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VB.2010.00438
Entscheid
der 3. Kammer
vom 28. Oktober 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Beschwerdegegner,
betreffend Kostenverteilung, hat sich ergeben: I. A. A ist Eigentümer eines Motorboots. Am 27. April 2008 pumpte er am Hafen C in D ca. fünf Liter eines Diesel-Wasser-Gemischs, das in die Bilge seines Motorboots gelangt war, mit einer Handlenzpumpe in den Zürichsee. Um die dadurch entstandene Verunreinigung des Wassers (Ölfilm auf der Wasseroberfläche) zu beheben, kamen am 27. und 28. April 2008 die Seepolizei, der Pikettdienst des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), der Seerettungsdienst D, die Feuerwehr D, G sowie ein privates Kanalreinigungsunternehmen zum Einsatz. B. Am 5. November 2008 stellte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) A für den Einsatz vom 27./28. April 2008 unter Hinweis auf die Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom 27. März 2006 einen Betrag in der Höhe von Fr. 25'885.20 in Rechnung. Mit Schreiben vom 17. November 2008 informierte ihn die Kantonale Feuerwehr über die verrechneten Einsatz- und Fahrzeugstunden sowie die Material- und Verpflegungskosten und sandte ihm die Kopien der Leistungsrapporte und Rechnungen der Einsatzkräfte als Beilagen zu. Am 10. Dezember 2008 verlangte A den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Das AWEL verfügte am 5. August 2009, die durch den Schadenfall vom 27. April 2008 entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 25'867.10 würden A überbunden. II. Dagegen erhob A am 7. September 2009 bei der Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend Baudirektion) Rekurs. Er beantragte, die Verfügung vom 5. August 2009 sei aufzuheben, eventualiter seien ihm für den Schadenfall vom 27. April 2008 lediglich Kosten im Umfang von Fr. 7'185.25 zu überbinden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Die Baudirektion wies den Rekurs am 18. Juni 2010 ab und auferlegte die Verfahrenskosten A. III. Dagegen erhob A am 1. September 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Baudirektion vom 18. Juni 2010 sei aufzuheben. Eventualiter sei er für den Schadenfall vom 27. und 28. April 2008 aus Billigkeitsgründen von den Kosten zu befreien bzw. die Kosten seien angemessen zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Die Baudirektion beantragte am 15. September 2010 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen ihres Entscheids vom 18. Juni 2010. Das AWEL liess sich am 1. Oktober 2010 vernehmen und beantragte, dass bei Zweifeln über die Notwendigkeit der durchgeführten Arbeiten und eingesetzten Mittel bei der GVZ ein Amtsbericht eingeholt werden solle. Im Übrigen sei die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A abzuweisen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der Baudirektion erhobenen Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die aufgeführten Kosten seien nicht substanziiert belegt. Die Höhe der verlangten Kosten sei aufgrund der bei den Akten liegenden Rapporte nicht nachvollziehbar. Der angefochtene Entscheid verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da der Begründung nicht entnommen werden könne, wie sich diese Kosten zusammensetzten. 2.2 Nach Meinung des Beschwerdegegners lägen dem Beschwerdeführer umfassende Informationen rund um die Gewässerverschmutzung vom 27. und 28. April 2008 vor. Er habe Zugang zu allen Einsatzrapporten, Datenblättern und dem Bericht der GVZ vom 2. Oktober 2009. Jeder Schadendienst habe seinen Einsatz schriftlich belegt. Abkürzungen, Beschreibungen und Zeiten seien nicht immer völlig identisch, trotzdem würden sie nicht weit voneinander abweichen. Die Kosten von insgesamt Fr. 25'867.10 seien genau ausgewiesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht worden wären oder offensichtlich unnötig gewesen seien; daher seien sie nach dem Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer in Rechnung zu stellen. 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen Person, Einsicht in die Akten zu nehmen, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 2, § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 835 ff., 838; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17, 42, § 10 N. 37, § 28 N. 4). 2.3.1 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E.2b; Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 25). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls, dem Entscheidungsspielraum der Behörde und der Stärke des Eingriffs in individuelle Rechte ab. Je grösser der Entscheidungsspielraum ist, welcher einer Behörde zufolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe zukommt, je komplexer und umstrittener der zu beurteilende Sachverhalt ist und je stärker eine Anordnung in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen und desto ausführlicher, differenzierter und sorgfältiger hat diese auszufallen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte hängen zudem von der mit der Sache befassten Instanz ab. Keine allzu hohen Anforderungen sind im Allgemeinen an die Begründung erstinstanzlicher Anordnungen zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36 ff.). 2.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Zudem braucht die Rüge der Gehörsverletzung wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs nicht mit einem Antrag verbunden zu werden, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5 und 48). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23). 2.4 Im erstinstanzlichen Entscheid wurden die am 27. und 28. April 2008 im Einsatz stehenden Dienstleister und deren in Rechnung gestellte Beträge aufgelistet. Überdies wurden in allgemeiner Weise deren erbrachte Leistungen beschrieben. Obgleich an erstinstanzliche Anordnungen in Bezug auf deren Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen sind, kam die Vorinstanz in zutreffender Weise zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der ausgewiesenen Kosten ohne Zusatzinformationen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen sei. Erst der Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze gemäss Tarifordnung AWEL/GVZ (nachfolgend Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze) sowie die Kostenzusammenstellung der Kantonalen Feuerwehr vom 22. Dezember 2008, worin der Beschwerdeführer im Rahmen des Rekursverfahrens Einsicht und überdies dazu Stellung nehmen konnte, schafften genügend Kostentransparenz. Mit der Vorinstanz ist indessen einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der ihm vor Verfügungserlass bereits zugestellten Belege (vgl. 11/6/9 S. 2) die Grössenordnung des Einsatzes und die daraus resultierenden Kosten ungefähr bekannt sein mussten. Die Vorinstanz, der volle Kognition zukommt (vgl. § 20 Abs. 1 VRG), durfte somit eine nicht allzu schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs annehmen und diese durch Gewährung der Akteneinsicht und Stellungnahme im Rekursverfahren als geheilt erachten. 2.5 Es gilt des Weiteren zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer vorliegenden Rapporte der Schadendienste, die anlässlich des Einsatzes vom 27. und 28. April 2008 zugegen waren, in genügender Weise die zur Behebung der verursachten Gewässerverunreinigung ausgeführten Dienstleistungen auflisteten, sodass die in den vorinstanzlichen Entscheiden vom Beschwerdeführer eingeforderten Einsatzkosten genügend substanziiert belegt und nachvollziehbar sind, was eine sachgerechte Anfechtung erst möglich macht. 2.5.1 Im Einsatzrapport 2008 des Seerettungsdiensts D vom 27. April 2008 wird im Zusammenhang mit dem ersten Aufgebot berichtet, dass um ca. 17 Uhr vor dem Bootshaus im Hafen und entlang der Mole eine Gewässerverschmutzung festgestellt worden sei. Die Kantonspolizei sei orientiert worden; die Feuerwehr und das AWEL seien ausgerückt. Eine Ölsperre sei gezogen worden. Die Zufahrt zum Bootshaus sei nicht mehr möglich gewesen. Das Boot E sei aussen an der Mole festgemacht gewesen. Für dessen Einsatz am 27. April 2008 wurden vier Stunden à Fr. 150.- und für einen Zwölf-Stunden-Einsatz von drei Männern ein Betrag in Höhe von Fr. 60.- pro Stunde verrechnet, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'320.- ergibt. Im Einsatzrapport 2008 des Seerettungsdiensts vom 28. April 2008 wird erwähnt, dass im Rahmen des zweiten Aufgebots am Folgetag von 15.30 bis 16.30 Uhr die Ölsperre abgeräumt und die Öltücher eingesammelt wurden. Dabei wurden für den Einsatz des Boots E eine Stunde à Fr. 150.- und für den Drei-Mann-Einsatz von drei Stunden à Fr. 60.- insgesamt Fr. 330.- in Rechnung gestellt. Im Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze wurde zu den Kosten der durch den Seerettungsdienst D erbrachten Dienstleistungen gestützt auf § 4 Abs. 3 der Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom 27. März 2006 eine Umtriebsentschädigung von 3 % hinzugerechnet. Aufgrund der Ausführungen in den Einsatzrapporten bezüglich der getätigten Massnahmen erweist sich – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – der von der GVZ verlangte Betrag in Höhe von insgesamt Fr. 1'699.50 somit als substanziiert und nachvollziehbar. 2.5.2 Dem Einsatzrapport der Feuerwehr D ist für den 27. April 2008 Folgendes zu entnehmen: 18.10 Uhr – Aufgebot Kleinalarm 3; 18.12 Uhr – Einsatzleiter der Feuerwehr D vor Ort, Abklärungen mit Kantonaler Seepolizei, AWEL wird aufgeboten; 18.20 Uhr – Ausrücken mit OCF (Öl-/Chemiewehrfahrzeug), einem PTF Merc (Personentransporter), Ölbindeanhänger und Vrk (Verkehrsgruppenfahrzeug); 19.25 Uhr – aufbieten Ölskimmer bei der regionalen Alarmzentrale (RAZ), Skimmer vor Ort; 19.30 Uhr – Aufgebot VSU-Pikett; 20.05 Uhr – Information an Kläranlage D; 20.25 Uhr – Elektrofahrzeug rückt aus für Beleuchtung; 22.55 Uhr – alle Fahrzeuge zurück im Depot. Betreffend Montag, 28. April 2008, steht im Einsatzbericht der Feuerwehr D, was folgt: Hafen bleibt gesperrt; Ölfilm wird weiter abgesaugt; 15.15 Uhr – Aufgebot Kleinalarm 1 für Aufräum- und Putzarbeiten; 17.15 Uhr Einsatzende. Bezüglich Dienstag, 29. April 2008, ist vermerkt: “Skimmer“ wird zurückgebracht zu G. Gemäss Präsenzlisten waren am 27. April 2008 elf Personen für fünf Stunden und eine Person für eine Stunde im Einsatz. Am 28. April 2008 waren neun Personen für zwei Stunden eingesetzt. Zudem wurden am 27. April 2008 ein O/C-Fahrzeug, ein PTF Merc, ein Vrk-Fahrzeug und ein O/C-Anhänger für 4,5 Stunden sowie ein Elektrofahrzeug für 2,5 Stunden verwendet, es wurden 20 Meter Rhodia-Sorb Vlies und drei Stück Rhodia-Sorb Ölsperren als Material sowie sechs Pizze und sechs Mineralwasser à 1,5 l zur Verpflegung verbraucht. Am 28. April 2008 kamen schliesslich ein O/C-Fahrzeug, ein PTF VW und ein Vrk-Fahrzeug für eineinhalb Stunden zum Einsatz. Dem Einsatzrapport der Feuerwehr D ist zwar nicht zu entnehmen, dass am 27. April 2008 versucht wurde, den Ölfilm mit speziellen Ölvliesmatten aufzusaugen. Jedoch ist deshalb nicht bereits davon auszugehen, dass die getätigten Arbeiten zu wenig dokumentiert wären und die daraus resultierenden Kosten nicht ausreichend belegt sind. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass die Feuerwehr zunächst die ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen und entsprechende Massnahmen ergreifen würde, bevor der Skimmer zum Einsatz käme, wozu die G beigezogen werden musste. Auf einem Beiblatt des Einsatzrapports ist im Übrigen vermerkt, dass 20 Meter Vlies und drei Ölsperren verwendet wurden, was schliesslich Eingang in den Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze sowie in die Rubrik „Ersatz- und Verbrauchsmaterial“ der Kostenzusammenstellung der Kantonalen Feuerwehr vom 22. Dezember 2008 fand. Die in den besagten Einsatzrapporten und den Beiblättern aufgeführte Anzahl Fahrzeuge, die Dauer des Einsatzes sowie das verbrauchte Material lassen sich im Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze und in der Kostenzusammenstellung der Kantonalen Feuerwehr vom 22. Dezember 2008 wiederfinden bzw. entsprechen der dort eingesetzten Anzahl aufgewendeter Stunden. Überdies sind in diesen Dokumenten die jeweils anwendbaren Stundenansätze, insbesondere nach Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr, angegeben. Die tatsächlich angefallenen Personal-, Fahrzeug- und Materialkosten sind ebenfalls berechnet. Der Beschwerdeführer weist indessen zutreffend darauf hin, dass die im Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze vermerkte Anzahl Angehöriger der Feuerwehr nicht mit den Angaben in den Einsatzrapporten der Feuerwehr D übereinstimmt. Da die diesbezüglichen Personalkosten indessen mit der richtigen Anzahl Stunden berechnet wurde, wirkt sich dieser Eintragungsfehler nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. 2.5.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass aus dem Einsatzrapport von G weder die Anzahl der eingesetzten Personen noch die Dauer des Einsatzes hervorgehe. Es sei somit nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage eine Berechnung der angefallenen Kosten stattgefunden habe. Dem Einsatzrapport von G ist tatsächlich nicht zu entnehmen, wie lange der Einsatz gedauert hat. Vermerkt ist nur die Ereigniszeit um 19.32 Uhr. Auch bleibt die Anzahl der eingesetzten Personen unbekannt. Als getroffene Massnahme wird angegeben: “Ölfilm mit Skimmer Absaugen (Absaugen durch Firma F)“. Unter “Besonderes“ wird “Hilfeleistung für die Fw D. Einsetzen des Skimmer. (Fw D hat auf ihrem OCF keinen Skimmer)“ erwähnt. Im Bericht der Kantonalen Feuerwehr vom 2. Oktober 2009, der dem Beschwerdeführer ebenfalls vorliegt, wird ausgeführt, dass um 19.15 Uhr der G aufgeboten worden sei, damit dieser Spezialmaterial in Form eines Skimmers und Spezialschläuchen habe einsetzen können. Um 19.45 Uhr sei zusätzlich über das Saugwagenpikett die Firma F aufgeboten worden, welche auch keinen Skimmer auf ihrem Saugwagen habe. Mit vereinten Material- und Personalkräften sei somit begonnen worden, den Ölfilm abzusaugen. Um ca. 20.00 Uhr sei die Sicht auf den Ölfilm so schlecht gewesen, dass der Schadenplatz von einem Elektrofahrzeug mit starken Scheinwerfern beleuchtet worden sei. Trotz der Beleuchtung sei der Einsatz um 22.30 Uhr infolge ungenügender Sichtverhältnisse abgebrochen worden (die Firma F habe am nächsten Tag weiter abgesaugt). Die Angehörigen der Feuerwehr hätten aber erst nach Hause entlassen werden können, nachdem die benutzten Fahrzeuge und das Material retabliert gewesen seien. Am Folgetag sei die Feuerwehr D um 15.15 Uhr für die ganzen Retablierungsarbeiten der über Nacht dort gebliebenen Materialien erneut aufgeboten worden. Die Feuerwehr D habe alle Schläuche, die Rhodia-Sorb Vliesmatten und die zwei Meter Rhodia-Sorb Ölsperren eingesammelt; ebenso den Skimmer der G inklusive alle Spezialschläuche. Angesichts dieser im Bericht der Kantonalen Feuerwehr enthaltenen Darstellung der Ereignisse sind der in der Kostenzusammenstellung der Kantonalen Feuerwehr vom 22. Dezember 2008 aufgeführte Personalaufwand von sieben Stunden und die im Verrechnungsrapport für ABC-Einsätze erwähnte Anzahl Angehöriger von G nachvollziehbar. Es ist somit davon auszugehen, dass am 27. April 2008 zwei Männer gegen 19.30 Uhr ausrückten, um den Skimmer beim Bootshafen D einzusetzen, der Einsatz gegen 22.30 Uhr abgebrochen wurde sowie am Folgetag das eingesetzte Gerät mit den Schläuchen zum Feuerwehrstützpunkt zurückgebracht und gewartet werden musste. 2.5.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, aus dem Datenblatt des AWEL-Pikettdiensts gehe nicht hervor, was die Aufgabe des Pikettdiensts gewesen sei. Der Arbeitsaufwand des AWEL-Pikettdiensts sei anhand dieses Datenblatts nicht genügend nachvollziehbar. Das besagte Datenblatt enthält nur grundsätzliche Angaben zum Vorfallhergang mit Ort und Zeit, Schadstoff, betroffenem Bereich, Verursacher, Aufwand des AWEL und den im Einsatz stehenden Diensten. Unter der Rubrik “Aufwand AWEL“ ist die Einsatzzeit (fünf Stunden), die Dauer des Gebrauchs von Fahrzeugen (fünf Stunden) und eine Mahlzeit aufgeführt. In der erstinstanzlichen Verfügung erwähnt der Beschwerdegegner indessen selbst unter “Leistungen“ den Einsatzaufwand des Pikettdiensts zur Beratung der Einsatzkräfte, was im Übrigen den vom Gesetzgeber dieser Behörde zugewiesenen Aufgaben entspricht (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998; § 3 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975; § 4 Abs. 2 lit. d, § 36 Abs. 1–3 der Verordnung über den ABC-Schutz vom 28. Februar 2007 [ABCV]). Schliesslich führte der Beschwerdegegner in der Rekursantwort vom 26. Oktober 2009 detailliert aus, dass das Amt im konkreten Fall nach der Beurteilung der Situation und der Sicherstellung der Wasserproben zusammen mit der Feuerwehr die Schadenbehebung habe bestimmen müssen. Der aufgebotene Pikettdienstmitarbeiter habe den Entsorgungsweg des kontaminierten Materials festgelegt und diesen organisiert. Zudem habe er die notwendigen Begleitpapiere für die Entsorgung des Sonderabfalls beschafft. Auf die Untersuchung der erhobenen Wasserproben sei aus Kostengründen und wegen der eindeutigen Ausgangslage verzichtet worden. Die Proben würden im Labor des AWEL aufbewahrt. Zur Rekursantwort nahm der Beschwerdeführer in der Folge Stellung, worin die Leistungen des AWEL nicht mehr in Abrede gestellt wurden. Die für die Dienste des AWEL in Rechnung gestellten Kosten erweisen sich somit als genügend ausgewiesen. 2.6 Folglich war es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren möglich, den Entscheid des Beschwerdegegners sachgerecht anzufechten. Dies zeigen denn auch die Rügen und Ausführungen in seinen Eingaben. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. 3. Es gilt im Weiteren, die Rechtsgrundlagen für die Auferlegung der Kosten des Einsatzes vom 27. und 28. April 2008 zu bestimmen. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass nach § 27 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 (FFG) eine Kostenauflage gegenüber dem Verursacher bei Öl-, Chemie- und Strahlenereignissen im Sinn des Gewässerschutzes erfolge, wobei eine vorsätzliche Handlung oder Unterlassung im Sinn von § 27 Abs. 1 FFG vorliegen müsse. Der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom 1. Juli 2008 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) im Sinn von Art. 70 Abs. 2 GSchG (Fahrlässigkeit) verurteilt worden. Eine vorsätzliche Handlung des Beschwerdeführers liege somit nicht vor, weshalb eine Ersatzpflicht für die Kosten entfalle. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der Weisung für die Rechnungsstellung bei Feuerwehreinsätzen der GVZ, worin unter „Fahrlässigkeit“ ausgeführt werde, dass fahrlässiges Verhalten kein Verrechnungsgrund sei, weshalb der Begriff “Fahrlässigkeit“ (auch Grobfahrlässigkeit) nicht in der Fachthematik “Verrechnung von Feuerwehreinsätzen“ erscheine. 3.2 Das Verursacherprinzip ist in allgemeiner Weise in Art. 3a GSchG verankert. Gemäss Art. 54 GSchG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher überbunden (vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG], der mit der USG-Revision von 1995 Art. 54 GSchG angeglichen wurde [dazu Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 209 Rz. 277; BGr, 27. August 2004, 1A.178/2003 E. 4]). Es handelt sich dabei um eine obligatorische Kostentragung des Verursachers im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme (Griffel, S. 209 Rz. 277). Störer im polizeilichen Sinn gelten als Verursacher. Es wird zwischen Verhaltensstörer und Zustandsstörer unterschieden. Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten – d.h. sein Tun oder Unterlassen – oder durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sachen innehat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden. Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch bei Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes privat- oder strafrechtliches Verschulden voraus (BGr, 27. August 2004, 1A.178/2003 E. 4; zum Ganzen siehe Griffel, S. 171 f. Rz. 222 f. mit weiteren Verweisen). Das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen erwähnt in § 27 Abs. 1, dass Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben unentgeltlich sind, ausgenommen Einsätze nach Abs. 2 sowie §§ 28 und 29 FFG. Die Gemeinde verfügt den Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes gegenüber Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben (Abs. 2 lit. a). Gemäss § 29 Abs. 1 FFG trägt der Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung einschliesslich eines nach der Schwere des Ereignisses bemessenen Anteils an die Aufwendungen für den ABC-Schutz (vgl. auch § 13 ABCV). Als ABC-Schutz gelten Massnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen bei und zur Bewältigung von A-, B- oder C-Ereignissen (§ 16 lit. a FFG). Ein C-Ereignis umfasst die tatsächliche oder vermeintliche Freisetzung von toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl, deren Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können (§ 16 lit. d FFG). 3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bildet vorliegend Art. 54 GSchG die Rechtsgrundlage für die Kostentragung des Einsatzes der Schadendienste vom 27. und 28. April 2008: Unbestrittenermassen verursachte der Beschwerdeführer unmittelbar die eingetretene Gewässerverunreinigung, indem er am 27. April 2008 pflichtwidrig ein Gemisch von Diesel und Wasser von seinem Boot in den Zürichsee pumpte. Durch sein damaliges fahrlässiges Tun gilt er als Verhaltensstörer im Sinn des Gewässerschutzgesetzes, weshalb ihm die Kosten des besagten Einsatzes grundsätzlich zu überbinden sind. Keine andere Kostentragungsregelung ergibt sich aus dem kantonalen Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen: Da beim infrage stehenden Vorfall ein Diesel-Bilgenwasser-Gemisch in den Zürichsee gelangte, ist von einem C-Ereignis auszugehen. Somit kommt vorliegend § 29 Abs. 1 FFG zur Anwendung (vgl. Ausnahmeregelung von § 27 Abs. 1 FFG), der eine allgemeine Kostentragungspflicht des Verursachers von ABC-Ereignissen vorschreibt, ohne eine Differenzierung zwischen Verursachung durch fahrlässiges oder verschuldetes Verhalten – wie in § 27 Abs. 2 lit. a FFG enthalten – vorzunehmen. Die Kostentragungsregelung von § 29 Abs. 1 FFG ist im Übrigen auch in der Weisung für die Rechnungsstellung bei Feuerwehreinsätzen der GVZ vom 11. August 2010 erwähnt. Hinzuzufügen bleibt, dass der in Ziff. 2 der besagten Weisung definierte Begriff der “Fahrlässigkeit“ unter Berücksichtigung des im Bundesrecht verankerten Verursacherprinzips und der vorgängig erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.2) mit der in § 27 Abs. 2 lit. a FFG enthaltenen Kostentragung bei Feuerwehreinsätzen wegen vorsätzlicher, rechtswidriger Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang steht und sich nicht auf den vorliegend anwendbaren § 29 FFG bezieht. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Anwendbarkeit von Art. 54 GSchG in der vorliegenden Angelegenheit. Für die Überbindung der Kosten auf den Verursacher werde die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die geschützten Rechtsgüter konkret beeinträchtigt seien, vorausgesetzt. Die blosse Möglichkeit eines Schadeneintritts sei unmassgeblich. Soweit eine Behörde auf eine allgemeine oder bloss entfernte Bedrohungslage reagiere, könnten dem Verursacher keine Kosten auferlegt werden. Es sei unbestritten, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers ca. fünf Liter eines Diesel-Bilgenwasser-Gemischs in den Zürichsee gelangt seien. Unklar sei jedoch, wie viel Öl sich in diesem Diesel-Bilgenwasser-Gemisch befunden und in welchem Ausmass letztendlich eine Verschmutzung stattgefunden habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die handelnden Behörden aus einer ex ante Betrachtung von einer erheblichen Gewässerverschmutzung ausgehen müssten. Bis heute habe nicht nachgewiesen werden können, in welchem Ausmass eine Verunreinigung des Sees stattgefunden habe, dies obschon gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2009 an verschiedenen Orten Wasserproben entnommen worden seinen. Ob diese Wasserproben untersucht worden seien, sei nicht ersichtlich. Somit habe aber auch im Nachhinein nicht abschliessend festgestellt werden können, ob eine unmittelbar drohende Gefahr für das Gewässer letztendlich vorgelegen habe. Die Behörden hätten somit auf eine allgemeine oder bloss entfernte Bedrohungslage reagiert, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten überbunden werden dürften. 3.4.1 Gemäss Art. 54 GSchG genügt bereits die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer, um die daraus entstandenen Kosten dem Gefahrenverursacher aufzuerlegen. Ebenso handelt es sich nach dem Wortlaut von § 16 lit. d FFG bereits um ein C-Ereignis, wenn toxische oder umweltgefährdende Stoffe, einschliesslich Öl, vermeintlich freigesetzt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Übrigen Handlungen polizeirechtlich erheblich, die bereits selbst die Grenze zur Gefahr überschritten haben; entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen scheiden aus (BGE 114 Ib 44 E. 2a S. 48). 3.4.2 Unbestrittenermassen pumpte der Beschwerdeführer das Diesel-Bilgenwasser-Gemisch in den Zürichsee. Somit bestand in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit nicht mehr nur eine Bedrohungssituation für das besagte Gewässer, sondern es lag bereits eine Verschmutzung durch das ins Wasser gepumpte Diesel-Bilgenwasser-Gemisch und somit ein Schaden vor, den die Einsatzkräfte in der Folge behoben. Da für die Regelung der Kostentragung das Schadenausmass grundsätzlich unerheblich bleibt, erweist sich Art. 54 GSchG ohne Weiteres als anwendbar. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Auflage sämtlicher Kosten des Einsatzes an ihn verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie gegen das Äquivalenzprinzip. Aus den vorliegenden Einsatzrapporten ergebe sich nicht, aus welchen Gründen ein so grosser Einsatz mit so vielen involvierten Personen notwendig gewesen sei. Es sei auch nicht klar, für welchen Zweck der Einsatz der Fahrzeuge gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer beanstandet somit nicht die Höhe der verrechneten Stundenansätze, sondern den verrechneten Personal-, Material- und Fahrzeugaufwand. 4.2 Der Beschwerdegegner ist der Meinung, dass die durchgeführten Arbeiten lege artis vorgenommen und dass die Mittel dem Schadenereignis entsprechend bereitgestellt worden und den veränderten Umweltbedingungen angepasst gewesen seien. 4.3 Der in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 130 II 425 E. 5.2; BGE 126 I 112 E. 5b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsgericht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, S. 133 Rz. 581). Soweit die Verhältnismässigkeit der Ersatzforderung geprüft wird, ist zu beachten, dass die Wahl der zu treffenden Massnahmen unter zeitlichem Druck und ohne umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher die Gefahr, je grösser das Schadenpotenzial und je wertvoller die bedrohten Rechtsgüter, desto summarischer darf die Prüfung der von der Behörde zu ergreifenden Massnahmen ausfallen. Im Zweifel sind finanzielle Überlegungen den Interessen des Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen. Entsprechend erfolgt eine gerichtliche Kontrolle nur mit grosser Zurückhaltung. Im Ergebnis führt dies dazu, dass “nur offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte Aufwendungen“ ausser Ansatz fallen (BGE 102 Ib 203, E. 6; Hans Rudolf Trüeb, Kommentar zum USG, 2. A. Zürich 2004, Art. 59 Rz. 43). Nach dem Äquivalenzprinzip, welches das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot konkretisiert (vgl. BGE 128 I 46 E. 4a), muss die Höhe der Kausalabgabe im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Die Relation zwischen Höhe der Gebühr und Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben. Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem – nicht notwendigerweise wirtschaftlichen – Nutzen, den diese dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 130 III 225 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, S. 2611 Rz. 2641 f.). Ein unmittelbarer Gegenwert ist mit der direkten Ausführung selten verbunden. Als Referenzpunkt mögen die (hypothetischen) Aufwendungen dienen, die dem Verursacher entstehen würden, falls er auf dem Verfügungsweg zur Gefahrenabwehr oder -behebung verpflichtet worden wäre (Trüeb, Art. 59 Rz. 41). 4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Seepolizei und der Seerettungsdienst zunächst schwimmende Ölsperren um die – nicht unerheblich grosse – Öllache gezogen hatten. Die zuständige Ortsfeuerwehr habe versucht, den Ölfilm mit speziellen Ölvliesmatten aufzusaugen. Somit wurden anfänglich kostengünstige und sofort umsetzbare Massnahmen ergriffen, um die Gewässerverschmutzung zu beheben. Da dies aufgrund des dünnen Ölfilms nicht zum Erfolg führte, war es in sachlicher Hinsicht notwendig, G als Feuerwehr mit Spezialmaterial beizuziehen. Erst durch Absaugen des Diesel-Bilgenwasser-Gemischs mit einem Skimmer konnte der Schaden behoben werden. Diese Methode der Entfernung von Diesel ist nach Angaben des Beschwerdegegners, der im Bereich des Gewässerschutzes als Fachstelle gilt, ökologisch und ökonomisch sinnvoll; insbesondere falle der Wasseranteil ohne Skimmer im abgesogenen Diesel-Wasser-Gemisch beträchtlich höher aus, was zu viel höheren Entsorgungskosten führe. Dass die Arbeiten mittels Beleuchtung durch ein Elektrofahrzeug bis 22.30 Uhr weitergeführt wurden, war nicht nur im Sinn einer schnellen Schadenbehebung und somit zum Schutz von Mensch und Umwelt, sondern nutzte auch die Anwesenheit der aufgebotenen Fachleute solange als möglich. Selbstverständlich wurden die Ölsperren erst nach dem erfolgten Absaugen der Verunreinigung am Folgetag entfernt. 4.5 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass weitere Aufräum-, Reinigungs- und Retablierungsarbeiten am 28. April 2008 von den im Einsatz stehenden Schadendiensten, insbesondere der Feuerwehr D und dem Seerettungsdienst D, erledigt wurden. Dass dabei nicht nur die Feuerwehr D, sondern auch der Seerettungsdienst D am 28. April 2008 mit dem Abräumen der Ölsperren und dem Einsammeln der Öltücher beschäftigt waren, ist nachvollziehbar: Aufgrund des Ausmasses der Gewässerverunreinigung bedurfte es augenscheinlich mindestens zweier Boote, um die Materialien zu platzieren und auch wieder wegschaffen zu können. Jedoch stellte der Seerettungsdienst nur den Einsatz eines Boots in Rechnung. Schliesslich oblag es der Feuerwehr D, den Skimmer zusammen mit den Schläuchen zu entfernen und – in gereinigtem Zustand – G zurückzubringen. 4.6 Der Beschwerdegegner geht bei einer mittleren Schichtdicke der Ölverschmutzung von rund 0,35 µm von einer verunreinigten Fläche von rund 14'000 m2 aus, was keinesfalls als geringe Verschmutzung bezeichnet werden könne. Auch die Verschmutzung des Gewässers im Umfang von 6'000 m2, wovon der Beschwerdeführer ausgeht, wäre im Übrigen nicht unerheblich, denn dies entspräche ungefähr einem Fussballfeld. Bezüglich des Gefährdungspotenzials des aus mehreren Stoffen zusammengesetzten Diesels für Mensch und Umwelt ist auf die Ausführungen des als Fachstelle für Gewässerschutz tätigen Beschwerdegegners zu verweisen. Unter diesen Umständen bestand eine gewisse Dringlichkeit, die durch das Diesel-Bilgenwasser-Gemisch hervorgerufene Gewässerverschmutzung einzudämmen und schliesslich zu beheben. Dies setzt ein entsprechendes Aufgebot an Einsatzkräften voraus. Vorliegend musste zudem im Alarmfall gehandelt werden, was eine gewisse Grobeinsatzplanung mit sich bringt. Überdies standen Berufsfeuerwehrleute sowie Experten im Einsatz, welche Bedrohungssituationen in professioneller Weise einschätzen können und die nötigen Fachkenntnisse zur Schadenbehebung mitbringen. Bezüglich des von der Feuerwehr D eingesetzten Personals ist im Speziellen darauf hinzuweisen, dass diese mit der im Alarmfall üblichen Einheit ausrückte. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Behebung der Gewässerverschmutzung auch nach Einsetzung des Skimmers weiterhin der Ortsfeuerwehr oblag (§ 17 Abs. 1 FFG; § 33 lit. a und § 34 ABCV), wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführte. Am Folgetag wurden sodann mit einer reduzierten Mannschaft die Aufräum-, Reinigungs- und Retabilerungsarbeiten an die Hand genommen, was zeigt, dass die Verantwortlichen der besagten Feuerwehr dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung trugen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der AWEL-Pikettdienst zu den aufgebotenen Einsatzkräften für die Bewältigung von C-Ereignissen gehört (§ 33 lit. c ABCV), der – wie bereits ausgeführt – die gesetzlich vorgeschrieben Aufgaben am Schadenplatz ausführte (vgl. E. 3.5.4). Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zustehenden Prüfungsbefugnis ist der Personaleinsatz der Schadendienste am 27. und 28. April 2008 somit nicht zu beanstanden. 4.7 Der Einsatz der von der Feuerwehr D eingesetzten Fahrzeuge steht schliesslich im Zusammenhang mit dem Schadenfall: Es wurden ein Öl-/Chemiewehrfahrzeug und ein Ölbindeanhänger eingesetzt. Die Mobilität der Feuerwehrleute wurde vor Ort durch den Personentransporter und das Verkehrsgruppenfahrzeug sichergestellt. Die Verwendung der Fahrzeuge erscheint somit gerechtfertigt. Angesichts der dem Verwaltungsgericht zustehenden Kognition kann die Angemessenheit der daraus entstehenden Kosten nicht geprüft werden (vgl. § 50 Abs. 2 VRG). 4.8 Unter diesen Umständen erweist sich der streitbetroffene Einsatz der Schadendienste zur Behebung der Gewässerverschmutzung als verhältnismässig. Da die Höhe der auferlegten Kosten sodann den tatsächlich getätigten Leistungen der Einsatzkräfte entspricht, besteht vorliegend auch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die durch den Schadenfall vom 27. April 2008 entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 25'867.10 überbunden hat, ist folglich nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Im Eventualantrag macht der Beschwerdeführer neuerdings geltend, es sei eine Befreiung bzw. Reduktion des Kostenersatzes aus Billigkeitsgründen vorzunehmen. Dabei bringt er insbesondere vor, er sei 60 Jahre alt und seit mehreren Jahren arbeitslos bzw. ausgesteuert. Er verfüge über kein Vermögen und werde von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Die Ehefrau erziele ein Monatseinkommen von ca. Fr. 5'000.-. 5.2 Für die Bemessung der Ersatzpflicht nach Art. 59 USG kann eine allfällige Notlage des haftpflichtigen Verursachers relevant sein (Trüeb, Art. 59 N. 42). Dies gilt für die hier infrage stehende Ersatzpflicht nach Art. 54 GSchG analog (Peter Steiner, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Zürich 1999, S. 170). 5.3 Der ins Recht gereichten Kopie des Formulars “Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ ist nicht zu entnehmen, in welcher finanziellen Situation sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer befindet, da Seite 2 des Formulars fehlt. Auch sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich bestehender Mittellosigkeit nicht weiter belegt. Somit erweist sich die Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers als unklar. Um eine Befreiung bzw. Reduktion der Kosten des Schadenfalls aus Billigkeitsgründen gewähren zu können, erweist es sich jedoch als erforderlich, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation näher darlegt. Infolgedessen und da den Verwaltungsbehörden in der vorliegenden Angelegenheit ein erhebliches Ermessen zukommt, die Kognition des Verwaltungsgerichts allerdings auf die Prüfung von Rechtsverletzungen beschränkt ist (vgl. § 50 VRG), rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, dies einzig zwecks Sachverhaltsermittlung und zum Entscheid über das Vorliegen eines Härtefalls (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Rekursentscheid vom 18. Juni 2010 aufzuheben und die Sache an die Rekursbehörde zurückzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer unterliegt bezüglich der Hauptanträge. Überdies bringt er erst vor Verwaltungsgericht vor, dass er von den Kosten für die Behebung des Schadenfalls aus Billigkeitsgründen zu befreien sei bzw. diese angemessen zu reduzieren seien. Darüber hinaus legt er seine Mittellosigkeit und damit eine bestehende Notlage nicht substanziiert dar, sodass die Sache zur Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens in der Hauptsache nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Juni 2010 aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägung zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |