{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00428_2010-09-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210007&W10_KEY=13823272&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5cf5425dd3d0e70bb4e1aedcd523663c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00428"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.09.2010  VB.2010.00428"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.09.2010  VB.2010.00428"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.09.2010  VB.2010.00428"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorladung in den Strafvollzug | Vollzug einer 2-t\u00e4gigen Ersatzfreiheitsstrafe / R\u00fcckweisungsentscheid. [Der Beschwerdef\u00fchrer wurde rechtskr\u00e4ftig zur Bezahlung einer Verkehrsbusse in der H\u00f6he von Fr. 160.- verurteilt. Da sich die Busse als uneinbringlich erwies, wurde der Vollzug einer 2-t\u00e4gigen Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat die Direktion der Justiz und des Innern nicht ein; sie wies die Sache zur \u00dcberpr\u00fcfung der Hafterstehungsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers an das Amt f\u00fcr Justizvollzug zur\u00fcck.] Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit R\u00fcgen ausserhalb des Prozessgegenstands (insbesondere in Bezug auf das rechtskr\u00e4ftige Strafurteil) vorgebracht werden (E. 1.2). Im \u00dcbrigen betrifft die Beschwerde kein zul\u00e4ssiges Anfechtungsobjekt: Angefochten ist ein R\u00fcckweisungsentscheid, der f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt und dessen Aufhebung keine erheblichen prozess\u00f6konomischen Vorteile mit sich br\u00e4chte (E. 1.3). Gepr\u00fcft werden muss allerdings, ob die vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachten Nichtigkeitsr\u00fcgen begr\u00fcndet sind, da die Nichtigkeit von Amtes wegen beachtet werden muss. Im vorliegenden Fall erweisen sich jedoch weder die Unzust\u00e4ndigkeits- noch die Verj\u00e4hrungsr\u00fcge als begr\u00fcndet (E. 1.4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (E. 2)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:02:56", "Checksum": "30aab654282a9396cb74f1f820bddc86"}