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Geschäftsnummer: VB.2010.00398  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.10.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.08.2011 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung / Kantonswechsel


Erfolgte die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung dieses Zwecks - auch wenn mit einem Kantonswechsel verbunden - eine neue Bewilligung erforderlich (E. 2.2). Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AuG. Daher kann die erwähnte Integration nicht bereits ausreichen, um einen schwerwiegenden Härtefall nach lit. b zu begründen, wenn es im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt. Die gesellschaftlich-wirtschaftliche Wiedereingliederung in Weissrussland erscheint nicht als stark gefährdet (E. 3.2.3). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn einer ausländischen Person, welche sich aufgrund der Zulassung zu einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz befindet, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn einzig eine während der Dauer des Studiums erfolgte, normale Integration für die Erteilung spricht (E. 4.3).
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSBILDUNG
HÄRTEFALL
INTEGRATION
Rechtsnormen:
Art. 27 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2010.00398

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 6. Oktober 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung / Kantonswechsel,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1975 geborene Staatsangehörige Weissrusslands, reiste im August 2001 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton X zum Studium an der Universität Y. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 22. Oktober 2008 verlängert.

B. Am 6. Mai 2008 heiratete A den Schweizer Bürger B und zog in den Kanton Zürich. Am 25. Juni 2008 stellte sie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib beim Ehemann. Mit Schreiben vom 8. August 2008 informierte der Ehemann die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich darüber, dass er ein Eheschutzverfahren eingeleitet habe. Mit Verfügung vom 15. September 2008 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ab. A wurde aufgefordert, bis am 31. Oktober 2008 das Gebiet des Kantons Zürich zu verlassen.

II.  

A. A liess gegen die Verfügung vom 15. September 2008 am 16. Oktober 2008 rekurrieren. Sie beantragte zur Hauptsache, die angefochtene Verfügung unter Entschädigungsfolge aufzuheben sowie die Sicherheitsdirektion anzuweisen, ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen.

B. Mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht V vom 10. November 2008 wurde festgestellt, dass die Eheleute zum Getrenntleben berechtigt seien, und vorgemerkt, dass sie auf unbestimmte Zeit getrennt lebten – längstens bis zum 31. Dezember 2008 in der ehelichen Wohnung.

C. Den Rekurs von A wies der Regierungsrat in der Hauptsache mit Beschluss vom 7. Juli 2010 ab.

III.  

Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob A am 3./5. August 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vor­instanzlichen Entscheids sowie eine Aufenthaltsbewilligung.

Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats, die Beschwerde abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion äusserte sich nicht zur Beschwerde.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. auch §§ 42–44 e contrario in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1).

2.  

2.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 ff.) getreten (AS 2007, 5437 ff., 5489 f.). Auf Gesuche, die vor 2008 eingereicht worden sind, bleibt in materieller Hinsicht jedoch das bisherige Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 f. AuG). Das vorliegende Gesuch stammt aus dem Jahr 2008. Es untersteht daher neuem Recht.

2.2 Personen mit einer Kurzaufenthalts-, einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung können ihren Wohnort innerhalb eines Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen (Art. 36 AuG). Wollen sie ihren Wohnort aber in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 AuG). Sie haben grundsätzlich Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG bestehen (Art. 37 Abs. 2 AuG). Erfolgte aber die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung dieses Zwecks – auch wenn mit einem Kantonswechsel verbunden – eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

Die Beschwerdeführerin wurde im August 2001 zum Studium an der Universität Y zugelassen und ihr entsprechend auch eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton X erteilt. Das Studium schloss die Beschwerdeführerin indes nicht ab; ihre Bewilligung galt längstens bis zum 22. Oktober 2008. Derweil heiratete die Beschwerdeführerin im Mai 2008 einen Schweizer Bürger, zog in den Kanton Zürich und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Zu prüfen ist folglich nicht, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf den Kantonswechsel, sondern ob sie einen solchen auf eine (neue) Aufenthaltsbewilligung hat.

3.  

3.1 Nachdem zwischen der Schweiz und Weissrussland kein Staatsvertrag besteht, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt einräumen würde, ist zu prüfen, ob gestützt auf inländisches Recht ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht.

3.2 Die Beschwerdeführerin heiratete im Mai 2008 einen Schweizer Bürger. Drei Monate später teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Migrationsamt mit, er habe ein Eheschutzverfahren eingeleitet und wolle sich scheiden lassen. Im November 2008 wurde vom Getrenntleben auf unbestimmte Dauer durch den Einzelrichter am Bezirksgericht V Kenntnis genommen.

3.2.1 Zweck des Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen (Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 311 ff., 340). Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizer haben neu – im Unterschied zu den Bestimmungen des alten Rechts – nur dann Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird dann abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Schliesslich besteht ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG auch nach Auflösung der Ehegemeinschaft, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration dargetan wird (lit. a) oder wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Im Weiteren ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierten Schutz des Fami­lienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung ei­ner Aufent­halts­be­wil­li­gung für einen Ausländer, wenn er nahe Verwandte mit einem ge­fes­tig­ten An­we­sen­heits­recht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich ge­lebt wird (BGE 122 II 1 E. 1e; Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche [BGE 129 II 215 E. 4.2, 126 II 377 E. 7]). Unter die familiären Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen können, fallen insbesondere jene zwischen Ehegatten (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1c).

3.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist der auf Art. 42 Abs. 1 AuG gestützte Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin nach Auflösung des ehelichen Zusammenlebens erloschen. Wichtige Gründe für getrennte Wohnorte werden nicht geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Auch scheint die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Aus dem gleichen Grund kann auch kein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV abgeleitet werden. Schliesslich besteht auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mangels mindestens dreijähriger Dauer der Ehe nicht. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann diesbezüglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin macht hingegen einen "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" geltend und beruft sich dabei unter anderem auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (siehe dazu nachfolgend 4). Schliesslich beruft sie sich auch auf Art. 84 Abs. 5 AuG, was jedoch auf ein Versehen beruhen wird, da die Beschwerdeführerin keine vorläufig aufgenommene Ausländerin im Sinne von Art. 83 ff. AuG ist.

3.2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt Art. 50 AuG die Vermeidung von schwerwiegenden Härtefällen bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (vgl. BGr, 26. Februar 2010, 2C_540/2009, E. 2.1 auch zum Folgenden, www.bger.ch; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, 3753 Ziff. 1.3.7.5). Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz kann sich etwa dann als gerechtfertigt erweisen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Dies gilt auch, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind. Zu berücksichtigen sind jedoch stets auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Der alleinige Umstand, dass der betroffenen Person die Integration in der Schweiz leichter als im Heimatland fällt, kann dabei keine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Sinn des Gesetzes begründen. Die Frage der sozialen Wiedereingliederung ist aufgrund der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen sowie familiären Situation zu beurteilen (BGr, 20. August 2009, 2C_216/2009, E. 3, www.bger.ch; Thomas Geiser/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: Uebersax et al., S. 657 ff., 682).

3.2.4 Die Beschwerdeführerin kam mit 26 Jahren in die Schweiz und wurde im Kanton X zum Studium an der Universität zugelassen. Während ihres Studiums scheint sie bis kurz vor der Hochzeit mit B im Konkubinat mit einem Schweizer Bürger gelebt und mit diesem – wie einem Schreiben des Betreffenden an das Verwaltungsgericht vom 2. August 2010 entnommen werden kann – gemeinsame Hochzeitspläne gehegt zu haben, die aber am Kinderwunsch der Beschwerdeführerin gescheitert seien. Im Mai 2008 heiratete sie sodann ihren jetzigen Ehemann, der ihr "sofortige Heirat und Kinder" versprochen habe. Die eheliche Gemeinschaft wurde jedoch schon nach kürzester Zeit wieder aufgelöst.

Die Beschwerdeführerin scheint in der Schweiz integriert zu sein. Sie beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift, ist nie straffällig geworden und scheint auch sozial integriert zu sein. Davon sprechen einerseits die zahlreichen Referenzschreiben, andererseits aber auch ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Verein Z. Auch während ihres Aufenthalts im Kanton X war die Beschwerdeführerin – nach Angaben ihres damaligen Lebenspartners – in einem Verein aktiv tätig. Während ihres Studiums, namentlich von anfangs Mai 2004 bis Ende Mai 2008, arbeitete sie zudem teilzeitlich im Kanton X. Seit Juli 2008 arbeitet sie nun im Kanton Zürich und erzielt mit einem Arbeitspensum von etwa 35 % ein Nettomonatseinkommen von durchschnittlich Fr. 1'500.-. Darüber hinaus steht der Beschwerdeführerin ein vom Ehemann im Rahmen des Eheschutzverfahrens vereinbarter, einmaliger Ehegattenunterhaltsbetrag von Fr. 50'000.- zur Verfügung. Ob diese Mittel – wie die Vorinstanz erwogen hat – tatsächlich bald ausgeschöpft sein werden und deswegen schon kurzfristig ein Fürsorgerisiko besteht, darf bezweifelt werden. Die Beschwerdeführerin hat während ihres neunjährigen Aufenthalts in der Schweiz ihren Unterhalt jeweils selber zu bestreiten vermocht; sie wurde weder betrieben noch mussten bisher Fürsorgeleistungen erbracht werden. Es macht auch nicht den Eindruck, als ob sich die Beschwerdeführerin, bei entsprechendem Erfordernis, nicht um eine etwas intensivere Arbeitstätigkeit bemühen würde – auch wenn ein geplantes Jahreseinkommen von Fr. 180'000.- noch in den Sternen stehen dürfte.

Die Frage einer zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Denn eine erfolgreiche Integration alleine genügt noch nicht, um einen schwerwiegenden Härtefall und damit einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (vgl. die Praxis zu den Härtefällen nach Art. 13 lit. f und 36 der per 31. Dezember 2007 aufgehobenen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO; AS 1986, 1791] in BGE 128 II 200 E. 4, 119 Ib 33 E. 4, 117 Ib 317 E. 4b). Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AuG. Daher kann die erwähnte Integration grundsätzlich nicht bereits ausreichen, um die Bewilligungsvoraussetzungen von lit. b zu erfüllen, wenn es im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2, www.bger.ch).

Hat die Beschwerdeführerin den weitaus grösseren Teil ihres Lebens einschliesslich ihrer Jugend in Weissrussland verbracht, liegt allein in der neunjährigen Anwesenheit in der Schweiz und der damit verbundenen Integration noch nicht eine massgebliche Härte, wenn sie nicht hier bleiben könnte. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung erteilt wurde. Ein solcher Aufenthalt ist gemäss Art. 27 AuG stets von beschränkter Dauer (in der Regel längstens acht Jahre) und wird nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass die Wiederausreise nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung gesichert erscheint (so schon Art. 32 lit. f. BVO; vgl. auch Art. 23 VZAE). Entsprechend begründet ein Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung keine Grundlage zur vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 AuG (vgl. Art. 34 Abs. 5 AuG).

Soweit die Beschwerdeführerin also geltend macht, sie wäre in ihrer Heimat als alleinstehende Frau mit 35 Jahren nicht akzeptiert, weil man dort in diesem Alter schon längst Familie und Kinder habe, so ist dies nicht belegt und hätte die Beschwerdeführerin diesen Umstand ohnehin durch ihren Entscheid, ihr mehrere Jahre dauerndes Studium in der Schweiz zu absolvieren, jedenfalls selbst verursacht. Dies anders zu sehen würde bedeuten, überall dort einen schwer wiegenden Härtefall anzuerkennen, wo der (freiwillige) Aufenthalt in der Schweiz zu Ausbildungs- oder Weiterbildungszwecken über das Durchschnittsheiratsalter im Heimatstaat hinaus andauert und sich Heiratswünsche in der Schweiz nicht erfüllen. Auch war es der Beschwerdeführerin unbenommen, während ihres Studiums in die Heimat zu reisen und ihre sozialen Kontakte auch von der Schweiz aus weiterhin zu pflegen, zumal der Aufenthalt in der Schweiz von vornherein nur für eine beschränkte Dauer vorgesehen war und sie somit – ausser in den wenigen Monaten zwischen ihrer Hochzeit und der Auflösung des ehelichen Zusammenlebens – nicht davon ausgehen konnte, in der Schweiz bleiben zu können.

Schliesslich kann auch ihrer Einwendung nicht gefolgt werden, als sie im Jahr 2001 Weissrussland verlassen habe, habe sich das Land in politischem Wandel befunden und seien Privatpersonen "Wohnungen und Häuser zu ihrem Eigentum übergeben" worden, und "[n]icht Anwesende gingen leer aus. Mietverhältnisse wie sie in der Schweiz üblich sind, gibt es nicht. Für einen Rückkehrer eine aussichtslose Situation." Weissrussland befand sich seit der Unabhängigkeit im Jahr 1991 in politischem Wandel. Die Privatisierung von staatlichem und kommunalem Eigentum in Weissrussland begann bereits 1993 und somit schon vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz (vgl. Law on the Republic of Belarus on Denationalization and Privatization of State-Owned Property in the Republic of Belarus vom 19. Januar 1993 [unautorisierte Übersetzung], zu finden unter: The National Legal Internet Portal of the Republic of Belarus, www.law.by; vgl. Artikel vom 18. September 1999 in Welt Online, www.welt.de/print-welt/article584352/Die_ abenteuerlichen_Immobiliengeschaefte_in_Belarus.html). Auch lassen sich keinerlei Hinweise finden, es bestehe für weissrussische Staatsangehörige keine Möglichkeit, Immobilien zu kaufen oder zu mieten (vgl. Code of the Republic of Belarus on Land vom 23. Juli 2008 [unautorisierte Übersetzung], auch unter www.law.by), oder einer Rückkehr würden andere erhebliche Hindernisse entgegenstehen. Mangels glaubhafter Substantiierung solcher Hindernisse und diese bestätigender Hinweise kann entsprechend auf eine nähere Abklärung verzichtet werden. Auch sonst ist nicht ersichtlich, worin für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte oder schwere Nachteile liegen sollten und dass sich ihr Verbleiben in der Schweiz als erforderlich erwiese.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Familie der Beschwerdeführerin in Weissrussland lebt und ihr bei einer Wiedereingliederung behilflich sein kann. Es steht ihr zudem offen, ihre beruflichen Qualifikationen in Weissrussland einzusetzen oder ihren Businessplan zu verwirklichen und sich selbständig zu machen. Die gesellschaftlich-wirtschaftliche Wiedereingliederung in Weissrussland erscheint somit nicht als stark gefährdet. Ein auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gestützter Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung muss somit verneint werden.

 

3.3 Ein Anwesenheitsrecht des Ausländers kann sich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Auch hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 22. November 2006, 2A.500/2006, E. 2.3.2, www.bger.ch). Das Bundesgericht hat einen Anspruch allein gestützt auf den Schutz des Privatlebens denn auch nur ausnahmsweise anerkannt (vgl. BGE 126 II 425). Dass aber eine solche, über das Übliche hinausgehende Integration besteht, ist – wie gezeigt wurde (oben 3.2.4) – nicht ersichtlich.

3.4 Nach dem Gesagten verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Ermessensentscheid gefällt.

4.  

4.1 Zu prüfen ist, ob die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu erteilen ist. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, sie habe überwiegende private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.

4.2 Im Ausländerrecht wird die Ermessensausübung durch Art. 96 AuG präzisiert. Demnach hat die Behörde im Rahmen der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers zu beachten (Art. 96 Abs. 1 AuG). Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann zudem eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden unter Berücksichtigung der Integration, der Respektierung der Rechtsordnung, der Familienverhältnisse, der finanziellen Verhältnisse sowie des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, der Dauer der Anwesenheit, des Gesundheitszustandes und der Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE).

Bei Ermessensfragen kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt, das heisst ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüber- oder -unterschreitung. Die Behörde darf sich nicht von sachfremden Motiven leiten lassen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 72 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

4.3 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt hat. Zwar kann die Beschwerdeführerin angesichts ihrer sprachlich und gesellschaftlich doch erfolgreichen Integration in der Schweiz gewichtige Gründe gegen eine Wegweisung vorbringen. Eine über das Übliche hinausgehende Integration besteht hingegen nicht, und auch das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist – unter Berücksichtigung des oben (3.2.4) Gesagten – zu verneinen. Demgegenüber bestehen stärker zu gewichtende öffentliche Interessen an einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung. Insbesondere sind die Interessen zur Begrenzung des Ausländerbestandes und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu nennen. Es liegt im öffentlichen Interesse, wenn ausländischen Personen, die zu einer langjährigen Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz zugelassen werden, nach Abschluss derselben nur unter restriktiven Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken erteilt wird. Entsprechend sieht Art. 30 Abs. 1 lit. i AuG vor, dass von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um einer Person mit einem in der Schweiz abgeschlossenen Studium die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erleichtern, sofern sie von hohem wissenschaftlichem Interesse ist. Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht gegeben.

Somit ist es nicht rechtsverletzend, wenn einer ausländischen Person, welche sich aufgrund der Zulassung zu einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz befindet, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn einzig eine während der Dauer des Studiums erfolgte, normale Integration für die Erteilung spricht. Entsprechend liegt beim Entscheid des Regierungsrats kein Ermessensmissbrauch oder ein Ermessensüber- oder -unterschreiten vor.

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Weil die Frist für die Beschwerdeführerin, sich aus dem Kanton Zürich zu entfernen, abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist bis 30. November 2010 anzusetzen (vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3, www.vgrzh.ch).

4.5 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wird eine neue Frist bis 30. November 2010 angesetzt, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­­sanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …