{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.10.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00423_28-10-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210118&W10_KEY=4467121&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f3fd79777c91a228ba1eef37d79c9b81"}, "Num": [" VB.2010.00423"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.28.1  VB.2010.00423"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.28.1  VB.2010.00423"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.28.1  VB.2010.00423"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Nicht-Aussteckung von Bauprofilen / Auswirkungen auf die Rekursrechtsverwirkungsfrist. [Das Baugesuch f\u00fcr eine 20 Meter hohe Amateurfunkantenne in der Landwirtschaftszone wurde im Amtsblatt ver\u00f6ffentlicht, ohne dass im Gel\u00e4nde Bauprofile ausgesteckt wurden. Gegen die erteilte Baubewilligung erhoben Nachbarn Rekurs, auf den die Baurekurskommission nicht eintrat mit der Begr\u00fcndung, die Rekurrenten h\u00e4tten die Zustellung des baurechtlichen Entscheids erst rund 10 Wochen nach Amtsblattpublikation und somit versp\u00e4tet verlangt.] Ob die erteilte Baubewilligung wegen grundwasserschutzrechtlichen M\u00e4ngeln nichtig ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da der angefochtene Entscheid ohnehin aufzuheben ist (E. 2). Das strittige Antennenbauprojekt w\u00e4re aussteckungspflichtig gewesen (E. 4). Die fehlende Aussteckung stellt einen qualifizierten Verfahrensmangel dar und hindert grunds\u00e4tzlich die Ausl\u00f6sung einer 20-t\u00e4gigen Rekursrechtsverwirkungsfrist ab Amtsblattpublikation (E. 5).  Im vorliegenden Fall waren die Nachbarn zwar dar\u00fcber informiert, dass der Bau einer Funkantenne geplant war. Daraus kann allerdings keine Pflicht abgeleitet werden, stets die amtlichen Publikationen zu konsultieren oder sich regelm\u00e4ssig bei den Beh\u00f6rden nach dem Stand des Bauvorhabens zu erkundigen. Vielmehr durften die Nachbarn darauf vertrauen, dass die geplante Antenne vor der fristausl\u00f6senden amtlichen Publikation im Gel\u00e4nde ausgesteckt wird. Ihr Gesuch um Zustellung des baurechtlichen Entscheids erweist sich unter diesen Umst\u00e4nden als rechtzeitig, weshalb die Baurekurskommission auf den Rekurs h\u00e4tte eintreten m\u00fcssen (E. 6). Gutheissung / R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:43", "Checksum": "2cd802a06133e1f3b9d6efeda09a0610"}