{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.02.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00448_23-02-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210495&W10_KEY=4467120&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0c25b7ae04c68ec7b9c4c6d11da89538"}, "Num": [" VB.2010.00448"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.23.0  VB.2010.00448"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.23.0  VB.2010.00448"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.23.0  VB.2010.00448"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Parkplatzsituation: Obere Begrenzung f\u00fcr die Erstellung freiwilliger Parkpl\u00e4tze; Zugang zu Kinderspielplatz. Die Winterthurer Abstellplatzverordnung sieht eine obere Begrenzung f\u00fcr die Erstellung freiwilliger Pl\u00e4tze nur f\u00fcr die Kernzonen vor. In den anderen Bauzonen kann die Errichtung von Abstellpl\u00e4tzen nur untersagt werden, wenn Vorg\u00e4rten oder Innenh\u00f6fe aufgehoben oder wesentlich beeintr\u00e4chtigt werden und dies wohnhygienischen oder st\u00e4dtebaulichen Interessen zuwiderl\u00e4uft (E. 2). Vorliegend werden die G\u00e4rten der Liegenschaft der Beschwerdef\u00fchrenden durch eine Hecke klar vom Grundst\u00fcck der privaten Beschwerdegegnerin abgegrenzt. Aufgrund des nur schmalen Streifens zwischen der Hauswand und der Hecke, auf welchem der Abstellplatz zu liegen kommen soll, ist auch nicht von einer Innenhofsituation auszugehen (E. 2.2). Der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand, der Zugang zum Kinderspielplatz werde durch den geplanten Parkplatz versperrt, wurde nicht erst durch den vorinstanzlichen Entscheid notwendig gemacht, sondern h\u00e4tte von den Beschwerdef\u00fchrenden ohne Weiteres schon im Rekursverfahren vorgebracht werden k\u00f6nnen, zumal diese damals noch anwaltlich vertreten waren. Die neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung ist daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu h\u00f6ren (E. 3.1). Der Einwand w\u00e4re indessen auch materiell abzweisen, da ein entsprechenden Wegrecht \u00fcber das Grundst\u00fcck der Beschwerdegegnerin im Grundbuch nicht eingetragen und der Kinderspielplatz auch direkt \u00fcber das Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrenden erreichbar ist (E. 3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:25", "Checksum": "2d03ef14f5138b1a172b63a7371cc273"}