{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00420_2013-03-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212754&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d97cc87fc57f9bf70ddf2afa8c94a0b9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00420"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.03.2013  VB.2010.00420"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.03.2013  VB.2010.00420"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.03.2013  VB.2010.00420"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung amtlicher Quartierplan | Verteilung der Erstellungs- und Quartierplanverfahrenskosten. Die Erstellungskosten des Trottoirs sind nach dem Interesse an der betreffenden Erschliessungsanlage auf die Grundeigent\u00fcmer des Quartierplanperimeters aufzuteilen (E. 3.1). Sie k\u00f6nnen nach schematischen Massst\u00e4ben verteilt werden. Die Grundst\u00fccksfl\u00e4chen in der ersten Bautiefe von 30 m beidseits der Erschliessungsanlage werden praxisgem\u00e4ss mit 100 % belastet, Grundst\u00fccke in der zweiten Bautiefe (zwischen 30 und 60 m) regelm\u00e4ssig mit 50 %, da f\u00fcr Bauten im zur\u00fcckliegenden Bereich h\u00e4ufig zus\u00e4tzliche Erschliessungsaufwendungen erforderlich sind (E. 3.2). Die Rechtsgleichheit wurde durch die Anwendung dieser Praxis nicht verletzt, da sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Unterscheidung der einzelnen Grundeigent\u00fcmer bestanden (E. 3.4). Das Verwaltungsgericht \u00fcberpr\u00fcft, ob die gew\u00e4hlte Regelung auch korrekt umgesetzt wurde, was vorliegend nicht der Fall ist. F\u00fcr die Kostenbelastung des Grundst\u00fccks des Beschwerdef\u00fchrers wurden gegen\u00fcber zwei benachbarten Grundst\u00fccken unterschiedliche Massst\u00e4be verwendet, obwohl sie \u00fcber dasselbe Weggrundst\u00fcck Zugang zum geplanten Trottoir erhalten. Dies verst\u00f6sst gegen das Gleichbehandlungsgebot (E. 3.6). Die Verfahrenskosten sind grunds\u00e4tzlich im Verh\u00e4ltnis der Fl\u00e4chen der neuen Grundst\u00fccke der beteiligten Grundeigent\u00fcmer zu bezahlen, wobei besondere Verh\u00e4ltnisse zu ber\u00fccksichtigen sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Verh\u00e4ltnisse nach \u00a7 177 Abs. 1 PBG vorliegen, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs des kantonalen Rechts. Die Quartierplanbeh\u00f6rde verf\u00fcgt dabei \u00fcber einen gewissen Beurteilungsspielraum (E. 4.3). Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, diejenigen Grundst\u00fccke nicht mit Verfahrenskosten zu belasten, die durch das Quartierplanverfahren keinen besonderen Nutzen erfahren haben, da sie an einer anderen Strasse liegen, bzw. zus\u00e4tzlich \u00fcber eine andere Strasse erschlossen sind (E. 4.4). Kostenauferlegung und Zusprechung einerParteientsch\u00e4digung f\u00fcr die Gemeinde im Quartierplanverfahren (E. 5.2).\r\rTeilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an Beschwerdegegner."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:19:10", "Checksum": "62fdc28d7e3fc3c6e6f0bf0c3ceb41dc"}