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VB.2010.00450
Entscheid
des Einzelrichters
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Mitbeteiligte,
betreffend Informationszugang (Kostenauflage und Parteientschädigung), hat sich ergeben: I. B befand sich vom 3. bis zum 6. November 2009 in Untersuchungshaft. In der Folge wurde in den Medien bekannt, dass ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich am 21. Dezember 2004 mit Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und ein gegen ihn geführtes Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern eingestellt hatte. A, Journalist auf der Inlandredaktion des Tages-Anzeigers, stellte darauf am 11. November 2009 bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Herausgabe des genannten Strafbefehls bzw. der Einstellungsverfügung. Nach der Weiterleitung an die zuständige Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte diese am 5. Februar 2010, dass A eine Kopie des genannten Strafbefehls und eine anonymisierte Kopie der erwähnten Einstellungsverfügung zugestellt werde. II. Dagegen rekurrierten B sowie drei vom eingestellten Strafverfahren betroffene Personen (X, Y und Z) je am 18. März 2010 bei der Oberstaatsanwaltschaft und beantragten die Nichtgewährung der Akteneinsicht. Die Oberstaatsanwaltschaft hiess den Rekurs von B am 29. Juni 2010 gut, hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Februar 2010 auf und verweigerte den Informationszugang. Auf den Rekurs von X, Y und Z trat sie nicht ein (Disp.-Ziff. 2) und auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'500.- zu vier Fünfteln A sowie X, Y und Z zu je einem Fünfzehntel (Disp.-Ziff. 3). A verpflichtete sie zudem zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 4'000.- an B (Disp.-Ziff. 4). III. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 8. September 2010 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Er sei von der Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung zu befreien, und die ihm auferlegten Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung seien entweder auf die Staatskasse zu nehmen oder der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrenten oder der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verzichtete am 21. September 2010 auf Vernehmlassung. B beantragte mit Schreiben vom 24. September 2010 die Abweisung der Beschwerde, sofern und soweit auf diese einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Oberstaatsanwaltschaft schloss am 27. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde, insofern sich das Verwaltungsgericht für zuständig erkläre.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. 1.1 Wer Zugang zu Informationen gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) will, stellt ein schriftliches Gesuch (§ 24 Abs. 1 IDG). Nach § 27 Abs. 1 IDG erlässt das öffentliche Organ eine Verfügung, wenn es den Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben will. Will es entgegen dem Willen Dritter Informationszugang gewähren, so teilt es dies den betroffenen Dritten mittels Verfügung mit (Abs. 2). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Februar 2010 stellt eine Verfügung im Sinn von § 27 IDG dar, die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft einen Rekursentscheid betreffend die Verfügung nach § 27 IDG. Der Rechtsschutz richtet sich gemäss § 39a Abs. 3 IDG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG; in der Fassung vom 22. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Oberstaatsanwaltschaft betreffend Informationszugang zuständig. Entscheide über den Zugang zu amtlichen Informationen nach § 27 IDG stellen Anordnungen im Sinn von a§ 41 Abs. 1 VRG dar, welche der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegen (BGE 136 I 80 E. 2.3). Dasselbe gilt unter der revidierten – und diesbezüglich inhaltlich unveränderten – Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG). Diese Entscheide sind nicht vom Negativkatalog der §§ 42–44 VRG erfasst. Die Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht nach dem Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft entspricht dem Modell des zweistufigen Instanzenzugs nach Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV; vgl. auch VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 1.1 und 1.2; 22. September 2010, VB.2010.00293, E. 1; beide unter www.vgrzh.ch). 1.2 Die Auflage von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im Rekursverfahren kann selbständig mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn es auch in der Hauptsache zuständig ist (vgl. § 44 Abs. 3 VRG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden betreffend den Zugang zu amtlichen Informationen nach § 27 IDG wurde soeben dargelegt (vgl. E. 1.1). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Angesichts des Streitwerts von Fr. 6'000.- fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Gemäss § 13 Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2 Satz 1). Nach § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden (GebührenO; LS 682) betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. 2.2 Die Oberstaatsanwaltschaft erwog, die genannten gesetzlichen Bestimmungen liessen ihr einen grossen Ermessenspielraum. Angesichts des Umfangs, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens erweise sich eine Staatsgebühr von Fr. 2'500.- als angemessen. Die Kostenauflage erfolge in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Angesichts des vollständigen Obsiegens des Beschwerdegegners komme eine Kostenauflage zu seinen Lasten nicht infrage. Da sich der überwiegende Teil des Aufwands auf die Behandlung des Rekurses des Beschwerdegegners und nur ein kleiner Teil auf das Nichteintreten auf den Rekurs von X, Y und Z bezogen habe, erscheine eine Auflage von vier Fünfteln der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer und von einem Fünftel an X, Y und Z zusammen angemessen. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, vom Unterliegerprinzip könne aus Billigkeitsgründen abgewichen werden, weshalb die von der Vorinstanz gewählte Auslegung von § 13 Abs. 2 VRG nicht zwingend, ja sogar stossend sei. Das Informations- und Datenschutzgesetz diene der Herstellung von Transparenz in der öffentlichen Verwaltung. Mit der Gebühr für die Informationszugangsgesuche gemäss § 29 IDG solle nur der administrative Aufwand abgegolten werden. Die öffentlichen Organe müssten den Gesuchsteller darauf hinweisen, wenn die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichen Kosten verbunden sei (§ 29 Abs. 3 IDG). Den Medienschaffenden müsse es möglich sein, sich Zugang zu amtlichen Informationen zu verschaffen, ohne dabei ein hohes Kostenrisiko einzugehen, ansonsten der Zugang zur Information verunmöglicht werde. Die Kostenauflage an den Gesuchsteller sei besonders stossend, wenn – wie hier – der Gesuchsgegner gegen die Informationszugang gewährende Verfügung Rekurs erhoben habe und nicht der Gesuchsteller. In solchen Fällen mache es Sinn, auf die Kostenauflage zu verzichten und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, wie dies die Oberstaatsanwaltschaft im gleich gelagerten Verfahren betreffend D getan habe. Es sei nicht ersichtlich, warum sie im vorliegenden Verfahren anders entschieden habe, denn das erstinstanzlich gutgeheissene Gesuch um Informationszugang sei nicht chancenlos gewesen. 3. 3.1 Laut § 39a Abs. 3 IDG richtet sich der Rechtsschutz – wie bereits in E. 1.1 ausgeführt – nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Dieser Verweis umfasst auch die Bestimmung von § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, wonach die Verfahrenskosten in der Regel entsprechend dem Unterliegen aufzuerlegen sind. Die Behörde hat gestützt auf die in der massgebenden Gebührenregelung genannten Kriterien – Zeitaufwand, Bedeutung des Geschäfts, finanzielle und rechtliche Tragweite, Schwierigkeit des Falls – die Gebühr nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen. Sie verfügt dabei über einen weiten Ermessensspielraum, den das Verwaltungsgericht zu respektieren hat; die Prüfung der Angemessenheit ist dem Gericht verwehrt (§ 50 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 8, 37). Die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren betragen Fr. 50.- bis Fr. 4'000.- (§ 5 GebührenO). Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen Privater erhebt das öffentliche Organ eine Gebühr (§ 29 Abs. 1 IDG; zu den hier nicht zutreffenden Fällen der Kostenlosigkeit vgl. Abs. 2). Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichen Kosten verbunden, weist das öffentliche Organ die gesuchstellende Person darauf hin (Abs. 3 Satz 1). Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss § 20 Abs. 1 IDG betragen die Staatsgebühren nach § 2 lit. f GebührenO Fr. 100.- bis Fr. 1'000.-. 3.1.1 Die genannten Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes betreffend Gebührenerhebung finden nur auf die Bearbeitung des Informationszugangsgesuchs durch die erstinstanzliche Behörde Anwendung. Dies ergibt sich bereits aus § 39a Abs. 3 IDG, welcher bezüglich des Rechtsschutzes integral auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz verweist. Auch die Regelung in § 2 lit. f GebührenO, wonach die Staatsgebühren von Fr. 100.- bis Fr. 1'000.- für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss § 20 Abs. 1 IDG zur Anwendung kommen sollen, spricht dafür, die entsprechenden Bestimmungen nur im erstinstanzlichen Verfahren zur Anwendung zu bringen. Hätten die besonderen Bestimmungen betreffend Kostenauflage und -höhe im Informations- und Datenschutzgesetz sowie in der Gebührenordnung auch auf die Gebühren im Rechtsmittelverfahren gegen entsprechende erstinstanzliche Verfügungen Anwendung finden sollen, so wäre dies im Gesetz oder in der Gebührenordnung bei der Regelung der Höhe der Gebühren für Rechtsmittelverfahren zu regeln gewesen. So führte auch der Regierungsrat in seiner Weisung zum Informations- und Datenschutzgesetz aus, andere Gebühren für Dienstleistungen der Verwaltung, die sich auf eine Rechtsgrundlage stützen könnten, seien durch die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips nicht betroffen. Zudem wies er in der genannten Weisung darauf hin, dass aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse auf die Kostenlosigkeit für Zugangsgesuche von Medien verzichtet worden sei (ABl 2005 1283 ff., 1320 f.). Schliesslich würde die Bestimmung von § 29 Abs. 3 IDG, wonach die gesuchstellende Person darauf hingewiesen werden muss, wenn die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichen Kosten verbunden ist, weder vom Wortlaut her noch inhaltlich in ein Rechtsmittelverfahren passen, denn es ist nicht Zweck eines Rechtsmittelverfahrens, ein solches zunächst einfach einzuleiten, um es wieder zurückziehen zu können, wenn eine gewisse Kostenlast droht. Demnach kommen im Rekursverfahren gegen Entscheide betreffend den Informationszugang die üblichen Gebühren für Rechtsmittelverfahren gemäss § 5 GebührenO zur Anwendung und nicht die für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen geltenden Gebühren (§ 2 lit. f GebührenO). 3.1.2 Die Höhe der von der Oberstaatsanwaltschaft auferlegten Verfahrenskosten liegen mit insgesamt Fr. 2'500.- im mittleren Bereich der von § 5 GebührenO festgelegten Bandbreite von Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Der Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft umfasst 22 Seiten, befasst sich eingehend mit der Rechtsprechung und der Literatur und ist ausführlich begründet. Dazu gilt es zu bedenken, dass das Informations- und Datenschutzgesetz erst seit rund zwei Jahren in Kraft ist, weshalb noch viele grundsätzliche Fragen zu beantworten sind. Sodann ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Oberstaatsanwaltschaft bei der Festsetzung der Verfahrenskosten über einen weiten Ermessensspielraum verfügte. Diesen hat sie mit der Festsetzung der Höhe der vorliegend strittigen Staatsgebühr nicht überschritten. 3.2 Auch die Kostenverteilung ist nicht zu beanstanden. Diese richtet sich – wie bereits ausgeführt – nach § 13 Abs. 2 VRG, wonach die Kosten in der Regel den Unterliegenden aufzuerlegen sind. Als unterliegend gilt, wer angesichts des Verfahrensausgangs mit seinen Anträgen nicht durchdringt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15). Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren mit eingehender Begründung beantragt, die Rekurse abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Er ist damit im Rekursverfahren – ebenso wie X, Y und Z, auf deren Rekurs mangels Legitimation nicht eingetreten wurde – als überwiegend unterliegende Partei zu betrachten. Demnach sind die Verfahrenskosten grundsätzlich ihnen aufzuerlegen. Im vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren betreffend D nahm die Oberstaatsanwaltschaft die Verfahrenskosten auf die Staatskasse, statt sie den unterliegenden Medienvertretern aufzuerlegen. Deren Informationszugangsgesuch war von der Staatsanwaltschaft bezüglich der Einstellungsverfügung gutgeheissen worden, den dagegen erhobenen Rekurs Ds hiess die Oberstaatsanwaltschaft jedoch gut. Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, umso mehr als die Oberstaatsanwaltschaft nicht begründete, weshalb sie die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm. Es ist daher nicht ersichtlich, ob sich die Oberstaatsanwaltschaft in jenem Fall durch Billigkeitsüberlegungen leiten liess oder ob sie den unterlegenen Journalisten deshalb keine Verfahrenskosten auferlegte, weil sie diese im Rubrum nur als Mitbeteiligte aufführte. Zwar hätte es im Ermessen der Oberstaatsanwaltschaft gelegen, im vorliegend angefochtenen Rekursentscheid die Verfahrenskosten aus Billigkeitsüberlegungen auf die Staatskasse zu nehmen, es kann ihr jedoch nicht vorgeworfen werden, sie habe das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie die Verfahrenskosten gemäss der allgemeinen Regelung für Rekursverfahren (§ 13 Abs. 2 VRG) den unterliegenden Parteien auferlegte. Es ist nicht ersichtlich, warum die Rechtsmittelinstanzen unterliegenden Gesuchstellern in einem Verfahren betreffend Informationszugang keine Verfahrensgebühren auferlegen dürften. Dies tat auch das Verwaltungsgericht im genannten Fall betreffend D, indem es den gesuchstellenden Journalisten bzw. Medien im Umfang ihres teilweisen Unterliegens (Nichteintreten auf einen Teil ihrer Anträge) Kosten auferlegte (VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 9.2, www.vgrzh.ch). Die Verteilung der Kosten unter den unterliegenden Parteien rechtfertigt sich ebenfalls, da auf die Rekurse von X, Y und Z nicht eingetreten werden konnte, sodass der weit überwiegende Teil des Verfahrensaufwands bei der Bearbeitung des Rekurses von B anfiel, in welchem der Beschwerdeführer unterlag. 4. 4.1 Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird die Entschädigung in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 3). Entgegen dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 lit. a VRG reicht es, wenn alternativ komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen zu beurteilen sind. Als schwierig sind Rechtsfragen zu bezeichnen, die zu beantworten auch eine rechtskundige Person nicht ohne weiteres in der Lage ist, insbesondere weil eine (klare) gesetzliche Regelung fehlt oder diesbezüglich keine oder nur eine widersprüchliche Praxis der rechtsanwendenden Behörden besteht oder die massgebende Rechtsfrage in Lehre und Rechtsprechung umstritten ist. Die Höhe der Parteientschädigung ist von der Rechtsmittelinstanz nach freiem pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27, 37). 4.2 Die Oberstaatsanwaltschaft führte aus, dem Beschwerdegegner sei infolge seines Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen, da sich komplexe Rechtsfragen gestellt hätten. In analoger Anwendung von § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts sei die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen. Aufgrund der sich stellenden komplexen Rechtsfragen, des Umfangs der Rechtsschriften und der Bedeutung der Streitsache erscheine eine Entschädigung von Fr. 4'000.- angemessen. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Oberstaatsanwaltschaft habe nicht näher begründet, inwiefern die Voraussetzungen zur Auferlegung einer Parteientschädigung gegeben seien. Der Beschwerdegegner habe offenbar nicht mit einer Parteientschädigung gerechnet, denn er habe keine Kostennote eingereicht. Dem Rekursverfahren habe ein äusserst einfacher Sachverhalt zugrunde gelegen. Der Beschwerdegegner habe zudem keine besonders schwierigen Rechtsfragen aufgeworfen sowie kaum Rechtsprechung und Literatur zitiert. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. VRG seien damit nicht gegeben. Falls sie bejaht würden, wäre die Entschädigung tiefer anzusetzen. Die Auferlegung einer Entschädigung nach der Kann-Vorschrift des § 17 Abs. 2 VRG sei unbillig, da er weder habe wissen können noch annehmen müssen, dass die erste Instanz einen sehr ausführlichen Entscheid fällen würde, aus dem ein Rekursverfahren resultierte, für das er am Schluss die gesalzene Rechnung übernehmen müsse, obwohl er das Verfahren weder angestossen noch aufgebläht habe. Es stünden sich zwar private Parteien gegenüber, doch sei die Interessenabwägung der Staatsanwaltschaft Anlass für den Rekurs gewesen, weshalb eine allfällige Entschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG dieser aufzuerlegen sei. 4.4 Die Oberstaatsanwaltschaft ging zu Recht davon aus, dass sich im Rekursverfahren komplexe Rechtsfragen stellten, welche den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigten. Der Vertreter des Beschwerdegegners warf verschiedene komplexe Rechtsfragen auf und zitierte aus mehreren Bundesgerichtsentscheiden sowie aus der Literatur. Zudem führte dieser Rekurs dazu, dass sich die Oberstaatsanwaltschaft ausführlich mit komplexen Rechtsfragen auseinandersetzen musste. Dabei spielt es keine Rolle, ob alle Fragen vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners aufgeworfen wurden oder nicht, hatte doch die Oberstaatsanwaltschaft den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 7 Abs. 1 und 4 VRG). Ebenso zu Recht ging die Oberstaatsanwaltschaft von zwei privaten Parteien mit gegensätzlichen Begehren aus, denn der Beschwerdeführer hatte die Staatsanwaltschaft um Informationszugang ersucht, wogegen sich der Beschwerdegegner wehrte. In dieser Situation war die Staatsanwaltschaft keine Partei mit eigenen Interessen, sondern lediglich entscheidende erstinstanzliche Behörde. Dass die Oberstaatsanwaltschaft unter diesen Umständen die Parteientschädigung dem Beschwerdeführer und nicht der Staatsanwaltschaft auferlegte, ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 48). Die festgesetzte Parteientschädigung erscheint mit Blick auf die verwaltungsgerichtliche Praxis zwar relativ hoch, doch überschritt die Oberstaatsanwaltschaft damit ihren weiten Ermessensspielraum nicht. Vielmehr legte sie klar dar, auf welche Kriterien sie abstellte. Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass es sich um ein neues Rechtsgebiet mit komplexen Rechtsfragen handelt und dass die Entscheidung in dieser Sache namentlich für den Beschwerdegegner von grosser Bedeutung war. Diese Umstände mussten dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Rekursverfahrens klar sein. Im Übrigen ist es im Verwaltungsverfahren üblich, keine Kostennote zur Festsetzung der Parteientschädigung einzureichen. Aus dem Verzicht auf Einreichung einer Kostennote kann daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, der Beschwerdegegner habe nicht mit der Zusprechung einer solchen gerechnet. 5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist dem Beschwerdegegner zulasten des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |