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VB.2010.00428
Entscheid
der Einzelrichterin
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung in den Strafvollzug, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 31. August 2006 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Horgen A mit einer Busse von Fr. 160.- wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt sowie wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer. Diese Busse wurde letztinstanzlich durch das Obergericht bestätigt, dessen Urteil vom 28. Januar 2008 in Rechtskraft erwuchs. In der Folge wurde A für den geschuldeten Bussbetrag erfolglos gemahnt und betrieben; das Betreibungsamt Baar stellte am 11. Februar 2010 einen Verlustschein aus. Aufgrund der Uneinbringlichkeit der Busse ordnete das Statthalteramt des Bezirks Horgen am 29. März 2010 den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen Haft an. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 lud das Amt für Justizvollzug A in den Strafvollzug vor und bot ihn dazu auf, den Vollzug der 2-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe am 2. August 2010 um 9.30 Uhr im Vollzugszentrum D in E anzutreten. II. Gegen diese Anordnung erhob A am 12. Juli 2010 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte unter anderem, die Vorladung sei wegen Hafterstehungsunfähigkeit aufzuheben. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 trat die Direktion auf den Rekurs nicht ein und leitete die Rekurseingabe samt Beilagen – soweit diese die Vorladung vom 4. Juni 2010 betrafen – zuständigkeitshalber an das Amt für Justizvollzug zur Behandlung weiter, wobei keine Verfahrenskosten erhoben wurden. Zur Begründung führte die Direktion an, die Frage der Hafterstehungsfähigkeit As sei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen, weshalb das Amt für Justizvollzug noch nicht über einen allfälligen Strafaufschub habe entscheiden können. Bei den übrigen Rügen handle es sich um weitschweifige, pauschal erhobene Vorbringen, zu deren Beurteilung die Direktion ohnehin zumindest teilweise (namentlich bezüglich Revisionsbegehren, Strafverfahrenseröffnung und Opferhilfebegehren) unzuständig sei. III. Am 23. August 2010 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte zahlreiche Begehren; unter anderem verlangte er die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. Juli 2010. Das Verwaltungsgericht zog bei der Vorinstanz die Akten bei und verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch die Einzelrichterin zu behandeln. 1.2 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Thematik der Haftvorladung des Beschwerdeführers im Rahmen der Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Juni 2010 bzw. der Vorinstanz vom 16. Juli 2010. Soweit der Beschwerdeführer Sach- und Verfahrensanträge ausserhalb dieses Prozessgegenstandes stellt und insbesondere Kritik am rechtskräftigen obergerichtlichen Urteil vom 28. Januar 2008 übt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In diesem Zusammenhang sei nebenbei angemerkt, dass die Verwaltungsrechtspflegebehörden an rechtskräftige Strafurteile grundsätzlich gebunden sind (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb). 1.3 Es stellt sich sodann die Frage, ob der Entscheid der Vorinstanz ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt. Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit verfahrensabschliessenden Anordnungen angerufen werden. Die Vorinstanz war auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hatte die Weiterleitung der Eingabe an das zuständige Amt für Justizvollzug verfügt. Die Überweisung einer Rechtsmitteleingabe von einer Rekursinstanz an die verfügende Behörde stellt einen Rückweisungsentscheid dar (vgl. BGE 127 III 433 E. 1b/aa). Rückweisungsentscheide sind nach neuerer Rechtsprechung dann anfechtbar, wenn die Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden erfüllt sind oder sich durch ihre direkte Anfechtung sonst Möglichkeiten einer erheblichen Verfahrenskürzung ergeben (RB 2002 Nr. 2; RB 2005 Nr. 20; VGr, 11. Juli 2008, VB.2008.00232, www.vgrzh.ch). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG). Vor- und Zwischenentscheide sind demnach anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlich angeordnete Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers für Letzteren einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Der Beschwerdeführer wird die Verfügung des Beschwerdegegners, die dieser nach Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit zu erlassen haben wird, erneut anfechten und in diesem Zusammenhang seine Rügen vorbringen können. Ferner kann nicht gesagt werden, dass eine allfällige Gutheissung der Beschwerde erhebliche prozessökonomische Vorteile bieten würde, denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einem weitläufigen Beweisverfahren verbunden ist. Insgesamt liegt demnach ein vor Verwaltungsgericht nicht anfechtbarer Rückweisungsentscheid vor, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden kann. 1.4 Fragen könnte man sich einzig, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeitsgründe auch im Rahmen der Anfechtung eines Rückweisungsentscheids zu überprüfen sind, da die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. BGr, 26. August 2010, 2C_689/2009, E. 3.3, www.bger.ch). Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 132 II 342 E. 2.1). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, die 2-tägige Ersatzfreiheitsstrafe dürfe aus Gründen der Verjährung nicht vollzogen werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass im Bereich des Übertretungsstrafrechts eine dreijährige Vollstreckungsverjährungsfrist gilt (Art. 109 des Strafgesetzbuchs [StGB]), die mit Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils vom 28. Januar 2008 zu laufen begann (vgl. Art. 100 Satz 1 StGB), weshalb die gestützt auf Art. 102 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung mit Art. 36 und 106 StGB angeordnete 2-tägige Ersatzfreiheitsstrafe noch bis am 28. Januar 2011 vollstreckbar ist. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Juni 2010 müsse aufgrund von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 29 ff. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) durch ein Gericht beurteilt werden, weshalb die Direktion der Justiz und des Innern unzuständig gewesen sei. Dem Anspruch auf gerichtliche Beurteilung steht indessen nicht entgegen, dass Verwaltungsverfügungen in der Regel zuerst durch eine Rekursinstanz und erst anschliessend durch ein Gericht überprüft werden (vgl. Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV] sowie §§ 19 ff. und 41 ff. VRG; siehe auch Tobias Jaag, Justizreform des Bundes und neue Kantonsverfassung, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 1 ff., S. 7). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern als Rekursinstanz ohne Weiteres aus § 29 Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG] sowie aus § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Amts für Justizvollzug ist ebenfalls gesetzlich festgelegt (vgl. § 31 StJVG in Verbindung mit § 5 lit. a der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Schliesslich sind auch in Bezug auf den Verlustschein des Betreibungsamts Baar vom 11. Februar 2010 sowie den Vollzugsauftrag des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 29. März 2010 keine Mängel ersichtlich, die auf eine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen lassen könnten. Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeitsgründe demnach als unbegründet. 2.
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |