{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.10.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00411_07-10-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210071&W10_KEY=4467121&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "263b93e4f4437d41f01c2e3528b1d6c2"}, "Num": [" VB.2010.00411"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.07.1  VB.2010.00411"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.07.1  VB.2010.00411"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.07.1  VB.2010.00411"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Kostengutsprache f\u00fcr die Betreuung eines Kindes durch eine Pflegefamilie. [Die Sozialbeh\u00f6rde einer Gemeinde entzog einem mittellosen Vater die Obhut \u00fcber seinen Sohn und erteilte eine Kostengutsprache f\u00fcr dessen Platzierung bei einer Pflegefamilie. Im Herbst 2008 trennten sich die Pflegeeltern. Daraufhin k\u00fcrzte die Gemeinde die Kostengutsprache um rund die H\u00e4lfte mit der Begr\u00fcndung, Qualit\u00e4t und Umfang der Pflegeleistungen h\u00e4tten sich durch die Trennung der Pflegeeltern verringert. Einen dagegen gerichteten Rekurs der Pflegemutter hiess der Bezirksrat gut, wogegen sich die Gemeinde vor Verwaltungsgericht wehrt.] Die Gemeinde hat kein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der K\u00fcrzung der strittigen Kostengutsprache, denn aufgrund eines zwischen der Beist\u00e4ndin und der Pflegefamilie abgeschlossenen (privatrechtlichen) Pflegevertrags schuldet die Gemeinde den Pflegeeltern ohnehin jenen Betrag, der der urspr\u00fcnglichen (ungek\u00fcrzten) Kostengutsprache entspricht. Die Gemeinde hatte es unterlassen, allf\u00e4llige Leistungsm\u00e4ngel auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen oder den Vertrag zu k\u00fcndigen bzw. vorzeitig aufzul\u00f6sen (E. 4).  Soweit die Gemeinde die vorinstanzliche Auferlegung einer Parteientsch\u00e4digung r\u00fcgt, ist eine summarische materielle Beurteilung vorzunehmen. Prima vista erscheint nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Rekurs guthiess, denn damit verhinderte sie die K\u00fcrzung einer Kostengutsprache, deren Betrag die Gemeinde den Pflegeeltern wie gesagt ohnehin - aufgrund des Pflegevertrags - vollumf\u00e4nglich schuldete (E. 5).  Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:08:57", "Checksum": "e978050d3856f19cadb6ee0b404c7072"}