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Geschäftsnummer: VB.2010.00412  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.10.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren


Auferlegung einer Nachtparkiergebühr von Fr. 120.-
Die Nachtparkiergebühr basiert auf einer genügenden (kommunalen) gesetzlichen Grundlage (E. 2.1).
Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde im 1. Quartal 2010 bei 6 von 8 Nachtkontrollgängen erfasst. Es gilt demnach die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug nachts regelmässig auf dem öffentlichen Grund der Gemeinde parkierte (E. 3.5).
Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung bringt die Beschwerdeführerin vor, (1) sie wohne in einer anderen Gemeinde, (2) sie bezahle dort eine Dauerparkiergebühr und (3) sie weile aus beruflichen Gründen während 20 Tagen pro Monat im Ausland (E. 4.1). Mit diesen Argumenten haben sich die Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt und dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (E. 4.2 und 4.3). Die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.4 und 4.5).
Hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten (E. 5).
Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids (E. 6).
Teilweise Gutheissung / Rückweisung.
 
Stichworte:
GEBÜHREN
NACHTPARKIERGEBÜHR
PARKIERGEBÜHREN
RECHTLICHES GEHÖR
REGELMÄSSIGKEIT
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
VERMUTUNG
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. I VRG
§ 20a Abs. II VRG
§ 64 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00412

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 5. Oktober 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde Oberglatt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 10. Februar 2010 teilte die Gemeinde Oberglatt A mit, ihr Fahrzeug sei schon mindestens dreimal in der Nachtparkkontrolle erfasst worden. Sie werde daher ersucht, die beigelegte Antwortkarte auszufüllen und innert 10 Tagen zurückzusenden, andernfalls angenommen würde, dass sie über keine private Abstellmöglichkeit verfüge und demzufolge gemäss der Verordnung der Gemeinde Oberglatt über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 18. September 2001 (Nachtparkverordnung) gebührenpflichtig sei.

Mit E-Mail vom 13. Februar 2010 ersuchte A um Fristerstreckung bis am 5. März 2010, da sie geschäftlich auf Reisen sei.

B. Mit Schreiben 3. März 2010 wandte sich der Rechtsvertreter von A an die Gemeinde Oberglatt. Er führte aus, A besuche ihren Freund in Oberglatt während ca. drei bis fünf Tagen pro Monat, weshalb keine Rede von einer längerfristigen Parkdauer sein könne und sie daher nicht gebührenpflichtig sei.

C. Mit Datum vom 30. März 2010 stellte die Gemeinde Oberglatt A für die Periode vom 1. Januar bis zum 31. März 2010 eine Rechnung über Fr. 120.- betreffend Nachtparkgebühren zu.

II.  

Gegen die obgenannte Rechnung erhob A beim Gemeinderat Oberglatt am 16. April 2010 Einsprache. Unter anderem berief sie sich darauf, als Maître de Cabine bei einer privaten Fluggesellschaft tätig zu sein. Ihre Arbeitszeit von maximal 20 Tagen pro Monat verbringe sie ausschliesslich im Ausland. Ab und zu verbringe sie eine Nacht bei ihrem Freund in Oberglatt, weshalb sie dort nicht regelmässig parkiere.

Der Gemeinderat wies die Einsprache am 27. April 2010 ab. Aus den Erwägungen geht hervor, dass sich der Rechtsvertreter von A am 12. April 2010 bei der Gemeinde Oberglatt telefonisch gemeldet und darüber beschwert hatte, bezüglich seines Schreibens vom 3. März 2010 weder eine Eingangsbestätigung noch eine Antwort erhalten zu haben. Daraufhin habe ihm der zuständige Sekretär mitgeteilt, das erwähnte Schreiben sei nie eingetroffen.

III.  

A reichte am 21. Mai 2010 gegen den Einsprachentscheid vom 27. April 2010 beim Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf Rekurs ein mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung "Rechnung Nachtparkgebühr" vom 30. März 2010, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Statthalteramt wies den Rekurs am 22. Juli 2010 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten über Fr. 560.85.

IV.  

Am 11. August 2010 ging fristgemäss die Beschwerde von A gegen die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 27. April 2010 beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte erneut die Aufhebung der "Rechnung Nachtparkgebühr" vom 30. März 2010, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde Oberglatt. Diese beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2010 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin und Zusprechung einer Aufwandentschädigung von Fr. 600.- für die Gemeinde. Das Statthalteramt des Bezirks Dietikon hatte mit Vernehmlassung vom 31. August 2010 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin beantragt.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Per 1. Juli 2010 wurde das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 in Kraft gesetzt (OS 65, 347) und mit ihm verschiedene geänderte Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; dazu OS 65, 394 ff.). Nachfolgend werden die Bestimmungen des VRG in der seit 1. Juli 2010 geltenden Form zitiert.

1.2 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig. Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.- nicht, weshalb die Entscheidung in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Da die Nachtparkverordnung von der Gemeindeversammlung genehmigt wurde (Art. 18), die Bewilligungs- bzw. Gebührenpflicht gemäss Art. 5 Abs. 3 auch auswärtige Fahrzeugbesitzende erfasst, die ihre Fahrzeuge regelmässig, mindestens aber ab der Dauer eines Monats, auf öffentlichem Grund in Oberglatt parkieren und der Gemeinderat aufgrund der Delegationsnorm nach Art. 9 für die Festsetzung der Nachparkgebühr zuständig ist (vgl. Anhang 1 zur Nachtparkverordnung), ist den gesetzlichen Anforderungen für die Erhebung einer Gebühr Genüge getan (vgl. VGr, 14. September 2006, VB.2006.00291 E. 3.3, www.vgrzh.ch, mit Hinweis auf BGE 126 I 180 E. 2a/aa–bb). Zufolge des Grundsatzes, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 111 V 402 E. 3 mit Hinweis auf BGE 110 V 334 E. 4), nützt der Beschwerdeführerin auch nichts, wenn sie geltend macht, nichts über eine nächtliche Parkgebühr gewusst zu haben.

2.2 Laut der Fahrten-Kontrollliste war das Fahrzeug der in der Stadt Zürich wohnhaften Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum am Grubenweg in Oberglatt wie folgt gesichtet worden: Am 6. Januar 2010, 5. Februar 2010 und 9. März 2010 je um 00.05 sowie am 30. März 2010 um 00.15 Uhr. Erstmals erfasst worden war das Fahrzeug am 12. November 2009 um 00.05 Uhr. Weitere Erfassungen erfolgen sodann am 14. und 20. April 2010 je um 00.15 sowie am 6. Mai 2010 um 00.05 Uhr. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Erfassungen als solche zwar nicht, stellt aber die zeitlichen Angaben infrage, da ursprünglich nur bei zwei Kontrollen die Zeit vermerkt gewesen sei. Es könne daher höchstens von einem zweimaligen nächtlichen Parkieren ausgegangen werden. Kontrollblätter könnten nachträglich erstellt oder geändert werden und würden daher keinen Beweis bieten.

2.3 Die von der Beschwerdegegnerin präsentierten Erfassungen können jedoch als korrekt erstellt gelten, ist es doch notorisch, dass Kontrollen betreffend nächtliches Parkieren in der Nachtparkzeit durchgeführt werden. Als Nachtparkzeit gilt vorliegend gemäss Art. 4 der Nachtparkverordnung der tägliche Zeitrahmen von 22.00 bis 04.00 Uhr, weshalb davon auszugehen ist, dass die Erfassungen zu den angegebenen Zeiten stattgefunden haben.

3.  

3.1 Die vorzunehmende Prüfung fokussiert sich daher auf die aus den Erfassungen zu ziehenden Folgerungen. Während die Beschwerdeführerin von einem "vereinzelten, unregelmässigen" Abstellen ihres Fahrzeugs auf öffentlichem Grund der Beschwerdegegnerin ausgeht, erachtet Letztere aufgrund der nächtlichen Erfassungen ein "regelmässiges" nächtliches Parkieren als erwiesen.

3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich beim Erfordernis des "regelmässigen" Parkierens um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, bei dessen Auslegung und Anwendung der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 20 N. 19, § 50 N. 8). Die Ermessensausübung hat sich jedoch an den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den weiteren verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren, wozu namentlich auch das Gebot rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 der Bundesverfassung, Art. 11 der Kantonsverfassung) zählt. Bei Geschäften der Massenverwaltung, zu der auch die Gebührenerhebung für nächtliches Dauerparkieren gehört, ist eine rechtsgleiche Ermessensausübung und damit einheitliche Verwaltungspraxis vielfach nur möglich, wenn hierfür verwaltungsinterne Dienstanweisungen bzw. Anleitungen bestehen, welchen aber kein Rechtssatzcharakter zukommt. Dem hat die Rekursbehörde im Rahmen der Überprüfung der Ermessensausübung bzw. das Verwaltungsgericht bei der Ausübung der Rechtskontrolle Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 14. September 2006, VB.2006.00250 E. 3.2, www.vgrzh.ch).

3.3 Gemäss dem Informationsblatt der Gemeinde Oberglatt zur Nachtparkgebühr werden die auf öffentlichem Grund parkierten Fahrzeuge nachts in wiederkehrenden, unregelmässigen Rundgängen durch eine vom Gemeinderat beauftragte Firma erfasst. Erst wenn ein Fahrzeug auf öffentlichem Grund mindestens dreimal registriert werde, werde dessen Besitzerin oder Besitzer gebührenpflichtig. Eine weitere Definition des die Gebührenpflicht begründenden "regelmässigen" Parkierens nach Art. 10 der Nachtparkverordnung fehlt allerdings sowohl in der Verordnung als auch im Informationsblatt.

3.4 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin und des Statthalteramts begründen die vier Erfassungen in den Monaten Januar bis März 2010, welche an drei verschiedenen Wochentagen erfolgten, die Vermutung, dass die auswärts wohnende Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug sehr wahrscheinlich nachts regelmässig auf öffentlichem Grund der Gemeinde Oberglatt parkiert habe. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung könne es sich bei den erwähnten nächtlichen Erfassungen kaum nur um Zufallstreffer handeln, zumal die Kontrollen nur zweimal monatlich durchgeführt würden. Die Beschwerdeführerin habe nichts vorgebracht, was diese Vermutungsfolge entkräften könnte. Auch wenn das zweite Quartal 2010 nicht Verfahrensgegenstand sei, so sei immerhin festzuhalten, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zwischen dem 9. März 2010 bis zum 6. Mai 2010 an jeder aufeinanderfolgenden Kontrolle registriert worden sei und damit fünfmal hintereinander.

Die Beschwerdegegnerin und das Statthalteramt erachten es somit als rechtsgenügend erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug jedenfalls öfter als nur drei- bis fünfmal monatlich, wie diese behauptet, auf öffentlichem Grund in Oberglatt parkiert habe. Allerdings gehen auch sie nicht davon aus, dass ein bloss drei- bis fünfmaliges nächtliches Parkieren pro Monat das Erfordernis der "Regelmässigkeit" bereits erfüllen würde.

3.5 Im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter dem Wort "regelmässig" was folgt zu verstehen: "üblich", "regelmässig wiederkehrend", "in regelmässiger Folge", "in regelmässigen Abständen/Intervallen", "periodisch". "Wiederkehrend" stimmt mit dem Wort "oft" überein (vgl. VB.2006.00291 E. 3.4 mit Hinweis auf Duden: Die sinn- und sachverwandten Wörter; Synonymwörterbuch der deutschen Sprache). Somit genügt die von der Beschwerdegegnerin gehandhabte Praxis den Anforderungen für die Erbringung der Tatsachenvermutung, ein Fahrzeug sei – bei entsprechender Erfassung – regelmässig nachts auf ihrem öffentlichen Grund abgestellt worden. Im vorliegenden Fall ist angesichts der viermaligen Erfassung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin im ersten Quartal 2010 von der gesetzlichen Vermutungsfolge auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug sehr wahrscheinlich nachts regelmässig und länger als einen Monat auf ihrem öffentlichen Grund parkiert hat.

4.  

4.1 Es obliegt dem Fahrzeugbesitzer, die Vermutungsfolge des regelmässigen Nachtparkierens zu entkräften (VGr, 14. September 2006, VB.2006.00291, E. 3.4, www.vgrzh.ch; RB 1993 Nr. 62 E. 1b). Im vorliegenden Fall nennt die Beschwerdeführerin drei Gründe, welche gegen die Vermutung der Beschwerdegegnerin sprechen sollen, nämlich in der Stadt Zürich zu wohnen, während ca. 20 Tagen pro Monat berufsbedingt ohnehin im Ausland zu weilen und zur Person in Oberglatt nur eine lose Beziehung zu unterhalten. Sie parkiere daher in Oberglatt nicht mehr als ca. drei- bis fünfmal monatlich, jeweils nicht länger als zwölf Stunden.

4.2 Die Beschwerdegegnerin und das Statthalteramt sind auf diese Argumente der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen. Die Vorinstanz wies darauf hin, der Beschwerdeführerin bzw. dem Rechtsvertreter misslinge der Beweis dafür, der Beschwerdegegnerin am 3. März 2010 eine nicht eingeschriebene Stellungnahme zugestellt zu haben. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten aber dennoch auf die Argumente der Beschwerdeführerin eingehen müssen, sind doch neue Vorbringen so oder so zulässig (§ 20a Abs. 2 VRG).

4.3 Demnach haben die Vorinstanzen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie sich nicht näher mit den Argumenten auseinandersetzten, die diese zur Entkräftung der Vermutungsfolge vorbrachte. Die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs zieht grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5).

4.4 Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Im vorliegenden Fall ist von einer ungenügenden Tatbestandsfeststellung auszugehen, da die Vorinstanzen sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht näher auseinandergesetzt haben und damit ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 7 Abs. 1 VRG), nicht nachgekommen sind. Die Vorinstanzen hätte sich insbesondere mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin befassen müssen, sie zahle eine Gebühr für die regelmässige Benützung der blauen Zone an ihrem Wohnort in Zürich, sie arbeite als Maître de Cabine bei einer privaten Fluggesellschaft und sie weile aufgrund dieser Tätigkeit während rund 20 Tagen pro Monat im Ausland. Sollte sich aufgrund der Sachverhaltsabklärung herausstellen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als ca. drei- bis fünfmal im Monat während maximal zwölf Stunden auf öffentlichem Grund in Oberglatt parkiert, könnte unstreitig nicht mehr von einem "regelmässigen" Parkieren auf öffentlichem Grund in Oberglatt ausgegangen werden.

4.5 Demnach ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der Rekursentscheid des Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 22. Juli 2010 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt keine Partei überwiegend. Entsprechend der Rechtsprechungspraxis bei Rückweisungen sind die Kosten je hälftig der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht keiner Partei zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Statthalteramts des Bezirks Dielsdorf vom 22. Juli 2010 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zu Hälfte auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…