von 30 Tagen gutgeheissen und lediglich im Umfang von 30 Stunden abgewiesen habe. Die Kostenauflage von Fr. 500.- bei Kosten von Fr. 800.- im Fall gänzlicher Abweisung erweise sich als offensichtlich unangemessen.

5.2 Wird das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen, so werden die Verfahrenskosten nach § 12 Abs. 1 GSG auf die Staatskasse genommen. In den übrigen Fällen werden die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.

5.3 Der Haftrichter auferlegte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2010 die gesamten Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 800.-. In der Verfügung vom 20. Juli 2010 auferlegte er ihm Verfahrenskosten von Fr. 500.-, da er im Wesentlichen unterlegen bzw. die Verfügung von ihm verursacht worden sei. Im Einspracheverfahren unterlag der Beschwerdeführer vollständig, weshalb ihm auch die ganzen Verfahrenskosten auferlegt wurden. Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 hob der Haftrichter die Wegweisung und das Rayonverbot zwar ab 1. September 2010 auf, doch tat er dies nicht, weil er diese Schutzmassnahmen für unverhältnismässig lange dauernd hielt oder die Gefahr häuslicher Gewalt verneinte, sondern weil sie sich angesichts des Auszugs der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung per Ende August als gegenstandslos erwiesen. Bei dieser Ausgangslage hätte der Haftrichter die Kosten des zweiten Verfahrens zu einem Teil auf die Gerichtskasse nehmen müssen, da der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch zu einem gewissen – wenn auch nicht sehr hohen – Anteil durchdrang. Zwar stellte der Beschwerdeführer kein Begehren um gerichtliche Beurteilung im Sinn von § 5 GSG, doch ist die Regelung von § 12 Abs. 1 GSG analog anzuwenden auf den vorliegenden Fall, in dem ein Begehren um Änderung bzw. teilweise Aufhebung der Schutzmassnahmen im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG gestellt wurde und die Beschwerdeführerin, welche sich nicht gegen die Aufhebung der Schutzmassnahmen ab 1. September 2010 stellte, nicht als unterliegende Partei bezeichnet werden kann. Die Höhe der Gerichtsgebühr ist nicht zu beanstanden, denn deren genaue Festsetzung steht im Ermessen der entscheidenden Behörde, welches nicht verletzt ist, wenn die Höhe der Staatsgebühr in einem ausgewogenen Verhältnis zum Ausmass der staatlichen Verrichtungen steht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 9). Für eine Ermessensüberschreitung bestehen keine Anzeichen.

5.4 Demgemäss ist die Beschwerde in Bezug auf die Kostenverteilung gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts G vom 20. Juli 2010 ist dahingehend zu ändern, dass die Kosten zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen werden. Im Übrigen ist die Beschwerde – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.4) – abzuweisen.

6.  

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen, denn der Beschwerdeführer obsiegte lediglich in Bezug auf die Kostenverteilung. Angesichts seines weitgehenden Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 300.- zuzusprechen.

6.2 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist bei diesem Ausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

6.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet.

§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der Rechtsverbeiständung davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen gehören etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der Gesundheitszustand des Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für diesen. Im Allgemeinen ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers eingreift (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32, 41).

6.4 Von der Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ist angesichts der von ihr eingereichten Unterlagen (v.a. Steuererklärung, Berechnung des Existenzminimums und Auszug über offene Betreibungen) auszugehen. Ihr Begehren ist zudem nicht aussichtslos. Hingegen war die Rechtsvertretung nicht notwendig: Die Beschwerdegegnerin hatte bereits vor der Polizei und dem Haftrichter ohne Rechtsvertretung ausgesagt, und es stellten sich keine rechtlich besonders schwierigen Fragen. Strittig war lediglich, ob die Wegweisung und das Rayonverbot für zwei bzw. drei Tage aufgehoben werden solle, mithin eine einfache Frage. Zudem waren die Gewaltschutzmassnahmen von der Polizei und vom Haftrichter wie von ihr beantragt angeordnet worden. Ihr Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist demnach abzuweisen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts G vom 20. Juli 2010 wird wie folgt geändert: "Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…