{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.08.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00394_25-08-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209932&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9f755f9e1ce218e239c2f8e0b99baf5d"}, "Num": [" VB.2010.00394"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.25.0  VB.2010.00394"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.25.0  VB.2010.00394"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.25.0  VB.2010.00394"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Verl\u00e4ngerung von Schutzmassnahmen Der Beschwerdef\u00fchrer erhob gegen die Verf\u00fcgung des Haftrichters betreffend definitive Verl\u00e4ngerung der Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Betret- und Kontaktverbot) bis zum 30. September 2010 nicht Beschwerde, sondern ersuchte diesen innert der Frist zur Beschwerdeerhebung um \u00c4nderung der Schutzmassnahmen im Sinn von \u00a7 6 Abs. 2 GSG. Darauf hob der Haftrichter die Wegweisung und das Rayonverbot betreffend die gemeinsame Wohnung des Konkubinatspaars und Umgebung ab 1. September 2010 auf und zog damit die erstere Verf\u00fcgung in Wiedererw\u00e4gung, weshalb diese nicht in Rechtskraft erwuchs und mit der vorliegenden Beschwerde angefochten werden kann, soweit sie durch die letztere Verf\u00fcgung best\u00e4tigt wurde. Beschwerdegegenstand ist die Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots an zwei bis drei Tagen bis Ende August 2010 (E. 1.2). Der Haftrichter verletzte den Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf rechtliches Geh\u00f6r, indem er ohne dessen Anh\u00f6rung die Verl\u00e4ngerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen  verf\u00fcgte, auch wenn er in der Rechtsmittelbelehrung die Einsprache angab. Die Verletzung wurde aber durch die Anh\u00f6rung im Einspracheverfahren geheilt. Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde Einsicht in alle Akten gew\u00e4hrt, sodass diesbez\u00fcglich keine Geh\u00f6rsverletzung vorliegt (E. 2.3). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 3). Es ist nicht Aufgabe des Gewaltschutzverfahrens, die Aufteilung des Hausrats eines Ehe- oder Konkubinatspaars zu regeln oder zu erm\u00f6glichen. Ein durch eine Drittperson begleiteter Auszug des Beschwerdef\u00fchrers aus der gemeinsamen Wohnung erwies sich als unm\u00f6glich. Bei einem Aufeinandertreffen des Beschwerdef\u00fchrers und der Beschwerdegegnerin in der gemeinsamen Wohnung w\u00e4re erneute h\u00e4usliche Gewalt nicht auszuschliessen gewesen. Die Beschwerdegegnerin machte den Fortbestand ihrer Gef\u00e4hrdung durch h\u00e4usliche Gewalt glaubhaft. Abweisung des Hauptbeschwerdeantrags (E. 4.4). Gutheissung der Beschwerdebez\u00fcglich der Kostenverteilung, da der Haftrichter dem Beschwerdef\u00fchrer die gesamten Verfahrenskosten auferlegte, obwohl dieser teilweise obsiegte (E. 5.3, 5.4).\rKostenfolgen des Beschwerdeverfahrens (E. 6).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:27", "Checksum": "7b4ef24336294f68ed902a62665ad038"}