{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.11.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00450_18-11-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210219&W10_KEY=4467121&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bcfd55706c44ed7ddd882774de7109b1"}, "Num": [" VB.2010.00450"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.18.1  VB.2010.00450"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.18.1  VB.2010.00450"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.18.1  VB.2010.00450"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang (Kostenauflage und Parteientsch\u00e4digung) | Informationszugang: Kostenauflage und Parteientsch\u00e4digung (Die Staatsanwaltschaft hatte ein Gesuch eines Journalisten um Einsicht in zwei mehrere Jahre zur\u00fcckliegende Strafverfahren gegen eine in der \u00d6ffentlichkeit bekannte Person  gutgeheissen. Die Oberstaatsanwaltschaft hiess einen Rekurs der bekannten Person dagegen gut und auferlegte dem Journalisten Fr. 2'000.- Verfahrenskosten und Fr. 4'000.- Parteientsch\u00e4digung an den Rekurrenten. Der Journalist ficht die Verfahrenskosten und die Parteientsch\u00e4digung mit Beschwerde an.) Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Oberstaatsanwaltschaft betreffend den Zugang zu amtlichen Informationen nach dem kantonalen Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) - und damit auch solcher gegen die Auflage von Verfahrenskosten und Parteientsch\u00e4digungen - zust\u00e4ndig (E. 1.1, 1.2). Der Rechtsschutz im Bereich des IDG richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG); die Verfahrenskosten sind demnach gem\u00e4ss \u00a7 13 Abs. 2 VRG in der Regel entsprechend dem Unterliegen aufzuerlegen (E. 3.1). Die Oberstaatsanwaltschaft hat ihren weiten Ermessensspielraum mit der Festsetzung der strittigen Staatsgeb\u00fchr nicht \u00fcberschritten (E. 3.1.2). Auch die Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip gem\u00e4ss \u00a7 13 Abs. 2 VRG ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdef\u00fchrer im Rekursverfahren unterlag (E. 3.2).  Rechtsgrundlagen der Parteientsch\u00e4digung nach \u00a7 17 Abs. 2 VRG (E. 4.1).  Die komplexen Rechtsfragen in einem neuen Rechtsgebiet und die grosse Bedeutung der Entscheidung f\u00fcr den Beschwerdegegner rechtfertigten den Beizug eines Rechtsbeistands und die H\u00f6he der festgesetzten Parteientsch\u00e4digung. Zu Recht auferlegte die Oberstaatsanwaltschaft die Parteientsch\u00e4digung dem Beschwerdef\u00fchrer, denn es standen sich zwei private Parteien mit gegens\u00e4tzlichen Begehren gegen\u00fcber (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:59", "Checksum": "6ad45804fbcd9009ef6ac95d7383aa8e"}