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Geschäftsnummer: VB.2010.00455  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.10.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Hausverbot


Hausverbot (Altersheim) gegen die Schwester eines Bewohners. Durch das Hausverbot wird in die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen. Ob auch ihr Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV tangiert ist, kann offenbleiben (E. 3.1). Der Beschwerdegegner ist Träger des Altersheims, weshalb ihm das Hausrecht zukommt. Dieses steht unter dem Schutz von Art. 186 StGB, welcher eine genügende gesetzliche Grundlage für die Aussprechung eines Hausverbots bildet (E. 3.2.2). Der geordnete Betrieb des Altersheims liegt in einem öffentlichen Interesse (E. 3.2.3). Unmittelbarer Auslöser für das Hausverbot war ein Vorfall, dessen genauer Ablauf strittig ist. Selbst wenn sich aber der Vorfall so zugetragen hätte, wie dies der Beschwerdegegner schilderte, würde er allein ein Hausverbot nicht rechtfertigen. Das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin darf hingegen nicht oder zumindest nur am Rande berücksichtigt werden, da in der Vergangenheit von einem Hausverbot nie die Rede war. Die Aussprechung des Hausverbots ohne Vorwarnung erweist sich als unverhältnismässig (E. 3.2.4). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ALTERSHEIM
BEZIEHUNGSPFLEGE
FAMILIENLEBEN
HAUSVERBOT
PERSÖNLICHE FREIHEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PSYCHISCHE INTEGRITÄT
ÜBRIGE GRUNDRECHTE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. II BV
Art. 13 Abs. I BV
Art. 186 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00455

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 28. Oktober 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Alterszentrum C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Hausverbot,

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine Schwester von D, welcher im Altersheim C wohnt. Mit Verfügung vom 10. März 2010 verbot ihr die Heimleitung des Altersheims, sämtliche Räumlichkeiten des Altersheims an der E-Strasse 01 sowie die Alterswohnungen an der E-Strasse 02 in F zu betreten.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 23. März 2010 beim Bezirksrat K. Der Bezirksrat führte am 3. Juni 2010 eine Referentenaudienz durch, bei der keine Einigung der Parteien erzielt werden konnte. Am 16. Juni 2010 wies er den Rekurs ab und entzog einer allfälligen Beschwerde ans Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 9. September 2010 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte die ersatzlose Aufhebung des Hausverbots. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zudem wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Alterszentrums C.

Der Bezirksrat nahm am 17. September 2010 zur Beschwerde und zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung, ohne aber einen konkreten Antrag zu stellen. Das Alterszentrum C beantragte am 21. September 2010 die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und am 13. Oktober 2010 sinngemäss deren Abweisung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, Fassung vom 22. März 2010) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Da dem Alterszentrum C als Zweckverband der Gemeinden F, G, H, I und J, nicht jedoch dem Altersheim, Rechtspersönlichkeit zukommt, ist Ersteres als Beschwerdegegner ins Rubrum aufzunehmen. Das Rubrum ist entsprechend zu korrigieren.

1.3 Die Beschwerdeführerin verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, muss darüber nicht mehr entschieden werden.

2.  

2.1 Der Bezirksrat führte im Wesentlichen aus, durch das Hausverbot würden zahlreiche verfassungsmässig geschützte Grundrechte tangiert. Das durch den Beschwerdegegner ausgesprochene Hausverbot lasse sich aber auf eine genügende gesetzliche Grundlage bzw. auf die polizeiliche Generalklausel stützen. Es liege in einem öffentlichen Interesse und diene dem Schutz von Grundrechten Dritter. Zudem erweise es sich als geeignet und erforderlich.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der das Hausverbot auslösende Vorfall vom 28. Februar 2010 sei durch den Pflegefachmann falsch beschrieben worden. Ihr Bruder habe während eines gemeinsamen Spaziergangs am ganzen Körper gezittert. Deshalb sei sie mit ihm ins Zimmer zurückgekehrt und habe dem Pflegefachmann gesagt, dass er die Sanität bestellen solle. Der Pflegefachmann habe sich aber geweigert, die Sanität anzurufen. Daraufhin habe sie ihn gebeten, ein Taxi zu bestellen, was der Pflegefachmann aber wiederum verweigert habe. Deshalb habe sie beschlossen, mit ihrem Bruder den Bus zu nehmen und ins Spital zu fahren. Während sie zusammen auf den Bus gewartet hätten, sei die Polizei erschienen. Die Polizeibeamten hätten ihr zugesichert, dass sie die Sanität bestellen würden. Im Spital hätten die Ärzte bei ihrem Bruder eine Lungenentzündung festgestellt, welche eine Hospitalisierung von zehn Tagen notwendig gemacht habe. Der Vorfall vom 28. Februar 2010 habe demnach keinen Anlass für ein Hausverbot geboten.

2.3 Der Beschwerdegegner führt aus, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Personal des Altersheims seit Jahren schlecht sei und bereits früher zu einem Hausverbot hätte führen können. Der Vorfall vom 28. Februar 2010 habe dann "das Fass zum Überlaufen gebracht". Der Pflegefachmann habe sich korrekt verhalten und den Notfalldienst aufgeboten.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin besuchte ihren Bruder regelmässig im Altersheim, durchschnittlich etwa alle zwei Tage. Durch das Hausverbot wird ein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder zwar nicht verunmöglicht, jedoch massiv erschwert. So muss die Beschwerdeführerin telefonisch mit ihrem Bruder abmachen. Der auf einen Rollator angewiesene Bruder muss sich dann unabhängig von der Witterung vor das Altersheim begeben, um in persönlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin zu treten.

Die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte persönliche Freiheit umfasst unter anderem das Recht auf psychische Integrität. Darunter fällt auch das Recht, frei Beziehungen zu anderen Personen aufzubauen und zu pflegen (Rainer J. Schweizer, in: St.  Galler Kommentar Art. 1–93, 2. A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 10 BV N. 8). Familiäre Beziehungen fallen zudem unter den Schutzbereich des in Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens. In seiner früheren Rechtsprechung hatte das Bundesgericht den Begriff der Familie zunächst auf den engsten Kreis der Elternteile bzw. Ehegatten und ihrer minderjährigen Kinder eingegrenzt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat das Bundesgericht den Schutzbereich des Familienlebens in dem Sinn erweitert, als auch schützenswerte familiäre Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen weiteren Familienangehörigen wie etwa Geschwistern bestehen, sofern ein vom Alter unabhängiges Abhängigkeitsverhältnis vorhanden ist, die Beziehung tatsächlich gelebt wird und eine gewisse Intensität und Stabilität aufweist. Indizien dafür sind dabei etwa Blutsverwandtschaft, Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt, gegenseitige Fürsorgepflicht, finanzielle und psychische Abhängigkeit oder regelmässige Kontakte (Stephan Breitenmoser, in: St.  Galler Kommentar Art. 1–93, 2. A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 13 BV N. 24, mit Hinweisen).

Ob die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder unter den Schutzbereich des Familienlebens fällt, ist fraglich. Zwar mögen die regelmässigen Besuche und die Hilfsbedürftigkeit dafür sprechen, hingegen dürfte es am geforderten Abhängigkeitsverhältnis fehlen. Letztlich braucht diese Frage aber nicht entschieden zu werden, da das  Hausverbot zumindest die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin tangiert, indem es die persönlichen Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder erschwert.

3.2  

3.2.1 Eingriffe in Grundrechte sind gemäss Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind (Abs. 2), verhältnismässig sind (Abs. 3) und den Kerngehalt des Grundrechts wahren (Abs. 4).

3.2.2 Im Gegensatz zu den öffentlichen Strassen und Plätzen, welche als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch der Allgemeinheit zur Benutzung offenstehen, handelt es sich bei einem Altersheim um Verwaltungsvermögen, welches der Besorgung öffentlicher Aufgaben dient und nur einem beschränkten Kreis von privaten Benutzern offensteht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2332, 2346). Träger des Altersheims C ist der Beschwerdegegner (vgl. Ziff. 2 des Reglements Altersheim C vom 15. Juni 2009). Damit kommt ihm das Hausrecht zu. Das Hausrecht steht unter dem Schutz von Art. 186 des Strafgesetzbuchs (StGB), welcher den Hausfriedensbruch unter Strafe stellt (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. A., Zürich etc. 2008, S. 445). Gemäss dieser Bestimmung ist unter anderem strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in ein Haus eindringt. Seinem Willen kann der Berechtigte etwa dadurch Ausdruck verleihen, dass er gegen unliebsame Personen ein Hausverbot ausspricht. Demnach besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Aussprechung des Hausverbots.

3.2.3 Der Beschwerdegegner beklagt, dass durch das Verhalten der Beschwerdeführerin die Bewohner und Mitarbeiter eingeschüchtert würden. Mit dem Hausverbot bezweckt er, einen geordneten Betrieb des Altersheims zu gewährleisten. Dies liegt in einem öffentlichen Interesse.

3.2.4 Fraglich ist jedoch, ob das Hausverbot verhältnismässig ist. Unmittelbarer Auslöser für das Hausverbot war der Vorfall vom 28. Februar 2010. Gemäss dem Pflegebericht beklagte sich der Bruder der Beschwerdeführerin über Rücken- und Bauchschmerzen. Das Pflegepersonal habe ihm deshalb Medikamente und etwas zum Einreiben anbieten wollen. Die Beschwerdeführerin habe dazu gesagt, die Pflegenden würden ihren Bruder vergiften. In der Folge habe sie den Bruder aus dem Altersheim herausgezerrt. Der Pflegefachmann habe daraufhin die Nr. 144 angerufen, welche zuerst eine Polizei-Patrouille geschickt habe. Danach habe er die Sanität organisieren wollen, was die Beschwerdeführerin aber abgelehnt habe. In der Folge habe die Polizei die Sanität gerufen. Dieser Darstellung des Vorfalls widerspricht die Beschwerdeführerin. Ob er sich tatsächlich so zugetragen hat, wie es im Pflegebericht steht, kann offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde der Vorfall vom 28. Februar 2010 für sich alleine kein Hausverbot rechtfertigen. Davon geht auch der Beschwerdegegner aus, indem er angibt, dass der Vorfall "das Fass zum Überlaufen" gebracht habe, aber auch auf das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin Bezug nimmt.

Offensichtlich ist, dass bereits das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin Anlass zu Beanstandungen gab. Am 13. April 2004 sah sich die Heimleitung dazu veranlasst, mit der Beschwerdeführerin eine Besuchsregelung abzuschliessen. Unter anderem wurde geregelt, dass Besuche telefonisch voranzumelden seien und Besucher keinen Zugang zum Wohnbereich hätten. Daneben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, wer in welchen Bereichen Auskunft erteilt. Am 23. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Verhalten ihren Bruder psychisch und physisch sehr belaste. Durch ihr Verhalten bringe sie sehr viel Unruhe in den Tagesablauf des Altersheims. Am 7. Januar 2007 (richtig: 2008) beklagten sich verschiedene Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Bruder der Beschwerdeführerin über einen Vorfall vom 4. Januar 2008, bei dem es offenbar zu lauten Auseinandersetzungen mit der Beschwerdeführerin gekommen war. Die Heimleitung schrieb der Beschwerdeführerin daraufhin am 8. Januar 2008 einen Brief. Darin führte sie aus, dass sie die Beschwerdeführerin unverzüglich aus dem Haus verweisen werde, sobald sie mit anderen Personen ungehaltene und laut werdende Auseinandersetzungen beginne. Gleichzeitig hoffe die Heimleitung, dass sie weiterhin ihren Bruder im Altersheim besuche. Am 19. August 2009 wurden die Besuchszeiten neu geregelt.

Es ist unverkennbar, dass das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin das Personal und die Bewohnerinnen und Bewohner belastete. Der Beschwerdegegner sprach das Hausverbot denn auch nicht allein wegen des strittigen Vorfalls vom 28. Februar 2010 aus, sondern sah darin lediglich den Auslöser für das Hausverbot, welches gemäss seiner Ansicht schon aufgrund des früheren Verhaltens der Beschwerdeführerin hätte ausgesprochen werden können.

Der letzte Vorfall, der so gravierend war, dass er eine schriftliche Ermahnung der Beschwerdeführerin durch die Heimleitung des Altersheims zur Folge hatte, trug sich anfangs 2008 zu. Er liegt demnach zeitlich weit zurück, weshalb ihm lediglich ein geringes Gewicht zukommt. Wesentlich ist zudem, dass die Heimleitung der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 8. Januar 2008 zwar in Aussicht stellte, sie bei künftigem Fehlverhalten aus dem Altersheim zu verweisen, aber sie auch ausdrücklich darauf hinwies, ihre Besuche seien weiterhin willkommen. Der Beschwerdeführerin wurde demnach nicht direkt angedroht, dass künftiges Fehlverhalten ein Hausverbot zur Folge haben könnte. Auch in den übrigen Schreiben an die Beschwerdeführerin war von einem Hausverbot nie die Rede. Dies spricht insgesamt dafür, dass das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Frage, ob gegen sie ein Hausverbot verfügt werden durfte, nicht oder zumindest nur am Rande berücksichtigt werden darf. Wie dargelegt wurde, vermag der strittige Vorfall vom 28. Februar 2010 allein jedoch ein Hausverbot nicht zu rechtfertigen.

Es ist zwar durchaus verständlich, dass der Beschwerdegegner im Bestreben, das Personal und die Bewohnerinnen und Bewohner des Altersheims zu schützen, gegen das Verhalten der Beschwerdeführerin vorgehen wollte. Sinnvoll und für den Schutz des geordneten Betriebs des Altersheims ausreichend wäre dabei etwa gewesen, die Beschwerdeführerin abermals zu ermahnen und ihr für ein allfällig künftiges Fehlverhalten ein Hausverbot anzudrohen. Die Aussprechung des Hausverbots ohne Vorwarnung erweist sich indessen als unverhältnismässig, weshalb es aufzuheben ist. Auch wenn der Vorfall vom 28. Februar 2010 strittig bleibt, muss der Beschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden Verfahrens nun aber immerhin klar sein, dass ein künftiges Fehlverhalten von einer gewissen Tragweite ein Hausverbot zur Folge haben kann.

3.3 Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats K vom 16. Juni 2010 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2010 sind aufzuheben.

4.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats K vom 16. Juni 2010 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2010 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu zahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…