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Geschäftsnummer: VB.2010.00424  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.11.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.06.2011 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung für die Erstellung von zwei Abstellplätzen. Im Entscheid vom 25. Februar 2010, VB.2009.00579, hat das Verwaltungsgericht die Quartierplanbedürftigkeit des betreffenden Gebietes aufgrund der als genügend erachteten strassenmässigen Erschliessung verneint. Der Grundsatz der Planungssicherheit bzw. Planbeständigkeit gebietet es deshalb, die Erschliessung der im Quartier geplanten Abstellplätze nach so kurzer Zeit nicht wieder in Frage zu stellen, solange kein erheblicher polizeilicher Missstand vorliegt (E. 3.2). Zum gleichen Ergebnis führt auch die materielle Rechtskraft des zitierten Entscheids, auf dessen Feststellungen im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückzukommen ist (E. 3.3). Obwohl der die streitbetroffenen Abstellplätze erschliessende Zufahrtsweg mit einer Breite von 2.5 m äusserst schmal ist, verursacht er keine akuten Verkehrssicherheitsprobleme und stellt damit keinen erheblichen polizeilichen Missstand dar (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSTELLPLÄTZE
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
ERSCHLIESSUNG
MATERIELLE RECHTSKRAFT
PLANBESTÄNDIGKEIT
ZUFAHRTSWEG
Rechtsnormen:
§ 234 PBG
§ 236 Abs. 1 PBG
§ 237 Abs. 2 PBG
§ 358 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2010.00424

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 3. November 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Robert Lauko.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.1  A,
 

1.2  B,
 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.1  D,
 

1.2  E, 

 

beide vertreten durch RA F,

 

2.    Baukommission Kilchberg,

vertreten durch RA G,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 erteilte die Baukommission Kilchberg D und E die baurechtliche Bewilligung für den Um- und Anbau eines Wohnhauses sowie die Erstellung von zwei Aussenabstellplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02 in Kilchberg.

II.  

A. Hiergegen rekurrierten A und B am 20. Januar 2010 an die Baurekurskommission II und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

B. Mit Verfügung vom 10. März 2010 wurde das Rekursverfahren sistiert, weil das Verwaltungsgericht gleichzeitig über eine Beschwerde der Rekurrierenden betreffend Einleitung des Teilquartierplanverfahrens I zu befinden hatte und eine präjudizielle Wirkung des zu erwartenden Entscheids nicht auszuschliessen war.

C. Nachdem das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Februar 2010 abgewiesen hatte, wurde das Rekursverfahren auf Antrag der Rekurrierenden fortgesetzt und mit Entscheid vom 15. Juni 2010 ebenfalls abgewiesen, soweit der Rekurs nicht wegen Rückzugs als erledigt abgeschrieben wurde.

III.  

Am 25. August 2010 gelangten A und B mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben, soweit damit der Rekurs gegen den Beschluss der Baukommission Kilchberg am 14. Dezember 2009 abgewiesen wurde. Weiters sei der betreffende Beschluss hinsichtlich der Bewilligung der streitbetroffenen zwei Abstellplätze aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurs- bzw. Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerde- und in reduziertem Umfang für das Rekursverfahren.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. September 2010 schlossen D und E auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Ausserdem beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf die Erstellung der streitbetroffenen zwei Parkplätze zu beschränken und ihnen im Übrigen die Ausführung des Bauvorhabens zu erlauben.

Die Baukommission Kilchberg verzichtete in ihrer Mitteilung vom 24. September 2010 auf die Einreichung einer ausführlichen Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2010 stellte das Verwaltungsgericht die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung auf die Erstellung der streitbetroffenen zwei Parkplätze fest, nachdem A und B ihre Zustimmung mit Stellungnahme vom 24. September 2010 bekräftigt hatten.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Die privaten Beschwerdeführenden sind Miteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03, das sich schräg gegenüber dem Baugrundstück befindet. Als Nachbarn sind sie zur Beschwerde gegen das Bauvorhaben nach § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) legitimiert.

2.  

Die Beschwerdeführenden rügen nunmehr allein die strassenmässige Erschliessung der sich auf dem Baugrundstück befindenden Abstellplätze. Die Bewilligungsfähigkeit des übrigen Bauvorhabens stellen sie ausdrücklich nicht mehr infrage. Auf dem das Baugrundstück erschliessenden, 2,5 m breiten "Zufahrtssträsschen" Kat.-Nr. 04 fehle jeglicher Fussgängerschutz und es komme trotz gegebener Übersichtlichkeit unausweichlich zu gefährlichen Begegnungen zwischen Fahrzeugen und Fussgängern. Durch das Hinzukommen von zwei neuen Abstellplätzen zu den sechs bisher bestehenden erhöhe sich das Verkehrspotenzial zudem um 33 % bzw. 5 Fahrten pro Tag. Im Übrigen verweisen die Beschwerdeführenden auf die Begründung des vorinstanzlichen Minderheitsantrags.

Die private Beschwerdegegnerschaft hält dem entgegen, das Baugrundstück sei trotz Unterschreitung der für einen Zufahrtsweg erforderlichen Breite von 3 m genügend erschlossen, weil die abgewickelte Distanz zwischen dem Hauseingang und der H-Strasse weniger als 80 m betrage. Diesbezüglich verweist sie auf den rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2010, VB.2009.00579, www.vgrzh.ch, in welchem der Zugang zum Grundstück der damaligen Beschwerdeführenden und damit auch zu den Gebäuden H-Strasse 05, 02 und 06 für ausreichend befunden worden sei.

3.  

3.1 § 236 Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 PBG). Ob eine Zufahrt den in § 237 PBG umschriebenen Kriterien genügt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falls. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen).

3.2 Im Entscheid vom 25. Februar 2010, VB.2009.00579, www.vgrzh.ch, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts die Quartierplanbedürftigkeit des über den Zufahrtsweg Kat.-Nr. 04 erreichbaren Gebietes unter Hinweis auf die genügende strassenmässige Erschliessung des Quartiers verneint und das von den heutigen Beschwerdeführenden am 20. November 2008 beantragte Teilquartierplanverfahren in der Folge abgelehnt. Es fragt sich, welche Auswirkungen der Entscheid auf das vorliegende Verfahren hat.

3.2.1 Als Ausfluss des aus dem Vertrauensschutz abgeleiteten Grundsatzes der Rechtssicherheit gilt im Raumplanungsrecht das Gebot der Planbeständigkeit bzw. Planungssicherheit (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 437; Peter Karlen, Stabilität und Wandel in der Zonenplanung, PBG-aktuell 4/1994, S. 5 ff.). Dementsprechend gestattet § 9 Abs. 2 PBG Planänderungen nur insoweit, als es Rechtssicherheit und Billigkeit zulassen. Dieser auch in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerte Grundsatz gilt für alle Nutzungsplanungen, das heisst auch für den Quartierplan als Sondernutzungsplan (Thierry Tanquerel, Kommentar RPG, Art. 21 Rz. 20); er will nicht nur den von der Planänderung betroffenen Grundeigentümern, sondern auch für die Nachbarn der unmittelbar betroffenen Grundstücke Rechtssicherheit schaffen (BGr, 14. Januar 2003, 1A.167/2002, 1P.425/2002, E. 3.7.3, www.bger.ch; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 21 N. 13). Je neuer der Plan ist und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, desto stärkeres Gewicht hat der Grundsatz der Planbeständigkeit und umso gewichtiger müssen die rechtlichen oder tatsächlichen Gründe sein, die für eine Planänderung sprechen (BGr, 14. Januar 2003, 1A.167/2002, 1P.425/2002, E. 3.7, www.bger.ch; BGE 128 I 190 E. 4.2 mit Hinweisen). Sodann sind an die Erheblichkeit der Gründe für eine Planänderung umso strengere Anforderungen zu stellen, je detaillierter ein Plan die für die Nutzung eines begrenzten Gebiets massgebende Rechtslage festlegt, wie dies vielfach bei Sondernutzungsplänen zutrifft (Alfred Kuttler, Festsetzung und Änderung von Nutzungsplänen, Festschrift für Ulrich Häfelin, Zürich 1989, S. 489; Tanquerel, Art. 21 Rz. 32). Wurde ein Plan nicht neu festgesetzt, sondern entsprechend dem Gebot von Art. 21 Abs. 2 RPG eine bestehende Planung überprüft, die in Betracht gezogene Änderung jedoch in einem formellen Verfahren verworfen, so ist es sachgerecht, für den zeitlichen Aspekt der Planbeständigkeit bei diesem formellen Verzicht auf Revision anzuknüpfen.   

3.2.2 Mit dem Verzicht auf die Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens hat der Gemeinderat Kilchberg zwar keinen neuen Nutzungsplan im Sinn von Art. 21 RPG festgelegt, der Sache nach aber entschieden, dass das infrage stehende Gebiet für seine Überbaubarkeit weder weiterer planungsrechtlicher Festlegungen noch eines Ausbaus der Erschliessungsanlagen bedürfe. Diese Feststellung wurde in der Folge von der Baurekurskommission und anschliessend vom Verwaltungsgericht bekräftigt. Unter dem Gesichtswinkel der Planbeständigkeit kommt diesem Verzicht auf Einleitung des Teilquartierplanverfahrens für die betroffenen Grundeigentümer die nämliche Bedeutung zu, wie sie die Festlegung der umstrittenen Erschliessung im Rahmen eines Quartierplans hätte, nämlich die Gewissheit, über durch den Quartierplan hinreichend erschlossene Grundstücke zu verfügen (vgl. § 128 Abs. 1 und 2 PBG).

Der Verzicht auf die Einleitung eines Quartierplanverfahrens ist erst mit dem Entscheid der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2010 rechtskräftig geworden. Eine andere Beurteilung der Erschliessungsverhältnisse, als sie diesem planungsrechtlichen Entscheid zugrunde liegt, kommt deshalb nur in Betracht, falls ganz erhebliche Gründe eine Neubeurteilung der Erschliessung und entsprechend eine Überprüfung der Erschliessungsplanung erfordern würden, so beispielsweise das Vorliegen offenkundiger polizeilicher Missstände (hierzu nachfolgend E. 4).

3.3 Zum gleichen Ergebnis führen auch Überlegungen zur materiellen Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Entscheide.

Die eigentliche Bedeutung der materiellen Rechtskraft liegt vorab in der Rechtsbeständigkeit, also darin, dass eine Verfügung seitens der Behörden nicht mehr widerrufen oder abgeändert werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 66 N. 2, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 5). Sie bedeutet aber auch, dass der Entscheid für die betroffenen Par­teien verbindlich ist und die darin geregelten Fragen grundsätzlich nicht mehr neu aufge­worfen werden können (VGr, 24. August 2000, VB.2000.00232, www.vgrzh.ch; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 56 N. 1, Art. 49 N. 15).

Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv eines Gerichtsentscheids in materielle Rechtskraft. Soweit dieses jedoch auf die Erwägungen verweist, nehmen diese ebenfalls an der Rechtskraft teil (BGE 120 V 237). Ein solcher Fall liegt – wie hier – bei negativen, also anspruchsverweigernden Entscheiden notwendigerweise vor (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 716). Denn ist eine Beschwerde rechtskräftig abgewiesen worden, so bedeutet das die verbindliche Feststellung, dass die in der angefochtenen Verfügung enthaltene (positive oder negative) Regelung eines Rechtsverhältnisses, bezogen auf die für die urteilende Instanz massgebende Tatsachen- und Rechtslage, als verbindlich hinzunehmen ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 324).

Vorliegend wurde mit der Abweisung des von den Beschwerdeführenden begehrten Teilquartierplanverfahrens die genügende strassenmässige Erschliessung des Quartiers bzw. die Einhaltung der planungs- und baurechtlichen Ordnung im Sinn von § 123 PBG festgestellt. Diese Feststellung betrifft nicht bloss ein präjudizielles Rechtsverhältnis und ist insbesondere keine am Rechtskraft des Urteils nicht teilhabende Vorfrage (vgl. BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). Sie ist vielmehr sinnstiftender Bestandteil des Urteils.

Die im Entscheid vom 25. Februar 2010, VB.2009.00579, www.vgrzh.ch, als hinreichend erachtete strassenmässige Erschliessung des Quartiers ist daher eine auch für das vorliegende Verfahren verbindliche Feststellung.

4.  

Gemäss § 358 PBG können – als Ausfluss der polizeilichen Generalklausel – Verbesserungen unabhängig von Änderungsbegehren des Grundeigentümers bzw. ausserhalb von Baubewilligungsverfahren angeordnet werden, wenn dadurch erhebliche polizeiliche Missstände beseitigt werden. Erst recht muss es den Behörden in solchen Fällen offenstehen, bauliche Veränderungen zu untersagen, zu deren Bewilligung sie sich allein aufgrund der Bindung an einen früher ergangenen Entscheid veranlasst sähen.

Demzufolge bleibt zu prüfen, ob ein erheblicher polizeilicher Missstand vorliegt, welcher ungeachtet der im Entscheid vom 25. Februar 2010, VB.2009.00579, www.vgrzh.ch, getroffenen Feststellung gegen die Erteilung der streitbetroffenen Baubewilligung spräche.

Die vorliegend zu den Abstellplätzen führende Wegparzelle Kat.-Nr. 04 ist nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz 2,5 m breit und verfügt über keine Bankette. Nach den einleuchtenden Erwägungen des vorinstanzlichen Minderheitsantrags verbleiben somit aufgrund der durchschnittlichen Breite eines Personenwagens von 1,8 m sowie nach Abzug des beidseitig einzukalkulierenden Bewegungsspielraums von 0,2 m lediglich 0,3 m für den Begegnungsfall mit Fussgängern (vgl. auch VSS-Norm SN 640 201). Obschon ein Kreuzen unter diesen Umständen ohne Benutzung des angrenzenden Privatgrundes kaum möglich ist, kann nicht von einem erheblichen polizeilichen Missstand gesprochen werden. So lange die an den Zufahrtsweg angrenzenden Grundstücke nämlich nicht eingezäunt werden, steht ihrer Benutzung in Begegnungssituationen zumindest in tatsächlicher Hinsicht nichts entgegen. Ausserdem können Fussgänger sich auf den Vorplatz der Liegenschaften 05 und 07 bzw. den Kehrplatz vor dem Haus 06 begeben, um Fahrzeugen auszuweichen. Als letzte Alternative kommt schliesslich ein Zurückweichen auf die H-Strasse in Betracht. Darüber hinaus ist der Weg mit bloss 50 m sehr kurz (der Abschnitt von der H-Strasse bis zu den streitbetroffenen Abstellplätzen beträgt sogar nur 25 m) und verläuft völlig gerade. Ein akutes Verkehrssicherheitsproblem besteht folglich nicht.

Daran wird sich auch nach Erstellung der beiden Parkplätze nichts ändern, auch wenn die Zunahme des Verkehrs prozentual durchaus ins Gewicht fällt. Absolut betrachtet dürfte der Verkehr jedoch angesichts von bloss vier über den Zufahrtsweg erschlossenen Wohneinheiten auf einem tiefen Niveau verharren.

Weil somit kein erheblicher polizeilicher Missstand hinsichtlich der strassenmässigen Erschliessung des Baugrundstücks besteht, ist diese aufgrund des Entscheids vom 25. Februar 2010, VB.2009.00579, www.vgrzh.ch, als hinreichend zu betrachten.

5.  

Da abgesehen von der Erschliessung des Baugrundstücks keine weiteren Rügen gegen das Bauvorhaben vorgebracht werden, ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Angesichts der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und des damit verbundenen höheren Rechtsverfolgungsaufwands rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-; diese haben nach § 17 Abs. 3 VRG die Beschwerdeführenden zu tragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsgesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 46 ff.).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1.1 und dem Beschwerdegegner 1.2 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'000.-; Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: …
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