|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2010.00439
Entscheid
der 3. Kammer
vom 25. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat C,
Beschwerdegegner,
betreffend Nutzungsplanung
/ Rechtsverweigerung,
hat sich ergeben:
I.
A. Am 24. Mai
1993 stimmte die Gemeindeversammlung C dem von vier Grundeigentümern
festgesetzten privaten Gestaltungsplan D im Bereich E-Strasse/F-Strasse zu. Gemäss
Art. 2 der Bestimmungen zum Gestaltungsplan sollen, wo nichts anderes bestimmt
wird, im Teilbereich A die Vorschriften der 3-geschossigen Wohnzone mit
Gewerbeerleichterung und im Teilbereich B die Vorschriften der Industriezone
der jeweils gültigen Bau- und Zonenordnung gelten.
B. Am 28. August
2008 ersuchte A als Stockwerkeigentümerin des im Teilbereich B liegenden
Gebäudes F-Strasse 01 die Gemeinde darum, die Bestimmungen des Gestaltungsplans
D so zu ergänzen, dass im gesamten 2. Obergeschoss dieses Gebäudes (Kat.-Nr. 02)
neben der Nutzung der Industriezone auch Wohnnutzung und gewerbliches Anbieten
von Übernachtungsmöglichkeiten aller Art wie Ferienwohnungen, Beherbergungsbetrieb
usw. zulässig seien.
Der Antrag wurde als Einwendung im Rahmen der laufenden
Ortsplanrevision C entgegengenommen, blieb jedoch unberücksichtigt. Die Bau-
und Zonenordnung wurde am 30. März/6. April 2009 von der
Gemeindeversammlung verabschiedet.
C. Am 4. November
2009 verlangte A einen anfechtbaren Entscheid über ihren Teilnutzungsantrag vom
28. August 2008, was der Gemeinderat C unter Hinweis auf die Ortsplanrevision
mit Schreiben vom 9. November 2009 ablehnte. Weitere Versuche vom 7. Dezember
2009 und 11. Januar 2010, eine rekursfähige Verfügung über den Antrag zu
erlangen, scheiterten ebenfalls.
II.
Am 19. Februar 2010 erhob A eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Gemeinderat C mit dem Antrag, auf das Gesuch
um Nutzungsanpassung sei einzutreten und dieses sei zu bewilligen, eventuell
sei der Gemeinderat anzuweisen, das Gesuch materiell zu behandeln und einen
rekursfähigen Entscheid zu fällen. Zudem verlangte sie, es sei ihr zulasten der
Gemeinde C eine Entschädigung von Fr. 35'000.- zuzusprechen, und die
Gerichtskosten seien der Gemeinde aufzuerlegen.
Die Baurekurskommission II des Kantons Zürich nahm das
Rechtsmittel als Rekurs entgegen und wies diesen mit Entscheid vom 10. August
2010 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie auferlegte die Verfahrenskosten A und
sprach keine Umtriebsentschädigung zu.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid wandte sich A am 2. September
2010 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursentscheid sei
aufzuheben und die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen, die
Nutzungsanpassung sei zu bewilligen, eventuell zur Bewilligungserteilung an den
Gemeinderat zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten des Gemeinderats C.
Die Baurekurskommission beantragte am 5. Oktober 2010
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat C
verzichtete am 6. Oktober 2010 auf Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Im Streit liegt das Verweigern einer
raumplanungsrechtlichen Festlegung gemäss § 19 Abs. 1 lit. a
bzw. lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
Fassung vom 22. März 2010). Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
gegen den abweisenden Rekursentscheid ist das Verwaltungsgericht gestützt auf § 41
Abs. 1 VRG zuständig.
2.
2.1 Die
Baurekurskommission ging davon aus, dass der Gemeinderat das Gesuch der Beschwerdeführerin
auf Ergänzung des Gestaltungsplans in seinem Schreiben vom 9. November
2009 mit nachvollziehbarer Begründung und – trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung
– im Sinne einer anfechtbaren Verfügung behandelt habe. Für die rechtskundig vertretene
Beschwerdeführerin sei klar erkennbar gewesen, dass damit ein sie belastender
Entscheid ergangen sei, welchen sie hätte anfechten können. Eine
Rechtsverweigerung liege daher nicht vor.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Begründung
im Schreiben vom 9. November 2009 sei nicht nachvollziehbar gewesen. Weder
sie noch ihr Anwalt hätten dieses Schreiben als rekursfähige Verfügung erkennen
können.
2.2 Es kann
offenbleiben, ob das Schreiben vom 9. November 2009 als anfechtbare Verfügung
zu qualifizieren ist oder nicht. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. August
2008 wurde nämlich von der Gemeinde nicht erst mit diesem Schreiben, sondern bereits
davor in der Ortsplanrevision selber förmlich behandelt. Der damalige, vor der
Gemeindeversammlung öffentlich aufgelegte Bericht des Gemeinderats zu den nicht
berücksichtigten Einwendungen erwähnte unter Ziff. 7.3 verschiedene
Themen, die entweder nicht Gegenstand der Teilrevision seien oder für deren
Regelung eine Rechtsgrundlage in der Bau- und Zonenordnung fehle. Dazu gehörte
auch das Anliegen, den Gestaltungsplan D zu revidieren, was der Bericht
explizit als Sache der privaten Grundeigentümer bezeichnete. Die Beschwerdeführerin
war über diese gemeinderätliche Empfehlung bereits im Vorfeld der
Gemeindeversammlung mit einer E-Mail persönlich informiert worden. Indem die Gemeindeversammlung
am 30. März/6. April 2009 in diesem Punkt dem Antrag des Gemeinderats
folgte, beschloss sie darüber auch förmlich. Von einer Rechtsverweigerung kann
daher nicht die Rede sein.
3.
Da die Rekursfrist zur Anfechtung des
Gemeindeversammlungsbeschlusses längst verstrichen ist, besteht grundsätzlich
kein Anlass, auf die materiellen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen.
Der Vollständigkeit wegen ist immerhin Folgendes festzuhalten:
Die Abänderung oder Ergänzung eines Gestaltungsplans hat
grundsätzlich in der gleichen Form und im gleichen Verfahren zu erfolgen wie
der ursprüngliche Gestaltungsplan. Dies ergibt sich aus dem in Art. 12 des
Obligationenrechts (OR) geregelten, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz
ausdrückenden Prinzip der einheitlichen Form (vgl. BEZ 2003 Nr. 3 E. 2b).
Ein privater Gestaltungsplan kann daher nur durch die Eigentümer aller vom Gestaltungsplan
erfassten Grundstücke ergänzt werden, wobei der Entscheid entweder einstimmig
oder mit qualifiziertem Mehr erfolgen muss (vgl. § 85 Abs. 1 und 2
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975, PBG). Die derart
beschlossene Ergänzung bedarf alsdann – je nach Inhalt – der Zustimmung der
Gemeindeversammlung oder des Gemeinderats (vgl. § 86 PBG). Diese
Rechtslage hat die Baurekurskommission im Rekursentscheid ausführlich und
zutreffend dargelegt.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht
nachvollziehbar. Zu Unrecht nimmt sie offenbar an, es gehe hier bloss um den
zivilrechtlichen Vorbehalt der Zustimmung der Stockwerkeigentümer zur
Nutzungsänderung. Im Streit liegt gerade nicht die Bewilligung einer geplanten
Nutzungsänderung, wie dies etwa in den von der Beschwerdeführerin angerufenen
baurechtlichen Entscheiden vom 3. April 2007 und 14. August 2007 der
Fall war. Eine solche Nutzungsänderung war wohl Gegenstand des Baugesuchs der
Beschwerdeführerin selber. Dieses Gesuch ist am 11. Dezember 2007 vom Gemeinderat
offenbar nur mit der Auflage bewilligt worden, dass die drei Ateliers im 2.
Obergeschoss ausschliesslich gewerblich genutzt werden dürften. Gegen diese
Auflage hat die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben einen Rekurs
erhoben, der infolge Sistierung heute noch vor Baurekurskommission hängig ist.
Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch allein um die Ergänzung der
Bestimmungen eines privaten Gestaltungsplans, das heisst um eine
planungsrechtliche Vorgabe, welche unabhängig von dem für die Zustimmung
zuständigen Organ – Legislative oder Exekutive – von den Grundeigentümern der
Gestaltungsplangrundstücke festzusetzen ist.
4.
Den im Rekursverfahren erhobenen Antrag der
Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Entschädigung von einstweilen
Fr. 35'000.- hat die Baurekurskommission als haftungsrechtlichen Anspruch
verstanden und ist darauf mangels Zuständigkeit gemäss § 1 VRG und § 329
Abs. 1 PBG nicht eingetreten. Diese Beurteilung erfolgte ebenfalls zu
Recht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter thematisiert.
Die Beschwerde erweist sich daher in allen Teilen als
unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 VRG in Verbindung
mit § 13 Abs. 3 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an…