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VB.2010.00433
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Juli 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
In Sachen
1.2 B, Beschwerdeführende,
gegen
Bauausschuss der Stadt Winterthur, vertreten durch RA C, Beschwerdegegner,
und
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 18. November 2009 verweigerte der Bauausschuss der Stadt Winterthur A und B die baurechtliche Bewilligung für die eigenmächtig vorgenommene Montage von zwei Velorechen und drei Pfosten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Winterthur und setzte Frist zur Beseitigung der Einrichtungen an. II. Den gegen diesen Beschluss von A und B geführten Rekurs wies die Baurekurskommission IV mit Entscheid vom 1. Juli 2010 ab. III. Hiergegen wandten sich A und B mit Einsprache vom 28. August 2010 (recte: Beschwerde) ans Verwaltungsgericht, der angefochtene Beschluss und jener des Bauausschusses der Stadt Winterthur seien aufzuheben und die Baubewilligung sei zu erteilen. Überdies beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2010 wurde dem Vertreter der mitbeteiligten D AG, Rechtsanwalt G, Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, wer an seiner Stelle die Vertretung der Mitbeteiligten übernehme. Mit Schreiben vom 16. September 2010 teilte Rechtsanwalt E mit, dass er die Mitbeteiligte im Beschwerdeverfahren vertrete. In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2010 beantragte die Baurekurskommission IV ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2010 schloss die Mitbeteiligte auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Auf Gesuch des Bauausschusses der Stadt Winterthur wurde das Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom 9. November 2010 einstweilen bis 28. Februar 2011 sistiert, nachdem A und B beim Baupolizeiamt der Stadt Winterthur eine Projektänderung zur Bewilligung eingereicht hatten. Das Verwaltungsgericht verlängerte die Sistierung bis 31. August 2011, nachdem der Bauausschuss der Stadt Winterthur mit Beschluss vom 23. Dezember 2010 die Neugestaltung der Veloabstellplätze bewilligt hatte, die Bewilligung wegen Einreichung von Rekursen jedoch nicht in Rechtskraft erwuchs. Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2011 hob das Verwaltungsgericht auf Gesuch von A und B die Sistierung auf und setzte das Beschwerdeverfahren fort. Am 8. April 2011 reichten A und B weitere Akten ein. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2011 schloss der Bauausschuss der Stadt Winterthur auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 nahmen A und B zur Beschwerdeantwort der D AG Stellung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig für die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, die Beschwerdeführenden mit der vorübergehenden Beibehaltung der Anlage insbesondere ein aktuelles Interesse an der Beschwerde geltend machen, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 ist mit einem kleineren Gebäude überstellt, das einer Privatschule und dem Wohnen dient. Die südöstliche Ecke der Parzelle ist asphaltiert und befindet sich im Einmündungsbereich der Privatstrasse Kat.-Nr. 03 in die F-Strasse. Sie wird optisch als Einlenkerradius und als Teil des im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden privaten Strassengrundstücks wahrgenommen. In diesem Bereich haben die Beschwerdeführenden, ohne vorgängig eine Baubewilligung einzuholen, zwei Velorechen aufgestellt und später drei Pfosten entlang der Grenze zur F-Strasse montiert. Gemäss ihrem nachträglich gestellten Baugesuch sollen diese Anlagen vorübergehend bewilligt werden, bis an derselben Stelle die mit (nicht rechtskräftigem) Beschluss vom 23. Dezember 2010 bewilligte Stützmauer mit Treppe erstellt werde. 2.2 Der Beschwerdegegner verweigerte die Bewilligung mit Beschluss vom 18. November 2009 gestützt auf die nach § 240 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu wahrende Verkehrssicherheit. Als Grund führte er auf, das Bauvorhaben stelle aufgrund seiner Lage im Strasseneinmündungsbereich gegenüber den Benutzern der Privatstrasse eine unmittelbare Gefährdung dar. Bemerkungsweise wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass der Zugang zum kleineren Velorechen rechtlich nicht gesichert sei. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden führen hiergegen unter Hinweis auf die Richtlinien des Kantons Bern ins Feld, dass der Einlenker weder als solcher markiert noch das Trottoir in diesem Bereich unterbrochen sei, weshalb dieser einen Fussgänger- bzw. Trottoirbereich darstelle. Auch die Parzelle Kat.-Nr. 03 sei an diesem Ende nicht Teil der Fahrbahn, sondern befinde sich vollständig auf dem Niveau des Fussgängerbereichs. Deshalb könnten nicht die an eine Strasse zu stellenden Anforderungen gelten. Zudem treffe den Fahrzeuglenker, der diese Stelle in ungeeigneter Weise befahre, die Kausalhaftung. Die Baurekurskommission habe nicht berücksichtigt, dass ein Hauseingang direkt in diesen Bereich münde und die Erschliessung der betreffenden Liegenschaften durch Motorfahrzeuge von der anderen Seite her gewährleistet sei. Die Mitbeteiligte habe jedoch eine dieser richtigen Zufahrten durch Baustelleninstallationen vorübergehend unnötigerweise unterbrochen. Gemäss Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (ZN) erfülle die Parzelle Kat.-Nr. 03 im Abschnitt zur F-Strasse nicht einmal die Anforderungen an einen Zufahrtsweg und sei deshalb als Fussgängerbereich bzw. Fuss- und Radweg anzusehen. Mit der geplanten und bewilligten Treppe werde kein neuer Gefahrenbereich geschaffen, sondern die Örtlichkeit entsprechend ihrem aktuellen Charakter und Beschaffenheit genutzt. Anstelle von Pfosten oder Velorechen müsse jeder Verkehrsteilnehmer im fraglichen Fussgängerbereich jederzeit mit Kindern, abgestellten Zweirädern, Müll usw. rechnen. Insofern führe die geordnete Platzierung der Zweiräder sogar zu einer Verbesserung der Situation. Seit über einem Jahr stehe die Anlage in Betrieb, und es hätten sich keine Unfälle ereignet. Ferner hege die Stadt Winterthur selber keine Sicherheitsbedenken gegenüber Pfosten und Veloparkplätzen im Strassen- oder Fussgängerbereich, wie Beispielbilder unter dem Titel Usanz und Rechtsgleichheit belegten. Nicht nachvollziehbar sei die Begründung der Vorinstanz, dass durch Bremsmanöver Fussgänger gefährdet würden. Eine tatsächliche Gefahr für Fussgänger bestehe vielmehr, wenn schwungvoll und schleifend ohne genügende Sicht direkt entlang der Hecke der Fussgängerbereich befahren werde. Insofern verdeutlichten die Pfosten die Situation und regten zu einer Temporeduktion an. Widersprüchlich sei im Übrigen, wenn zuerst behauptet werde, die Fahrräder würden wegen der Sichtbehinderung eine Gefahr darstellen, im Vergleich mit der bewilligten Stützmauer jedoch ausgeführt werde, die Gefahr bestehe darin, dass die Veloständer nicht erkennbar seien. Die Bauverweigerung stelle nach alldem einen unverhältnismässigen Eingriff in die Nutzung der Liegenschaft F-Strasse 02 dar, und es seien auch keine Alternativlösungen in Form von Auflagen wie massiveren Pfosten geprüft worden. 3.2 In ihrer Replik weisen die Beschwerdeführenden ergänzend darauf hin, dass auf der streitbetroffenen Liegenschaft niemals ein Fahrrecht bestanden habe und die Beschwerdegegnerin die Gründe für diesen Zustand zu vertuschen versuche. Es sei sehr wohl relevant, ob der fragliche Bereich als Zufahrt dienen könne. So unterschreite die Parzelle Kat.-Nr. 03 die Anforderungen an einen Zufahrtsweg in Bezug auf die vorgeschriebene Breite sowie die Sichtdistanzen. Somit müsste die Baubehörde die gefährliche Einfahrt eigentlich längst unterbinden, wobei die gefährliche Situation unabhängig von den Velorechen bestehe. Die Sicherheit der Zufahrt, die schon früher einmal für den Fahrverkehr gesperrt gewesen sei, sei deshalb allein in Bezug auf den Fussverkehr zu beurteilen. Das Gutachten der Polizei habe die Velorechen mit einer kleinen optischen Verbesserung (Ausbildung eines zusätzlichen Absatzes) als sicher eingestuft. Daher könne die Baubewilligung wenigstens unter Auflagen erteilt werden. Die reflektierenden Absperrpfosten seien gut sichtbar und mit oder ohne die Velorechen für die Sicherheit der Fussgänger in diesem Bereich nötig. Auch die Stadt bediene sich solcher Mittel zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Schliesslich befinde sich die streitbetroffene Zufahrt nicht in einem Kurveninnenbereich, sondern münde rechtwinklig in die F-Strasse. 4. Es ist unbestritten, dass die Privatstrasse Kat.-Nr. 03 nicht nur von Fussgängern und Velofahrern, sondern auch von Motorfahrzeugen genutzt wird. Unterschiedlicher Auffassung sind die Parteien darüber, ob die fragliche Privatstrasse eine rechtmässige Zufahrt für den Autoverkehr darstelle. Offensichtlich sind in der Vergangenheit diesbezüglich mehrfach widersprüchliche Fakten geschaffen worden (siehe Rekursentscheid E. 3). Nach zutreffender Erwägung der Vorinstanz sind diese Umstände für den vorliegenden Streit zwar mitverantwortlich, jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vom 8. Dezember 2009. Sie bilden daher auch nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). 5. 5.1 Gemäss § 237 Abs. 1 PBG sollen Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein. Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Laut § 3 der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSV) beurteilt sich die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen auf den Verkehr und den Strassenkörper unter anderem nach der Verkehrsbedeutung der Strasse, den örtlichen Verhältnissen sowie dem Strassenverlauf. Während die VSV sowie die Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (StrAV) für die Grundstücksnutzung im Bereich von Strassen und Einfahrten detaillierte Vorgaben machen, ist es der Baubehörde nicht verwehrt, Bauvorhaben im Fall einer Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs direkt gestützt auf § 240 Abs. 1 PBG zu verweigern. Wie bei der Beurteilung der hinreichenden strassenmässigen Erschliessung steht der Gemeinde dabei ein von der Rekursinstanz zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64 = VB.2003.00430, E. 4.2). Diese prüft daher lediglich, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Spielraum nicht überschritten hat. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund seiner gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG beschränkten Kognition neben der richtigen Feststellung des massgeblichen Sachverhalts die korrekte Anwendung des Rechts zu prüfen. 5.2 Nach der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz handelt es sich bei den aufgestellten Velorechen und Pfosten um ein Verkehrshindernis, das von ortsunkundigen Verkehrsteilnehmern an dieser Stelle nicht erwartet würde. Wegen ihrer filigranen Ausgestaltung bestehe eine hohe Gefahr, dass sie übersehen bzw. erst im letzten Moment gesehen werden und deshalb zu abrupten Brems- oder Ausweichmanövern im Bereich des Trottoirs führen. Dadurch würden nebst den motorisierten Verkehrsteilnehmern Fussgänger, so auch die Schüler der Beschwerdeführenden, unnötig gefährdet. Das Gefahrenpotenzial der streitbetroffenen Einfahrt als solche betonen auch die Beschwerdeführenden. Zu ergänzen ist, dass sich die Einfahrt auf der Innenseite einer Strassenkurve befindet, was schon für sich genommen eine verkehrstechnisch heikle Situation darstellt (vgl. die erhöhten Anforderungen an Sichtbereiche auf der Innenseite von Kurven im Anhang zur StrAV). Schliesslich weist die F-Strasse als übergeordnete Strasse ein grosses Verkehrsaufkommen auf. Diese Umstände erhöhen die von den montierten Veloständern und Pfosten ausgehende und von der Vorinstanz korrekterweise festgestellte Verkehrsgefährdung. 5.3 Die gegenteiligen Ausführungen und Einwände der Beschwerdeführenden vermögen nicht zu überzeugen. So entbindet die ohnehin bestehende Gefahrenlage hinsichtlich der erstellten Anlage nicht vom Erfordernis der Verkehrssicherheit nach § 240 Abs. 1 PBG. Gleiches gilt für die Tatsache, dass das Trottoir im Bereich der Einmündung nicht unterbrochen ist, wie auch für die Frage, ob das Wegstück noch als Strasse bezeichnet werden könne. Massgebend ist vielmehr, wie die Ausfahrt zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich genutzt wird. Da keinerlei bauliche Abgrenzung des betreffenden Spickels erkennbar ist, muss davon ausgegangen werden, dass er als Teil des Einlenkers wahrgenommen und auch als solcher verwendet wird. Somit bleiben die von den Beschwerdeführenden angerufenen Richtlinien des Tiefbauamts des Kantons Bern zu den Trottoirüberfahrten für den vorliegenden Fall ohne Belang. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das Baugrundstück auch von einer anderen Seite her erschlossen ist oder dass der Zugang zum Haus F-Strasse 7 über ein kleines Trottoirstück in den Einfahrtsbereich mündet. 5.4 Im Übrigen erscheint es entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden naheliegend, dass die Velorechen bzw. die darin abgestellten Fahrräder je nach Situation schlecht wahrnehmbar sind, in anderen Fällen aber die Sicht behindern können. Während sie in leerem Zustand insbesondere nachts leicht übersehen werden können, ist nicht auszuschliessen, dass etwa Kleinkinder durch die Fahrräder verdeckt und dadurch einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt werden. An der schlechten Wahrnehmbarkeit der Velorechen ändern die installierten Pfosten wenig. 5.5 Ein anderes Ergebnis drängt sich auch nicht unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit aufgrund der von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Vergleichsaufnahmen auf. Die abgebildeten Einfahrten sind schon wegen ihrer deutlich besseren Übersichtlichkeit mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar und befinden sich im Gegensatz dazu nicht an der Innenseite einer Kurve. 5.6 Die von den Beschwerdeführenden sinngemäss verlangte nebenbestimmungsweise Behebung des Mangels gemäss § 321 Abs. 1 PBG durch Auflagen wie etwa massivere Pfosten fällt vorliegend ausser Betracht. Voraussetzung dafür wäre, dass der Mangel untergeordneter Natur ist und ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden kann (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 21-15). Dabei muss das Gewicht des Mangels am Umfang des Gesamtprojekts gemessen werden (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 461). Da die montierten Pfosten einen zentralen Bestandteil des in seiner Gesamtheit geringfügigen Bauvorhabens bilden, ist es nicht rechtsverletzend, dass die Baubehörde im Bewilligungsverfahren auf die Prüfung etwaiger bewilligungsfähiger Alternativlösungen verzichtet hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass den Interessen einer die Anlage – wie vorliegend – in zumindest fahrlässiger Weise erstellenden Bauherrschaft im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vermindertes Gewicht zukommt (BGE 111 Ib 213 E. 6b). 6. Wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit erweisen sich die installierten Velorechen und Pfosten demnach als nicht bewilligungsfähig. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob dem Bauvorhaben allenfalls auch die fehlende rechtliche Sicherung des Zugangs zu den Velorechen entgegensteht. Die Beschwerde ist abzuweisen, womit die Beschwerdeführenden kostenpflichtig werden (§ 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführenden sind überdies zu einer Parteientschädigung an die Mitbeteiligte zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG); angemessen erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 500.-. Als grosses Gemeinwesen hat der Beschwerdegegner in der vorliegenden Sache, die keinen aussergewöhnlichen Aufwand verursacht hat, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt. 4. Die Beschwerdeführenden werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu zahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausane 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |