{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-10-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00429_2010-10-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210090&W10_KEY=13823272&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ccd3281dcef6757b4f782acdbbdcea67"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00429"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.10.2010  VB.2010.00429"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.10.2010  VB.2010.00429"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.10.2010  VB.2010.00429"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Reduktion des Grundbedarfs wegen ungen\u00fcgenden Wohnungssuch-Belegen. Kommt eine f\u00fcrsorgebeziehende Person der beh\u00f6rdlichen Auflage, eine g\u00fcnstigere Wohnung zu suchen, nicht auf gen\u00fcgende Weise nach, so d\u00fcrfen ihre Wohnkosten im Unterst\u00fctzungsbudget zwar androhungsgem\u00e4ss gek\u00fcrzt werden. Unzul\u00e4ssig ist es jedoch, die K\u00fcrzung durch eine \"Verrechnung\" der Wohnkosten mit dem sozialhilferechtlichen Grundbedarf zu vollziehen, indem der Mietzins weiterhin in vollem Umfang an den Vermieter \u00fcberwiesen und daf\u00fcr der Grundbedarf um fast 40 Prozent gek\u00fcrzt wird (E. 3).  Dass die Beschwerdef\u00fchrerin Fristen und Instanzenz\u00fcge stets ausgesch\u00f6pft hat, stellt entgegen der Auffassung der Sozialhilfebeh\u00f6rde kein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten dar (E. 5.1). Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob die von der Beschwerdef\u00fchrerin angefochtene beh\u00f6rdliche Auflage, eine g\u00fcnstigere Wohnung zu suchen, bereits mit der Zustellung des Abweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts rechtswirksam wurde oder erst mit dem bundesgerichtlichen Nichteintreten auf die dagegen erhobene Beschwerde: Eine juristisch nicht gebildete Person muss in der Regel nicht davon ausgehen, dass eine Wohnungssuchauflage bereits vor Ergehen des bundesgerichtlichen Entscheids Rechtswirkung entfaltet (E. 5.2). Der Beschwerdef\u00fchrerin kann deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie erst im Moment der Rechtskraft des Bundesgerichtsurteils mit der Suche nach einer g\u00fcnstigeren Wohnung begann. Die in den folgenden zwei Monaten eingebrachten Wohnungssuchbelege sind als gen\u00fcgend zu erachten, weshalb die Sozialhilfebeh\u00f6rde die Wohnkosten der Beschwerdef\u00fchrerin nicht h\u00e4tte k\u00fcrzen d\u00fcrfen (E. 5.3).   Gutheissung (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:03:46", "Checksum": "3ff1bcf0b69ca0104568edf145ad6b05"}