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VB.2010.00406
Entscheid
der 1. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Markus Lanter.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B AG, vertreten durch C AG,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 bewilligte der Gemeinderat Dachsen der B AG die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage neben dem Gebäude E-Strasse 01 in Dachsen (Grundstück Kat.-Nr. 02). II. Dagegen rekurrierte die Kollektivgesellschaft A an die Baurekurskommission IV und beantragte zur Hauptsache, die Baubewilligung sei aufzuheben. Die Baurekurskommission IV wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Juli 2010 ab. III. Mit Eingabe vom 13. August 2010 erhob die Kollektivgesellschaft A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission IV und beantragte sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Baubewilligung sei für ungültig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die Gemeinde Dachsen zurückzuweisen. Die Baurekurskommission IV beantragte am 26. August 2010 ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. Die B AG stellte am 7. September 2010 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Gemeinderat Dachsen verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission IV zuständig. 1.2 Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin an der E-Strasse 03 liegt im rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Kommunikationsanlage, womit die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen und daher im Sinn von § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 2. Die neben dem Gebäude der F GmbH an der E-Strasse 01 bewilligte UMTS-Basisstation soll mit einer Gesamtleistung von maximal 1'950 WERP betrieben werden (zwei Antennen der Typen Kathrein 742215 und 741989 auf den Azimuten 90° und 330°). Sie besteht zur Hauptsache aus einem 16,3 m hohen Stahlmast (ohne Blitzableiter von ca. 1 m Länge), an welchen zuoberst die zwei UMTS-Antennen montiert werden sollen. Zur Basisstation gehört zudem eine Richtfunkantenne (MW1) sowie das für den Anlagebetrieb notwendige technische Equipment. Das Baugrundstück liegt in der Industriezone I/5.0. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei OMEN 3b würde der Grenzwert von 6 V/m bei einer Berechnung auf 16,5 m bzw. 18 m über dem Nullpunkt der Antenne überschritten. Es sei schleierhaft, weshalb die Vorinstanz keine neue Berechnung für die maximale Höhe von 18 m habe ausführen lassen. Der vorinstanzliche Entscheid basiere auf einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung. Die Beschwerdegegnerschaft wendet dagegen ein, es gehe aus dem Entscheid der Vorinstanz klar hervor, dass das fragliche Omen im 2. Dachgeschoss nicht im Bereich der Fassade eines zukünftigen Gebäudes liegen würde, sondern deutlich zurückversetzt wäre. Die grössere Höhe des OMEN werde daher durch den grösseren horizontalen Abstand kompensiert. 3.2 Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Verbindung mit Ziff. 65 Anhang 1 NISV müssen Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten. Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Bei unüberbauten Grundstücken müssen schon im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage diejenigen Grenzwerte eingehalten werden, die im Fall einer zonen- und baurechtskonformen Überbauung der Parzellen gelten würden. Damit soll sichergestellt werden, dass die bewilligte Mobilfunkanlage auch nach der in absehbarer Zeit zu erwartenden Überbauung der benachbarten Parzellen noch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nicht überbaute Bauzonen sind damit grundsätzlich gleich zu behandeln, wie wenn die nach der geltenden Planung dort möglichen Bauten bereits existieren würden. Massgebend sind alle Bauten, die innerhalb der baurechtlichen Grundordnung oder einer Sondernutzungsplanung erstellt werden können (BGr, 21. Mai 2010, 1C_484/2009, E. 2.1, www.bger.ch; BGr, 21. Juni 2007, 1A.278/2006, E. 3.1 f., ZBl 109/2008 S. 341; VGr, 20. Mai 2009, BEZ 2009 Nr. 31, E. 2.1). Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind gemäss der Rechtsprechung dann zu machen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Erwartungen angesichts der konkreten Verhältnisse offensichtlich nicht gerechtfertigt sind (BGr, 27. April 2010, 1C_154/2009, E. 5.4.3, www.bger.ch). Kein Verzicht, wohl aber eine Reduktion der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kann sich rechtfertigen, wenn das zulässige bauliche Volumen mit Sicherheit nicht ausgeschöpft wird. In diesen Fällen erscheint es unverhältnismässig und vom Schutzzweck von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV her nicht geboten, eine einschneidende Emissionsbegrenzung für ein unüberbautes Grundstück zu verlangen, die weit über das hinausgeht, was zum Schutz der an dieser Stelle zu erwartenden Baute oder Anlage erforderlich wäre. In derartigen Fällen entspricht es Sinn und Zweck der NISV, auf die Ausmasse abzustellen, die eine Baute oder Anlage vernünftigerweise haben könnte (vgl. zum Ganzen BGr, 27. April 2010, 1C_154/2009, E. 5.4, www.bger.ch; BGr, 21. Juni 2007, 1A.278/2006, E. 3.3.2, ZBl 109/2008 S. 341; VGr, 20. Mai 2009, BEZ 2009 Nr. 31, E. 2.1). 3.3 Vorliegend wurde weder ein Verzicht noch eine Reduktion der Emissionsbegrenzung geltend gemacht. Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, es treffe zu, dass auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 OMEN auf einer grösseren Höhe als 12,3 m über Boden realisiert werden könnten. Die maximale OMEN-Höhe liege auf 18 m. Ein solcher OMEN in einem 2. Dachgeschoss müsse gemäss § 281 PBG jedoch unter der tatsächlichen oder theoretischen Dachschräge von 45° liegen, was dazu führe, dass er nicht im Bereich der Fassade, sondern deutlich zurückversetzt liegen müsse. Diesfalls würde jedoch die grössere Höhe des OMEN über Boden durch den grösseren horizontalen Abstand zwischen Basisstation und OMEN mehr als kompensiert, sodass die tatsächliche elektrische Feldstärke deutlich unter der im Standortdatenblatt errechneten liegen dürfte, weshalb der privaten Beschwerdegegnerin keine mangel- oder lückenhafte Grenzwertermittlung vorgeworfen werden könne. 3.4 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht nachvollziehbar. Sie stellt dabei auf die Ausführungen der privaten Beschwerdegegnerin in deren Rekursantwort ab, ohne dass sich Hinweise dafür finden liessen, dass und wie die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdegegnerin überprüft hätte. Obwohl die Parzelle Kat.-Nr. 04 relativ schmal ist, wendet die Beschwerdeführerin zu Recht ein, dass die Firstrichtung eines möglichen künftigen Gebäudes nicht vorbestimmt sei. Die Vorinstanz scheint zudem übersehen zu haben, dass eine mögliche Attikawohnung gegenüber der dem Baugrundstück zugewandten Fassade bis zu einer Länge von einem Drittel der gesamten Fassadenlänge nicht zurückversetzt werden muss. Die Realisierung eines solchen Gebäudes ist jedenfalls nicht derart unwahrscheinlich, dass eine Abweichung von den beschriebenen Grundsätzen (vgl. E. 3.2) gerechtfertigt wäre. Es ist daher möglich, dass bei gleicher horizontaler Distanz zur Antenne ein OMEN in einer Höhe von bis zu 18 m entsteht. So würde die Feldstärke bei einer OMEN-Höhe von 15 m durch die leichte Reduktion des direkten Abstands zur Antenne und des Höhenunterschieds zwischen der Antenne und dem OMEN auf 7,26 V/m steigen, womit der Anlagegrenzwert deutlich überschritten würde. Auf diesen Einwand gehen die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdeantwort nur insofern ein, als sie auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen, welche sich damit jedoch nicht befassen. 3.5 Selbst wenn im Übrigen von einem zurückversetzten Dachgeschoss ausgegangen würde, könnte den vorinstanzlichen Ausführungen nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Aus diesen wird nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz nachgeprüft hätte, ob die angebliche Kompensation tatsächlich eintreten würde. Ausgehend von einer Dachschräge von 45° erscheint dies nicht plausibel. Bei dieser Dachschräge bringt jeder zusätzliche Höhenmeter einen Meter zusätzlicher horizontaler Distanz mit sich. Auf einer Höhe von 15 m betrüge die horizontale Distanz demnach gut 32 m. Wegen der wegfallenden vertikalen Richtungsabschwächung führt dies aber nicht zu einer entsprechenden, kontinuierlichen Abnahme der Feldstärke. Selbst bei einer horizontalen Distanz zwischen Antenne und Omen von 33 m würde noch immer eine Feldstärke von rund 6,5 V/m erreicht. 3.6 Dies führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Baubewilligung durch die kommunale Baubehörde. Die private Beschwerdegegnerin wird die Parameter der geplanten Basisstation überprüfen und anpassen müssen. Beim neu zu erstellenden Standortdatenblatt handelt es sich daher um völlig neue Berechnungen, weshalb es zweckmässigerweise bei der erstinstanzlichen Baubehörde, dem Gemeinderat Dachsen, einzureichen ist. Im Hinblick darauf ist die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Dachsen zurückzuweisen. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist in der Folge jedoch auch auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 4. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorgesehenen Antennen könnten eine weit höhere Sendeleistung erreichen als jene, die im Baugesuch deklariert werde. Die Sendeleistung könne jederzeit ferngesteuert erhöht werden. Das Qualitätssicherungssystem, welches dies verhindern solle, sei nicht existent. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich von der Existenz und dem Funktionieren eines solchen Systems zu überzeugen. 4.1 Die Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften wurden entwickelt, um die vom Bundesgericht (vgl. BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, URP 2005 S. 576) geforderte bessere Kontrolle des Betriebs von Mobilfunkantennen zu ermöglichen und insbesondere sicherzustellen, dass bewilligte Sendeleistungen und Senderichtungen eingehalten werden. Gestützt auf eine Expertise des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) vom 30. September 2005 erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 16. Januar 2006 ein Rundschreiben mit Empfehlungen und Auflagen, welche die QS-Systeme zu erfüllen haben. Demnach müssen die relevanten Antenneneinstellungen zu Kontrollzwecken in einheitlich aufgebauten Datenbanken implementiert und dort laufend aktualisiert werden. In Übereinstimmung mit diesem Rundschreiben wurde das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2006 von der SGS Société Générale de Surveillance SA auditiert und als hinreichender Qualitätsmanagement-Nachweis im Sinne der ISO-Norm 9001:2000 zertifiziert. Diese Iso-Zertifizierung wurde am 21. Dezember 2009 für weitere drei Jahre erneuert. Sie entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben sowie denjenigen des BAFU. Damit ist hinreichend gewährleistet, dass sich die Antennenkonfigurationen und die ausgestrahlten Feldstärken – trotz der Möglichkeit, gewisse Antennenparameter ferngesteuert zu verändern – stets im bewilligten Rahmen bewegen (BGr, 29. April 2008, 1C_462/2007, E. 5, www.bger.ch). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die QS-Systeme der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften sachgerecht und rechtsgenügend sind, weshalb auf die im Baugesuch deklarierten Antennenleistungen abgestellt werden darf (u.a. BGr, 7. April 2009, 1C_282/2008, E. 3.1–3.5, www.bger.ch). So hat es ausgeführt, die Eigenverantwortung der Betreiber sei als wesentliche Voraussetzung für einen bewilligungskonformen Betrieb unverzichtbar, da die Behörden nicht jede der über 10'000 Mobilfunksendeanlagen in der Schweiz in jedem technischen Detail kennen und – vollständig unabhängig von den Betreibern – dauernd überwachen könnten. Immerhin würden schon heute alle Daten, die von der Netzzentrale aus gesteuert werden könnten, von dieser automatisch an die QS-Datenbank weitergegeben, weshalb insoweit fehlerhafte Eingaben ausgeschlossen seien (BGr, 7. April 2009, 1C_282/2008, E. 3.4, www.bger.ch). Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, warum an der ISO-Zertifizierung (einsehbar unter http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01100/ 01108/03361/03364/index.html?lang=de) zu zweifeln sein sollte. 4.2 Das QS-System verfügt über eine automatisierte Überprüfungsroutine, die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Das QS-System erfasst somit nicht nur die Sendeleistung, sondern sämtliche für die nichtionisierende Strahlung massgeblichen Parameter. Insbesondere ist auch eine Kontrolle der Senderichtungen möglich (zum Ganzen BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1 f., ZBl 108/2007, S. 453). Die von der Beschwerdeführerin befürchtete Leistungserhöhung über das bewilligte Mass hinaus wäre somit sofort erkennbar. Es besteht daher auch keine Veranlassung zur Durchführung unangemeldeter Augenscheine und zur Einholung eines Amtsberichts über vollzogene Stichproben. 5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die UMTS-Strahlung könne nicht genau genug gemessen werden. Das Bundesgericht lässt die bestehenden Messverfahren und -geräte sowie den Entwurf einer Messempfehlung für UMTS-Strahlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: BAFU) und des Bundesamts für Metrologie (METAS) vom 17. September 2003 in konstanter Rechtsprechung genügen (BGr, 27. April 2010, 1C_154/2009, E. 4.2, mit Hinweisen). Gemäss einer Medienmitteilung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 23. Januar 2007 haben vom METAS organisierte Vergleichsmessungen ergeben, dass die Signale von UMTS-Antennen zuverlässig gemessen werden können. Demnach ist die Streuung der Resultate von code-selektiven UMTS-Messungen mit jener der Messung von GSM-Signalen vergleichbar (http://www.uvek.admin.ch/dokumentation/00474/00492/index.html?lang=de&msg-id=10310 und www.metas.ch/2006-218-598). Es besteht kein Anlass, von der zitierten Rechtsprechung abzuweichen. 6. Unter dem Titel Gesundheit rügt die Beschwerdeführerin, die biologisch und medizinisch vertretbaren Werte lägen unterhalb von 0,06 V/m. 6.1 Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) werden durch Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 NISV abschliessend geregelt. Die rechtsanwendenden Behörden können nicht im Einzelfall, gestützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes oder aus anderen Gründen, eine noch weiter gehende Begrenzung verlangen (BGE 126 II 399 E. 3c). Wenn die Grenzwerte eingehalten sind, besteht deshalb aus umweltrechtlicher Sicht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. 6.2 Die Anlage- und Immissionsgrenzwerte der NISV wurden vom Bundesgericht bereits wiederholt akzessorisch auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit geprüft. Das Gericht kam stets zum Schluss, die Verordnung halte sich an den vom USG vorgezeichneten Rahmen des Immissionsschutzes und sei verfassungs- bzw. gesetzeskonform (grundlegend BGE 126 II 399 E. 4; in jüngerer Zeit BGr, 6. Juli 2009, 1C_45/2009, E. 3.2; BGr, 7. April 2009, 1C_282/2008, E. 4 [beide unter www.bger.ch]). Ebenfalls wurde vom Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten, dass auch neuere Forschungen keine wissenschaftlich genügenden Erkenntnisse hervorgebracht haben, welche einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Exposition durch Mobilfunkbasisstationen und schädlichen oder lästigen Einwirkungen herstellen (BGr, 6. Juli 2009, 1C_45/2009, E. 3.2, www.bger.ch; mit Hinweis auf BAFU, Hochfrequente Strahlung und Gesundheit; Bewertung von wissenschaftlichen Studien im Niedrigdosisbereich, 2. A., Bern 2007, www.bafu.admin.ch/publikationen). Im Übrigen ist es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte, die wissenschaftliche Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (BGr, 6. Juli 2009, 1C_45/2009, E. 3.2; BGr, 30. April 2008, 1C_316/2007, E. 5.1 [beide unter www.bger.ch]). 6.3 Zurzeit soll im Rahmen eines nationalen Forschungsprogramms zum Thema "Nichtionisierende Strahlung, Umwelt und Gesundheit" in elf verschiedenen Forschungsprojekten die Wirkung von nichtionisiernder Strahlung auf Umwelt und Gesundheit wissenschaftlich untersucht werden. Die Ergebnisse sollen im Frühling 2011 publiziert werden (vgl. hierzu Nichtionisierende Strahlung – Umwelt und Gesundheit, Nationales Forschungsprogramm NFP 57, www.nfp57.ch). Es besteht demnach auch zum heutigen Zeitpunkt kein Anlass, von den geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerten der NISV abzuweichen. 7. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, die Vorinstanz habe den Einfluss der geplanten Mobilfunkantenne auf das Landschaftsbild nicht abgeklärt. Im baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7). Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder dem Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Der Nachbar, der als Rekurrent vor der Baurekurskommission aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 5, § 52 N. 4; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 301). Im Rekursverfahren beanstandete die Beschwerdeführerin nicht, die geplante Mobilfunkantenne ordne sich nicht genügend in die landschaftliche Umgebung ein. Die Beschwerdeführerin rügte vielmehr, die Aussicht von ihrer Liegenschaft auf den Waldrand und den Horizont würde durch die Mobilfunkanlage empfindlich gestört. Dies bringt die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Recht nicht mehr vor. Die neue Rüge der mangelnden Einordnung ist nicht im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG durch den Rekursentscheid veranlasst worden, sondern hätte bereits im Rekursverfahren geltend gemacht werden müssen. Auf die im Beschwerdeverfahren neu erhobene Rüge ist daher nicht einzutreten. Ein Einordnungsmangel ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge der falschen OMEN-Berechnung auf der nicht überbauten Parzelle Kat.-Nr. 04 berechtigt und die Sache daher an die kommunale Bewilligungsbehörde zurückzuweisen ist. Diese wird aufgrund eines korrigierten Standortdatenblatts einen neuen Entscheid zu fällen haben. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin sind demgegenüber abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zu ½ und den Beschwerdegegnern 1 und 2 zu je ¼ aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da keine der Parteien vollständig obsiegt, sind weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid der Baurekurskommission IV vom 15. Juli 2010 und die Baubewilligung des Gemeinderats Dachsen vom 3. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Dachsen zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens werden zu ½ der Beschwerdeführerin und zu je ¼ den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |