|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2010.00411  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.10.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Kostengutsprache für die Betreuung eines Kindes durch eine Pflegefamilie.
[Die Sozialbehörde einer Gemeinde entzog einem mittellosen Vater die Obhut über seinen Sohn und erteilte eine Kostengutsprache für dessen Platzierung bei einer Pflegefamilie. Im Herbst 2008 trennten sich die Pflegeeltern. Daraufhin kürzte die Gemeinde die Kostengutsprache um rund die Hälfte mit der Begründung, Qualität und Umfang der Pflegeleistungen hätten sich durch die Trennung der Pflegeeltern verringert. Einen dagegen gerichteten Rekurs der Pflegemutter hiess der Bezirksrat gut, wogegen sich die Gemeinde vor Verwaltungsgericht wehrt.]
Die Gemeinde hat kein schutzwürdiges Interesse an der Kürzung der strittigen Kostengutsprache, denn aufgrund eines zwischen der Beiständin und der Pflegefamilie abgeschlossenen (privatrechtlichen) Pflegevertrags schuldet die Gemeinde den Pflegeeltern ohnehin jenen Betrag, der der ursprünglichen (ungekürzten) Kostengutsprache entspricht. Die Gemeinde hatte es unterlassen, allfällige Leistungsmängel auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen oder den Vertrag zu kündigen bzw. vorzeitig aufzulösen (E. 4).
Soweit die Gemeinde die vorinstanzliche Auferlegung einer Parteientschädigung rügt, ist eine summarische materielle Beurteilung vorzunehmen. Prima vista erscheint nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Rekurs guthiess, denn damit verhinderte sie die Kürzung einer Kostengutsprache, deren Betrag die Gemeinde den Pflegeeltern wie gesagt ohnehin - aufgrund des Pflegevertrags - vollumfänglich schuldete (E. 5).
Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
BEISTANDSCHAFT
FREMDPLATZIERUNG
KOSTENGUTSPRACHE
KÜNDIGUNG
OBHUT
OBHUTSENTZUG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PFLEGEFAMILIE
PFLEGEGELD (KIND)
PFLEGEKIND
PFLEGEVERTRAG
RECHTSSCHUTZINTERESSE
REDUKTION
SCHULDNER
VERTRAGSAUFLÖSUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 9 Abs. I PAVO
Art. 12 PKFVO
§ 16 Abs. III SHG
§ 19 SHV
Art. 276 ZGB
Art. 289 ZGB
Art. 294 Abs. I ZGB
Art. 308 ZGB
Art. 310 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00411

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 7. Oktober 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1997 geborene D lebte von 2002 bis 2005 zusammen mit seinem Vater und dessen Partnerin in der Gemeinde A (ZH). Nachdem sich gezeigt hatte, dass der Va­ter und die Stiefmutter mit der Erziehung Ds zunehmend überfordert waren und sich die Anzeichen einer Verwahrlosung des Kindes mehrten, entzog die Sozialbehörde der Gemeinde A dem Vater – mit dessen Einverständnis – am 3. Oktober 2005 die Obhut über seinen Sohn und ordnete die Errichtung einer Beistandschaft an. Die Beiständin eine Sozialarbeiterin der Jugend- und Familienberatung der Gemeinde E – wurde unter anderem damit beauftragt, die Unterbringung Ds zu vollziehen und zu überwachen. Auf ih­ren Antrag hin erteilte die Sozialbehörde am 7. November 2005 eine subsi­diäre Kostengutsprache von Fr. 130.- pro Tag (zuzüglich Nebenkosten von Fr. 150.- pro Mo­nat) für die Platzierung Ds bei der Pflegefamilie B und F in Zürich für den Zeitraum vom 30. September 2005 bis am 31. August 2006. Im Februar 2006 unterzeich­neten die Beiständin, die Pflegeeltern sowie der leibliche Vater Ds einen Pfle­gevertrag.

B. In den folgenden Jahren verlängerte die Gemeinde A die Kostengutsprache für die Fremdplatzierung Ds bei der Pflegefamilie B und F jeweils für 12 Monate, letztmals am 19.  August 2008 – für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis am 31. August 2009. In den Gutspracheverfügungen wurde stets erwähnt, dass die Kostenpauschale von Fr. 130.- pro Pflegetag zwar als hoch einzustufen sei, sich aber aufgrund des ausgewiesenen erheblichen Mehraufwands sowie der besonderen Qualifikation der Pflegeeltern B und F rechtfertige.

C. Im September 2008 trennten sich die Pflegeeltern B und F. D wurde fortan nur noch durch die Pflegemutter, B, betreut. Am 8. Dezember 2008 informierte die Beiständin die Sozialbehörde A über die Veränderung des Pflegeverhältnisses. Die Behörde erwog daraufhin, dass die Pflegeplatzkosten für D von Fr. 130.- pro Tag nicht mehr begründet seien bzw. dass eine Reduktion der Kosten auf den Ansatz der kantonalen Richtlinien des Amts für Jugend- und Berufsberatung Zürich erforderlich sei. Am 16. Dezember 2008 verfügte die Sozialbehörde, vom 1. Oktober 2008 bis am 31. August 2009 werde B für die Pflege von D nur noch eine Kostengutsprache von Fr. 1'860.- pro Monat – inklusive Nebenkosten von monatlich Fr. 120.- – erteilt. Die zu hoch ausgefallenen, bereits ausbezahlten Pflegegelder für die Monate Oktober bis Dezember 2008 – insgesamt Fr. 6'830.- – habe B zurückzuerstatten.

D. Gegen diese Anordnung erhob B Rekurs, den der Bezirksrat Hinwil am 22. Juni 2009 teilweise guthiess und die Sache zur neuen Beschlussfassung an die Sozialbehörde A zurückwies. Die Sozialbehörde A wurde dazu angehalten abzuklären, ob die Veränderungen in der Betreuung Ds effektiv derart seien, dass sich die ursprünglich erteilte Höhe der Kostengutsprache nicht mehr rechtfertige.

E. Im Juli 2009 wechselte die Pflegemutter, B, ihren Wohnort von Zürich nach G (Kanton Wallis). Ebenfalls im Juli 2009 kündigte die Beiständin den Pflegevertrag gegenüber B.

F. Mit Verfügung vom 18. August 2009 beschloss die Sozialbehörde der Gemeinde A, B die Pflegekosten für den Aufenthalt Ds vom 1. September 2008 bis am 31. Juli 2009 gemäss dem kantonalen Ansatz der Richtlinien für Pflegeplatzkosten im Umfang von Fr. 1'860.- pro Monat zu vergüten und die subsidiäre Kostengutsprache für die Fremdplatzierung bei B rückwirkend per 31. Juli 2009 zu widerrufen. In weiteren Verfügungen beschloss die Sozialbehörde A sodann – ebenfalls am 18. August 2009 –, D in das Kinderhaus H umzuplatzieren und für die damit verbundenen Kosten vom 19. August 2009 bis am 31. Juli 2010 eine subsidiäre Gutsprache zu erteilen.

II.  

Am 21. September 2009 erhob B Rekurs gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom 18. August 2009 betreffend Vergütung der Pflegeplatzkosten Ds bis am 31. Juli 2009. Mit Beschluss vom 3. August 2010 hiess der Bezirksrat Hinwil den Rekurs gut, hob die angefochtene Verfügung auf (Disp.-Ziff. I) und verpflichtete die Sozialbehörde A dazu, B eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Disp.-Ziff. II). Der Beschluss wurde in erster Linie damit begründet, dass die Gemeinde A es trotz der Rekursgutheissung im ersten Rechtsgang unterlassen habe, Abklärungen in Bezug auf Qualität und Umfang der Betreuung Ds durch die Pflegefamilie zu treffen.

III.  

Am 10. August 2010 erhob die Gemeinde A gegen den Bezirksratsbeschluss vom 3. August 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. I und II für den Fall, dass der Bezirksrat diesen Beschluss nicht in Wiedererwägung ziehe. Gleichentags stellte sie beim Bezirksrat Hinwil ein Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung, dass die Rekursgutheissung vom 3. August 2010 in Unkenntnis wesentlicher Akten gefällt worden sei. Am 17. August 2010 trat der Bezirksrat Hinwil auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts ordnete daraufhin die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an, das zuvor aufgrund des Wiedererwägungsverfahrens sistiert worden war.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 3. September 2010 verwies der Bezirksrat Hinwil auf die Begründung des angefochtenen Entscheids, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei allenfalls abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich 7,6% MwSt.) zuzusprechen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

1.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten; die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, sich mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern dieser unbegründet sei. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden: Aus der Beschwerdeschrift vom 10. August 2010 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Ziff. I und II des angefochtenen Beschlusses verlangt mit der Begründung, die Vorinstanz werfe ihr im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 18. August 2009 zu Unrecht ungenügende Sachverhaltsabklärungen vor. Sie nennt sodann diverse Aktenstücke zum Beleg, dass sie den behördlichen Auflagen gemäss dem bezirksrätlichen Beschluss vom 22. Juni 2009 nachgekommen sei. Diese Ausführungen genügen ohne Weiteres den Begründungsanforderungen gemäss § 54 Abs. 1 VRG (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 6 f.).

1.3 Umstritten ist die Höhe der Kostengutsprache der Beschwerdeführerin für die Betreuung Ds vom September 2008 bis zum Juli bzw. August 2009. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin während 11 Monaten – vom September 2008 bis Juli 2009 – Anspruch auf monatlich Fr. 1'860.-, insgesamt also auf Fr. 20'460.-. Demgegenüber geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdegegnerin während 12 Monaten – vom September 2008 bis August 2009 – Anspruch auf monatlich Fr. 4'050.- hat, insgesamt also auf Fr. 48'600.-. Die Differenz der beiden Beträge beläuft sich auf Fr. 28'140.-. Da der Streitwert somit mehr als Fr. 20'000.- beträgt, ist der Entscheid in Kammerbesetzung zu fällen (§ 38 In Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.4 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit 21 Abs. 1 VRG). Ob dieses Erfordernis bei der Beschwerdeführerin erfüllt ist, soll im Folgenden abgeklärt werden.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familien­angehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorge­behörde in der Regel Gutsprache. Über den Umfang der Gutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden (§ 16 Abs. 3 SHG). Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (§ 19 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Subsidiäre Gutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen (§ 19 Abs. 2 SHV).

2.2 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann (Art. 310 Abs. 2 ZGB).

2.3 Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind unmündig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB).

2.4 Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Über Rechte und Pflichten der Pflegeeltern, insbesondere Höhe des Pflegegeldes, Bestreitung der Nebenkosten, Versicherungsfragen, Besuchs- und Ferienregelung sowie die religiöse Erziehung sind zu Beginn des Pflegeverhältnisses Vereinbarungen zu treffen (§ 12 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1969 über die Pflegekinderfürsorge [PflegekinderfürsorgeVO; LS 852.22]). Fehlen vertragliche Vereinbarungen zwischen dem gesetzlichen Vertreter bzw. Versorger des Pflegekindes und den Pflegeeltern, so sind die vom kantonalen Jugendamt herausgegebenen Richtlinien zu beachten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 PflegekinderfürsorgeVO). Die Pflegeeltern haben der Behörde alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse unverzüglich zu melden, insbesondere den Wechsel der Wohnung sowie die Auflösung des Pflegeverhältnisses und, soweit bekannt, den neuen Aufenthaltsort des Kindes (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption [PAVO; SR 221.222.338]).

3.  

3.1 Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin die ursprüngliche, am 19. August 2008 verfügte Kostengutsprache nicht nachträglich – am 16. Dezember 2008 bzw. am 18. August 2009 – hätte reduzieren dürfen. Eine solche Reduktion wäre nur dann zulässig gewesen, wenn die Veränderungen in der Betreuung Ds durch die Pflegeeltern derart gewesen wären, dass sie eine Kürzung der ursprünglich erteilten Kostengutsprache gerechtfertigt hätten. Dies wäre insbesondere dann der Fall gewesen, wenn eine qualitative Verschlechterung der Betreuungssituation oder der Qualifikation der Pflegeeltern vorgelegen hätte, bedingt durch den Auszug des Pflegevaters aus der Familie oder den Wegfall des erheblichen Mehraufwandes für die Betreuung Ds. Aus den Akten gehe allerdings hervor, dass die Beschwerdeführerin weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang genügende Abklärungen in Bezug auf die Qualität und den Umfang der Betreuung Ds durch die Pflegefamilie getroffen habe. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 18. August 2009 stütze sich vollumfänglich auf die bereits im Rahmen des ersten Rechtsgangs eingereichten Unterlagen, die allesamt vor dem Bezirksratsbeschluss vom 22. Juni 2009 ergangen seien und die der Bezirksrat bereits damals als ungenügend bezeichnet habe. Demnach stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend bewiesen habe, dass sich die Betreuung Ds durch die Pflegefamilie nach Erteilung der Kostengutsprache vom 19. August 2008 massgebend verändert habe. Die Reduktion der Kostengutsprache sei auch insofern zu beanstanden, als die Pflegemutter vor der am 16. Dezember 2008 rückwirkend angeordneten Leistungskürzung nicht angehört worden sei; die Beschwerdegegnerin habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, die notwendigen Schritte (Anpassung der Kosten, Neuplatzierung, rechtzeitige Auflösung des Pflegeverhältnisses etc.) einzuleiten. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin ohnehin nicht dazu befugt gewesen, den zwischen der Pflegefamilie, der Vormundschaftsbehörde und dem leiblichen Vater Ds vereinbarten Pflegevertrag einseitig abzuändern bzw. das dort festgesetzte Pflegegeld herabzusetzen. Falls sich die Parteien des Pflegevertrags über die Vertragskonditionen nicht einig gewesen wären, hätten sie dies auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen müssen.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nach der Trennung der Pflegeeltern im September 2008 genügende Abklärungen in Bezug auf Qualität und Umfang der Betreuung Ds vorgenommen. Beim Bezirksrat habe sie im Januar und Februar 2009 die Akten sowie eine Vernehmlassung eingereicht und diesen am 17. April 2009 erneut auf einen Bericht der Beiständin vom 9. Februar 2009 hingewiesen. Auch im Rahmen des zweiten Rechtsgangs habe sie eine Vernehmlassung und Akten eingereicht und den Bezirksrat ausführlich über die erfolgten und laufenden Abklärungen im Fall D informiert. Da sie ihrer Abklärungspflicht nachgekommen sei, hätte der Bezirksrat die Verfügung vom 18. August 2009 nicht aufheben dürfen. 

3.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Bezirksrat habe die Beschwerdeführerin im Beschluss vom 22. Juni 2009 angewiesen, eine rechtsgenügende Abklärung des Sachverhalts vorzunehmen. Dieser Anweisung sei die Gemeinde A nachweislich in keiner Weise nachgekommen und habe am 18. August 2009 – ohne die geringsten Handlungen vorzunehmen – im gleichen Sinn wie am 16. Dezember 2008 entschieden.

4.  

4.1 Bei der Beurteilung des vorliegenden Falls ist zu beachten, dass zwei Rechtsverhältnisse auseinandergehalten werden müssen: Zum einen erteilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Sozialhilfegesetzgebung und somit auf öffentlichrechtlicher Basis eine Kostengutsprache (vgl. § 16 Abs. 3 SHG). Zum anderen schlossen die Parteien gestützt auf die Zivilgesetzgebung und somit auf privatrechtlicher Basis einen Pflegevertrag (vgl. Art. 294 Abs. 1 ZGB und § 12 PflegekinderfürsorgeVO). Beide Rechtsverhältnisse müssen berücksichtigt werden bei der Klärung der Frage, welchen Geldbetrag die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die Betreuung Ds vom September 2008 bis zum Juli bzw. August 2009 schuldet.

4.2 Der Pflegevertrag wurde im Februar 2006 von der Beiständin, den Pflegeeltern und dem leiblichen Vater Ds unterzeichnet und im Dezember 2006 bzw. Januar 2007 aktualisiert. Gemäss diesem Vertrag begann das Pflegeverhältnis am 30. September 2005 zu laufen und sollte voraussichtlich bis nach Abschluss einer Lehre Ds dauern. Das durch das Sozialamt A auszuzahlende Pflegegeld wurde auf Fr. 3’900.- plus Fr. 150.- Nebenkosten festgesetzt. In Bezug auf das Vertragsende vereinbarten die Parteien, das Pflegeverhältnis könne unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten aufgelöst werden; bei schwerwiegenden unvorhergesehenen Ereignissen könne der Pflegevertrag nach Absprache mit der Aufsichtsstelle vorzeitig aufgelöst werden. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens machten die Parteien nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese pflegevertraglichen Vereinbarungen gegen gesetzliche Bestimmungen – insbesondere gegen Art. 294 ZGB und § 12 PflegekindfürsorgeVO – verstossen könnten.

4.3 Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 kündigte die Beiständin den Pflegevertrag gegenüber der Beschwerdegegnerin per Ende Schuljahr 2008/2009. Sie begründete dies mit einer wesentlichen Veränderung der Pflegesituation. Die Beschwerdegegnerin antwortete auf das Kündigungsschreiben, die Kündigung sei zwar nicht termingerecht – 3 Monate im Voraus – erfolgt, doch sie akzeptiere den 31. August 2009 als Kündigungstermin. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe den Pflegevertrag aufgrund unvorhergesehener Ereignisse vorzeitig auflösen wollen; es ist denn auch nicht ersichtlich, welche Vorkommnisse eine ausserterminliche Vertragsauflösung rechtfertigen könnten. Die Akten enthalten im Übrigen keinen Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Kündigung mit der Aufsichtsstelle abgesprochen hat, was aber Voraussetzung für eine vorzeitige Vertragsauflösung wäre. Demnach ist davon auszugehen, dass der Pflegevertrag im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin per 31. August 2009 gekündigt wurde.

4.4 Der Pflegevertrag entfaltete somit vom 30. September 2005 bis am 31. August 2009 Rechtswirkung. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht, dass die von der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2008 angeordnete Reduktion der Kostengutsprache einen Einfluss auf die Geltungsdauer und/oder den Inhalt des Pflegevertrags hatte.

4.5 Als Nächstes stellt sich die Frage, wer gegenüber den Pflegeeltern Schuldner(in) des Pflegevertrags war. Der Vertrag wurde zwar sowohl vom leiblichen Vater Ds als auch von der Beiständin, die von der Beschwerdeführerin eingesetzt worden war, unterschrieben. Da aber dem Vater die Obhut über seinen Sohn am 3. Oktober 2005 entzogen worden war, ist seither die Vormundschaftsbehörde bzw. die Beschwerdeführerin Inhaberin der Obhut über D (vgl. BGE 128 III 9 E. 4 sowie § 73 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 [EG ZGB] und Art. 43 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde A vom 29. November 2009). Als Obhutsberechtigte beauftragte die Beschwerdeführerin die Beiständin denn auch mit dem Vollzug und der Überwachung der Unterbringung Ds. Mit Verfügung vom 7. November 2005 ordnete die Beschwerdeführerin auf Antrag der Beiständin die Fremdplatzierung Ds bei der Pflegefamilie B und F sowie die Erteilung einer Gutsprache für die damit verbundenen Kosten an. Im Fall einer solchen – behördlich angeordneten und mit einer Kostengutsprache verbundenen – Fremdplatzierung gilt aber nicht der leibliche Vater, sondern das Gemeinwesen als Schuldner des Pflegevertrags (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar ZGB, 2. A., Art. 294 N. 2 sowie Art. 310 N. 16). Alleinige Schuldnerin des bis am 31. August 2009 geltenden Pflegevertrags war somit die Beschwerdeführerin. Gegenüber dem leiblichen Vater Ds hat sie zwar die Möglichkeit, gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB Regress zu nehmen; sie liess den Vater denn auch entsprechende Abtretungserklärungen unterzeichnen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass einzig die Beschwerdeführerin Schuldnerin aus dem Pflegevertrag war.

4.6 Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das im Pflegevertrag vereinbarte Pflegegeld bis Ende August 2009 schuldet. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, aufgrund der Trennung der Beschwerdegegnerin von ihrem Ehemann im September 2008 hätten sich Umfang und Qualität der Betreuung Ds derart verändert, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen seither nicht mehr erfüllt worden seien. Sie unterliess es jedoch, die geltend gemachten Vertragsmängel auf dem zivilrechtlichen Weg zu rügen oder den Vertrag frühzeitig zu kündigen bzw. aufzulösen. Da die Beschwerdegegnerin die Beiständin bereits im Sommer 2008 über die bevorstehende Trennung von ihrem Ehemann informiert hatte und diese gegenüber der Beschwerdeführerin berichterstattungspflichtig war, hatte die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, eine Änderung oder Auflösung des Pflegevertrags in die Wege zu leiten, um hernach eine Reduktion oder Aufhebung der Kostengutsprache anzuordnen. Trotzdem unternahm die Beschwerdeführerin während längerer Zeit keine Anstrengungen zur Änderung oder Auflösung des Pflegevertrags und veranlasste dessen Kündigung erst am 1. Juli 2009.

4.7 Somit schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin aufgrund des Pflegevertrags Pflegekosten von Fr. 130.- pro Tag sowie Nebenkosten von Fr. 150.- pro Monat für die Betreuung Ds vom September 2008 bis August 2009. Dieser aus dem Pflegevertrag geschuldete Betrag ist identisch mit dem am 19. August 2008 von der Beschwerdeführerin gesprochenen Kostengutsprachebetrag. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob die nachträglich angeordnete Reduktion der Kostengutsprache zulässig war oder nicht. Selbst wenn sich nämlich herausstellen würde, dass die von der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2008 bzw. am 18. August 2009 angeordnete nachträgliche Kürzung der Kostengutsprache zulässig war, würde dies nichts am Umstand ändern, dass die Beschwerdeführerin den im Pflegevertrag vereinbarten Betrag, der jenem der ursprünglich vereinbarten Kostengutsprache entspricht, schuldet. Die Beschwerdeführerin ist demnach mangels Rechtsschutzinter­esse nicht dazu legitimiert, sich gegen Disp.-Ziff. I des vorinstanzlichen Beschlusses zu wehren bzw. die Aufhebung der Kostengutspracheverfügung vom 19. August 2008 zu verlangen. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

5.  

Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Bezirksrat ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auferlegte, hat sie zwar ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung von Disp.-Ziff. II des angefochtenen Beschlusses. Die Nebenfolgen eines vor­instanzlichen Verfahrens sind allerdings nur dann neu festzusetzen, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Die Nebenfolgenregelung des angefochtenen Entscheids bleibt in der Regel unangetastet, wenn er sich nicht unschwer als falsch herausstellt (VGr, 15. April 2010, VB.2010.00035, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Im vorliegenden Fall erscheint prima vista nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Beschluss der Beschwerdeführerin vom 18. August 2009 aufhob, denn damit verhinderte sie die Kürzung einer Kostengutsprache, deren Betrag die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ohnehin – aufgrund des Pflegevertrags – vollumfänglich schuldete. Der angefochtene Rekursentscheid kann demnach nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden, sodass kein Anlass besteht, die Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

6.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist ferner dazu zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts des bescheidenen Umfangs der Beschwerdeantwort erweist sich ein Betrag von Fr. 300.- (inkl. MwSt.) als angemessen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.      100.--        Zustellungskosten,
Fr.   2'100.--        Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…